Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 612/2018

Urteil vom 27. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur,

Berufsbeistandschaft B.________.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I Zivilkammer, vom 18. Juni 2018 (ZK1 18 50).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 18. Januar 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) über die damals in U.________/GR wohnhafte A.________ (geb. 1980; Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Zur Beiständin ernannte sie C.________, Berufsbeistandschaft B.________. Die KESB entzog A.________ ausserdem den Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft B.________ zu errichtende "Betriebskonto". Eröffnet hatte die KESB das Verfahren aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Eltern von A.________.

A.b. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte im Wesentlichen eine Anpassung der Kompetenzen der Beiständin im Sinne einer Begleitbeistandschaft für die Wohnungs- und Stellensuche sowie den Aufbau eines sozialen Umfelds.
In Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 18. Januar 2017 hob die KESB daraufhin die Beistandschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie den Entzug des Zugriffs auf das Betriebskonto ersatzlos auf. Weitergehend hielt sie die Vertretungsbeistandschaft aufrecht. Diese betraf damit noch die Bereiche Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit und Bildung, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen.

A.c. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 schrieb das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit die KESB den angefochtenen Entscheid wiedererwägungsweise aufgehoben hatte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.

A.d. Eine hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Den angefochtenen Entscheid hob es im Umfang der Gutheissung der Beschwerde auf und es wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A 614/2017 vom 12. April 2018).
Zusammengefasst erwog das Bundesgericht, die verfügte Vertretungsbeistandschaft erweise sich nur insoweit als verhältnismässig, als die Gesundheit der Beschwerdeführerin und die Arbeitssuche betroffen seien. Ansonsten (d.h. für die Bereiche Wohnen, Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen) rechtfertige sich einzig eine Begleitbeistandschaft, wie sie auch von der Beschwerdeführerin beantragt werde.

B.
Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 (eröffnet am 20. Juni 2018) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut und hob den Entscheid der KESB vom 18. Januar 2017 in entsprechendem Umfang auf. Weitergehend wies es die KESB an, für die Bereiche Gesundheit und Arbeitssuche eine Vertretungsbeistandschaft und für die Bereiche Wohnen, Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen eine Begleitbeistandschaft zu errichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- auferlegte es zur Hälfte A.________, der es ausserdem zu Lasten der KESB eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zusprach.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Juli 2018 gelangt A.________ erneut an das Bundesgericht. Sie stellt die folgenden Anträge:

"1. Der Entscheid des Kantonsgerichts soll annulliert werden im Sinne meiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2018 (...) zum Bundesgerichtsurteil vom 12. April 2018 (5A 614/2017). Dieses Bundesgerichtsurteil muss dabei dementsprechend korrigiert und angepasst werden, wozu das Bundesgericht berechtigt ist (BGG, Art. 2, Abs. 2).
2. Alle rechtlichen Fragestellungen dieser Beschwerde, meiner Beschwerde vom 17. August 2017 (...) und der Stellungnahme vom 25. Mai 2018 (...) sollen abschliessend geklärt werden und zwar durch mind. 3 Richter wie im Urteil vom 12. April 2018 anerkannt wurde.
3. Die Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Gesundheit ist ersatzlos zu streichen.
4. Die Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Arbeit, die eine IV-Anmeldung zum Ziel hat, ist ersatzlos zu streichen.
5. Die Begleitbeistandschaften in den Bereichen Wohnen, Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherung müssen annulliert werden.
6. Die Kosten sind abschliessend festzulegen (alle Gerichtskosten und KESB- und Beistandschaftskosten).
7. Dieser Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren (BGG, Art. 103, Abs. 3).
8. Auf eine Rückweisung zu erneutem Entscheid durch die Vorinstanz ist zu verzichten."

A.________ beantragt ausserdem unbesehen von Ziffer 2 ihrer vorstehenden Begehren, die Beschwerde sei durch fünf Richter zu beurteilen. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Ebenso wenig wie im Verfahren 5A 614/2017 besteht vorliegend Anlass, in einer Besetzung mit fünf Richtern über die Beschwerde zu entscheiden: Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es würden sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (Art. 20 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG; vgl. dazu BGE 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2). Grossteils verweist sie in ihren Ausführungen aber auf Rechtsanwendungen im konkreten Fall, was nicht ausreicht (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3.1; 141 III 501 E. 1.3). Und auch ansonsten ist ihr Antrag gemessen an der einschlägigen Rechtsprechung offensichtlich unbegründet. Da es sodann an einem anderweitigen Antrag eines Richters fehlt (Art. 20 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG), ist über die Beschwerde in der (ordentlichen) Besetzung mit drei Richtern zu befinden (Art. 20 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG).

1.2. In diesem Zusammenhang wendet die Beschwerdeführerin sich auch gegen die Art und Weise der Anonymisierung des Urteils im Verfahren 5A 614/2017. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb insoweit besondere Vorkehren zu treffen wären: Alle die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheide werden in der üblichen Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (vgl. Art. 27
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
und 59
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGG; Art. 57 ff
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 57 Grundsatz - (Art. 27 BGG)
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln:
a  Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung, BGE);
b  Internet;
c  öffentliche Auflage der Urteile;
d  Mitteilungen an die Medien.
2    Es informiert die Medien in geeigneter Form über die laufenden Geschäfte und über besondere Ereignisse.
. des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Revision des Urteils 5A 614/2017 vom 12. April 2018, weil das Bundesgericht nicht alle ihre Anträge behandelt habe (vgl. Art. 121 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Die Revision wegen der Verletzung anderer Verfahrensvorschriften als der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin - das fragliche Urteil wurde ihr am 9. Mai 2018 zugestellt - unbestritten verpasst. Sie bringt jedoch vor, sie habe die Frist nicht einhalten können, weil bereits das Kantonsgericht sie zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 25. Mai 2018 aufgefordert habe. Hierin liegt kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG (vgl. dazu etwa Urteil 5G 2/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2 mit Hinweisen). Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung gehalten gewesen, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses, mithin bis am 25. Juni 2018, beim Bundesgericht das Wiederherstellungsgesuch einzureichen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, was sie unterlassen hat. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Weiter erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2018. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1). Immerhin ist die Beschwerde auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; 138 III 46 E. 1.2). Die Begründung hat dabei in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, weshalb der Verweis auf Ausführungen in den Akten oder anderen Rechtsschriften ungenügend ist (BGE 140 III 115 E. 2). Von vornherein unbeachtlich bleiben folglich die Hinweise der Beschwerdeführerin auf Eingaben vor den kantonalen Instanzen sowie ihre Vorbringen im Verfahren 5A 614/2017.

3.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein der Entscheid der Vorinstanz (vgl. bereits Urteil 5A 614/2017 vom 12. April 2018 E. 4.1), mithin das Urteil des Kantonsgerichts. Soweit die Beschwerdeführerin daher (wiederum) auf Entscheide der KESB eingeht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten der Beistandschaft zu regeln (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 6).

3.3. Im Übrigen richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid einer oberen kantonalen Instanz nach Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG, die in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Streitwert entschieden hat. Fraglich ist, ob der Entscheid des Kantonsgerichts vor Bundesgericht anfechtbar ist:

3.3.1. Das Urteil vom 18. Juni 2018 geht auf einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zurück und verweist die Streitsache seinerseits an die KESB, damit diese erneut eine Beistandschaft anordne (vorne Bst. B). Derartige Rückweisungsentscheide schliessen das Verfahren in der Regel nicht ab und werden daher nicht als Endentscheide nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, sondern als Vor- oder Zwischenentscheide qualifiziert, die einzig unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG angefochten werden können (BGE 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2). Anders verhält es sich nur dort, wo im Rückweisungsentscheid der unteren kantonalen Behörde verbindliche Anweisungen erteilt werden, dieser daher kein Beurteilungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung der oberinstanzlichen Anordnung dient. Diesfalls wird der Rückweisungsentscheid wie ein Endentscheid behandelt (BGE 142 II 20 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.2).

3.3.2. Vorliegend weist das Kantonsgericht die Sache zur Errichtung einer Vertretungs- und Begleitbeistandschaft an die KESB zurück, wobei es vorgibt, in welchen Bereichen welche Beistandschaft zu errichten ist (vorne Bst. B). Die KESB ist damit grundsätzlich allein zur Umsetzung der Vorgaben des Kantonsgerichts berufen. Das Kantonsgericht führt allerdings zu Recht aus, dass eine Begleitbeistandschaft nur mit Zustimmung der betroffenen Person errichtet werden kann (Art. 393 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB). Anders als dies bisher der Fall war (vgl. Urteil 5A 614/2017 vom 12. April 2018 E. 5.4), ist bereits mit Blick auf die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen nicht mehr ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer solchen Beistandschaft zustimmen wird. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die KESB trotz der Bindung an den Rückweisungsentscheid (vgl. dazu BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1) die Beistandschaft gegebenenfalls anders als in Aussicht genommen auszugestalten haben wird. Ferner ist zu bedenken, dass die Vorinstanz sich nicht zur Person des Beistands äusserte. Zwar hat die KESB ursprünglich eine Beiständin ernannt (vgl. vorne Bst. A.a). An dieser Stelle bleibt jedoch unklar, ob sich diesbezüglich nicht noch Änderungen
ergeben und wie der von der KESB zu treffende Entscheid im Einzelnen ausgestaltet sein wird. Der vorinstanzliche Entscheid kann damit bei ganzheitlicher Betrachtung nicht als Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG qualifiziert werden.

3.3.3. Da kein Entscheid betreffend die Zuständigkeit oder den Ausstand gemäss Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG vorliegt, ist die Beschwerde folglich nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Entgegen der sie treffenden Begründungspflicht (vgl. E. 3.1 hiervor) äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Solches ist auch nicht offensichtlich: Weder droht der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt ein Nachteil, der nicht oder nicht vollumfänglich behoben werden könnte (vgl. dazu BGE 141 III 395 E. 2.5; 137 III 522 E. 1.3), wenn sie die zu errichtende Beistandschaft erst nach dem erneuten Entscheid der KESB überprüfen lassen kann. Noch könnte durch eine Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen ein bedeutender Aufwand ersprart werden, nachdem über die Beistandschaft grundsätzlich bereits verbindlich entschieden ist und sich nur noch die Frage nach der Berücksichtigung neuester Entwicklungen stellt (v gl. E. 3.3.2 hiervor).

3.3.4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde auch soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegt mangels Vorliegens eines anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig und hat sie grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Den besonderen Umständen des Falls entsprechend verzichtet das Bundesgericht aber darauf, Kosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Parteikosten werden keine gesprochen.

6.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, der Berufsbeistandschaft B.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber