Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6168/2008

Urteil vom 28. September 2011

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

S._______,

Parteien vertreten durch Anlaufstelle Baselland, handelnd durch lic.iur. Johan Göttl, Oberfeldstrasse 11a, 4133 Pratteln,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Wiedererwägungsgesuch.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 20. März 1996 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 29. Juli 1997 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz an. Seine Ausschaffung erfolgte am 21. Januar 1998. Am 24. August 1998 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und stellte ein zweites Asylgesuch, welches von der Vorinstanz am 2. November 1999 ebenfalls abgewiesen wurde. In der Folge wurde er am 22. Februar 2000 erneut ausgeschafft.

B.
Am 15. März 2000 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine hierzulande niedergelassene Landsfrau und reiste am 11. Juni 2000 wiederum in die Schweiz ein. Gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug erhielt er vom Wohnkanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 10. Juni 2006. Am 29. September 2000 kam das gemeinsame Kind X._______ zur Welt. Es ist wie die Mutter im Besitze der Niederlassungsbewilligung.

Nach wiederholten ehelichen Auseinandersetzungen (sie zogen u.a. eine Strafanzeige der Ehefrau wegen häuslicher Gewalt nach sich) hat sich das Paar im Dezember 2003 getrennt. Im daraufhin eingeleiteten Eheschutzverfahren ordnete das Bezirksgericht Liestal mit Urteil vom 30. August 2004 an, dass der Sohn unter die elterliche Sorge der Ehefrau gestellt werde. Wegen der nicht einfachen Beziehung zwischen den Eltern wurde zur Überwachung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn im Rahmen des Besuchsrechts (eine Woche pro Monat, zwei Wochen Ferien pro Jahr) eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Im Weiteren verpflichtete das Bezirksgericht Liestal den Beschwerdeführer, rückwirkend ab Dezember 2003 Unterhaltsbeiträge für seine Gattin und das gemeinsame Kind zu bezahlen. Zur Sicherung der Zahlungen ordnete das Gericht einen Direktlohnabzug an. In den fraglichen Punkten wurde das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Januar 2005 bestätigt.

C.
Am 11. Juli 2006 unterbreitete das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem BFM zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit der Trennung der Eheleute vor Ablauf von fünf Jahren der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer Straftaten zu Schulden kommen lassen. Zudem sei das gemeinsame Kind unter die elterliche Sorge der Ehefrau gestellt worden und die Vater-Sohn-Beziehung könne vom Ausland her sowie im Rahmen von Kurzaufenthalten gepflegt werden, weswegen kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege.

Dagegen legte der damalige Rechtsvertreter am 22. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ein. In der Zwischenzeit hatte die Ex-Ehefrau die Anzeige wegen häuslicher Gewalt zurückgezogen. Während des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurde die Ehe des Beschwerdeführers am 29. März 2007 geschieden. Das Kind blieb unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.

Mit Urteil C-610/2007 vom 13. Dezember 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Januar 2007 ab.

D.
Am 21. Januar 2008 bzw. 27. Januar 2008 erklärte die ehemalige Gattin gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, das gemeinsame Kind, das schon immer eine sehr starke Beziehung zum Vater gehabt habe, wohne nun beim Beschwerdeführer und werde von diesem und dessen Mutter (der Grossmutter von X._______) betreut. Nach erfolgter Rücksprache mit dem Beistand habe sie sich aus persönlichen und finanziellen Überlegungen zu diesem Vorgehen entschlossen. Aus Sicht des Kindeswohls erweise sich dies als die beste Lösung.

E.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 ersuchte der jetzige Parteivertreter bei der kantonalen Migrationsbehörde unter Hinweis auf die enger gewordene Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem niedergelassenen Kind darum, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eventualiter im Rahmen einer Härtefallregelung zu verlängern bzw. neu zu erteilen und dem BFM einen entsprechenden zustimmenden Antrag zu unterbreiten. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft leitete dieses Gesuch am 27. Februar 2008 zur direkten Beantwortung an die Vorinstanz weiter und hielt fest, nachdem es schon im Jahre 2006 für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, fehle es jetzt erst recht an Argumenten gegen eine Aufenthaltsregelung im Sinne von Art. 30
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).

Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 mit, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2007 bereits ausführlich zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geäussert habe, weswegen kein Anlass bestehe, darauf zurückzukommen. In Bezug auf eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG obläge es dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, dem BFM einen formellen Antrag zu unterbreiten. Nachdem dieser vorlag, signalisierte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2008, dass erwogen werde, die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung in obgenanntem Sinne zu verweigern.

F.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 äusserte sich der Parteivertreter zu der in Aussicht gestellten Zustimmungsverweigerung und verwies nochmals auf die inzwischen veränderte Sachlage. Die Vorinstanz nahm die fragliche Stellungnahme als Wiedererwägungsgesuch bezüglich der ursprünglichen Zustimmungsverfügung vom 20. Dezember 2006 entgegen und wies es mit Verfügung vom 25. August 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die veränderten Betreuungsverhältnisse Indizien für eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn darstellten, zumal die Kindsmutter den Wohnortswechsel des Kindes unterstütze. Allerdings sei der Umzug des Kindes zum Vater kurz nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, was im Kontext des problembehafteten Verhältnisses unter den Eheleuten den Eindruck erwecke, das Vorgehen der Ex-Ehefrau bezwecke die positive Beeinflussung des Zustimmungsverfahrens. Ein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK setze im Übrigen nicht nur eine besonders intensive Beziehung in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht zwischen einer ausländischen Person und ihrem niedergelassenen Kind voraus, sondern auch die Unmöglichkeit, die Beziehung vom Ausland her aufrecht zu erhalten sowie ein klagloses Verhalten der ausländischen Person. Es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht klaglos verhalten habe, lägen doch mehrere Strafanzeigen und Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strafgesetz und das Strassenverkehrsgesetz vor. Zudem habe die ehemalige Gattin einen Strafantrag wegen häuslicher Gewalt und Drohung gestellt, den sie nach Eröffnung des Zustimmungsverfahrens zurückgezogen habe. Weil das Sorgerecht nach wie vor der Kindsmutter zukomme, bestünden überdies keine objektiven und zwingenden Gründe für eine Betreuung des Kindes durch den Vater und teilweise die Grossmutter väterlicherseits. Die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe hätten deshalb zu keinem anderen Entscheid geführt, wenn sie bei Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Dezember 2006 bereits bekannt gewesen wären.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2008 stellt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Zustimmung zu der vom Kanton Basel-Landschaft beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. In formeller Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Hierzu lässt er vorbringen, die Situation habe sich seit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 13. Dezember 2007 grundlegend verändert. Der Betreuungswechsel sei einerseits wegen der schon immer engen Beziehung des Kindes zum Vater, andererseits aber auch aufgrund der schwierigen Lebenssituation auf Seiten der Kindsmutter und der Reaktion von X._______ auf die drohende Ausweisung seines Vaters erfolgt. Der Vorwurf der Beeinflussung des Zustimmungsverfahrens erweise sich daher als haltlos. X._______ habe sich beim Beschwerdeführer bereits sehr gut eingelebt und er besuche am neuen Wohnort die Primarschule. Würde ihm der Vater entrissen, bedeutete dies für ihn eine emotionale Katastrophe. In einen auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK beruhenden Anspruch könne eingegriffen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
oder c AuG bestehe. Der Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen straffällig gewesen. Allerdings lägen die Delikte, abgesehen von einer Busse von Fr. 300.- aus dem Jahre 2006, weit zurück. Unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung erscheine es zudem problematisch, auf offene Verfahren ohne rechtskräftige Verurteilungen abzustellen. Eine erhebliche oder wiederholte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lasse sich aus der vorliegenden Delinquenz jedenfalls nicht ableiten, weshalb der Beschwerdeführer durch die enge Beziehung zu seinem hier niederlassungsberechtigten und bei ihm wohnhaften Sohn nun einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Andernfalls müsste die Frage der Verlängerung des Anwesenheitsrechts nach freiem Ermessen beurteilt werden. In diesem Zusammenhang verweist der Parteivertreter auf den bald 8 ½-jährigen Voraufenthalt in der Schweiz, die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Reintegration im Kosovo, die enge Beziehung des Beschwerdeführers zum Sohn sowie die sehr gute berufliche Integration und schliesst daraus, dass das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und der Durchsetzung einer restriktiven Zulassungspolitik hier überwiege.

Dem Rechtsmittel war ein Arbeitszeugnis vom 8. Januar 2008 beigelegt.

H.
Auf Beweisanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 hin ergänzte der Parteivertreter die Beschwerdeschrift am 12. August 2009 und 21. August 2009 mit entsprechenden Beweismitteln (u.a. zwei Schreiben der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur vom 3. bzw. 4. August 2009 zum Vorgehen betreffend Abänderung der elterlichen Sorge sowie eine Vereinbarung zwischen den Eltern vom 18. August 2009 über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes).

I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft an, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten.

J.
Mit Nachträgen vom 29. September 2009 und 18. November 2009 reichte der Parteivertreter zusätzliche Beweismittel ein (worunter Unterlagen zur Aufhebung der bisherigen Besuchsrechtsbeistandschaft, der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und deren Übertragung vom Wohnort der Mutter an denjenigen des Vaters, der Ernennung einer neuen Beiständin sowie den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur vom 21. Oktober 2009 betreffend Unterstellung von X._______ unter die gemeinsame elterliche Sorge).

K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Januar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren.

Der Parteivertreter machte davon mit Eingabe vom 18. Februar 2011 Gebrauch. Dazu reichte er einen Bericht der Beiständin vom 9. Februar 2011, ein aktuelles Arbeitszeugnis des Arbeitgebers, ein Blatt mit handgeschriebenen Zeilen von X._______ und eine Kostennote ein.

M.
Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung des Gesuches um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2006 eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat (vgl. Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 118 oder Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174). Eine Ausnahme nach Art. 32 liegt nicht vor. Wiedererwägungsgesuche unterliegen grundsätzlich dem gleichen Rechtsmittelweg wie die ursprüngliche Verfügung (vgl. dazu Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.109 E. 1d mit Hinweis).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Als Adressat des Wiedererwägungsentscheids vom 25. August 2008 ist der Beschwerdeführer zu dessen Anfechtung legitimiert (Art.48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen (u.a. die VZAE) in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).

Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Wiedererwägungsgesuch wurde jedoch nach dem 1. Januar 2008 eingereicht, weshalb das neue Recht Anwendung findet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_638/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 1 und 2C_706/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 1).

3.

3.1. Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1828; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 46). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie insbesondere aus Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (vgl. VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen).

3.2. Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 mit Hinweisen).

3.3. Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wiedererwägung darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1446/2009 vom 26. Oktober 2010 E. 2.2).

3.4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, mit welchem er sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hat, eingetreten, hat es materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sich im heutigen Zeitpunkt noch als bundes- und völkerrechtskonform erweist (zum Ganzen vgl. auch BVGE 2008/24 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Als Anspruchsnormen kommen, wie im ursprünglichen Zustimmungsverfahren, vorab Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV in Betracht (siehe das in gleicher Angelegenheit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-610/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 5.1), die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK muss der sich hierzulande aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Der Sohn des Beschwerdeführers wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter mit einbezogen und besitzt deshalb ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Insofern ist der Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK tangiert.

4.2. Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person - wie dies beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids vom 20. Dezember 2006 und bis weit in das Wiedererwägungsverfahren hinein der Fall war - kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu dem Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_231/2008 vom 2. Juli 2008). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- oder Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu Schulden kommen lassen. Was das Erfordernis der besonderen gefühlsmässigen Intensität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 mit Hinweisen).

4.3. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur vom 21. Oktober 2009 wurde der diesbezügliche Passus des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Liestal vom 29. März 2007 ersetzt und das gemeinsame Sorgerecht der Eltern (wieder) errichtet. Bei dieser Sachlage steht nunmehr ausser Frage, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem noch minderjährigen Sohn X._______ vom Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK erfasst ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gilt indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist ein Eingriff zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Als legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gilt unter anderem die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV.

4.4. Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffscharakters einer staatlichen Massnahme und ihrer Rechtfertigung ist zu berücksichtigten, dass die Konventionsgarantie des Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK das Familienleben als solches schützt und nicht die freie Wahl des Ortes, an dem es realisiert werden soll (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; je mit Hinweisen; vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz. 68 zu Art. 8 mit Hinweisen). Muss deshalb eine ausländische Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK erübrigt sich in diesem Fall bzw. es kann angenommen werden, dass im Falle der Zumutbarkeit der Ausreise das allgemeine öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderung im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag gibt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/200 vom 4. August 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1.2).

4.5. Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter geht die Rechtsprechung vermutungsweise davon aus, dass es ihnen zugemutet werden kann, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen, auch wenn der ausländerrechtlichen Zulassung der letzteren lediglich die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem Kleinkind ist dies - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig der Fall. Dahinter steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine selbständigen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld, zu einem bestimmten Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre ausschliesslich durch Vermittlung der Eltern entstehen. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und namentlich die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur (vgl. Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
und 25 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV) bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 136 I 285 ff.; BGE 135 I 153 ff.). Ist ein Kind, wie es vorliegend der Fall ist, im Besitz der Niederlassungsbewilligung, gilt die dargestellte Rechtsprechung grundsätzlich weiter (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2.3). Diesfalls kann die Zumutbarkeit der Ausreise weiterhin für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil genügen.

5.
Bezogen auf den Verfahrensgegenstand gilt es primär zu prüfen, ob die nach der Rechtskraft der Zustimmungsverweigerung vom 20. Dezember 2006 hinzugekommenen neuen sachverhaltlichen Elemente, insbesondere die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in ihrer heutigen Ausgestaltung, im dargelegten Kontext einen Anspruch auf Aufenthalt zu begründen vermögen.

5.1. Das Kind X._______ ist mittlerweile 11-jährig. Der Beschwerdeführer lebte mit ihm und dessen Mutter während dreier Jahre in gemeinsamem Haushalt in Pratteln. Nach erfolgter Trennung im Dezember 2003 zog die Ehefrau mit dem Sohn in die Region Winterthur. Während des Eheschutzverfahrens stellte man ihn unter die elterliche Sorge der Mutter und dem Beschwerdeführer wurde - unter gleichzeitiger Einrichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - ein Besuchsrecht eingeräumt (eine Woche pro Monat, zwei Wochen Ferien pro Jahr). Im Scheidungsurteil vom 29. März 2007 wurde an besagten Regelungen festgehalten. Unbestritten ist, dass nicht zuletzt im Vorfeld sowie zu Beginn der Trennungsphase Konflikte und Streitereien das Verhältnis zwischen den Elternteilen erheblich belasteten. Aus den Akten geht aber ebenso hervor, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht regelmässig wahrnahm, wie er überhaupt generell auch nach der Trennung eine enge Beziehung zum Sohn aufrecht erhielt. Auch den sonstigen Verpflichtungen (Unterhaltszahlungen) kam er stets nach. Die Ex-Ehefrau äusserte sich denn wiederholt dahingehend, dass X._______ sehr am Beschwerdeführer hänge und die Beziehung zu seinem Vater ihm wichtig sei (vgl. beispielsweise die schriftlichen Erklärungen der Mutter vom 27. November 2006, 21. Januar 2008 und 27. Januar 2008).

Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, wohnte das gemeinsame Kind von Mitte Januar 2008 an in Pratteln unter der Obhut des Beschwerdeführers (und der Grosseltern väterlicherseits). Dieser Schritt erfolgte in gegenseitigem Einvernehmen der Beteiligten (siehe Buchstabe D vorstehend). Den fraglichen Veränderungen haben die zuständigen Vormundschaftsbehörden in der Zwischenzeit Rechnung getragen. So hat die Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur die Besuchsrechtsbeistandschaft mit Beschluss vom 18. August 2009 aufgehoben und stattdessen eine Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB) errichtet und diese nach Pratteln übertragen. Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Pratteln ihrerseits hat die Erziehungsbeistandschaft am 20. August 2009 übernommen und eine Beiständin ernannt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 hat die Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Liestal vom 29. März 2007 daraufhin entsprechend ersetzt, X._______ unter die gemeinsame Sorge der Eltern gestellt und eine von ihnen getroffene Vereinbarung vom 18. August 2009 über die Betreuung und den Unterhalt genehmigt. Gemäss dieser Vereinbarung hat das Kind seinen Hauptwohnsitz bei seinem Vater und das Besuchsrecht der Mutter wird einvernehmlich gehandhabt. Einem Bericht der Beiständin vom 9. Februar 2011 zufolge hat sich die neue Betreuungssituation bewährt und die persönliche Entwicklung des Kindes verlaufe positiv. Inzwischen hat der Sozialdienst der Gemeinde Y._______ die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft beantragt. Eine Gesamtwürdigung aller Fakten spricht heute mithin für eine so enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, dass daraus ein auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK basierender Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz entstehen könnte. Auch dass objektive Gründe für eine Neuregelung des Sorgerechts bestanden haben bzw. eine solche im Verlaufe der Zeit notwendig wurde, kann aufgrund der dargelegten Entwicklung und insbesondere der Einschätzung der Vormundschaftsbehörden nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt werden. Es ist daher in mehrfacher Hinsicht von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen.

5.2. Die Vorinstanz weist allerdings darauf hin, dass der Umzug des Kindes zu seinem Vater kurz nach Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13. Dezember 2007 erfolgt sei, was den Eindruck erwecke, besagte Vorkehr sei bloss im Hinblick auf die drohende Wegweisung des Beschwerdeführers getroffen worden. In der Tat bestanden anfänglich Anzeichen dafür, das Kind werde vorab als Spielball der Interessen des Vaters benutzt (in diesem Sinne etwa die E-Mail der Kreisschulpflege Z._______ vom 23. Januar 2008 an die zuständige Schulbehörde in Y._______). Die diesbezüglichen Vermutungen haben sich ex post betrachtet nicht erhärtet. So bemühte sich der Beschwerdeführer anscheinend von Anfang an um enge Kontakte zu seinem Sohn. Auch nach der Trennung von der Ex-Gattin im Dezember 2003 zeigte er ein aktives Engagement für die Aufrechterhaltung und Pflege dieser Beziehung. Die Äusserungen der Kindsmutter betreffend das Verhältnis zwischen Vater und Sohn (siehe E. 5.1 erster Abschnitt in fine hiervor) sprechen für sich. Zu bedenken gilt es ferner, dass die damalige Ehefrau bereits am 27. November 2006 (also vor Erlass der ursprünglichen Zustimmungsverweigerung) sowohl mündlich wie auch schriftlich auf das gute Verhältnis zwischen den beiden hingewiesen hat. Schon zu jener Zeit befand sich die Kindsmutter, wie sie selber einräumte, in schwierigen Lebensumständen (finanzielle Schwierigkeiten nach Wiederverheiratung, Betreuung eines Kindes aus dieser zweiten Beziehung). Ihre Situation hat sich seither nicht verbessert. Im Gegenteil lebt sie gemäss Auszug des Protokolls der Vormundschaftsbehörde Y._______ vom 20. August 2009 mittlerweile "in schwierigen familiären Verhältnissen". Im Protokoll der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur vom 18. August 2009 ist ausserdem von einer konfliktreichen neuen Partnerschaft die Rede. Dass sich die Beziehungsintensität des Kindes vor diesem Hintergrund im Laufe der Zeit - unabhängig vom Zustimmungsverfahren - auf den Beschwerdeführer verlagert hat, erscheint zumindest aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Es handelt sich somit um bedeutsame Veränderungen der Umstände, die zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit führen könnten.

5.3. Eine Wiedererwägung der Zustimmungsverweigerung setzte allerdings wie erwähnt voraus, dass die Ausreise für die Familienangehörigen nicht ohne weiteres zumutbar erscheint (siehe E. 4.4 und 4.5 hiervor).

Der in der Schweiz geborene Sohn X._______ ist elf Jahre alt und seit mehreren Jahren eingeschult. Nach anfänglichen Schwierigkeiten sind seine Leistungen in der Schule gut und sein Sozialverhalten völlig normal (vgl. Bericht der Beiständin vom 9. Februar 2011). Wohl steht er mit elf Jahren noch nicht an der Schwelle zur Adoleszenz, doch würde die positiv verlaufene Entwicklung des Kindes durch die Trennung vom Vater bzw. einen Wegzug mit ihm in den Kosovo in Anbetracht der besonderen Begebenheiten (Umzug, Schulwechsel und Änderung in der Betreuungssituation bereits im Frühjahr 2008) zweifelsohne gefährdet, sieht man einmal davon ab, dass X._______ allem Anschein nach Mühe bekundete, die elterliche Trennung zu überwinden (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur vom 18. August 2009). Im Übrigen kann die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2.3). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Kindsmutter zeitweilig die alleinige elterliche Sorge und Obhut über das Kind inne gehabt und es immerhin während siebeneinhalb Jahren im selben Haushalt wie sie gelebt hat, mit entsprechend intensiven Beziehungen. Gemäss der zwischenzeitlich genehmigten Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt steht der Mutter heute nebst dem gemeinsamen Sorgerecht ein Besuchsrecht zu, das sie angesichts ihrer persönlichen und finanziellen Situation realistischerweise nur in der Schweiz wird ausüben können. Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es dem Sohn ohne Schwierigkeiten möglich wäre, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Eine umfassendere Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist daher unerlässlich.

5.4. Kann dem Sohn des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres zugemutet werden, ihm ins Ausland zu folgen, so reicht das allgemeine öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik für sich allein nicht aus, um im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geforderten Interessenabwägung einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens zu rechtfertigen. Hierzu bedürfte es besonderer - namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher - Gründe, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers als "unerwünscht" erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011 E. 5.7).

Der Beschwerdeführer lebt seit elf Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Schon knapp einen Monat nach der Einreise nahm er eine Erwerbstätigkeit auf. Seither arbeitet er mit einem Vollzeitpensum als Gebäudereiniger im selben Unternehmen, ist finanziell unabhängig und beruflich gut integriert (vgl. die positiv lautenden Zwischenzeugnisse des Arbeitgebers). Hingegen ist er nicht unbescholten. Die Vorinstanz wirft ihm vor, wiederholt straffällig geworden zu sein. Zudem habe die ehemalige Ehefrau einen (später zurückgezogenen) Strafantrag wegen häuslicher Gewalt und Drohung gestellt.

Die Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung muss eine gewisse Schwere aufweisen, um das Recht des niedergelassenen Kindes zu überwiegen, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz verbleiben zu dürfen (vgl. BGE 136 I 285 E. 5.2 S. 287 oder Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 in analogiam). Entgegen der Auffassung des Parteivertreters bedarf es allerdings nicht der Voraussetzungen von Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG, geht es hier doch nicht um den Widerruf, sondern die blosse Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zu 78 Tagen Gefängnis und Bussen von total Fr. 1'450.- verurteilt. Ungeachtet dessen ist seine Straffälligkeit zu relativieren. So fallen die Taten mit erhöhtem Unrechtsgehalt (Ladendiebstähle, Diebstahlversuch, Hehlerei) allesamt in die Zeitspanne von August 1996 bis September 1997 und wurden damals mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 75 Tagen geahndet (vgl. Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 5. Juni 2001). Sie liegen mit anderen Worten über 14 Jahre zurück und können nicht mehr für die vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden. Gleich verhält es sich mit der zweiten Freiheitsstrafe (3 Tage Haft wegen geringfügigen Diebstahls), welche auf einen Vorfall im Sommer 1999 zurückgeht (vgl. Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 18. August 1999). Bei den seitherigen Gesetzesverstössen handelt es sich mit einer Ausnahme um Bagatellen (August 2002: Mitführen eines ungesicherten Kindes in Personenwagen; November 2002: Geschwindigkeitsüberschreitung; Dezember 2003: Selbstunfall mit Motorrad), die lediglich Bussen nach sich zogen. Aber auch die im Mai 2004 begangene Sachbeschädigung, derentwegen der Beschwerdeführer später zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt worden ist (siehe Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. August 2008), weist nicht eine solche Schwere auf, dass sie zusammen mit den Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung geeignet erschiene, den Interessen des Kindes und seiner Eltern vorzugehen. Wie angetönt, weist das BFM schliesslich darauf hin, dass die Ex-Gattin während bestehender Ehe Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Drohung erstattet habe. Zwar bedarf es keiner rechtskräftigen Verurteilung, wenn das zu Klagen Anlass gebende Verhalten aktenmässig als erstellt gilt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch vehement bestritten, gegenüber der Kindsmutter tätlich geworden zu sein oder sie je geschlagen zu haben (vgl. Einvernahmen der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2003 und 29. Juni 2005). Wegen des in dieser Hinsicht eher widersprüchlichen Verhaltens der damaligen Ehefrau (Rückzug der Strafanzeige, versuchter bzw. wirkungsloser Rückzug
des Scheidungsbegehrens) konnte die Frage im Strafverfahren nicht geklärt werden. Die diesbezüglichen Vorwürfe sind daher aktenmässig nicht hinreichend erstellt.

Alles in allem erreichen die dem Beschwerdeführer anzulastenden Verfehlungen den geforderten Schweregrad nicht, weshalb sein privates Interesse und dasjenige der Mitbetroffenen das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zulassungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK - unter den heutigen veränderten Umständen - nunmehr überwiegt. Allerdings handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall. Sollte der Beschwerdeführer wieder straffällig werden, könnte später immer noch eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt werden.

5.5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV verstösst. Die Beschwerde gegen die am 25. August 2008 verfügte Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches ist daher gutzuheissen und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und gestützt auf die Kostennote vom 18. Februar 2011 auf Fr. 1'375.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Landschaft wird die Zustimmung erteilt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 29. Juni 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'375.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten [...] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: