Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2009.69

Entscheid vom 27. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Umbach,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP); Akteneinsicht (Art. 116 BStP)

Sachverhalt:

A. Nachdem der Bundesanwaltschaft am 6. August 2007 von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) insgesamt drei Verdachtsmeldungen der Bank B. übermittelt wurden, eröffnete diese am 7. August 2007 gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (Beschwerdeantwortbeilagen 1 und 2). Mit Verfügung vom selben Tage beschlagnahmte sie u. a. die unter der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte der A. Ltd., hinsichtlich derer C. zeichnungsberechtigt ist (act. 1.3).

B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 gelangte die A. Ltd. an die Bundesanwaltschaft und beantragte, es sei die mit Verfügung vom 7. August 2007 angeordnete Vermögensbeschlagnahme betreffend ihrer Vermögenswerte bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, umgehend aufzuheben. Daneben verlangte sie Auskunft über die Informationen bzw. Einsicht in die Akten des Verfahrens, die sich auf die beschlagnahmten Vermögenswerte der A. Ltd. beziehen, insbesondere Informationen bzw. Akten, auf welche sich die Bundesanwaltschaft stützt, um die Vermögensbeschlagnahme weiter aufrecht zu erhalten (act. 1.4). Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme ab (act. 1.2, Ziff. 1 des Dispositivs). Den Antrag auf Akteneinsicht wies sie „zurzeit“ ab (act. 1.2, Ziff. 2 des Dispositivs).

C. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 22. Juli 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):

1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 aufzuheben und es sei die mit Verfügung vom 7. August 2007 angeordnete Vermögensbeschlagnahme betreffend die Vermögenswerte der A. Ltd. bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, aufzuheben bzw. deren umgehende Aufhebung (zumindest teilweise) anzuordnen.

2. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und innert einer angemessenen Frist abzuschliessen und nach Abschluss desselben erneut über die Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme zu entscheiden.

3. Es sei Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, dem Vertreter der A. Ltd. umgehend Einsicht in die Akten zu gewähren, die sich auf die Vermögenswerte der A. Ltd. bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, beziehen, insbesondere bezüglich Informationen bzw. Akten, auf welche sich die Bundesanwaltschaft stützt, um die Vermögensbeschlagnahme weiter aufrecht zu erhalten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2009 schloss die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).

Die A. Ltd. hielt im Rahmen ihrer Replik vom 21. September 2009 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (act. 13).

Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 23. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist, obschon sie im Bundesstrafverfahren nicht Partei im Sinne des Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP ist, durch den Entscheid, mit welchem die von ihr anbegehrte Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte sowie die verlangte Akteneinsicht abgelehnt wurden, ohne weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 199/04 vom 19. Januar 2005, E. 2). Auf ihre im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; Trechsel/ Jean-Richard, in: Trechsel et al [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB N. 20; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; Schmid, a.a.O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der „hinreichende“ Verdacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (vgl. hierzu anschaulich Baumann, a.a.O., Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu Keller, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).

Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezember 2008, E. 3, 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.).

2.2 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der eingangs erwähnten Vermögenswerte wird durch die Beschwerdegegnerin zusammenfassend dadurch gerechtfertigt, es bestehe der Verdacht, wonach diese aus deliktischen Handlungen von C. zum Nachteil der Zentralbank der Republik Mazedonien (nachfolgend „Zentralbank“) herrührten.

Die Vorwürfe hinsichtlich der Vortat basieren auf der Sachverhaltsschilderung des von den Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien an die Schweiz übermittelten Rechtshilfeersuchens vom 28. September 2007 (Beschwerdeantwortbeilage 5). Dazu ist anzumerken, dass die vorliegende deutsche Fassung dieses Ersuchens als Arbeitsgrundlage grösstenteils untauglich erscheint, sind dem Ersuchen doch über weite Strecken kaum oder nur schwer verständliche Sätze zu entnehmen. Anhand der besser verständlichen, ebenfalls vorliegenden englischen Fassung lässt sich der Gegenstand der mazedonischen Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt umschreiben:

Die Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien führen aus, dass D. im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2002 in seiner Stellung als deren Vorsitzender der Zentralbank, zumeist angestiftet durch C., durch verschiedene, mit einer Reihe von bankenrechtlichen Regulierungen nicht zu vereinbarenden, Transaktionen einen Schaden von USD 22'068'209.-- zugefügt habe. So soll D. u. a. am 16. Juli und am 30. Juli 1999 ohne jegliche legale Grundlage Zahlungsanweisungen zu Gunsten der E. GmbH, bei deren Besitzer und Geschäftsführer es sich um C. handelte, ausgestellt haben, mit welchen dieser je USD 5'000'000.-- aus den Mitteln der Zentralbank überwiesen worden seien (Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 3). Weiter hätten die beiden Beschuldigten im Namen der Zentralbank bzw. der E. GmbH am 9. September 1999 einen Vertrag geschlossen, mit welchem sich die Zentralbank verpflichtet habe, der E. GmbH aus ihren Währungsreserven einen Betrag von USD 40'000'000.-- zur Verfügung zu stellen, damit diese mazedonische Obligationen für maximal 50% des Nominalwerts von USD 80'000'000.-- erwerbe, um sie in der Folge auf Verlangen der Zentralbank in deren Eigentum zu übertragen. Die E. GmbH sei jedoch ihrer Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so dass sie gegenüber der Zentralbank nach einer Reihe von verschiedenen Finanztransaktionen eine Restschuld von letztlich USD 17'949'946.-- aufgewiesen habe. Diese Restschuld sei in der Folge durch eine interne, unbegründete und ohne gültigen Beleg ausgeführte interne Umbuchung „beglichen“ worden, mittels derer der entsprechende Betrag einem Konto der Bank F. bei der Zentralbank belastet worden sei (vgl. hierzu Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 8). Durch diese von D. nach Anstiftung durch C. vorgenommenen Geschäfte sei der Zentralbank insgesamt ein Schaden von USD 22'068'209.-- erwachsen (Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 8).

Weiter wird C. vorgeworfen, die ihm aus diesen Geschäften zugeflossenen Gelder durch eine Reihe von Finanztransaktionen letztlich auf das nunmehr beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin verschoben zu haben, an welchem er einzelzeichnungsberechtigt sei und daher auch die Möglichkeit zum Zugriff auf die entsprechenden Vermögenswerte habe (vgl. hierzu die von der Bank B. eingereichten Kontounterlagen; Beschwerdeantwortbeilage 2).

Hinsichtlich dieser Verschiebung der inkriminierten Vermögenswerte auf das Konto der Beschwerdeführerin ist es den hiesigen Strafverfolgungsbehörden offenbar noch nicht gelungen, den entsprechenden direkten Nachweis zu erbringen (Beschwerdeantwortbeilage 8, S. 10 unten; act. 9, S. 5). Es liegen diesbezüglich in den Akten aber belastende Momente vor (Memo Kontoüberprüfung A. Ltd., 1, vom 28. November 2006, wonach die Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführerin aus erwirtschafteten Gewinnen der E. GmbH stammten [Beschwerdeantwortbeilage 9]; entsprechende Aussagen des Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2007 [Beschwerdeantwortbeilage 10; S. 4 Z. 44; S. 9 Z. 30 ff.]. Eine weitere Verbindung zwischen der umschriebenen Vortat und den nun beschlagnahmten Vermögenswerten ergibt sich auch aus dem von den mazedonischen Behörden umschriebenen Sachverhalt, wonach aus erwirkten Krediten entgegen deren eigentlich vorgesehenen Bestimmung finanzielle Mittel der mit C. „kapitalisch verbundenen“ H. zugeflossen seien, worauf diese Obligationen im Nominalwert von USD 13'776'000.-- erworben habe (Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 4). Die hiesigen Ermittlungen haben ergeben, dass diese H. ebenfalls an gewissen Finanztransaktionen im Vorfeld der Überweisung von Geldern auf das nun beschlagnahmte Konto beteiligt war (vgl. hierzu im Detail Beschwerdeantwortbeilage 8, S. 4 ff.).

Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten besteht demnach der hinreichende Verdacht, wonach es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Gelder handelt, welche aus zum Nachteil der Zentralbank verübten Delikten herrühren, so dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme besteht.

2.3 Die Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme bestimmt sich zu einem erheblichen Teil gestützt auf deren Dauer. Diesbezüglich erhebt die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin den Vorwurf, es sei dieser innerhalb von zwei Jahren nicht gelungen, die zu Beginn bestehenden Verdachtsmomente genügend zu erhärten, bzw. die Untersuchung schreite nicht genügend schnell voran. Die Beschwerdegegnerin erwidert diese Vorwürfe lediglich mit pauschalen Entgegnungen (act. 9, S. 7, Ziff. 10). Die Berechtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe hinsichtlich ungenügendem Fortschreiten der Untersuchung liessen sich durch die I. Beschwerdekammer nur dann einigermassen fundiert beurteilen, wenn ihr wenigstens ein vollständiges (sofern notwendig teilweise anonymisiertes) Aktenverzeichnis eingereicht würde (vgl. hierzu die Weisung 08/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Den heute vorliegenden Akten kann jedoch bereits entnommen werden, dass der Beschwerdegegnerin seit Vorliegen des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 18. März 2009 bewusst sein muss, dass zur Beweisführung hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte eine via Rechtshilfe in Deutschland vorzunehmende Bankenedition unabdingbar ist (Beschwerdeantwortbeilage 8, S. 11). Dass die für die Führung des gegen C. gerichteten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens verantwortliche Beschwerdegegnerin diesbezüglich zumindest bis 27. August 2009 (vgl. act. 9, S. 5 Ziff. 4) offenbar kein entsprechendes Ersuchen gestellt hat, erscheint auch angesichts des Umfangs der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht nur aus Sicht der betroffenen Beschwerdeführerin unverständlich. Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, unverzüglich das notwendige Rechtshilfeersuchen zu stellen und das Verfahren in der Folge so rasch als möglich zu einem Abschluss zu bringen oder dieses – wie offenbar von ihr vorgesehen – an die mazedonischen Strafverfolgungsbehörden abzutreten. Eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme lässt sich andernfalls vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr länger rechtfertigen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des vorliegenden Ermittlungsverfahrens (Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP), sondern lediglich eine durch eine Zwangsmassnahme beschwerte Drittperson. Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 103 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
i.V.m. Art. 116 BStP steht gemäss dem Wortlaut des Gesetzes (nebst der Bundesanwaltschaft nach Eröffnung der Voruntersuchung) bloss dem Beschuldigten zu. Die Praxis gesteht aber auch Drittpersonen die einer Partei zustehenden Verfahrensrechte zu, soweit sie von Zwangsmassnahmen betroffen sind. Dies beinhaltet im sie tangierenden Bereich auch das Recht auf Akteneinsicht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 199/04 vom 19. Januar 2005, E. 4.2; Piquerez, a.a.O., N. 538; vgl. künftig auch Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 105 Abs. 2 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, wonach dem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit dieser in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist).

3.2 Gemäss Art. 103 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
i.V.m. Art. 116 BStP gewährt die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger und dem Beschuldigten (und somit im oben erwähnten Rahmen auch dem durch eine Zwangsmassnahme betroffenen Dritten) Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird. Das Recht auf Akteneinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, ist jedoch nicht absolut (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 256 ff. N. 12 und 18; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006, E. 3.1 m.w.H.).

Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 258 f. N. 18; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (Hauser/Schweri/Hart-mann, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme, oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18). Der Strafverfolgungsbehörde steht bei der Gewährung der Akteneinsicht ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. hierzu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.30 vom 20. Juni 2008, E. 4.2). Ein Aktenverzeichnis (wenn auch teilweise anonymisiert; vgl. oben E. 2.3), welches der betroffenen Person einzig als Grundlage einer gezielten Akteneinsicht dienen kann, ist jedoch regelmässig zur Verfügung zu stellen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 vom 3. Juni 2008, E. 2.2 und 2.3).

3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nunmehr Einsicht in einzelne Verfahrensakten gewährt hat, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Zu prüfen bleibt einzig, ob sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verweigerung einer darüber hinausgehenden Akteneinsicht rechtfertigt.

Eine umfangreichere Akteneinsicht wird von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Kollusionsgefahr abgelehnt. DerBeschuldigte C. habe im Rahmen des hängigen Ermittlungsverfahrens bisher noch nicht befragt werden können. Dazu sei auf Grund der engen familiären Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und einem seiner Söhne als wirtschaftlich Berechtigter an den beschlagnahmten Vermögenswerten zu befürchten, dass der Beschuldigte auf Umwegen an Informationen gelange, was den Erfolg des Ermittlungsverfahrens in der Schweiz sowie des Verfahrens in Mazedonien gefährden könne.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist – trotz der bislang nur minim gewährten Akteneinsicht – grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sich den eingereichten Akten Anhaltspunkte für die vorhandene Kollusionsneigung der Verfahrensbeteiligten entnehmen lassen. So hat der Sohn des Beschuldigten als wirtschaftlich Berechtigter an den beschlagnahmten Vermögenswerten mit dem Zeugen G. im Hinblick auf dessen Einvernahme Kontakt aufgenommen (Beschwerdeantwortbeilage 10, S. 2 Z. 31 ff.). Nachdem der Beschuldigte noch nicht zum Sachverhalt hat befragt werden können, besteht auch die abstrakte Kollusionsgefahr, wonach dieser aufgrund ihm vorgängig zugespielter Informationen sein Aussageverhalten anpassen und so den Erfolg der Ermittlungen gefährden könnte. Die „zurzeit“ erfolgte Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht ist daher – gerade auch in Anbetracht des der Beschwerdegegnerin hierbei zuzugestehenden Ermessensspielraums – grundsätzlich nicht zu beanstanden, einzig mit Ausnahme der auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erfolgten Abgabe eines (sofern notwendig teilweise anonymisierten) Aktenverzeichnisses. Diesbezüglich stossend erscheint aber auch hier die Tatsache, dass der Beschuldigte C. seit Eröffnung des hiesigen Ermittlungsverfahrens noch nicht zur Sache befragt worden ist bzw. Bemühungen zur Durchführung einer solchen Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg weder aktenkundig sind noch von der Beschwerdegegnerin behauptet werden. Immerhin befindet sich dieser nicht auf der Flucht, sondern offenbar seit geraumer Zeit in Mazedonien in Haft. Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin anzuhalten, umgehend eine rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten zu beantragen, sollte sie das Verfahren nicht ohnehin unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien abtreten.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit mittlerweile nicht gegenstandslos geworden, als teilweise begründet. Im Rahmen der teilweisen Gutheissung ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin das (sofern notwendig teilweise anonymisierte) Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin einen Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die so reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das Aktenverzeichnis zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 2. November 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Umbach

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).