Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3240/2011

Urteil vom 28. März 2013

Richter Bruno Huber (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richter Markus König,

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______,geboren (...),

dessen Ehefrau

B._______,geboren (...),

Beschwerdeführende,

und deren Kinder

Parteien C._______,geboren (...),

D._______,geboren (...),

E._______,geboren (...),

Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin, eine (...) aus F._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren beiden älteren Kindern am (...) auf dem Luftweg. Sie gelangte am gleichen Tag - im Besitz ihres Reisepasses und eines Besuchervisums - über den Flughafen Zürich in die Schweiz, wo sie am 5. März 2008 für sich und die Kinder um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 20. März 2008 im G._______ und der am 28. März 2008 erfolgten Zuweisung an H._______ wurde die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2008 in (...) zu ihren Asylgründen angehört.

Zur Begründung ihres Gesuches führte sie an, sie könne nicht wie ursprünglich geplant zurückreisen, weil Nachbarn ihr erzählt hätten, dass am (...) in der Nacht unbekannte, in Zivil gekleidete Personen ihren in F._______ zurückgebliebenen Ehemann festgenommen, gefesselt und mit verbundenen Augen in einem weissen Fahrzeug abtransportiert hätten. Sie hätten ihm vorgeworfen, einen jungen Tamilen in seinem (...) beschäftigt und bei sich zu Hause beherbergt zu haben, der verdächtigt werde, Aktivist der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein und an einem Bombenanschlag vom (...) im Bahnhof von F._______ mitgewirkt zu haben. Des Weiteren hätten sie auch ihn der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigt und ihm vorgeworfen, dass er seine Familie ins Ausland geschickt habe. Vor seinem Abtransport hätten sie das ganze Haus durchsucht und Kleider des jungen Mannes mitgenommen. Sie und ihr Mann hätten diesen jungen Mann, der jedes Wochenende frei gehabt habe und jeweils mit unbekanntem Ziel weggegangen sei, bei sich aufgenommen und ordnungsgemäss bei der Polizei gemeldet. Er habe den (...) geführt, was ihr ermöglicht habe, zusammen mit den beiden Kindern (...) in der Schweiz zu besuchen. Am (...) sei der junge Mann weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. Die Polizei habe den Nachbarn, die sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten, gesagt, sie hätten diesen nicht festgenommen.

Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

A.b Der Beschwerdeführer, ebenfalls ein (...) aus F._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Luftweg und gelangte über (...) am 17. (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. (...) wurde er im G._______ summarisch zu seiner Person, zu seinen Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und daselbst am 13. Juli 2009 zu seinen Asylgründen angehört. Am 15. Juli 2009 erfolgte seine Zuweisung an H._______.

Zur Begründung seines Gesuches führte er an, sein Angestellter (...), der in einem seiner (...) in F._______ gearbeitet und bei ihm zu Hause gewohnt habe, sei seit dem (...) verschwunden, vermutlich sei er vom CID (Criminal Investigation Department) verdächtigt worden, die LTTE finanziell zu unterstützen. Am (...) sei er (Beschwerdeführer) um ungefähr (...) von Männern in Zivil, von denen er annehme, dass es sich um Mitarbeiter des CID gehandelt habe, bei einem seiner (...) festgenommen und mit einem Auto in ein Haus an einen ihm unbekannten Ort verbracht worden. Dort habe man ihn in einen kleinen Raum gesperrt und immer wieder aufgefordert, den Aufenthaltsort von (...) bekanntzugeben. Dabei sei er regelmässig geschlagen und misshandelt worden. Er sei auch wiederholt geohrfeigt worden, weil (...) habe. Am (...) sei er mit der Auflage, in F._______ zu bleiben und sich zur Verfügung zu halten, nicht weit von einem seiner (...) freigelassen worden. Dabei habe man ihm, nachdem er den Männern erklärt habe, keinen Reisepass zu besitzen, seine Identitätskarte abgenommen. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme sei er mit Hilfe (...) und eines (...) Schleppers, der seinen echten Reisepass zurückbehalten habe, unter Vorweisung eines auf einen anderen Namen lautenden Reisepasses über (...) ausgereist.

Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

B.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin E._______ zur Welt.

C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 5. März 2008 (Beschwerdeführerin) und vom 17. (...) (Beschwerdeführer) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Zur Begründung führte das Bundesamt an, zwar tauchten angesichts der Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt auf. Da ihre Aussagen jedoch offensichtlich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu entsprechen vermöchten, könne darauf verzichtet werden, diese auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute ganz anders dar als zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen: Der Krieg zwischen der sri-lankisch-en Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Der Beschwerdeführer sei denn auch seinen Aussagen zufolge bezeichnenderweise im (...) freigelassen worden. Die sri-lankischen Behörden würden Übergriffe von kriminellen Einzeltätern auf die Zivilbevölkerung ahnden. Bei seiner Aussage anlässlich der Kurzbefragung, er sei wohl von Mitarbeitern des CID festgenommen und festgehalten worden, handle es sich um eine blosse Vermutung. Selbst wenn dem so wäre, könne davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Entlassung keine ernsthaften Verdachtsmomente mehr gehegt hätten, weil sonst mit Sicherheit ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und er weiterhin festgehalten worden wäre. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung seines apolitischen Profils seien seine Vorbringen nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung darzutun.

Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2011 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Des Weiteren beantragten sie, es sei ihnen vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010, und in allfällige weitere Lageanalysen (COI [Country Information]) des Bundesamtes zu Sri Lanka zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde ei-ne angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mit-zuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid mitwirkten. Zudem sei Ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung spezialärztlicher Gutachten betreffend den Beschwerdeführer anzusetzen.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Dokumente (gemäss Beilagenverzeichnis auf S. 26 der Beschwerdeschrift) zu den Akten.

Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Anträge auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung spezialärztlicher Gutachten betreffend den Beschwerdeführer und auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ab, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einem späteren Zeitpunkt und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens (auf die Beschwerde) auf, bis zum 1. Juli 2011 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

F.

F.a
Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liessen die Beschwerdeführenden unter Ver-weis auf eine gleichzeitig eingereichte Bestätigung des (...) vom 23. Juni 20011 betreffend Unterstützungsbedürftigkeit beantragen, sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig erneuerten sie mit entsprechender Begründung ihre Begehren, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und eine angemessene Frist zur Einreichung spezialärztlicher Gutachten betreffend den Beschwerdeführer anzusetzen.

F.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gut und wies die erneut gestellten Begehren, es sei wiedererwägungsweise das Spruchgremium bekanntzugeben und eine angemessene Frist zur Einreichung spezialärztlicher Gutachten betreffend den Beschwerdeführer anzusetzen, ab.

G.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 ergänzte der Rechtsvertreter unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Länderurteil des Bundesver-waltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) seine vorgängig gemachten Ausführungen und reichte nebst seiner Kostennote gleichen Datums diverse Dokumente (gemäss Beilagenverzeichnis auf S. 13 der Rechtsschrift) zu den Akten.

H.
Am 3. April 2012 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, der Bericht "Sri Lanka. Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten genommen. Des Weiteren räumte er den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, bis zum 18. April 2012 eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen.

Die Beschwerdeführenden liessen ihre ergänzende Stellungnahme samt Beilagen (gemäss Beilagenverzeichnis auf S. 10 der Stellungnahme) am 18. April 2012 zu den Akten reichen.

I.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter unter Verweis auf bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. April 2012 gemachte Ausführungen diverse Dokumente (gemäss Beilagenverzeichnis auf S. 4 der Eingabe) zu den Vermögensverhältnissen seiner Mandanten und derjenigen der (...) ein.

J.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde.

J.a Zur Begründung führte es an, die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorbringen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen und zudem nicht auf deren Asylrelevanz geprüft worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. In der angefochtenen Verfügung seien die geltend gemachten Gesuchsgründe sehr wohl auf ihre Flüchtlingsrelevanz untersucht worden und zudem sei ausgeführt worden, angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen bestünden erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt; aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne jedoch (aus prozessökonomischen Gründen) darauf verzichtet werden, diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

Die Vorbringen hielten einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. So seien beispielsweise bereits die Aussagen der Beschwerdeführenden zu grundsätzlichen Fragen betreffend ihren Angestellten, der die Ursache für die geltend gemachte Verfolgung gewesen sein soll, widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dieser habe ungefähr ein Jahr in seinem (...) gearbeitet, die Beschwerdeführerin hingegen habe dessen Beschäftigungsdauer mit sechs Monaten beziffert. Des Weiteren habe der Angestellte den Angaben des Beschwerdeführers zufolge allein im (...) gearbeitet, weil dort aus Platzgründen nur eine Person habe arbeiten können. Im Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Ehemann und der Angestellte hätten gemeinsam im (...) gearbeitet. Angesichts dieser divergierenden Aussagen müsse bezweifelt werden, dass ein junger Tamile bei ihnen gewohnt und in einem ihrer (...) gearbeitet habe. Unstimmig seien des Weiteren die Aussagen zur Freizeit des Angestellten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgesagt habe, dieser habe jeweils einen Tag pro Woche frei gehabt, wogegen die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, der junge Tamile habe jedes Wochenende frei gehabt. Nicht zu vereinbaren sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe dem Angestellten auf dessen Wunsch hin am (...) frei gegeben, worauf dieser nicht mehr zurückgekehrt sei, mit der Aussage des Beschwerdeführers, der Mitarbeiter sei erst am (...) untergetaucht, nachdem er zuvor noch im Salon gearbeitet habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nur von einem (...) gesprochen habe.

J.b Des Weiteren habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Festnahme gemacht. So sei er gemäss Angaben bei der Kurzbefragung in seinem (...) festgenommen worden, seine (...) Angestellten hätten sich dort aufgehalten, weil das (...) geöffnet gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er sei auf dem Weg zur Arbeit vor diesem (...) festgenommen worden, er wisse nicht, ob jemand seine Festnahme gesehen habe, er habe dort niemanden bemerkt. Er sei gepackt und umgehend in den Bus verfrachtet worden. In seinem (...) hätten sich (...) respektive (...) Personen aufgehalten, er wisse nicht, ob diese etwas gesehen hätten. Zudem habe er im EVZ zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner Festnahme an einen unbekannten Ort in ein Haus verbracht und dort eineinhalb Jahre festgehalten worden. Bei der Anhörung habe er indessen ausgesagt, er sei zuerst noch nach Hause gefahren worden, wo die Verfolger sein Haus durchsucht hätten. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, man habe ihm im EVZ aufgetragen, sich kurz zu halten, vermöge angesichts der Länge, der Ausführlichkeit und der vielen gestellten Fragen bei der Kurzbefragung nicht zu verfangen.

Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Festnahme ihres Ehemannes seien widersprüchlich ausgefallen. So habe sie bei der Kurzbefragung ausgesagt, ihre Nachbarn hätten bei seiner Mitnahme wissen wollen, weshalb dieser abgeführt werde. Die in Zivil gekleideten Personen hätten ihnen gesagt, ihr Ehemann habe ein LTTE-Mitglied beherbergt. Im Widerspruch dazu habe sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, diese hätten den Nachbarn mit "Das geht Sie nichts an, halten Sie den Mund!" geantwortet.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seiner Freilassung gemacht habe, da er im EVZ angeführt habe, er wisse nicht, weshalb er am (...) freigelassen worden sei, bei der Anhörung hingegen behauptet habe, er vermute, er sei auf freien Fuss gesetzt worden, weil er (...). Ferner habe er bei der Anhörung ausgesagt, der (...), in welchem sein Angestellter gearbeitet habe, sei geschlossen worden, welchen Umstand er bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich von (...) gesprochen und nichts in dieser Richtung angedeutet habe.

J.c Des Weiteren sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise realitätsfremd seien. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und deren Familie sowie der in der Schweiz (...) des Beschwerdeführers nichts unternommen hätten, um etwas über den Verbleib des verschwundenen Ehemannes in Erfahrung zu bringen. Bekanntlich würden Verwandte von verschwundenen Personen in Sri Lanka in dieser Hinsicht diverse Anstrengungen unternehmen (beispielsweiseüber das CICR [Comité international de la Croix-Rouge], die Human Rights Commission usw.). Es komme der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden aus irgendeinem Grund seinen Reisepass vorenthalte, zumal seine Behauptung, er sei mit einem falschen, auf eine andere Identität lautenden Pass gereist und habe das Risiko auf sich genommen, die strengen Kontrollen im Flughafen (...) mit seinem auf seine Personalien lautenden Geburtsschein im Handgepäck zu passieren, realitätsfremd sei. Zudem entstehe aufgrund seiner Schilderungen ohne subjektive Prägung nicht der Eindruck, dass er die geltend gemachte Gefangenschaft tatsächlich erlebt habe. Seine Aussagen erschöpften sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form ohne weiteres von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten.

J.d Im Übrigen sei augenfällig, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen im Verlaufe des Verfahrens aufgebauscht und er versucht habe, diese asylrechtlich anzupassen. Beispielsweise habe er im EVZ zunächst ausgesagt, die Verfolger hätten ihm keinen auf seine Person gemünzten Vorwurf gemacht, sie hätten ihn lediglich aufgefordert, ihnen seinen Angestellten zu übergeben. Bei der Anhörung habe er indessen behauptet, sie hätten ihm vorgeworfen, um die (...) und die (...) seines Angestellten an die LTTE gewusst zu haben, was er bestritten habe. Die Entführer hätten ihm nicht geglaubt und behauptet, er lüge. Auf Beschwerdeebene würden die Ereignisse noch dramatischer dargestellt, indem behauptet werde, der Angestellte habe seine erheblichen (...) über den (...) der Beschwerdeführenden und die entsprechenden Telefonate über deren Telefonanschluss abgewickelt. Der Beschwerdeführer sei festgehalten worden, weil er verdächtigt worden sei, in die Terrorfinanzierung der LTTE involviert zu sein. Er sei sicher, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Mittäter gelte. Hierzu sei anzumerken, dass diese bei einem solchen Verdacht mit Sicherheit ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Noch weitergehend werde in der Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2012 angeführt, er werde verdächtigt, mit seinem beträchtlichen Vermögen die LTTE unterstützt zu haben.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im EVZ auf entsprechende Frage hin ausgeführt habe, während seiner Gefangenschaft habe man ihn geohrfeigt und geschlagen. Die Frage, ob sonst noch Spezielles vorgefallen sei, habe er verneint. Bei der Anhörung habe er indessen geltend gemacht, er sei sehr schwer misshandelt worden. Die ersten sechs oder sieben Tage sei er andauernd einvernommen und geschlagen worden. Die Peiniger hätten (...), er habe deshalb noch immer (...). Zudem habe er wegen der erlittenen Schläge heute noch (...); er sei auch zwei- oder dreimal ohnmächtig geworden, aber niemand habe sich um ihn gekümmert. Der Raum, in dem er bis zu seiner Freilassung festgehalten worden sei, sei derart klein gewesen, dass er seine Beine nicht habe ausstrecken können.

J.e In der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2011 werde gerügt, das Bundesamt habe es unterlassen, ein spezialärztliches Gutachten zu (...) des Beschwerdeführers einzuholen, und es werde ein entsprechender Bericht in Aussicht gestellt. Ein solcher Bericht habe jedoch entgegen der Ankündigung bisher keinen Eingang in die Akten gefunden. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, es erübrige sich, auf weitere vorhandene Ungereimtheiten einzugehen.

Die (...) der Beschwerdeführerin und (...) seien in der Schweiz wohnhaft. Sie sei anlässlich ihrer Einreise lediglich im Besitz eines einmonatigen Besuchervisums gewesen, habe jedoch aufgrund der Angaben auf dem Rückflugticket erwiesenermassen von vornherein beabsichtigt, ihren Aufenthalt in der Schweiz um weitere eineinhalb Monate zu verlängern. Angesichts dieser Sachlage komme der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt nach Ablauf der Visumsdauer mit dem Einreichen ihres Asylgesuchs legalisiert habe, was bekanntlich immer wieder vorkomme.

J.f Zu dem in der Beschwerdeergänzung unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 gemachten Vorbringen, die Beschwerdeführenden gehörten zur Risikogruppe "der Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten", weil sie und (...) der Beschwerdeführerin über mehrere Bankkonten in Sri Lanka verfügten, letztere ihrer Tochter alle Vollmachten und Berechtigungen betreffend ihre wertvolle Liegenschaft in F._______ bereits übertragen hätten, der Beschwerdeführer seit (...) mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut sei und ebenfalls Häuser sowie (...) besitze, sei der Richtigkeit halber anzumerken, dass dieser seinen Angaben bei der Anhörung zufolge bloss Mieter und nicht Eigentümer der (...) sei. Des Weiteren sei er seit (...) Eigentümer eines respektive seit (...) zweier Grundstücke in (...). Zudem habe er eine Lebensversicherung über eine beträchtliche Summe abgeschlossen. Die Frage der Authentizität der im Beschwerdeverfahren diesbezüglich eingereichten Dokumente könne mangels Relevanz offengelassen werden, zumal den Angaben entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführenden bereits seit mehreren Jahren über diese Vermögenswerte verfügen würden. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb sie gerade zum jetzigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer als (...) nicht in einem als politisch heikel zu bezeichnenden (...)sbereich betätigt habe. Gemäss Einschätzung des Bundesamtes sei nicht davon auszugehen, dass er das Augenmerk einer paramilitärischen Gruppierung auf sich ziehen könnte. Unwahrscheinlich sei auch, dass er in Sri Lanka als besonders vermögender (...) wahrgenommen werde. Unbesehen davon bleibe es (...) der Beschwerdeführerin unbenommen, die ihr übertragenen Vollmachten und Rechte an ihrer Liegenschaft wieder auf sich zu übertragen, sollten die Beschwerdeführenden subjektiv befürchten, als wohlhabende Personen verfolgt zu werden. Festzuhalten sei, dass selbst bei deren Zugehörigkeit zur besagten Risikogruppe angesichts der unglaubhaften Vorbringen und ihrer apolitischen Profile kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erkennen wäre. Ein Verfolgungsinteresse wäre deshalb lediglich gemeinrechtlich motiviert und bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Für die Annahme des Bestehens eines "real risk" im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) müssten jedoch konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, die vorliegend fehlen würden.

J.g Bei den weiteren Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass die ehemalige Verfolgergruppe sein Haus beobachte, Angehörige des CID sich in der Nachbarschaft über seinen Verbleib erkundigt hätten und ein Nachbar einen beim Armeegeheimdienst tätigen Bekannten erkannt habe, welche Vorkommnisse die noch immer andauernde Verfolgungsgefahr belegen würden, handle es sich um durch nichts gestützte Parteibehauptungen, die angesichts der unglaubhaften Fluchtgründe der Beschwerdeführenden jeglicher Grundlage entbehrten.

Schliesslich werde in der Beschwerdeergänzung vom 18. April 2012 vorgebracht, der Beschwerdeführer nehme alljährlich am (...) am (...) in (...) teil. Zudem habe er am (...) an (...) teilgenommen. Bekanntlich vermöchten exilpolitische Aktivitäten in diesem geringen Ausmass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen, weshalb sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesem zusätzlichen Vorbringen erübrige.

K.
In ihrer Replik vom 23. Oktober 2012 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Stützung ihrer Ausführungen reichten sie diverse, zum Teil bereits mit der Beschwerde und den weiteren Eingaben ins Recht gelegte Dokumente (gemäss Beilagenverzeichnis auf S. 2 f. der Replik) ein.

Auf die Begründung wird nachstehend eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden stellen den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an das BFM zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

3.3

3.3.1 Zum Antrag, es sei den Beschwerdeführenden vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 und in allfällige weitere Lageanalysen (COI) des Bundesamtes zu Sri Lanka, zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung wird zwar entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Dienstreisebericht erwähnt, aber ausdrücklich auf eine Dienstreise hingewiesen, die Vertreter des Bundesamtes im Herbst 2010 nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka unternommen hätten, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen. In der angefochtenen Verfügung wird angeführt, nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mait 2009 deutlich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Andere Quellen werden nicht genannt.

Somit ist objektiv davon auszugehen, dass sich die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung der Praxisänderung hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen werden, auch auf das Ergebnis der Dienstreise vom Herbst 2010 stützen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in für den Entscheid wesentlicher Weise auf Erkenntnisse, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht der Beschwerdeführenden auf Information über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Das BFM wäre unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Die knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung wird dem Informationsanspruch der Beschwerdeführenden nicht gerecht.

3.3.2 Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.

3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht keine Einsicht in das Ergebnis der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt und da-durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. April 2012 mitteilte, der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten genommen, und ihnen zusätzlich die Gelegenheit einräumte, innert Frist eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen, wovon diese am 18. April 2012 Gebrauch machten, ist ihrem Antrag auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör entsprochen worden, womit der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist.

Hinsichtlich der anderen, von der Vorinstanz verwendeten Herkunftsländerinformationen wurde die Akteneinsicht zu Recht verweigert, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird.

3.4

3.4.1 Sodann wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie ohne ausreichende Begründung von der ständigen Praxis, wonach der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, abgewichen sei.

3.4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wonach die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert nennen muss. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.

3.4.3 Hinsichtlich dieser Rüge ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das Bundesamt muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten geht auch die in der Eingabe vom 23. Dezember 2011 erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz bezüglich der Situation im Norden und Osten Sri Lankas eine unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung vorgenommen habe, fehl.

3.5

3.5.1 Ausserdem wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz ha-be ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentliche Teile des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu würdigen respektive vollständig festzustellen. Insbesondere habe das BFM den für die Verfolgungsgeschichte zentralen Sachverhalt der Verfolgungsmotivation und -ursache der unbekannten Gruppe nicht ermittelt. Der Beschwerdeführer sei nicht - wie es die angefochtene Verfügung impliziere - einfach "freigelassen" worden. Es sei auch mitnichten so, dass nach seiner Freilassung im (...) seitens der sri-lankischen Behörden keine ernsthaften Verdachtsmomente mehr gegen ihn vorgelegen hätten, ansonsten er von den Verfolgern nicht angewiesen worden wäre, in F._______ zu bleiben und ihnen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass die Verfolger dem Beschwerdeführer seine Identitätskarte abgenommen hätten. Ausserdem hätten diese einen der (...) nach seiner Inhaftierung geschlossen. Dies zeige, dass er unter einem spezifischen Verdacht seitens seiner Verfolger gestanden sei. Anders sei die Beschlagnahmung seiner Identitätskarte, die Anwesenheitspflicht in F._______ und die Schliessung seines (...) nicht zu verstehen. Es würde auch jeglicher Logik entbehren, eine Person über 18 Monate zu inhaftieren, ohne dass spezifische Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten, zumal eine solche Massnahme erhebliche Ressourcen benötige und erhebliche Kosten verursache. Hier hätten die Beschwerdeführenden zum zentralen Sachverhalt der Verfolgungsursache betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Geldtransaktionen an die LTTE und zum Verfolgungsmotiv der unbekannten Gruppierung eingehend befragt werden müssen, um überhaupt ermitteln zu können, ob dies heute einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsland entgegenstehe.

Das BFM durfte sich bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Es ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das Bundesamt den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 5.1). Die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentliche Teile des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu würdigen respektive vollständig festzustellen, ist daher unbegründet.

3.6

3.6.1 In der Rechtsmittelschrift wird überdies (sinngemäss) vorgebracht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da sie sich bei der Entscheidfindung einzig auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 gestützt und es versäumt habe, aktuelle und relevante Herkunftsländerinformationen beizuziehen.

3.6.2 Diese Rüge entbehrt jeder Grundlage. Der angefochtenen Verfügung kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung (nebst der Dienstreise) nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für den Entscheid gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift - trotz der entsprechenden Rüge - selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das Bundesamt habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, sondern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die vorstehende Erwägung 3.3.2 f. zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Die Beschwerdeführenden konnten sich in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumenten ausführlich äussern.

3.7 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, deren Vorbringen auch entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile zu prüfen und zu beurteilen, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausführte, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, das ihn zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seitens der Behörden aussetzen würde. Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat.

3.8

3.8.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch deshalb unvollständig abgeklärt, weil sie es unterlassen habe, die Beschwerdeführenden nochmals anzuhören. Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute - nach Beendigung des Bürgerkrieges - wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätten die Beschwerdeführenden vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu ihrer asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen.

3.8.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach ihren letzten Befragungen (Anhörungen vom 5. Mai 2008 [Beschwerdeführerin] und vom 15. Juli 2009 [Beschwerdeführer]) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatten, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, die Beschwerdeführenden nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da sie die Beschwerdeführenden nicht nochmals angehört habe, unbegründet.

3.8.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden des Weiteren offen gebliebene Sachverhaltselemente, ohne sich mit den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Statt dessen stellen sie ihnen eigene Fragen gegenüber, die ihrer Ansicht nach hätten gestellt werden können (Beschwerde, S. 12/13). Damit zeigen sie nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich.

3.9 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vom BFM hinreichend abgeklärt; es sind keine Fragen ersichtlich, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher ist auch der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es seien zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen zu führen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist auch deren Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich ebenso die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos, die verdeckt im Lauftext gestellten Verfahrensanträge (vgl. beispielsweise Beschwerdeschrift S. 10) sind unter Hinweis auf die den Beschwerdeführenden obliegende Mitwirkungspflicht abzuweisen.

3.10 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen zum Kindeswohl bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs - aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. An dieser Einschätzung ändert - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Verfügung unter einem Verfahrensmangel (unvollständige Gewährung der Akteneinsicht) litt, zumal der festgestellte Mangel nicht schwerwiegend ist und daher auf Beschwerdeebene geheilt werden konnte.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden führen zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, verletzt.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beacht-licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylent-scheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Verän-derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

4.2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in der Vernehmlassung des BFM aufgezeigten und insgesamt schlüssigen Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Asylvorbringen verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Replik sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.

Insbesondere ist entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Replik festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung anführte, angesichts von nicht namentlich erwähnten Ungereimtheiten in den Aussagen bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen, aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne jedoch (aus prozessökonomischen Gründen) darauf verzichtet werden, diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

Hinzu kommt, dass sich die unstimmigen Aussagen zum angeblich untergetauchten Angestellten (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Beschäftigten im [...], Anzahl Freitage des Angestellten pro Woche, Zeitpunkt seines Verschwindens, Anzahl der [...]) nicht damit erklären lassen, dass die Beschwerdeführerin rund eineinhalb Jahre vor ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist sei und deshalb lediglich über indirektes Wissen verfüge. Unlogisch erscheint in diesem Zusammenhang die Entgegnung, der Beschwerdeführer sei im Gegensatz zu seiner Ehefrau der direkte Vorgesetzte des jungen Tamilen gewesen, weshalb er besser Bescheid über dessen Arbeitsverhältnis wisse, und wenig später angeführt wird, es sei angesichts der erst zwei Jahre später erfolgten Anhörung durchaus nachvollziehbar, dass er nicht mehr genau gewusst habe, wie lange dieses gedauert habe. Hinzuzufügen ist, dass bei solchen Ereignissen auch in Berücksichtigung des Zeitablaufs erwartet werden kann, dass sich die betroffene Person zumindest an die Dauer des Arbeitsverhältnisses ihres Angestellten zu erinnern vermag.

Als unbehelflich erweist sich der Erklärungsversuch, die Beschwerdeführerin habe den Angestellten eigenen Angaben zufolge nicht gut gekannt, und sie wisse nicht, wie viele Kilometer der (...) vom Haus entfernt liege, was zeige, dass sie nur sehr wenig über die (...)stätigkeit ihres Ehemannes, geschweige denn über diejenige des Angestellten, gewusst habe. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich ohne weiteres aussagen können, sie wisse nicht, wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert habe, statt einen genauen Zeitraum zu nennen. Bei dieser Unstimmigkeit in den Aussagen handelt es sich entgegen der Behauptung in der Replik um einen zentralen Punkt in den Vorbringen, weil die behaupteten Nachstellungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Person des Angestellten erfolgt sein sollen.

5.2 Als wenig stichhaltig erweist sich der Einwand, der aufgezeigte Widerspruch in den Aussagen zur Anzahl Personen, die im (...) gearbeitet hätten, sei konstruiert, weil die Beschwerdeführerin gefragt worden sei, wie viele Personen zusammen mit ihrem Ehemann im (...) gearbeitet hätten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese Frage ohne weiteres hätte richtigstellen und darauf verweisen können, dass lediglich der untergetauchte Angestellte dort gearbeitet habe. Zudem gab sie explizit zur Antwort, ihr Mann und dieser Junge, nur zwei Personen, hätten dort gearbeitet (vgl. Akten BFM A9/13 S. 7), bei welcher Aussage sie sich behaften lassen muss. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung erklärt, er führe einen eigenen (...), der aber in (...) unterteilt sei - in (...) und in (...) - erweist sich als aktenwidrig, zumal dieser auf die Frage nach der letzten ausgeübten Tätigkeit zunächst anführte, (...) gewesen zu sein und einen eigenen (...) besessen zu haben, und wenig später auf die Frage nach der Adresse des (...) antwortete, er habe zwei (...), das eine heisse (...) und das andere (...) (vgl. A14/12 Frage 8).

Nicht zu überzeugen vermag die Entgegnung, der Beschwerdeführer sei vor dem (...), im Raum, wo (...), festgenommen worden. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt nämlich, dass dieser bei der Kurzbefragung unmissverständlich aussagte, er sei am (...) um (...) in seinem (...) in Anwesenheit seiner (...) Angestellten festgenommen worden (vgl. A14/12 S. 6), und im Widerspruch dazu bei der Anhörung anführte, er sei unterwegs vom (...) zum (...) gewesen, als er festgenommen worden sei, um später schliesslich auf entsprechende Frage hin zu antworten, er sei vor dem (...) respektive in einem der Räume vor dem (...), der nur für die Besucher sei, verhaftet worden (vgl. A18/18 Fragen 50 ff.).

5.3 Wenig überzeugend ausgefallen ist sodann das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung den Umstand, dass er nach seiner Festnahme zuerst nach Hause verbracht worden sei, deshalb nicht erwähnt, weil er dort nicht ausführlich habe erzählen dürfen, zumal eine Durchsicht des Protokolls keine Hinweise darauf enthält, er sei vor oder während der freien Schilderung seiner Gesuchsgründe zur Kürze angehalten oder unterbrochen worden. Diese Unterlassung lässt sich angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nach der Festnahme um einen zentralen Punkt in den Asylvorbringen handelt, auch nicht damit erklären, die Frage bei der Kurzbefragung, wohin der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme gebracht und festgehalten worden sei (vgl. A14/12 S. 6), beziehe sich mehr auf den Ort der Festhaltung als auf den Weg zum Inhaftierungsort. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang die weitere Entgegnung, der Beschwerdeführer habe aus dem gleichen Grund die Schliessung des (...) nicht erwähnt, zumal er auf die Frage bei der Kurzbefragung, ob das (...) heute noch bestehe, antwortete, ja, es werde von seinen Mitarbeitern weitergeführt, er habe (...) (vgl. A14/12 S. 3).

5.4 Was die vom Bundesamt angeführte Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Entlassungsmotiv anbelangt, ist festzustellen, dass es sich dabei in der Tat nicht um einen Widerspruch handelt. Dieser Umstand ist indessen angesichts der insgesamt widersprüchlichen und realitätsfremden Schilderungen nicht geeignet, die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen.

Als nicht überzeugend erweist sich die Entgegnung zu der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Antwort, die die Entführer den Nachbarn auf deren Frage gegeben hätten, da diese Divergenz nicht damit erklärt werden kann, sie habe nur nacherzählt, was ihr die Nachbarn berichtet hätten. Zudem handelt es sich dabei entgegen der diesbezüglichen Behauptung auch nicht um ein absolut irrelevantes Detail.

5.5 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen realitätsfremd ausgefallen sind. Insbesondere wäre dieser mit Sicherheit nicht aus der Gefangenschaft entlassen worden, sondern es wäre ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, wenn er - wie von ihm behauptet - der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt worden wäre. Zudem hätten die Entführer als Angehörige des CID ohne weiteres herausfinden können, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusicherung ihnen gegenüber nicht nur über eine Identitätskarte, sondern auch über einen (echten) Reisepass verfügt hätte. Auch würde es aus Sicht der Entführer wenig Sinn machen, den Beschwerdeführer über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ohne Ergebnisse festzuhalten und ihn schliesslich ohne Lösegeldforderung lediglich mit der Auflage, sich ihnen bei Bedarf zur Verfügung zu halten, freizulassen, um ihm so die Gelegenheit zu verschaffen, aus Sri Lanka auszureisen. Als realitätsfremd erweist sich in diesem Zusammenhang zudem seine Antwort auf eine entsprechende Frage bei der Kurzbefragung, sein Reisepass sei vom Schlepper zurückbehalten worden, da er angab, er sei mit einem gefälschten Pass über den Flughafen (...) ausgereist.

5.6 Zudem ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens aufgebauscht wurden, und dieser Umstand entgegen den Ausführungen in der Replik nicht mit der Struktur des schweizerischen Asylverfahrens, mit einer detaillierten und ausführlichen Schilderung der Asylgründe bei der Anhörung oder einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdeebene begründet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.

Die in der Replik aufgeführten Beispiele für eine subjektive Prägung der Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung und die Entgegnungen zur Argumentation in der Vernehmlassung, es sei realitätsfremd, dass sich die Verwandten nicht nach seinem Verbleib erkundigt hätten, sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass es die Beschwerdeführenden unterlassen haben, trotz der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzureichen oder wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten, welche die Schliessung des (...) belegen könnten, offenzulegen, nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.

5.7

5.7.1 Was das geltend gemachte Risikoprofil (Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen) anbelangt, kann vorab auf die insgesamt schlüssigen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend ist zu den Entgegnungen in der Replik festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen als nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs nicht geltend gemacht hat, die Entführer hätten während seiner Inhaftierung oder bei seiner nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im (...) erfolgten Freilassung Lösegeld von ihm gefordert.

Die ins Recht gelegten Beweismittel vermögen das angeblich grosse Vermögen der Familie nicht zu belegen. Die beiden Liegenschaften in (...) sollen beispielsweise einen Wert von (...) sri-lankischen Rupien haben, was gemäss aktuellem Wechselkurs umgerechnet einem Betrag von (...) entspricht; die Summe der (...) beträgt heute (...), der jährliche Mietwert der Liegenschaft in F._______ (...).

Die Befürchtung, die Beschwerdeführenden könnten Opfer einer Entführung werden, erweist sich vor diesem Hintergrund als objektiv unbegründet.

5.7.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene (sinngemäss) geltend machen, sie wiesen ein weiteres Risikoprofil auf, da sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass sie sich seit einigen Jahren in der Schweiz aufhalten und hier um Asyl ersucht haben, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sie hätten sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zu den Personen der Beschwerdeführenden und deren individuellen Asylvorbringen sind.

5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht respektive erfüllten kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht. Die Asylgesuche wurden demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen betreffend Asyl in der Rechtsmittelschrift sowie in den weiteren Eingaben und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.

6.
Zum Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 18. April 2012, die Beschwerdeführenden hätten subjektive Nachfluchtgründe gesetzt, weil der Beschwerdeführer alljährlich am (...) am (...) in (...) teilnehme und zudem am (...) an (...) in (...) anwesend gewesen sei, ist Folgendes festzustellen:

Zunächst erscheint offensichtlich, dass sich die von ihm erwähnten Bedrohungen auf Personen beziehen, die sich durch ihre exilpolitische Tätigkeit in konkreter Weise exponieren. Der Beschwerdeführer machte keine näheren Angaben dazu, welches seine individuelle Funktion bei diesen Anlässen gewesen sein soll. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnte.

7.

7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG, Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

8.2

8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2.2 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht an, die Beschwerdeführenden hätten seit (...) bis zu ihrer Ausreise in F._______ gelebt. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka werde der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien gesund und hätten die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in F._______ (...) betrieben. Somit sei davon auszugehen, dass ihr wirtschaftliches Fortkommen im Falle ihrer Rückkehr gewährleistet sei. Des Weiteren sei anzunehmen, dass sie dort angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes über ein Beziehungsnetz verfügten. Hinzu komme, dass (...) und (...) der Beschwerdeführerin sowie (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnhaft seien, welche Personen die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückreise in der Anfangsphase allenfalls finanziell unterstützen könnten.

9.

9.1

9.1.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).

9.1.2 Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Ver-fügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie ermöglicht es den Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.).

9.1.3 Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (im Gegensatz zum Bereich der Anordnung der Wegweisung; Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG) über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt auf die erforderliche Begründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf diese Weise erlangten Befunde sind an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Die Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs hat demnach dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn lediglich - wie bei der Anordnung der Wegweisung - eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann sich aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder aus den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben.

Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einer-seits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Anderseits muss dargelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es, die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hinweisen).

9.2

9.2.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf enthält, das BFM habe im Sinne der vorgenannten Erwägung (E. 9.1.1) die Situation der Kinder der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtliche Kriterien einbezogen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art [Nähe, Intensität, Tragfähigkeit] der Beziehungen, Eigenschaften ihrer Bezugsperson [vor allem Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit]). Insbesondere wäre zu veranschlagen gewesen, dass sich (...) (geboren [...]) und (...) (geboren [...]) bereits seit dem (...) in der Schweiz befinden und schulpflichtig sind. (...) ist am (...) in der Schweiz geboren und hat sich überhaupt noch nie in Sri Lanka aufgehalten. Gerade diese Aspekte, die Dauer des Aufenthaltes und die Geburt in der Schweiz, sind im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse bei einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtige Faktoren zu werten. Diese Unterlassung erschwert nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch die betroffene Person, sondern schränkt auch die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts ein, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen. Bei dieser Sachlage muss festgestellt werden, dass das Bundesamt der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.

9.2.2 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeliefert respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 366). Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 eine rechtsgenügliche Begründung für den angeordneten Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nachzuliefern, obwohl sich die Sachlage seit dem Einreichen der Beschwerde auch insofern geändert hat, als die Beschwerdeführerin am (...) ihr(...) (...) in der Schweiz zur Welt brachte. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu kassieren ist.

10.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwer-de abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Weil indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind diese von deren Bezahlung zu befreien.

11.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Grad des Durch-dringens ist diese Entschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Der in der eingereichten Kostennote vom 23. Dezember 2011 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 22,13 Stunden und der in der Eingabe vom 18. April 2012 zusätzlich geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht angemessen, zumal nur die notwenigen Kosten zu ersetzen sind. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE), der Praxis in Vergleichsfällen und der bis zur Urteilsfällung erfolgten weiteren Eingaben des Rechtsvertreters ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. Mai 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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