Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 56/2015

Urteil vom 27. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Gloor,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; stationäre Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 17. September 2013 Anklage gegen A.X.________ wegen versuchter Tötung, alternativ Gefährdung des Lebens oder versuchter schwerer Körperverletzung. Am 11. Dezember 2013 sprach das Bezirksgericht Zofingen A.X.________ von diesen Vorwürfen frei.

B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Aargau A.X.________ am 23. Oktober 2014 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es bestrafte sie dafür mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an.
Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass A.X.________ am 24. März 2013 ein Messer holte und die Absicht hatte, damit auf ihren Vater B.X.________ einzustechen. Als sie die herbeigeeilten Nachbarn C.________ und D.________ erblickt habe, sei sie kurzzeitig von der weiteren Verwirklichung ihres Tatentschlusses abgehalten worden. Stattdessen habe sie in die Treppe und in die Wand gestochen. Sie habe aber auf ihren Vater weiterhin zustechen wollen und sei zumindest einmal in dieser Absicht mit erhobenem Messer bis auf ca. zwei Meter an ihn herangetreten. Als A.X.________ von C.________ an einer weiteren Annäherung an den Vater gehindert worden sei, habe sie einem bereits zuvor von ihr malträtierten Hocker Stiche zugefügt.

C.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, sie sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und ihr sei eine Genugtuung von Fr. 26'300.-- sowie eine Entschädigung von Fr. 18'780.-- zuzusprechen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu deren Gunsten aufzuschieben. A.X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe das Messer im ersten Augenblick an sich genommen, um auf ihren Vater einzustechen. Diesen Gedanken habe sie aber aufgrund ihres schlechten Gewissens sofort wieder fallen lassen. Die Vorinstanz wertet dies als Schutzbehauptung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin sich ansonsten mit dem Messer auf den Weg in Richtung der Treppe und des Erdgeschosses, wo sich der Vater befand, gemacht haben sollte. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Vater nur Angst habe machen wollen, sei nicht glaubhaft. Sie sei zum Tatzeitpunkt ausser sich vor Wut gewesen, weshalb sie nicht überlegt und zielgerichtet habe handeln können. Zudem habe sie damit gedroht, dass sie ihren Vater einmal totschlagen werde, dass es keine Rolle spielen würde, wenn er fehle, sowie dass sie ihn fertig machen werde. Diese Drohungen seien ernst zu nehmen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin bereits am Vortag gegenüber ihrem Vater gewalttätig geworden. Aufgrund der gesamten Umstände erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Tatgeschehens die Absicht aufrecht erhielt, ihren Vater mit dem Messer zu stechen. Sie habe ein
ungezieltes und kräftiges Einstechen beabsichtigt. Das damit verbundene Risiko tödlicher Verletzungen sei ihr bekannt gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, für den Fall, dass sie ihren Tatentschluss verwirklicht hätte, die Tötung ihres Vaters zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass die Beschwerdeführerin lediglich wegen der herbeigeeilten Nachbarn auf der Treppe stehen blieb und sich ihrem Vater zunächst nicht weiter genähert hat. Nachdem sie sich ins Erdgeschoss begeben hatte, sei sie zumindest einmal mit erhobenem Messer bis auf zirka zwei Meter an ihren Vater herangetreten. Sie sei lediglich von C.________ daran gehindert worden, auf ihren Vater loszugehen. Dieser habe die Arme gehoben und mit energischer Stimme gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe sich somit der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.

1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Gedanken, ihren Vater zu töten, lediglich beim Ergreifen des Messers gehabt und sogleich verworfen. Sie habe daher nicht zur Tatverwirklichung angesetzt; der gedankliche Entschluss, jemanden umzubringen, sei alleine nicht strafbar. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, ein eigentlicher Angriff auf ihren Vater habe nicht stattgefunden. Sie habe ihrem Vater lediglich Angst machen und ihre Wut abreagieren wollen. Weder der Geschädigte noch die anderen anwesenden Personen hätten das Gefühl gehabt, sie wolle ihren Vater mit dem Messer stechen. Sie habe gar nicht versucht, an C.________ vorbeizukommen, und dieser habe keine körperliche Gewalt anwenden müssen, um sie davon abzuhalten, ihren Vater mit dem Messer anzugreifen.
Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, die Vorinstanz zitiere Entscheide, in denen der Täter tatsächlich mit einem Messer in den Oberkörper des Opfers stach. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Trotzdem gehe die Vorinstanz ohne nähere Begründung davon aus, dass sich der Tatentschluss auf ein ungezieltes kräftiges Einstechen auf den Vater beziehe.

1.3.

1.3.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Zur "Ausführung" im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden können (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Danach kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106
Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen zum Tatentschluss erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik, wie etwa, wenn sie geltend macht, sie habe ihrem Vater lediglich Angst machen wollen oder sie habe gar nicht versucht, an C.________ vorbeizukommen. Darauf ist nicht einzutreten. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie rügt, keine der anwesenden Personen habe das Gefühl gehabt, sie wolle ihren Vater niederstechen. C.________ erklärte diesbezüglich, er habe sich wiederholt zwischen Vater und Tochter stellen müssen, um "Schlimmeres" zu vermeiden. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin sonst mit dem Messer auf den Vater losgegangen wäre. Dass der Vater selbst nicht befürchtet habe, die Beschwerdeführerin würde auf ihn stechen, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aufgrund des Umstandes, dass dieser angab, vor seiner Tochter Angst zu haben (Urteil, S. 15) sowie der Wahrnehmung der anderen Beteiligten nicht als willkürlich erscheinen.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie festhält, die Beschwerdeführerin habe die Schwelle des Versuchs spätestens zum Zeitpunkt überschritten, als sie mit erhobenem Messer bis auf zirka zwei Meter an ihren Vater herangetreten ist. Dass C.________ sie nicht mit Gewalt, sondern nur durch Heben der Arme und energischer Stimme davon abhielt, auf ihren Vater einzustechen, ist ohne Belang.

1.3.3. Die Vorinstanz begründet ihre Schlussfolgerung, die Beschwerdeführer habe ein ungezieltes und kräftiges Einstechen auf ihren Vater beabsichtigt mit deren aufgebrachten Zustand, namentlich mit Blick auf die Wucht, mit welcher sie auf die verschiedenen Gegenstände einwirkte (Urteil, S. 17 f.). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz nehme dies ohne nähere Begründung an, geht fehl.
Dass die Vorinstanz Urteile zitiere, in denen der Täter tatsächlich in den Oberkörper des Opfers stach, geht an der Sache vorbei, zumal ein strafbarer Versuch bereits vorliegen kann, bevor der Täter gegen das Opfer Gewalt anwendet.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aussagen, die sie in Abwesenheit eines amtlichen Verteidigers gemacht hat, seien unverwertbar. Die einzige derartige Erklärung der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung gewürdigt wurde, ist diejenige, sie wisse nicht, was sie getan hätte, wenn am besagten Abend niemand zwischen ihr und ihrem Vater gestanden hätte. Die Vorinstanz nützt diese Aussage lediglich als Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt ausser sich vor Wut gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus den übereinstimmenden Behauptungen der weiteren anwesenden Personen (Urteil, S. 16). Weder legt die Beschwerdeführerin dar noch ist ersichtlich, inwiefern sich die erwähnte Aussage konkret zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben soll. Die Rüge ist unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin verlangt, für den Fall eines Freispruchs, eine Genugtuung von Fr. 26'300.-- und eine Entschädigung von Fr. 18'780.--. Da der Schuldspruch bestätigt wird, ist darauf nicht einzugehen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hält fest, dass gemäss psychiatrischem Gutachten vom 4. Juni 2013 bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, gestellt worden sei, welche sich unter anderem auf eine frühkindliche hirnorganische Schädigung zurückführen lasse. Eine ambulante Behandlung könne nach dem Gutachten nicht als ausreichend erachtet werden, um den therapeutischen Notwendigkeiten adäquat Rechnung zu tragen. Bis die Therapie rückfallpräventiv greifen würde, wäre die Beschwerdeführerin im ambulanten Setting zahlreichen Risikosituationen und damit einer hohen Rückfallgefahr ausgesetzt. Am 8. Dezember 2013 sei ein neues Gutachten erstellt worden, nach welchem weiterhin eine hohe Rückfall- und Ausführungsgefahr für weitere impulsive Gewalthandlungen bestehe. Die Gutachten vom 4. Juni 2013 und vom 8. Dezember 2013 würden die Anforderungen von Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB erfüllen. Es sei im Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation bei der Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus der Haft im Dezember 2013 derart geändert haben soll, dass nicht mehr auf die erwähnten Gutachten abgestellt werden könne. Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun eine eigene Wohnung
habe, noch dass sie den Kontakt zu ihrer Mutter gänzlich abgebrochen und den Umgang mit ihrem Vater erheblich reduziert habe, würde etwas an der festgestellten Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr ändern. Die Schaffung einer eigenen Wohnsituation bringe gar zahlreiche Risikosituationen mit sich. Auch sei das geltend gemachte soziale Umfeld nicht ersichtlich; es bestehe vielmehr der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nur beschränkt soziale Kontakte pflege und zurückgezogen lebe. Auch die Tatsache, dass sie wieder arbeite und versuche eine Ausbildung aufzugleisen, ändere an der festgestellten Diagnose nichts. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin liege der Schwerpunkt bei der Beschwerdeführerin in der Verbesserung der Psychopathologie, der Verhaltenskontrolle und im Aufbau eines deliktsprotektiven inneren Managements, wohingegen die berufliche Aus- und Weiterbildung nur zweitrangig beurteilt werde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass sie sich freiwillig in Psychotherapie begebe, sei festzuhalten, dass eine ambulante Therapie nach den Folgerungen der Gutachterin eben nicht ausreiche, um aufkommende Risikosituationen rechtzeitig zu identifizieren. Die Vorinstanz erwägt zudem, dass eine stationäre therapeutische
Massnahme grundsätzlich geeignet sei, um die Störungen der Beschwerdeführerin zu behandeln. Durch eine solche Behandlung sei es möglich, der Beschwerdeführerin von Aussen Struktur und Stabilität zu vermitteln, bis durch eine Nachreifung die sozialen Kompetenzen und die gewaltfördernden Persönlichkeitsmerkmale eine Besserung erfahren. Zudem könne nach erfolgreicher Therapie ein geeigneter sozialer Empfangsraum gefunden werden. Eine stationäre Massnahme sei auch erforderlich und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin werde nicht aus einem tragenden sozialen Umfeld gerissen.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Gutachten seien mangelhaft. Einen Antrag auf eine aktuelle Begutachtung habe die Vorinstanz abgewiesen. Die angeordnete Massnahme sei nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sie nicht aus einem tragenden sozialen Umfeld gerissen werde. Sie habe bis Dezember 2014 bei den Eheleuten E.________ gearbeitet, die weiterhin bereit seien, sie zu unterstützen. Seit Januar 2015 habe sie eine Praktikumsstelle. Daneben verfüge sie über mehrere Sozialkontakte. Die von ihr wöchentlich besuchte ambulante Behandlung sei ausreichend, um allfällige Defizite zu behandeln. Sie sei ruhiger geworden und habe alles, was sie sich vorgenommen habe, erreicht, wie etwa eine eigene Wohnung und eine Praktikumsstelle. Sie lebe in einem stabilen und tragenden Umfeld. Die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme sei nicht verhältnismässig. Um ihre wertvollen Ressourcen nicht zu opfern, sei davon abzusehen und sie sei weiterhin ambulant zu behandeln. Die Erstellung eines aktuellen Gutachtens sei unumgänglich.

4.3.

4.3.1. Nach Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil 6B 1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2; MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 68 zu Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB).

4.3.2. Die Beschwerdeführerin war vom 24. März 2013 bis zum 11. Dezember 2013 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Sämtliche Gutachten wurden in diesem Zeitraum erstellt. In ihrem Gutachten vom 4. Juni 2013 hält die Sachverständige fest, von einer Entlassung aus der Haft in eine gemeinsame Wohnsituation mit dem Vater oder auch in eine eigene Wohnung, beziehungsweise zu Bekannten oder Freunden, sei abzuraten. Eine stationäre Therapie sei dringend indiziert. Bis diese greifen würde, wäre die Beschwerdeführerin in einem ambulanten Setting zahlreichen Risikosituationen und damit einer hohen Rückfallgefahr ausgesetzt. Im stationären Umfeld könne für die Beschwerdeführerin, nach erfolgreicher Therapie, ein geeigneter sozialer Empfangsraum gefunden werden (kantonale Akten, pag. 24 ff., 59 f.). Im Gutachten vom 17. Juli 2013 hält die Gutachterin erneut fest, dass beim Austritt aus der Haft kein sozialer Empfangsraum bestehe (kantonale Akten, p. 78 ff., 118). Eine ambulante Behandlung könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als ausreichend erachtet werden, zumal die Beschwerdeführerin in Freiheit noch kein Selbstbeobachtungswerkzeug besitze, um deliktsfördernde Gedanken oder Emotionen wahrzunehmen (pag. 121). Für die festgestellte
psychische Störung würden geeignete Behandlungsprogramme zur Verfügung stehen. Durch eine psychotherapeutische Behandlung liesse sich die Gefahr weiterer Straftaten begegnen; mit einer stationären Therapie könne der Beschwerdeführerin Struktur und Stabilität vermittelt werden, bis die sozialen Kompetenzen und die gewaltsfördernden Persönlichkeitsmerkmale eine Besserung erfahren haben. Der hirnorganische Substanzdefekt sei hingegen nicht behandelbar, es sei aber möglich, die Ausführungsgefahr für Gewalttaten mittels einer störungs- und deliktsspezifischen Therapie zu mildern (pag. 123).
Die Gutachterin erstellte ihre Gutachten zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin in Haft war. Sie empfiehlt eine stationäre Massnahme aufgrund einer Prognose für den Fall einer Haftentlassung und hält ausdrücklich fest, dass eine ambulante Massnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend gewesen wäre. Im Rahmen ihrer Prognose geht die Sachverständige unter anderem davon aus, dass eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Haft in eine eigene Wohnung nicht angebracht sei. Die Vorinstanz fällte das angefochtene Urteil mehr als zehn Monate, nachdem die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen wurde und eine eigene Wohnung bezogen hatte. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, während dieser Zeit freiwillig in ambulanter Behandlung zu sein. Unter diesen Umständen kann nicht auf eine für den Fall einer - bereits eingetretenen - Entlassung aus der Haft erstellten Prognose abgestellt werden. Vielmehr ist abzuklären, ob in Freiheit eine Besserung stattgefunden hat, die eine ambulante Massnahme als ausreichend erscheinen lässt. Die Auffassung der Vorinstanz, die Entlassung aus der Haft sei keine Änderung, die eine neue Begutachtung rechtfertigen würde, ist haltlos. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang ihres Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss der Rechtsvertreterin auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Eveline Gloor, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses