SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen. |
3 | Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen. |
3 | Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119 |
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a | zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen; |
b | 30 Tage in den übrigen Fällen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 22 Aufgebot - 1 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. |
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1 | Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. |
2 | Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67 |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68 |
4 | Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 19 Vorbereitung der Einsätze - 1 Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten. |
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1 | Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten. |
2 | Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind. |
3 | Die Vollzugsstelle prüft: |
a | den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht; |
b | ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt; |
c | bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt. |
4 | Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach den Bestimmungen des StReG63 Einsicht in Strafregisterdaten nehmen.64 |
5 | Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: |
a | die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen; |
b | die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten. |
6 | Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird. |
7 | Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle. |
8 | Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet. |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen - (Art. 19 und 80 Abs. 1bis Bst. c ZDG)93 |
|
a | ihre Eignungen und Neigungen; |
b | ihren Gesundheitszustand; |
c | mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten; |
d | absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen; |
e | den Beruf. |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen - (Art. 19 und 80 Abs. 1bis Bst. c ZDG)93 |
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a | ihre Eignungen und Neigungen; |
b | ihren Gesundheitszustand; |
c | mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten; |
d | absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen; |
e | den Beruf. |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen - (Art. 19 und 80 Abs. 1bis Bst. c ZDG)93 |
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a | ihre Eignungen und Neigungen; |
b | ihren Gesundheitszustand; |
c | mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten; |
d | absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen; |
e | den Beruf. |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen - (Art. 19 und 80 Abs. 1bis Bst. c ZDG)93 |
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a | ihre Eignungen und Neigungen; |
b | ihren Gesundheitszustand; |
c | mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten; |
d | absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen; |
e | den Beruf. |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
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1 | Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95 |
2 | Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96 |
3 | ...97 |
4 | Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98 |
5 | ...99 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 2 Zweck - 1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
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1 | Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
2 | Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. |
3 | Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 2 Zweck - 1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
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1 | Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
2 | Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. |
3 | Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 2 Zweck - 1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
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1 | Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
2 | Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. |
3 | Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 4 Tätigkeitsbereiche - 1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:9 |
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1 | Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:9 |
a | Gesundheitswesen; |
b | Sozialwesen; |
bbis | Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II; |
c | Kulturgütererhaltung; |
d | Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald; |
e | ... |
f | Landwirtschaft; |
g | Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; |
h | Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen. |
1bis | Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.15 |
a | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; |
b | Pflege der Kulturlandschaft; |
c | Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten.16 |
2bis | Der Bundesrat legt fest: |
a | welche Projekte und Programme berücksichtigt werden; |
b | in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.17 |
2ter | Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.18 |
3 | Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.19 |
4 | Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.20 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 4a Ausschluss von Einsätzen - Nicht erlaubt sind Einsätze: |
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a | in einer Institution: |
a1 | für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war, |
a2 | zu der die zivildienstpflichtige Person eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält, oder |
a3 | in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können; |
b | die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen; |
c | die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen; |
d | die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 19 Vorbereitung der Einsätze - 1 Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten. |
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1 | Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten. |
2 | Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind. |
3 | Die Vollzugsstelle prüft: |
a | den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht; |
b | ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt; |
c | bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt. |
4 | Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach den Bestimmungen des StReG63 Einsicht in Strafregisterdaten nehmen.64 |
5 | Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: |
a | die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen; |
b | die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten. |
6 | Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird. |
7 | Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle. |
8 | Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 22 Aufgebot - 1 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. |
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1 | Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. |
2 | Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67 |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68 |
4 | Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69 |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
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1 | Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95 |
2 | Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96 |
3 | ...97 |
4 | Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98 |
5 | ...99 |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
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1 | Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95 |
2 | Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96 |
3 | ...97 |
4 | Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98 |
5 | ...99 |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
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1 | Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95 |
2 | Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96 |
3 | ...97 |
4 | Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98 |
5 | ...99 |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
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1 | Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95 |
2 | Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96 |
3 | ...97 |
4 | Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98 |
5 | ...99 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 3a Ziele - 1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
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1 | Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
a | den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern; |
b | friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren; |
c | die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; |
d | das kulturelle Erbe zu erhalten; |
e | die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen. |
2 | Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.8 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 2 Zweck - 1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
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1 | Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
2 | Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. |
3 | Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse - Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 3a Ziele - 1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
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1 | Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
a | den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern; |
b | friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren; |
c | die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; |
d | das kulturelle Erbe zu erhalten; |
e | die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen. |
2 | Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.8 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 4 Tätigkeitsbereiche - 1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:9 |
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1 | Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:9 |
a | Gesundheitswesen; |
b | Sozialwesen; |
bbis | Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II; |
c | Kulturgütererhaltung; |
d | Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald; |
e | ... |
f | Landwirtschaft; |
g | Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; |
h | Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen. |
1bis | Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.15 |
a | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; |
b | Pflege der Kulturlandschaft; |
c | Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten.16 |
2bis | Der Bundesrat legt fest: |
a | welche Projekte und Programme berücksichtigt werden; |
b | in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.17 |
2ter | Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.18 |
3 | Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.19 |
4 | Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.20 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 4 Tätigkeitsbereiche - 1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:9 |
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1 | Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:9 |
a | Gesundheitswesen; |
b | Sozialwesen; |
bbis | Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II; |
c | Kulturgütererhaltung; |
d | Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald; |
e | ... |
f | Landwirtschaft; |
g | Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; |
h | Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen. |
1bis | Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.15 |
a | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; |
b | Pflege der Kulturlandschaft; |
c | Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten.16 |
2bis | Der Bundesrat legt fest: |
a | welche Projekte und Programme berücksichtigt werden; |
b | in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.17 |
2ter | Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.18 |
3 | Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.19 |
4 | Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.20 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 3a Ziele - 1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
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1 | Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
a | den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern; |
b | friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren; |
c | die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; |
d | das kulturelle Erbe zu erhalten; |
e | die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen. |
2 | Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.8 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 3a Ziele - 1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
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1 | Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
a | den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern; |
b | friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren; |
c | die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; |
d | das kulturelle Erbe zu erhalten; |
e | die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen. |
2 | Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.8 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 3a Ziele - 1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
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1 | Der Zivildienst leistet Beiträge, um: |
a | den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern; |
b | friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren; |
c | die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; |
d | das kulturelle Erbe zu erhalten; |
e | die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen. |
2 | Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.8 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 41 Gesuch - 1 Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.90 |
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1 | Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.90 |
2 | Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 43 Anerkennungsverfahren - 1 Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten. |
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1 | Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten. |
2 | Das Verfahren ist kostenlos. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196896 über das Verwaltungsverfahren. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 42 Anerkennungsentscheid - 1 Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle. |
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1 | Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle. |
2 | Die Vollzugsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2-6 erfüllt.92 |
2bis | Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 nicht, so kann die Vollzugsstelle das Gesuch gutheissen, sofern die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen.93 |
2ter | Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.94 |
3 | Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn: |
a | in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen; |
b | die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich anbietet, der Teil eines Schwerpunktprogramms ist. |
4 | Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 43 Anerkennungsverfahren - 1 Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten. |
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1 | Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten. |
2 | Das Verfahren ist kostenlos. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196896 über das Verwaltungsverfahren. |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 91 Überprüfung des Anerkennungsentscheids - (Art. 42 ZDG)247 |
|
1 | Das ZIVI kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht. |
2 | Es kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 2 Zweck - 1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
|
1 | Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 |
2 | Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. |
3 | Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 6 Arbeitsmarktneutralität - 1 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst25 (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: |
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1 | Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst25 (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: |
a | keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und |
c | die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht. |
2 | Die Anerkennung (Art. 41-43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen. |
3 | Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen. |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 92 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides - (Art. 23 Abs. 1 und 42 ZDG)248 |
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1 | Das ZIVI kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht. |
2 | Es passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert. |
3 | Es kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben. |
4 | Es widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb: |
a | eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2-6 und allenfalls 42 Absatz 2bis ZDG nicht mehr erfüllt; |
b | wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder |
c | aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet.250 |
4bis | Wenn das ZIVI Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann es bereits verfügte Aufgebote zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden.251 |
4ter | Das ZIVI vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.252 |
5 | Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind. |
6 | Das ZIVI kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen. |
7 | Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb stellen.253 |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
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1 | Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95 |
2 | Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96 |
3 | ...97 |
4 | Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98 |
5 | ...99 |
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 111b - (Art. 46a RVOG) |
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1 | Das ZIVI erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) eine Gebühr.299 |
2 | Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet.300 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. |
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1 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. |
2 | Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23). |
3 | Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen. |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |