Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 829/2009

Urteil vom 27. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ulrich Kohli und Xavier Dobler,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Tierschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. November 2009 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________, geb. 1976, war Inhaber einer am 23. November 2007 ausgestellten und bis zum 30. September 2009 gültigen Bewilligung für die private Wildtierhaltung und hielt in seiner Wohnung in P.________ sowie in gemieteten Kellerräumen in einem anderen Mehrfamilienhaus in Q.________ zahlreiche Giftschlangen. Nachdem er am 11. Mai 2008 und am 14. Juni 2008 durch Bissunfälle verletzt und notfallmässig hospitalisiert werden musste, führten am 20. Juni 2008 zwei Personen des Veterinäramts zusammen mit mehreren Beamten der Kantonspolizei Zürich an beiden Halteorten eine unangemeldete Kontrolle wegen Verdachts auf mangelhafte Tierhaltung durch. Dabei wurde der gesamte Bestand an Giftschlangen aus Sicherheitsgründen vorsorglich beschlagnahmt. Die insgesamt 105 betroffenen Tiere werden seither durch Personen mit entsprechender Haltebewilligung betreut.

B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 entzog das Veterinäramt des Kantons Zürich X.________ die Haltebewilligung für Wildtiere und beschlagnahmte dessen gesamten Schlangenbestand definitiv; die Tiere seien soweit möglich umzuplatzieren oder sonst zu euthanasieren. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 29. April 2009 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, X.________ habe Auflagen und tierschutzrechtliche Vorschriften verletzt, es liege aufgrund früherer und aktueller Vorfälle eine erhöhte Fremdgefährdung vor und sein beeinträchtigter Gesundheitszustand (möglicher Rückfall in die Drogensucht, Anhaltspunkte für ein akut bestehendes Alkoholproblem) liessen Zweifel an seiner Eignung als Giftschlangenhalter aufkommen.
Mit Entscheid vom 5. November 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, eine von X.________ hiegegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2009, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. April 2009 sowie die Verfügung des Veterinäramts vom 18. Dezember 2008 aufzuheben; die definitive Beschlagnahme des Schlangenbestandes sei aufzuheben und das Veterinäramt anzuweisen, die beschlagnahmten Tiere dem Beschwerdeführer zurückzugeben. Sodann sei das Veterinäramt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Haltebewilligung für Giftschlangen wieder zu erteilen.
Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 26. Januar 2010 insofern entsprochen, als - im Sinne eines Vollzugsstopps - angeordnet wurde, dass die beschlagnahmten Tiere vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht umplatziert, veräussert oder euthanasiert werden dürften.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Als unzulässig erweist sich der Antrag, auch die Verfügungen des Veterinäramts und der Gesundheitsdirektion aufzuheben. Diese sind durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts, gegen welchen sich die Beschwerde gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG einzig richten kann, ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt). Die genannten Verfügungen gelten aber als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

1.2 Nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Rechtsschrift Begehren und Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Den genannten Begründungsanforderungen entspricht die vorliegende Beschwerdeschrift nur zum Teil.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
2.1 Nach dem vorliegend von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer übereinstimmend noch als massgebend bezeichneten früheren Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562; in Kraft bis 31. August 2008) sowie der zugehörigen früheren Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV; AS 1981 572) ist für das private Halten von Wildtieren eine kantonale Bewilligung erforderlich, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen (Art. 6 Abs. 2 aTSchG). Als bewilligungspflichtig im genannten Sinne geltend u.a. die Giftschlangen (Art. 39 lit. c aTSchV). Voraussetzung der Bewilligung ist u.a., dass die Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebs entsprechen und so gebaut sind, dass die Tiere nicht entweichen können (Art. 42 Abs. 1 aTSchV). Die auf höchstens zwei Jahre befristete Bewilligung legt Arten und Zahl der Tiere fest (Art. 43 Abs. 3 aTSchV); sie kann Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 43 Abs. 4 aTSchV). Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen und ihr wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand im Voraus melden (Art. 44
Abs. 1 und 2 aTSchV). Das zürcherische kantonale Tierschutzgesetz vom 2. Juni 1991 (KTSchG/ZH) verlangt zudem, dass der Halter eines Wildtieres dessen Entweichen unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde meldet (§ 7 Abs. 2) und allgemein alle notwendigen Auskünfte erteilt (§ 8 Abs. 3). Zudem regelt das kantonale Recht die Tierbestandeskontrolle näher (§ 5 der kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTSchV/ZH]).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 aTSchG schreitet die Behörde unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Dabei kann sie die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Nach Art. 69 aTSchV kann eine Bewilligung entzogen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat (Abs. 1). Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden (Abs. 2). Analoge Massnahmen sieht das kantonale Recht vor (§ 11 KTSchG/ZH).

2.2 Im angefochtenen Entscheid kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Entzug der Haltebewilligung - und damit auch die definitive Beschlagnahmung des Schlangenbestandes - im Ergebnis nicht beanstanden lasse. Im Einzelnen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass es in den Jahren 2000 und 2004 zu zwei nicht gemeldeten Entweichungsvorfällen gekommen sei, die eine Busse sowie eine Androhung des Bewilligungsentzugs zur Folge hatten. Sodann habe er im Jahr 2008 fünf Todesottern ohne Bewilligung gehalten, die Umplatzierung von Schlangen von einem an den anderen Halteort nicht gemeldet, ein Kellerfenster mangelhaft vergittert, den Behörden aktualisierte Tierbestandeslisten verspätet eingereicht und im September 2009 drei Bambusottern illegal und unter Inkaufnahme der Gefährdung von Drittpersonen in die Schweiz zu importieren versucht. Der Beschwerdeführer habe damit in mehrfacher Weise sicherheitspolizeiliche Auflagen der Tierschutzgesetzgebung bzw. der Veterinärbehörden verletzt und zudem im Zusammenhang mit der versuchten Einfuhr Arten- und Tierschutzvorschriften missachtet. Zwar sei ihm zugute zu halten, dass er unbestrittenermassen über die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie eine
langjährige Erfahrung im Halten von Giftschlangen verfüge und ihm aus tierschutzrechtlicher Sicht kaum Vorwürfe zu machen seien. Auch sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der zwei Bissvorfälle im Mai und Juni 2008 unter dem Einfluss von Suchtmitteln (harte Drogen oder Alkohol) gestanden bzw. sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, Schlangen zu halten. Die wiederholten und teils gravierenden Verstösse gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie der kürzlich erfolgte illegale Importversuch liessen aber darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Sorgfaltspflichten als Wildtierhalter keine genügende Beachtung geschenkt habe und die Haltung eines umfangreichen Bestandes hochgiftiger Schlangen auch weiterhin eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen würde. Der Entzug der Haltebewilligung bedeute für den Beschwerdeführer, welcher der Giftschlangenhaltung seit vielen Jahren einen Grossteil seiner Freizeit gewidmet und einen umfangreichen und wertvollen Tierbestand besessen hätte, einen schweren Eingriff, doch stünden den privaten Interessen gewichtigere Interessen der öffentlichen Sicherheit gegenüber, welcher für einen Entzug der
Haltebewilligung sprächen.

2.3 Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist, soweit sich seine Vorbringen nicht allein in appellatorischer Kritik erschöpfen, nicht geeignet, die einlässliche Würdigung der massgeblichen Sachumstände und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf den Vorwurf des Haltens von fünf Todesottern ohne Bewilligung vor, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die ihm im Jahre 2005 erteilte zusätzliche Bewilligung zur Haltung dieser Giftschlangenart auch ohne explizite Erwähnung in der Bewilligung vom 23. November 2007 weiterhin gültig sein würde.
Die erwähnte Bewilligung vom 23. November 2007 erlaubt dem Beschwerdeführer das Halten von Giftschlangen der Familie der Crotalidae, Viperidae und Elapidae. Davon ausgenommen sind besonders gefährliche Arten, wie u.a. die Elapidae aus Australien und Neuguinea, zu denen unstreitig auch die Todesotter (Acanthophis) zählt. Für das Halten der betreffenden Arten wird im Sinne einer Auflage gemäss Art. 43 Abs. 4 aTSchV in der Bewilligung ausdrücklich verlangt, dass "vorgängig und im Einzelnen" (d.h. gesondert) darum ersucht werden müsse. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung im Jahre 2007 das Halten von Todesottern nicht beantragt hat und die erwähnte Gattung auch nicht in der der Bewilligung zugrunde liegenden Tierbestandesliste figurierte, er jedoch im Jahre 2008 tatsächlich fünf Exemplare gehalten hat, ohne nachträglich (im Sinne der Auflage) um Bewilligung ersucht zu haben. Dem Beschwerdeführer musste als erfahrener Halter von Giftschlangen klar gewesen sein, dass er beim Gesuch um Erteilung bzw. - wie vorliegend - um Erneuerung der Haltebewilligung seinen gesamten Tierbestand - unabhängig davon, ob die betreffenden Arten bereits in der auslaufenden Bewilligung aufgeführt waren - erneut zu
deklarieren hatte. Dies umso mehr, als die Bewilligung vom 23. November 2007 augenscheinlich an Stelle der Bewilligung aus dem Jahre 2005 trat, deren Gültigkeit am 30. September 2007 endete (vgl. auch den Vermerk auf die "vorangehende Bewilligungsnr." oben in der Bewilligung vom 23. November 2007). Ein Fall von schutzwürdigem Vertrauen in den Weiterbestand dieser früheren Bewilligung liegt insofern nicht vor. Ebenso wenig kann den zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang eine übermässige Formstrenge im Sinne eines verfassungsrechtlich verpönten überspitzten Formalismus vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund der Gefährlichkeit der erwähnten Giftschlangenart auf der Einhaltung der besonderen Zulassungsmodalitäten bestanden. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden das Halten weit giftigerer Arten gestattet wurde bzw. er die Bewilligungspflicht nicht willentlich habe umgehen wollen. Entscheidend ist allein, dass er mit den Todesottern eine Giftschlangenart hielt, für welche er die notwendige (gesonderte) Bewilligung nicht besass; ob ihm auf entsprechendes Ersuchen hin die Haltung gestattet worden wäre, ist dabei unerheblich. Nicht zu beanstanden ist daher der Schluss der Vorinstanz, die Haltung der
Todesottern sei ohne Bewilligung erfolgt, was - bei hochgiftigen Tieren - als schwerer Verstoss gegen behördliche Auflagen qualifiziert werden durfte.
2.3.2 Es trifft zwar zu, dass die Wildtierhaltebewilligung vom 23. November 2007 zwei örtlich getrennte Halteorte (Räumlichkeiten in P.________ und Q.________) umfasst. In der der Bewilligung beigelegten Tierbestandesliste, aus welcher sich der relevante Bestand, d.h. Art, Anzahl, Geschlecht und Herkunft der gehaltenen Schlangen, im Einzelnen ergab, war indessen auch der jeweilige Halteort des einzelnen Tieres (P.________ bzw. Q.________) verzeichnet. Wenn das Veterinäramt in der Bewilligung unter Verweis auf Art. 44 Abs. 2 aTSchV ausdrücklich verlangt, dass ihm wesentliche Veränderungen der Tierhaltungen (wesentliche Bestandesänderungen, Veränderungen bezüglich Räumlichkeiten sowie Adressänderungen der Tierhaltung) vorgängig zu melden sind, durfte diese Auflage von der Vorinstanz willkürfrei in der Weise ausgelegt werden, dass damit bei der gegebenen Konstellation auch Verlegungen zwischen den beiden Halteorten dieser Meldepflicht unterstellt gewesen sind. Dass die Veterinärbehörden aus sicherheitspolizeilichen Gründen Aufschluss darüber verlangen, welche Gifttierarten in welcher Zahl an einem bestimmten Ort gehalten werden, erscheint ohne weiteres sachlich gerechtfertigt und bedarf keiner weiteren Begründung. Auch erleichtern
der Behörde genaue Bestandeszahlen aufgeschlüsselt nach Halteorten die Beurteilung, ob eine tiergerechte Haltung vorliegt. Dass der Beschwerdeführer der Meldepflicht im erwähnten Sinne nicht nachgekommen ist, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Insofern durfte die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang von einem Verstoss gegen eine Bewilligungsauflage ausgehen, wobei die Annahme, es sei durch die Missachtung dieser Meldepflicht eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit geschaffen worden, jedenfalls nicht unhaltbar erscheint.
2.3.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er der mehrfachen Aufforderung des kantonalen Veterinäramts, die Kellerfenster am Halteort Q.________ zu vergittern, nicht nachgekommen ist. Dass sich die erwähnte Verpflichtung nicht aus der Bewilligung vom 23. November 2007 ergibt, sondern der Beschwerdeführer anlässlich von Kontrollen durch das Veterinäramt (letztmals am 20. Juni 2008) zum Ergreifen dieser Massnahme angehalten worden ist, ändert nichts an der Verbindlichkeit der Auflage. Art. 42 Abs. 1 aTSchV verpflichtet den Halter, Räume, Gehege und Einrichtungen so zu bauen, dass die Tiere nicht entweichen können. Wenn die zuständige Veterinärbehörde die bestehenden, allgemein üblichen Sicherheitsvorkehren (wie z.B. die Sicherung der Terrarien mit Klammern und Schlössern) mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Entweichvorfälle in den Jahren 2000 und 2004 als nicht genügend erachtete und deshalb mit zumutbarem Aufwand zu realisierende, zusätzliche Massnahmen anordnete, erscheint dieses Vorgehen angesichts der von dieser Wildtierart ausgehenden Gefährdung nicht unverhältnismässig. Auch unterscheiden sich die Verhältnisse bei einer Schlangenhaltung im Keller, bei der ein allfälliges Entweichen eines
Tieres aufgrund der naturgemäss kürzeren Präsenzzeiten des Halters üblicherweise erst später bemerkt wird, erheblich von einer solchen in einer Wohnung, wo eine Vergitterung der Fenster als Sicherungsmassnahme - als mildere Massnahme zu einem Bewilligungsentzug - nicht in Frage kommen dürfte.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass es im vorliegenden Zusammenhang an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle, weil die verlangte Massnahme rein sicherheitspolizeiliche Ziele verfolge, weshalb sie sich nicht auf das Tierschutzrecht des Bundes stützen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass Vorschriften, wonach ein Gehege so zu bauen ist, dass exotische Wildtiere nicht entweichen können, vielfach auch dem Schutz der betreffenden Tiere selber dienen, weil diese in der hiesigen Umgebung nicht zu überleben vermöchten. Entsprechende Auflagen können insofern grundsätzlich durchaus durch Art. 43 Abs. 4 aTSchV (in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 aTSchV) gedeckt sein (vgl. auch das einen Leoparden betreffende Urteil 2P.8/2003 vom 2. Juli 2003 E. 3.2, in: ZBl 104/2003 S. 607 ff.). Vorliegend besteht im kantonalen Tierschutzgesetz, welches ausdrücklich auch den "Schutz vor gefährlichen Wildtieren" bezweckt (§ 1 KTSchG/ZH), zudem eine sicherheitspolizeilich motivierte Grundlage, wenn es um Massnahmen gegen das Entweichen von Tieren geht (vgl. §§ 6 und 7 in Verbindung mit § 11 KTSchG/ZH). Beruhte somit die behördliche Auflage, wonach die Kellerfenster am Halteort Q.________ zu vergittern sind, auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage und war deren Anordnung vorliegend bundesrechtlich nicht zu beanstanden, genügte es insofern nicht, wenn sich der Beschwerdeführer allein an die in der Bewilligung vom 23. November 2007 erwähnten allgemeinen Sicherheitsmassnahmen nach Vorgabe der einschlägigen Empfehlungen des Bundesamts für Veterinärwesen (Information Tierschutz Nr. 800.109.07) hielt. Die Wertung der Vorinstanz, wonach in der Missachtung der Auflage zur Vergitterung der Kellerfenster ein Verstoss gegen behördliche Sicherheitsauflagen zu erblicken ist, erweist sich damit als bundesrechtskonform.
2.3.4 Nicht zu beanstanden ist der angefochtene Entscheid auch insofern, als er dem Beschwerdeführer einen (geringfügigen) Verstoss gegen gesetzliche und behördliche Auflagen im Zusammenhang mit dem Führen bzw. verzögerten Einreichen der Tierbestandesliste zur Last legt. Aus den massgeblichen rechtlichen Grundlagen (Art. 44 Abs. 1 aTSchG bzw. insbesondere § 5 KTSchV/ZH) lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die Bestandeskontrolle, welche datumsgenau über bestimmte Ereignisse Aufschluss geben soll und in welche die zuständigen Behörden jederzeit Einsicht nehmen können, vom Tierhalter fortlaufend, lückenlos und zeitnah zu führen ist. Bereits insofern erscheint zweifelhaft, inwieweit die vom Beschwerdeführer geführte Bestandeskontrolle diesen Vorgaben entsprach, wenn sich anlässlich eines behördlichen Kontrollbesuchs ergab, dass diese erst noch einer Aktualisierung bedurfte. Erst recht durfte die Vorinstanz vom obgenannten Verstoss ausgehen, wenn sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen rund zwei Wochen Zeit liess, um den Behörden die "unverzüglich" in Aussicht gestellte aktuelle Tierbestandesliste einzureichen.
2.3.5 Die Vorinstanz berücksichtigte schliesslich als Novum einen Vorfall vom 6. September 2009, bei welchem der Beschwerdeführer versucht habe, anlässlich seiner Rückreise von Malaysia drei Bambusottern illegal einzuführen. Im Rahmen einer routinemässigen Gepäckkontrolle beim "grünen Zollausgang" sei der Grenzbeamte auf die in zugeschnürten Stoffsäcken transportierten Tiere gestossen, welche sich in Schuhschachteln im Koffer des Beschwerdeführers befunden hätten. Auf Nachfrage des Beamten hin habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er drei Giftschlagen mit sich führe. Gegenüber der Grenztierärztin habe er angegeben, die Tiere nicht selber halten zu wollen. Die Schlangen seien in der Folge vom Bundesamt für Veterinärwesen beschlagnahmt und eingezogen worden. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Strafverfahren wegen illegalem Import, Artenschutzverstosses, fehlender Haltebewilligung, ungesicherten Transports (fehlende IATA-Konformität) und Gefährdung des Beamten eröffnet worden. Die Vorinstanz stützte sich - da das durch die Zoll- und Veterinärbehörden eröffnete Verfahren noch nicht abgeschlossen war - beweismässig auf verschiedene Dokumente des grenztierärztlichen Dienstes des Bundesamts für Veterinärwesen sowie der
Eidgenössischen Zollverwaltung, darunter eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts durch den Zollbeamten, welcher die Gepäckkontrolle durchgeführt habe.
Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwieweit die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht über seine Schuld oder Unschuld zu befinden war, wo die Rechtsregel "in dubio pro reo" zum Tragen käme (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz erfolgte denn auch nicht unter Berufung auf ein (noch nicht beurteiltes) strafrechtliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sondern originär durch Beizug eigener Beweismittel. Es ist zudem weder dargetan worden noch ersichtlich, aus welchem Grund bzw. nach Massgabe welcher rechtlicher Normen das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, allein auf die Sachlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung abzustellen, bzw. neue relevante Tatsachen und Beweismittel bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ausser Acht zu lassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zudem nicht geeignet, die aus den erwähnten Sachumständen gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften, wonach der Beschwerdeführer durch das genannte
Vorgehen - das versuchte Einführen von Giftschlangen, ohne im Besitz der erforderliche Bewilligung zu sein, durch Transport in Leinensäcken im Koffer - gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften verstiess und verschiedene Tierschutz- und Transportbestimmungen verletzte.
2.3.6 Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2004 eine Speikobra entwichen, welche gleichentags durch die Kantonspolizei eingefangen werden konnte. Ein analoger Vorfall hat sich bereits im Jahr 2000 ereignet, wobei die Giftschlange schliesslich im April 2001 tot im Dachstock des Halteorts aufgefunden wurde. Mit Verfügung des Statthalteramts Q.________ vom 10. November 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Haltens von Schlangen in nicht entweichungssicher gebautem Gehege, wegen Entweichenlassens der Speikobra am 25. Juni 2004 und wegen Unterlassens der vorgeschriebenen Meldung über die Entweichung mit Fr. 800.-- gebüsst. Ausserdem stellte ihm das Veterinäramt mit Verfügung vom 14. September 2004 den Entzug der Haltebewilligung in Aussicht, falls im Zusammenhang mit der Giftschlangenhaltung erneut ein Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung oder gegen Sicherheitsauflagen festgestellt würde. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Mitberücksichtigung der erwähnten, zeitlich weiter zurückliegenden Umstände vorbringt, geht an der Sache vorbei. Zwar trifft zu, dass die genannten Vorfälle bereits durch blosse Androhung des Bewilligungsentzugs administrativ sanktioniert worden sind,
weshalb sie - für sich allein - zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) zum Anlass für die Anordnung der streitigen Massnahme hätten genommen werden können. Hingegen durften die Vorfälle, welche damals zu einer akuten Gefährdung von Drittpersonen geführt hatten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Tierhalter durchaus mitberücksichtigt werden, wie dies die Vorinstanz denn auch getan hat. Die behördliche Androhung des Bewilligungsentzugs bezieht sich bei befristeten, periodisch zu erneuernden Bewilligungen in aller Regel nicht allein auf die im Zeitpunkt der Verwarnung laufende, sondern grundsätzlich auch auf künftige gleichartige Bewilligungen. Inwieweit eine Bewilligungsandrohung einem Tierhalter im Falle einer erneuten Verfehlung auch Jahre später entgegengehalten werden kann, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit. Vorliegend liegen indessen die Ereignisse, welche zur erwähnten Androhung geführt haben, noch nicht derart weit zurück, dass sie von der Vorinstanz nicht mehr hätten ins Feld geführt werden dürfen oder jegliches Gewicht verloren hätten.

2.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Rechtsgüterabwägung: Der Bewilligungsentzug wirkt sich für den Beschwerdeführer zwar ohne Zweifel einschneidend aus, widmete er doch einen Grossteil seiner Freizeit der Giftschlangenhaltung, mit welcher er offenbar beachtliche Zuchterfolge erzielen konnte. Zudem verfügte er über einen umfangreichen und wertvollen Tierbestand. Angesichts der festgestellten wiederholten Verstösse gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und veterinärbehördliche Auflagen bis in die jüngste Vergangenheit durfte indessen - insbesondere mit Blick auf die von der Haltung von Giftschlangen in Wohnhäusern im Siedlungsgebiet ausgehende erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am angefochtenen Bewilligungsentzug ausgegangen werden. Ins Gewicht fällt dabei namentlich, dass der Beschwerdeführer es trotz Androhung des Bewilligungsentzuges im Jahre 2004 zu weiteren Verstössen hat kommen lassen. Spätestens seine Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Einfuhr der Bambusottern im September 2009 lässt erhebliche Zweifel an der Bereitschaft des Beschwerdeführers aufkommen, die ihm als erfahrener Züchter wohlvertrauten
rechtlichen Vorgaben bezüglich der Haltung von Giftschlangen zu respektieren. Auch kann in der erwähnten Missachtungen von Bewilligungs- und veterinärbehördlichen Auflagen nicht von reinen Bagatellverstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung gesprochen werden, welche die streitige Massnahme als unverhältnismässig hätten erscheinen lassen. Die in Frage stehenden überwiegenden öffentlichen Interessen vermögen auch den für den Beschwerdeführer mit der definitiven Beschlagnahmung seines Giftschlangenbestandes verbundenen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) sowie eine allfällige Einschränkung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) - soweit letztere im vorliegenden Zusammenhang überhaupt betroffen ist (vgl. bezüglich Beschlagnahmung von Hunden: BGE 134 I 293 E. 5.2 S. 300 mit Hinweisen) - als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

2.5 Auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers kann demgegenüber nicht eingegangen werden: Soweit sich dieser gegen die Vorgehensweise der Behörden im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2008 wendet, legt er nicht dar, inwieweit die Haltung des Verwaltungsgerichts, wonach es zur Beurteilung dieser Vorbringen überhaupt nicht zuständig sei (E. 1.2 des angefochtenen Entscheids), gegen Bundesrecht verstösst. Auch bildete die Frage, ob die während hängigem Verfahren fremdplatzierten Schlangen tiergerecht betreut wurden bzw. inwieweit der seitherige Tod einzelner Schlangen (und der behauptete diesbezügliche Verlust von Fr. 60'000.--) auf eine mangelhafte Haltung und Pflege zurückzuführen sei, nicht Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht, weshalb das Bundesgericht nicht (als erste Instanz) darüber befinden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Verwaltungsgericht geäusserte Möglichkeit des Beschwerdeführers, zu gegebener Zeit erneut um eine Wildtierhaltebewilligung zu ersuchen, rein theoretisch sein sollte bzw. aufgrund einer behördlichen Voreingenommenheit zum Vornherein aussichtslos wäre, sind derzeit nicht ersichtlich.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Veterinäramt und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Veterinärwesen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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