RR.2020.310




Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.310

Entscheid vom 28. Januar 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zzt. In Auslieferungshaft im Kanton Schwyz, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Wyss

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Spanien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 10. März 2020 ersuchte das Justizministerium von Spanien die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Palma de Mallorca vom 4. Dezember 2018 wegen Veruntreuung (act. 6.1A-B).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 24. Juni 2020 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl und beauftragte die Oberstaatsanwaltschaft Schwyz mit der Verhaftung von A. und dessen Einvernahme (act. 6.2 und 6.3).

C. A. wurde am 18. August 2020 von der Kantonspolizei Schwyz festgenommen und gleichentags durch die Staatsanwaltschaft Schwyz zum Auslieferungsersuchen befragt. Dabei widersetzte er sich der vereinfachten Auslieferung (act. 6.4).

D. Mit Schreiben vom 29. und 31. August 2020 nahm A. schriftlich zum spanischen Auslieferungsersuchen Stellung und ersuchte gleichzeitig um Haftentlassung (act. 6.8 und 6.9). Das BJ lehnte das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 3. September 2020 ab (act. 6.10).

E. Mit Schreiben vom 7. September 2020 gelangte das BJ an das spanische Justizministerium und ersuchte dieses um ergänzende Informationen (act. 6.13). Diese wurden dem BJ von den spanischen Behörden am 21. September 2020 übermittelt (act. 6.14).

F. Am 6. Oktober 2020 reichte A. dem BJ eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 6.19). Mit Eingaben vom 9. und 12. Oktober 2020 ersuchte A. erneut um Haftentlassung (act. 6.20 und 6.20).

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 14. Oktober 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Spanien für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. März 2020, ergänzt am 21. September 2020, zugrundeliegenden Straftaten, und lehnte das Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 6.22).

H. Dagegen erhob A. am 13. November 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides vom 14. Oktober 2020 und die Abweisung des Auslieferungsersuchens des Justizministeriums von Spanien vom 10. März 2020 sowie die umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1 S. 2).

I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 6), während A. in seiner Replik vom 14. Dezember 2020 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhält (act. 8). Diese wurde dem BJ am 15. Dezember 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Spanien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975, 17. März 1978 und 10. November 2010 (ZP I EAUe, SR 0.353.1; ZPII EAUe, SR 0.353.12; ZPIII EAUe, SR.0.353.13) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 14. Oktober 2020, zugestellt am 15. Oktober 2020 (act. 6.22A), wurde am 13. November 2020 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten (act. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil des Landgerichts Palma de Mallorca vom 4. Dezember 2018, mit welchem er zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden, weshalb es nicht vollstreckbar sei. Nach spanischem Recht beginne die Rechtsmittelfrist für einen im Ausland wohnhaften, erstinstanzlich Verurteilten erst zu laufen, nachdem eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Verurteilten diesem förmlich zugestellt worden sei. Das Urteil sei ihm jedoch nie persönlich in seiner Muttersprache zugestellt worden, weshalb es nie in Rechtskraft erwachsen sei und der Beschwerdeführer dagegen nie ein Rechtsmittel habe erheben können.

4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).

Gemäss konstanter Praxis ist es jedoch nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von Seiten des ersuchenden Staates erlassenen Verfahrensakte zu überprüfen. Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm das Urteil des Landgerichts Palma de Mallorca vom 4. Dezember 2018 in spanischer Sprache am 7. März 2019 persönlich an die von ihm bezeichnete Zustelladresse in Z. (Deutschland) zugestellt worden ist. Er bestreitet auch nicht, dass das betreffende Urteil in deutscher Sprache am 5. April 2019 an die von ihm bezeichnete Zustelladresse in Z. geschickt worden ist. Er macht jedoch geltend, das Urteil in deutscher Sprache sei nicht ihm persönlich, sondern seiner Ex-Frau ausgehändigt worden (act. 1 S. 5 ff.). Die spanischen Behörden haben diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 16. September 2020 an das BJ festgehalten, das Urteil sei dem Beschwerdeführer – der im spanischen Verfahren im Übrigen durch einen Prozessvertreter und einen deutschen Anwalt vertreten worden war (vgl. act. 6.1B) – in Einklang mit Art. 160 der spanischen Strafprozessordnung zugestellt worden. Nach dieser Bestimmung seien Urteile den Parteien und deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Falls die Zustellung an eine Partei nicht möglich sei, werde dies entsprechend vermerkt und es gelte die Zustellung an den Prozessvertreter. Das besagte Urteil sei am 5. Dezember 2018 dem Prozessvertreter des Beschwerdeführers durch das gerichtliche elektronische System LEXNET zugestellt worden. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer das Urteil am 16. Januar 2019 per E-Mail zugeschickt worden. Die deutsche Übersetzung des Urteils sei gemäss Empfangsbescheinigung vom 8. April 2019 an die Zustelladresse des Beschwerdeführers in Brauschweig per Post übersandt worden. Das Urteil sei damit am 17. April 2019 in Rechtskraft erwachsen (act. 6.15B). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im spanischen Verfahren geltend gemacht hat, die Zustellung des Urteils sei nicht korrekt erfolgt. Das Landgericht Palma de Mallorca hat jedoch den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung des Verfahrens infolge mangelhafter Zustellung des Urteils vom 4. Dezember 2018 mit Beschluss vom 19. Juni 2019 abgewiesen. Das Gericht hielt in diesem Beschluss fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem das Urteil vom 4. Dezember 2018 dessen Prozessvertreter zugestellt worden sei, mit Antrag vom 7. Dezember 2018 eine Übersetzung des Urteils in die deutsche Sprache verlangt habe. Diesen
Antrag habe das Gericht am 12. Dezember 2018 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer sei vom spanischen Gericht mit Schreiben vom 22. Februar 2019 aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. In der Folge sei dem Beschwerdeführer sodann zunächst am 7. März 2019 das Urteil in spanischer Sprache zugestellt worden, wobei er darauf hingewiesen worden sei, dass die deutsche Übersetzung des Urteils in den nächsten Tagen folgen würde. Die Prozessvertretung des Beschwerdeführers habe dem Gericht am 3. Mai 2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einige Tage auf Mallorca verbringen und bei dieser Gelegenheit das Urteil und dessen deutsche Übersetzung beim Gericht abholen werde. Daraufhin habe ihm das Gericht erklärt, dass die Übersetzung des Urteils bereits mittels internationalen Einschreibens am 1. April 2019 versendet worden sei, dass es ihm aber freistehe, trotzdem beim Gericht das Urteil und dessen Übersetzung abzuholen. Dies habe der Beschwerdeführer in der Folge jedoch unterlassen (act. 6.15D).

4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an den Ausführungen der spanischen Behörden zu zweifeln. Insbesondere darf bei einem Staat wie Spanien, der die EMRK ratifiziert hat, Mitgliedstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist, gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip vermutet werden, dass er seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt und das betreffende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den Verfahrensgarantien der EMRK entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, die spanischen Behörden hätten die Verfahrensgarantien der EMRK wie auch die einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen ihres Landes eingehalten. Gestützt auf die Ausführungen der spanischen Behörden ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts von Palma de Mallorca vom 4. Dezember 2018 am 7. März 2019 in spanischer und am 5. bzw. 7. April 2019 in deutscher Sprache rechtsgültig an die dem Gericht vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Zustelladresse in Z. zugestellt worden ist. Dass die deutsche Übersetzung des Urteils von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers entgegengenommen worden sein soll, vermag offenbar an der Gültigkeit der Zustellung nach spanischem Recht nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich aus der einschlägigen Bestimmung des Art. 160 der spanischen Strafprozessordnung nicht, dass die Zustellung von Urteilen persönlich an die Parteien zu erfolgen hat (BOE.es - Documento consolidado BOE-A-1882-6036). So ist eine persönliche Zustellung gemäss Art. 160 Abs. 4 der spanischen Strafprozessordnung nur bei Gewaltdelikten gegen Frauen vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wusste ferner darum, dass ihm die deutsche Übersetzung des Urteils wenige Tage nach der Zustellung des Urteils in spanischer Sprache zugestellt werden würde. Hätte er nicht gewollt, dass dies an die Adresse in Z. geschieht, hätte er den spanischen Behörden eine allfällige andere Zustelladresse bekannt geben müssen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht schliesslich aus
den Ausführungen der spanischen Behörden in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer nicht habe aufgefunden werden können, weshalb die Zustellung als an den Prozessvertreter erfolgt zu gelten habe. Im Gegenteil: die spanischen Behörden gehen gerade davon aus, dass die Zustellung des Urteils vom 4. Dezember 2018 in spanischer und deutscher Sprache rechtsgültig an den Beschwerdeführer an die von ihm bezeichnete Zustelladresse erfolgt sei. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer anregt, dass der Beschwerdegegner dazu angehalten werde, für eine systematische Aktenführung besorgt zu sein und eine durchnummerierte, fortlaufende Dokumentenerfassung in Auslieferungsfällen zu betreiben, erhellt sich dem Gericht nicht und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, inwiefern der Beschwerdegegner seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sein soll. Notwendige Voraussetzung zur Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die Behörden Akten anlegen; als Korrelat zum Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV demnach für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGE 142 I 86 E. 2.2). Diese gilt auch im Auslieferungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.121/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.4). Aufgrund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Der Beschwerdegegner hat ein Aktenverzeichnis angelegt (act. 6.0) und die Akten entsprechend dem Verzeichnis durchnummeriert. Vom Aktenverzeichnis erfasst sind sämtliche für das vorliegende Auslieferungsverfahren entscheidrelevanten Dokumente. Diese sind dem Beschwerdeführer zudem mit E-Mail vom 7. und 22. September 2020 zugestellt worden (act. 6.12). Dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht nicht habe ausüben können, macht er zu Recht nicht geltend. Auf diesen Punkt der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen.

6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen

oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft.

7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 6), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 28. Januar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Wyss

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).