Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 849/2020

Urteil vom 27. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Ursula Engelberger-Koller,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Nidwalden vom 23. Januar 2020 (ZA 19 18).

Sachverhalt:

A.
Die Parteien, deren Ehe kinderlos ist, haben per 1. Dezember 2017 den gemeinsamen Haushalt aufgelöst. Der Ehemann arbeitet vollzeitig und die Ehefrau war damals (und ist möglicherweise heute noch) mit einem Pensum von 60 % arbeitstätig.

B.
Mit Eheschutzentscheid vom 13. März 2019 stellte das Kantonsgericht Nidwalden das Getrenntleben fest, wies für die Zeit des Getrenntlebens die Liegenschaft in U.________ dem Ehemann und diejenige in V.________ der Ehefrau sowie ferner die Autos, Motorräder und das Boot zu, verpflichtete den Ehemann zur Unterhaltszahlung von Fr. 3'049.80 ab 6. April 2018 bis August 2019 und hielt fest, dass ab September 2019 kein Unterhalt mehr geschuldet sei.
Berufungsweise verlangte die Ehefrau Unterhalt von Fr. 3'902.30 ab Getrenntleben bis März 2020 und von Fr. 3'000.-- ab April 2020. Mit Berufungsurteil vom 23. Januar 2020 billigte das Obergericht des Kantons Nidwalden der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'397.40 ab 6. April 2018 bis Dezember 2019 zu und wies die Berufung im Übrigen ab.

C.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2020 verlangt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'397.30 ab 6. April 2018 bis März 2020 (aufgrund des Kontextes und der Beschwerdebegründung offensichtlich gemeint: bis Dezember 2019) und von Fr. 2'404.10 ab Januar 2020. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2021 verlangt der Ehemann die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; zuletzt Urteil 5A 372/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4).

2.
Das Obergericht hat tatsächliche Nettoeinkommen von Fr. 2'596.80 (Ehefrau) und Fr. 9'681.30 (Ehemann) sowie für die entsprechende Phase 1 Existenzminima von Fr. 3'348.80 (Ehefrau) und Fr. 3'638.70 (Ehemann) festgestellt und explizit festgehalten, dass Sparquoten weder behauptet noch belegt seien. Sodann hat es der Ehefrau in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, aber in Verlängerung der Übergangsfrist per Januar 2020 eine Aufstockung des aktuellen Arbeitspensums von 60 % auf Vollzeit zugemutet und ihr im Bereich Verkauf ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'550.-- angerechnet und ab dieser Phase 2 Existenzminima von Fr. 3'588.80 (Ehefrau) und Fr. 3'638.70 (Ehemann) festgestellt. Es hat die gesundheitlichen Vorbringen der Ehefrau und das fortgeschrittene Alter von damals 53 Jahren als die Erwerbsfähigkeit nicht einschränkend betrachtet und im Übrigen erwogen, dass sie zwar seit längerem nicht mehr im Verkauf tätig sei und ihr damaliges Arbeitspensum bei Coop nur 20 % betragen habe, dass sie aber insgesamt über 20 Jahre Arbeitserfahrung in diesem Bereich verfüge. Ausgehend von diesen Feststellungen und in Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussteilung hat das Obergericht erwogen, dass in der Phase 1 der
gemeinsame Überschuss Fr. 5'290.60 (Überschuss Ehemann Fr. 6'042.60 abzüglich Unterdeckung Ehefrau Fr. 752.--) betrage und hälftig zu teilen sei, was zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'307.30 an die Ehefrau führe. Für die Phase 2 ab Januar 2020 könne sie jedoch mit ihrem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'550.-- ihr Existenzminimum selbst decken und sei deshalb auf keinen Unterhalt mehr angewiesen, weshalb die erstinstanzliche Unterhaltsbefristung auf die Phase 1 zu schützen sei.

3.
Die Ehefrau akzeptiert im bundesgerichtlichen Verfahren die Zumutbarkeit eines Vollzeiterwerbes ab der Phase 2. Hingegen rügt sie für diese eine willkürliche Verletzung der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgebot und eine willkürliche Ermessensverletzung. Sie habe im Rahmen von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB Anspruch auf Teilhabe am ehelichen Standard; diesen und nicht das Existenzminimum müsste sie mit dem ihr angerechneten hypothetischen Einkommen erreichen können. Während der Zeit des Zusammenlebens habe das gemeinsame Existenzminimum Fr. 5'547.50 und somit ausgehend vom damaligen Gesamteinkommen von Fr. 12'278.10 der gemeinsame Überschuss Fr. 6'730.60 betragen. Die Hälfte dieses Überschusses addiert mit ihrem akutellen Existenzminimum ergebe ihren gebührenden Unterhalt und die Differenz zu ihrem hypothetischen Einkommen bilde den Unterhaltsanspruch.

4.
In seiner Beschwerdeantwort behauptet der Ehemann eine sich aus Überweisungen auf das Sparkonto, Einzahlungen für die Säule 3a, Amortisation des Hauses und "einmalige teure Reisen" zusammensetzende monatliche Sparquote von Fr. 3'494.-- während des ehelichen Zusammenlebens. In rechtlicher Hinsicht verweist er auf Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach (bloss) ein angemessener Unterhaltsbeitrag geschuldet und dieser zeitlich zu limitieren sei.
Vor Bundesgericht ist zwar eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft (BGE 134 III 332 E. 2.5), doch kann ein Beschwerdegegner in seiner Antwort auf die Beschwerde alle Beschwerdegründe geltend machen, um allfällige Fehler der kantonalen Entscheidung zu rügen, die ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (BGE 134 III 332 E. 2.3; 135 IV 56 E. 4.2; 136 III 502 E. 6.2; 140 III 456 E. 2.2.2; 142 IV 129 E. 4.1). Freilich unterliegt er dabei aber den gleichen Begründungs- bzw. Rügeanforderungen wie die beschwerdeführende Partei, weshalb vorliegend Verfassungsrügen zu substanziieren sind, soweit er sich gegen Sachverhaltsfeststellungen oder rechtliche Überlegungen im angefochtenen Entscheid wendet (vgl. E. 1).
Die Behauptungen und Vorbringen des Beschwerdegegners bleiben rein appellatorisch. Dies gilt für die Behauptung einer abweichenden ehelichen Lebenshaltung und insbesondere einer Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens von fast Fr. 3'500.-- pro Monat, womit er sich gegen die grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtes (angefochtener Entscheid E. 6.8.3 S. 22) wendet, es sei keine Sparquote nachgewiesen worden; ausserdem hat das Obergericht festgehalten, dass gar nie eine Sparquote behauptet worden sei, weshalb das Vorbringen ohnehin auch neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Die rechtlichen Ausführungen gehen an der Sache vorbei, weil die vom Ehemann angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Lebensprägung und zur zeitlichen Limitierung den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB betrifft, während es vorliegend um ehelichen Unterhalt im Sinn von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB geht. Bei diesem ist nicht die Frage der Lebensprägung entscheidend, sondern steht vielmehr der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund (Urteil 5A 112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2; vgl. sodann E. 5). Der weitere Einwand, im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung dürfe nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen werden, betrifft die Behandlung einer Sparquote beim ehlichen Unterhalt (vgl. Urteil 5A 112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2), welche vorliegend gerade nicht dargetan ist. Appellatorisch ist schliesslich die allgemein bleibende - und sowieso an der Rechtsprechung, wonach bei guten finanziellen Verhältnissen die Übergangsfristen grosszügig zu bemessen seien (BGE 144 III 481 E. 4.6; 147 III 308 E. 5.4; Urteile 5A 875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3; 5A 373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; 5A 171/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2.2; 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2; 5A 507/2020 vom 2. März 2021 E. 5.3.1 und E. 5.3.3;
5A 112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5), vorbeigehende - Kritik, die Ehefrau müsse ihr Arbeitspensum schneller aufstocken, als das Obergericht es von ihr verlangt habe.

5.
Nachdem die Einwände des Ehemannes entweder mangels prozesskonformer Ausführungen nicht zu hören sind oder aber an der Sache vorbeigehen, ist auf die in E. 3 wiedergegebenen Willkürrügen der Ehefrau zurückzukommen. Dabei geht es um die Frage, ob sich die obergerichtliche Auffassung, der Unterhaltsanspruch der Ehefrau sei zu befristen, weil sie in der Phase 2 ihr Existenzminimum selbst erwirtschaften könne, vor dem Willkürverbot standhält.
Das Kantonsgericht hat die zeitliche Befristung des Unterhaltsbeitrages überhaupt nicht oder jedenfalls nur sinngemäss mit dem Satz begründet, ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines Vollzeiterwerbes könne die Ehefrau ihr Existenzminimum selbst decken. Das Obergericht hat ebenfalls auf eine eigentliche Begründung verzichtet und - ohne auf die Beanstandungen der Ehefrau in der Berufung einzugehen - einfach die Aussage wiederholt, sie vermöge mit dem hypothetischen Einkommen in der Phase 2 ihren Unterhalt zu decken, und dem angefügt, es liege somit kein Verzicht auf eine Überschussverteilung, sondern eine Befristung der Unterhaltspflicht vor.
Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst (zuletzt BGE 147 III 293 E. 4.4; aus der früheren publizierten Rechtsprechung BGE 132 III 593 E. 3.2; 134 III 145 E. 4; 137 III 102 E. 4.2.1.1; 141 III 465 E. 3.1). Der gebührende Unterhalt ist mithin, was die Gerichte beider Instanzen des Kantons Nidwalden jedenfalls im Ergebnis übersehen, vom Existenzminimum zu unterscheiden und bleibt bei günstigen Verhältnissen nicht auf dieses beschränkt. Vielmehr haben nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der sich daran ausrichtenden Praxis aller 25 anderen Kantone beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zur Höhe des ermittelten früheren gemeinsamen Standards einen Anspruch auf dessen Fortsetzung, solange die Ehe besteht (zuletzt BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 und 299; Urteil 5A 112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2).
Angesichts der fehlenden Begründung wird nicht ganz klar, ob das Obergericht diese Grundsätze bewusst übergangen hat oder ob es (wie der Ehemann in seiner Beschwerdeantwort) den Grundsatz, wonach der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich zeitlich zu limitieren ist, weil das Wort "angemessen" in Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB sich insbesondere auf die zeitliche Dimension bezieht (BGE 147 III 249 E. 3.4.5), unbesehen auf den ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB übertragen hat. Sinngemässe Anwendung auf den ehelichen Unterhalt in bestimmten Konstellationen findet einzig der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz, wonach beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung); vom Gesetzgeber wird dieser nur in Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB direkt ausgedrückt, aber nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; 147 III 301 E. 6.2).
Hingegen ist dem ehelichen Unterhaltsrecht eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes notwendigen Unterhaltsbeitrages fremd; solange das Eheband besteht - und damit insbesondere im Eheschutzverfahren -, kommt der Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB zugrunde liegende Gleichbehandlungsgedanke zum Tragen (Urteil 5A 112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2), gemäss welchem wie gesagt beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards haben; unterhaltsbegrenzend wirkt hier einzig eine tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung, wie dies auch vorliegend der Fall ist.
Indem das Obergericht des Kantons Nidwalden entgegen diesen klaren Grundsätzen entschieden hat, ist es nach den zutreffenden Rügen der Ehefrau in Willkür verfallen. Diese hat auch in der Phase 2 Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung und ihre rechnerische Vorgehensweise ist im Rahmen der anwendbaren zweistufigen Methode korrekt, wenn sie zur Berechnung des seinerzeitigen gemeinsamen Existenzminimums und sich daraus ergebenden Überschusses die Kosten der damals gemeinsam bewohnten Liegenschaft sowie den Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'700.-- einsetzt. In der Nachtrennungs-Phase 1 wird der gemeinsam gepflegte Lebensstandard und damit der gebührende Unterhalt durch die scheidungsbedingten Mehrkosten etwas geschmälert, aber in der Phase 2 wird er zufolge der erhöhten gesamthaften Leistungsfähigkeit wieder erreicht. Darauf, d.h. auf den vollständigen gebührenden Unterhalt hat die Ehefrau Anspruch, aber auch nicht auf mehr; es ist deshalb folgerichtig, wenn dem Ehemann in der Phase 2 - weil die addierten Nettoeinkommen über den addierten gebührenden Unterhalten liegen - nach Bestreitung des Unterhaltsbeitrages ein grösserer Überschuss verbleibt als der Ehefrau.

6.
Zufolge Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens wird der Vorinstanz übertragen (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 13. März 2019 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin monatlich im Voraus zahlbare und bei Verfall mit 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'397.30 ab 6. April 2018 bis Dezember 2019 und von Fr. 2'404.10 ab Januar 2020 zu bezahlen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Neuverteilung der kantonalen Kosten wird dem Obergericht des Kantons Nidwalden übertragen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli