SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
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1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
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1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer - 1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17 |
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1 | Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17 |
2 | Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre. |
3 | Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: |
a | fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195918 über die Invalidenversicherung erfüllen würden; |
b | fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG20 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; |
c | fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; |
d | zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.23 |
4 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.24 |
5 | Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.25 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.26 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
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1 | Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
2 | Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. |
3 | Als Einnahme werden angerechnet: |
a | die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; |
b | ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
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1 | Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
2 | Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. |
3 | Als Einnahme werden angerechnet: |
a | die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; |
b | ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
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1 | Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
2 | Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. |
3 | Als Einnahme werden angerechnet: |
a | die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; |
b | ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang. |
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1 | Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
2 | Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. |
3 | Als Einnahme werden angerechnet: |
a | die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; |
b | ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang. |
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1 | Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
2 | Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. |
3 | Als Einnahme werden angerechnet: |
a | die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; |
b | ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang. |
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1 | Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
2 | Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. |
3 | Als Einnahme werden angerechnet: |
a | die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; |
b | ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
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2 | Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. |
3 | Als Einnahme werden angerechnet: |
a | die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; |
b | ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang. |
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1 | Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
2 | Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. |
3 | Als Einnahme werden angerechnet: |
a | die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; |
b | ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
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1 | Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. |
2 | Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. |
3 | Als Einnahme werden angerechnet: |
a | die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; |
b | ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang. |