Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5301/2013

Urteil vom 28. Februar 2014

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______,(...),

vertreten durch Dr. iur. Hans-Ulrich Stooss,
Parteien
Rechtsanwalt und Notar, Sälistrasse 27, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

SBB AG, Human Resources,

Dornacherstrasse 7, 4603 Olten,

Vorinstanz,

Gegenstand Abänderung Arbeitszeugnis.

Sachverhalt:

A.
A._______ trat am 15. April 1991 als Zugassistentin bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) ein und wechselte am 8. Januar 1996 zur SBB-Bahnpolizei (später: Securitrans). Per 1. Januar 2011 wurde der Arbeitsvertrag von der SBB AG übernommen. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. März 2013, wobei A._______ seit dem 1. April 2011 krankgeschrieben war. Per 31. März 2013 wurde ihr ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Im Anschluss daran verlangte A._______ von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der SBB AG, die Änderung des Arbeitszeugnisses, was Letztere mit Verfügung vom 19. August 2013 verweigerte.

B.
Mit Beschwerde vom 19. September 2013 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der SBB AG vom 19. August 2013 sei aufzuheben und ihre ehemalige Arbeitgeberin sei zu verpflichten, das Arbeitszeugnis ohne den folgenden Satz: "Aus medizinischen Gründen mussten wir leider das Arbeitsverhältnis mit A._______ auflösen." auszustellen. Eventualiter sei der Satz durch folgenden zu ersetzen: " A._______ stand auf ärztlichen Rat ab 1.04.11 aufgrund einer unverschuldeten Konfliktsituation am Arbeitsplatz nicht mehr im Einsatz". Zudem sei in beiden Fällen das Austrittsdatum mit dem 31. März 2013 anzugeben. Als Begründung führt sie u.a. aus, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflichten verletzt und so die Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verantworten. Ein Arbeitgeber dürfe eine Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund nicht im Arbeitszeugnis festhalten, wenn er diese selber verursacht bzw. zu verantworten habe, wobei der undifferenzierte Hinweis auf die lange Arbeitsunfähigkeit die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche behindere.

C.
In ihrer Stellungnahme [recte: Vernehmlassung] vom 7. November 2013 beantragt die SBB AG, Human Resources (nachfolgend: Vorinstanz), die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie bringt u.a. vor, dass weder die Kündigung als missbräuchlich angefochten noch ein Mobbingverfahren eingeleitet worden sei. Die zweijährige Krankheit sei ein langer Arbeitsunterbruch gewesen, welcher für das Arbeitsverhältnis ins Gewicht falle, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Austritts bei der Vorinstanz immer noch krank gewesen sei. Es sei zudem nicht absehbar gewesen, wann die Beschwerdeführerin wieder einer Arbeit hätte nachgehen können. Letztlich sei es auch nicht üblich, die Anerkennung einer Schuld im Zeugnis aufzunehmen. Bezüglich des Austrittsdatums vom 31. März 2013 führt die Vorinstanz auf, sie habe das Anliegen der Beschwerdeführerin längst umgesetzt.

D.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 28. November 2013 im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. Das Begehren bezüglich des Austrittsdatums vom 31. März 2013 lässt die Beschwerdeführerin im Ergebnis fallen, da ihrem Anliegen bereits Rechnung getragen worden sei.

E.
Auf weitere Sachverhaltselemente und die Parteivorbringen wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin als Angestellte der SBB AG untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1; Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]).Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. August 2013, weshalb das BPG in der seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassung anzuwenden ist und sich keine übergangsrechtlichen Fragen stellen.

1.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die von der Vorinstanz als Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene Verfügung stellt demnach ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 32 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.4 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

1.4.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und kann ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung des Arbeitszeugnisses nachweisen. Die Erfordernisse von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG sind somit grundsätzlich erfüllt.

1.4.2 Die Beschwerdeführerin zielt daraufhin ab, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um Berichtigung des Arbeitszeugnisses auf die Rechtmässigkeit der Kündigungsverfügung zurückzukommen. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (statt vieler BVGE 2012/22 E. 3.2; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.8). Die Rechtmässigkeit der Kündigungsverfügung vom 28. September 2012 ist nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. August 2013 und kann demnach auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden.

Im Übrigen wäre zu fragen, ob vorliegend nicht das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes Anwendung findet. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass keine Rechtsungewissheit und damit von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsklärung besteht, wenn eine Frage bereits durch formell rechtskräftige Verfügung entschieden worden ist. Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes schliesst eine nochmalige Überprüfung einer individuell konkreten Anordnung in einem späteren Verwaltungsverfahren grundsätzlich aus. Dadurch soll verhindert werden, Entscheide immer wieder in Frage stellen oder die nachteiligen Konsequenzen einer verpassten Beschwerdefrist umgehen zu können (sog. Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5175/2012 vom 27. Februar 2013 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen, A 2526/2011 vom 7. August 2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen, D 1632/2011 vom 1. April 2011 E. 5 und A 3932/2008 vom 7. April 2009 E. 2.2; Beatrice Weber-Dürler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG Rz. 17; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 46 ff.). Das schutzwürdige Interesse am Erlass einer neuen Sachverfügung fällt insbesondere dann dahin, wenn es dem Betroffenen zumutbar gewesen wäre, die entsprechenden Rügen im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen (zur Wiedererwägung; BGE 103 Ib 87 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5175/2012 vom 27. Februar 2013 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 46; vgl. auch Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zur Revision).

Vorliegend ist vom Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht abzuweichen, denn Gründe, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, die Verfügung vom 28. September 2012 über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit anzufechten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr Recht zur Anfechtung der Kündigungsverfügung vom 28. September 2012 unbenützt verstreichen lassen und somit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit akzeptiert; es liegt somit ein formell rechtskräftiger Entscheid vor. Das Bundesverwaltungsgericht darf deshalb im Rahmen des Verfahrens über die Berichtigung des Arbeitszeugnisses nicht mehr über die angebliche Missbräuchlichkeit der Kündigungsverfügung vom 28. September 2012 entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Kündigungsverfügung sei missbräuchlich, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt der Erwägung 1.4.2 - einzutreten.

1.6
Das Austrittsdatum im Arbeitszeugnis ist von der Vorinstanz bereits auf den 31. März 2013 berichtigt worden; das diesbezügliche Begehren ist somit hinfällig. Die Beschwerdeführerin hat im Replikantrag zwar das Austrittsdatum immer noch vermerkt; aus der Erwägung 9.1 in der Replik ergibt sich aber, dass es sich dabei um ein Versehen handeln muss (vgl. Bst. D). Das Beschwerdeverfahren ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bunds, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. BVGE 2007/34 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2, A 4647/2013 vom 26. November 2013 E. 2 und A 2347/2013 vom 13. August 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 31. März 2013 bzw. auf Streichung des Satzes: "Aus medizinischen Gründen mussten wir leider das Arbeitsverhältnis mit A._______ auflösen." begründet ist.

3.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflichten verletzt und so die Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verantworten. Zwar habe sie es unterlassen, den Rechtsmissbrauch während der Kündigungsfrist zu rügen; aber wenn sich schon eine Kündigung als missbräuchlich erweise, die sich auf eine Leistungsunfähigkeit oder -einschränkung stütze, die der Arbeitgeber zu verantworten habe, müsse dies zwingend für die Erwähnung der krankheitsbedingten, durch den Arbeitgeber verschuldeten Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeugnis gelten. Weiter dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Krankheit im Arbeitszeugnis nur dann erwähnt werden, wenn sie die Erfüllung der bisherigen Aufgabe in Frage stelle und den Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bilde, wobei eine längerdauernde Krankheit nur dann genannt werden dürfe, wenn ohne diese Nennung ein falscher Eindruck entstünde. Letztlich dürfe somit ein Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund nicht festhalten, wenn er diese selber verursacht bzw. zu verantworten habe, wobei der undifferenzierte Hinweis auf die lange Arbeitsunfähigkeit die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche behindere. Falls denn die Erwähnung der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zulässig sei, müsse der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass diese das Resultat einer durch die Arbeitgeberin zu vertretenden Ausnahmesituation am Arbeitsplatz sei.

3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe weder die Kündigung als missbräuchlich angefochten noch ein Mobbingverfahren eingeleitet. Die zweijährige Krankheit sei ein langer Arbeitsunterbruch gewesen, welcher für das Arbeitsverhältnis ins Gewicht falle, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Austritts bei der Vorinstanz immer noch krank gewesen sei. Es sei zudem nicht absehbar gewesen, wann die Beschwerdeführerin wieder einer Arbeit hätte nachgehen können. Letztlich sei es auch nicht üblich, die Anerkennung einer Schuld im Zeugnis aufzunehmen.

3.3 Das BPG enthält keine Bestimmungen in Bezug auf das Arbeitszeugnis, weshalb gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur Anwendung gelangen. Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten in formeller und materieller Hinsicht überdies die gleichen Grundsätze - insbesondere diejenigen der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens - wie für privatrechtliche Arbeitszeugnisse (vgl. BVGE 2012/22 E. 5.1 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.1).

3.3.1 Art. 330a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR sieht vor, dass der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen kann, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (sog. qualifiziertes oder Vollzeugnis). Gemäss Art. 330a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR hat sich das Zeugnis auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (sog. einfaches Zeugnis bzw. Arbeitsbestätigung).

Der Grundsatz der Vollständigkeit gebietet, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten muss, die für eine Gesamtdarstellung des Arbeitsverhältnisses und für eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind (BGE 136 III 510 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Band 6, Obligationenrecht Abt. 2, Die einzelnen Vertragsverhältnisse Teilband 2, Der Arbeitsvertrag Abschnitt 1, Bern 2010, Art. 330a Rz. 6; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag; Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 330a Rz. 3; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. Bern 1996, S. 100). Angaben zum Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses, insbesondere zur Frage, wer gekündigt hat (Beendigungsgrund im engeren Sinn), und zu den Beweggründen der Kündigung (Motiv für die Beendigung), dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden; diese sind jedoch notwendiger Bestandteil des Vollzeugnisses, wenn sie zur Würdigung des Gesamtbilds des Arbeitnehmers beitragen und ohne einen Hinweis ein täuschender Gesamteindruck bzw. ein unwahres Zeugnis entstünde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 330a Rz. 10; Janssen, a.a.O., S. 118 ff.; Roland Müller, Arbeitszeugnis, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band II, Münch/Metz [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, 2. Aufl., Basel 2012, Rz. 5.46 f.). So darf und muss ein Vollzeugnis bezüglich der Leistungen des Arbeitsnehmers auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für seine Gesamtbeurteilung erheblich sind (BGE 136 III 510 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.129/2003 vom 5. September 2003 E. 6.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a Rz. 3a; Müller, a.a.O., Rz. 5.50). Dies trifft auf eine Krankheit zu, die einen erheblichen Einfluss auf die Leistung (und das Verhalten) des Arbeitnehmers hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgabe in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete (BGE 136 III 510 E. 4.1;Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a Rz. 3e; Janssen, a.a.O., S. 126 f.; Müller, a.a.O., Rz. 5.47 bzw. Rz. 5.53).

Im Übrigen ist der Beendigungsgrund nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zu erwähnen bzw. kann Letzterer verlangen, dass diesbezügliche Angaben aus dem Zeugnis gestrichen werden, wenn der Beendigungsgrund nicht zur Würdigung des Gesamtbildes beiträgt (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 330a Rz. 10 mit weiteren Hinweisen; Janssen, a.a.O., S. 119 f.). Gemäss Janssen kann der Arbeitgeber gar gezwungen werden - wenn er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verschuldet hat -, selbstbelastende Angaben oder eigene Vertragswidrigkeiten aufzunehmen (Janssen, a.a.O., S. 120 f.).

Im Vollzeugnis sind auch längere Arbeitsunterbrüche - auch wenn sie krankheitsbedingt waren - zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung bzgl. der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstünde (BGE 136 III 510 E. 4.1; Janssen, a.a.O., S. 125; Müller, a.a.O., Rz. 5.55).

3.3.2 Laut dem Grundsatz der Wahrheit müssen die tatsächlichen Angaben zudem objektiv richtig (wahr) sein (BGE 136 III 510 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a Rz. 3a). Den Werturteilen sind verkehrsübliche Massstäbe zugrunde zu legen, und es ist pflichtgemässes Ermessen anzuwenden, wobei dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum zusteht. Ein Ermessensfehler liegt erst vor, wenn einem Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder andere als verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden (BVGE 2012/22 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 330a Rz. 14; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a Rz. 3).

3.3.3 Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Funktion des Arbeitszeugnisses, dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern, folgt im Weiteren, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a Rz. 3a; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 330a Rz. 14). Der Grundsatz des Wohlwollens findet jedoch seine Grenze in der Wahrheitspflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres und schonendes, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens mithin vor (BGE 136 III 510 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2012/22 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a Rz. 3a; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 330a Rz. 14; Müller, a.a.O., Rz. 5.49 f.). "Wohlwollen" ist somit die Maxime der Ermessensbetätigung, bedeutet aber nicht, dass nicht auch für den Arbeitnehmer ungünstige Tatsachen und Beurteilungen im Zeugnis Erwähnung finden dürfen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3.1), dürfen bzw. müssen negativen Aspekte genannt werden, wenn sie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle nicht gravierender Art oder um unwichtigere Kleinigkeiten handelt (BVGE 2012/22 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a Rz. 3a; Müller, a.a.O., Rz. 5.50 f.).

3.3.4 Des Weiteren muss das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein, wobei der Wortlaut aber im Ermessen des Arbeitgebers steht. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen wählt (Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; BVGE 2012/22 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a Rz. 3b).

3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. April 2011 - also während zwei Jahren - krankheitshalber nicht in der Lage, ihre Tätigkeit als Bahnpolizistin bei der Vorinstanz auszuüben. Wie gezeigt (vgl. E. 3.3), dürfen zwar Angaben zum Beendigungsgrund grundsätzlich nicht gegen den Willen der Arbeitnehmerin (vorliegend: Beschwerdeführerin) ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Diese sind jedoch notwendiger Bestandteil des Vollzeugnisses, wenn sie zur Würdigung des Gesamtbilds der Arbeitnehmerin beitragen und ohne einen Hinweis ein täuschender Gesamteindruck bzw. ein unwahres Zeugnis entstünde (vgl. E. 3.3.1). Ein Vollzeugnis muss bezüglich der Leistungen der Arbeitnehmerin auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für die Gesamtbeurteilung erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle nicht gravierender Art oder um unwichtige Kleinigkeiten handelt. Zwar soll der Arbeitnehmerin das wirtschaftliche Fortkommen erleichtert werden, weshalb das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Aber wie bereits erwähnt, findet der Grundsatz des Wohlwollens seine Grenze in der Wahrheitspflicht (vgl. E. 3.3.3). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Krankheit für die Gesamtbeurteilung erheblich, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf die Leistung der Arbeitnehmerin hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgabe in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete (vgl. E. 3.3.1).

Vorliegend war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sein würde, ihrer Tätigkeit als Bahnpolizistin nachzugehen. Somit stellte die Krankheit die weitere Eignung der Beschwerdeführerin zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit erheblich in Frage. Unter diesen Umständen bildete die lange dauernde Krankheitsabsenz einen berechtigten Kündigungsgrund und muss in einem qualifizierten Arbeitszeugnis erwähnt werden. Diesfalls ist eine Verletzung von Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR zu verneinen, ohne dass der subjektive Kündigungsgrund geprüft werden muss oder sich die Frage stellt, ob sich die Erwähnung der Krankheit hätte rechtfertigen können, weil sonst bezüglich der Berufserfahrung ein falsches Bild entstanden wäre (BGE 136 III 510 E. 4.1 und 4.4; vgl. E. 3.3.1).

3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner einfachen Situation befunden hat. Nichts zu ändern vermag daran die Rüge der Beschwerdeführerin, die Kündigung dürfte wohl rechtsmissbräuchlich gewesen sein, da sie sich auf eine Leistungsunfähigkeit oder -einschränkung stütze, welche die Arbeitgeberin zu verantworten habe und der Schlussfolgerung, dass wenn sich schon die Kündigung als solche als rechtsmissbräuchlich erweise, dies zwingend auch für die Erwähnung der krankheitsbedingten, durch die Arbeitgeberin verschuldeten Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeugnis gelten müsse (vgl. Bst. B, E. 3.1). Denn wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.4.2), kann das Bundesverwaltungsgericht auf die allfällige Verletzung der Fürsorgepflichten durch die Vorinstanz im Rahmen des Berichtigungsverfahrens eines Arbeitszeugnisses aufgrund der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht zurückkommen; zumal auch weder Gründe ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, welche der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, im damaligen Zeitpunkt die Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend zu machen (vgl. E. 1.4.2). Demzufolge erübrigt sich schon aus diesem Grund ein Eingehen auf das in diesem Zusammenhang eingereichte Arztzeugnis zur Verdeutlichung der Sachlage ebenso wie der anbegehrte Beizug von Akten. Im Zusammenhang mit der Missbräuchlichkeit verlangt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Beweisantrags auch die Befragung mehrerer Personen. Für die hier - wie dargelegt - einzig zu prüfende Berichtigung des Arbeitszeugnisses ist die allfällige Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht entscheidend bzw. darf diese nicht mehr überprüft werden. Der Beweisantrag betrifft demnach - für das vorliegende Verfahren - nicht erhebliche Tatsachen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf die Einholung der betreffenden Auskünfte verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1, 125 I 127 E. 6.c/cc; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2).

3.4.3 Selbst wenn die allfällige Verletzung der Fürsorgepflicht der Vorinstanz noch einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich wäre, ist im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung aufzuzeigen, dass diese voraussichtlich zu verneinen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht weicht, wenn es u.a. um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht, im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. E. 2). Die Vorinstanz wusste spätestens ab dem 4. Oktober 2010 über die Probleme am Arbeitsplatz Bescheid. Ab dem 29. Oktober 2010 fanden regelmässige Teamsitzungen und Einzelgespräche unter der Leitung des Kommandanten und der damaligen HR Beraterin statt. Befragungen der Mitarbeiter eineinhalb Monate später ergaben, dass sich die Situation erheblich verbessert habe; wiederum rund einen Monat später wurde die Stimmung und das Verhältnis zwischen dem Team und dem Vorgesetzten als gut befunden, woraufhin die Teamsitzungen ab Ende Februar 2011 eingestellt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde am 1. April 2011 krankgeschrieben. Mit diesen Bemühungen dürfte die Vorinstanz ihre Fürsorgepflicht erfüllt haben. Sie unternahm seit Kenntnis der Probleme bis kurz vor der Erkrankung der Beschwerdeführerin diverse Schritte, um die Situation bei der Bahnpolizei zu entschärfen. Dabei handelte es sich um Massnahmen, die geeignet waren, den Konflikt zwischen den Mitarbeitern (und ihrem Vorgesetzten) zu entspannen. Es ist weder ersichtlich noch zeigt die Beschwerdeführerin auf, welche Bemühungen die Vorinstanz noch hätte ergreifen müssen, um das Verhältnis zu verbessern. Letztlich stand der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen, ein Mobbingverfahren durchführen zu lassen, was sie jedoch unterlassen hat.

4.
Hierbei erübrigt sich auch eine Prüfung des Eventualantrags, wobei man sich fragen könnte, ob sich die anbegehrte Formulierung bei der Stellensuche nicht eher nachteilig auswirken könnte, da sie gegenüber der von der Vorinstanz gewählten weitere Nachteile nach sich ziehen würde. In der von der Vorinstanz gewählten Formulierung ist nicht vermerkt, dass die Beschwerdeführerin die letzten zwei Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gearbeitet hat; mithin ist die von der Vorinstanz gewählte Formulierung zumindest insoweit wohlwollender als die von der Beschwerdeführerin verlangte konkretere Formulierung.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Rüge der Missbräuchlichkeit der Kündigung aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht zurückkommen darf. Die Krankheit mit der lange dauernden Absenz bildet vorliegend einen berechtigten Kündigungsgrund, der in einem qualifizierten Arbeitszeugnis erwähnt werden muss. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten oder das Verfahren nicht bereits als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

6.

6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten, ausser bei Mutwilligkeit, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
i.V.m. Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Da vorliegend keine mutwillige Beschwerdeführung gegeben ist, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Staats.

6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, als Austrittsdatum sei der 31. März 2013 anzugeben, wird das Beschwerdeverfahren als gegen-standslos geworden abgeschrieben.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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