Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 119/2013

Urteil vom 27. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag, Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung,
2. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.

A.a. In teilweiser Gutheissung einer Klage der X.________ AG (nachfolgend: Klägerin) verpflichtete das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 8. April 2011 A.________ (nachfolgend: Beklagter), der Klägerin Fr. 150'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2008 zu bezahlen und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20844699 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland auf.

A.b. Diesen Entscheid hob das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (Verfahren ZK 11 314) in teilweiser Gutheissung einer Berufung des Beklagten auf und wies die Streitsache zur Durchführung einer Expertise und zu neuer Beurteilung an das Regionalgericht zurück (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Es verurteilte die Klägerin, die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- zu bezahlen und den Beklagten für das oberinstanzliche Verfahren mit Fr. 12'643.50 zu entschädigen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4).

A.c. Auf die gegen diesen Rückweisungsentscheid gerichtete Beschwerde der Klägerin trat das Bundesgericht mit Urteil 4A 56/2012 vom 12. März 2012 nicht ein.

B.

B.a. Das Regionalgericht entschied nach Durchführung des Beweisverfahrens mit Urteil vom 4. Februar 2013 erneut. Es verpflichtete den Beklagten wiederum zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst Zins an die Klägerin und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20844699 auf. Die Kosten auferlegte es dem Beklagten.

B.b. Der Beklagte erhob gegen diesen Entscheid am 6. März 2013 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern (act. 9, Verfahren ZK 13 135). Dieses Verfahren ist noch hängig.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. März 2013 beantragt die Klägerin (nachstehend: Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht,die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beklagte (nachstehend: Beschwerdegegner) zu verurteilen, die Gerichtskosten des Verfahrens ZK 11 314 vor dem Obergericht des Kantons Bern zu be-zahlen und die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
In ihrer Replik stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens (ZK 13 135) vor Obergericht zu sistieren. Der Beschwerdegegner widersetzt sich diesem Begehren in der Duplik.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP (SR 273) kann das Bundesgericht das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen. Der Entscheid steht im Ermessen des Bundesgerichts, wobei dieses von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Verfahrensaussetzung zurückhaltenden Gebrauch macht (Urteile 4D 84/2012 vom 20. November 2012 E. 1.1; 5A 869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 1; 4A 595/2011 vom 17. Februar 2012 E. 1.5). Eine Sistierung rechtfertigt sich jedenfalls dann nicht, wenn eine Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen werden muss (Urteil 5P.393/1997 vom 17. Dezember 1997 E. 2) oder darauf nicht eingetreten werden kann, wie dies hier der Fall ist (E. 2).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist einzig gegen End- und Teilentscheide ohne Weiteres zulässig (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG), gegen Zwischenentscheide jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ein Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Ein solcher liegt auch dann vor, wenn eine Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über Kostenfolgen befindet (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 135 III 329). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.1 S. 332; 133 V 645 E. 2).

2.3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entschädigungsfolgen gemäss dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2011. Eine direkte Anfechtung dieses Entscheids innert damaliger Rechtsmittelfrist war der Beschwerdeführerin nach dem oben Dargelegten prozessual verwehrt.

2.4. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Sie macht aber geltend, nachdem nun in der Sache der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland ergangen sei und sie diesen - da sie im Wesentlichen obsiegt habe - mangels Interesse nicht anfechten könne, liege nun bezüglich der Kostenliquidation im Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 ein Endentscheid vor.

2.5. Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, der Kostenentscheid sei erst nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids anfechtbar. Die Beschwerde vom 1. März 2013 sei aber vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids vom 4. Februar 2013 eingereicht worden. Letzterer sei aufgrund des von ihm ergriffenen Rechtsmittels - der Berufung an das Obergericht vom 6. März 2012 - bis heute nicht in Rechtskraft erwachsen. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.6. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der beschwerdeführenden Person, so dass diese keinen Anlass mehr hat, diesen Entscheid in der Sache anzufechten, so kann sie die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid beim Bundesgericht anfechten (BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; vgl. auch BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333).

2.7. Die Beschwerdeführerin verkennt die Bedeutung dieser Rechtsprechung. Das Ziel von Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, der im Wesentlichen die Regelung in Art. 87 Abs. 3 aOG übernommen hat (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 332 f.), besteht darin, dass sich das Bundesgericht nur einmal mit einer Sache zu befassen hat (BGE 131 II 404 E. 3.3 S. 407). Dem würde widersprechen, wenn der Kostenentscheid nun selbstständig angefochtenen werden könnte, der Entscheid in der Hauptsache aber erst, wenn das Obergericht erneut geurteilt hat. Der Kostenentscheid ist ein blosser Zwischenschritt im gesamten Verfahrensablauf; er erwächst erst zusammen mit dem Endentscheid in Rechtskraft (BGE 135 III 329 E. 1.2.1 S. 1.2.1; 131 III 404 E. 3.2 S. 406). Die selbstständige Anfechtung des Kostenentscheides ist daher erst möglich, nachdem dererstinstanzlicheEntscheid in der Sache in Rechtskraft erwachsen ist, also erst nach unbenutztem Ablauf der Frist für das kantonale Rechtsmittel (BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 9C 155/2012 vom 30. Juli 2012 E. 1.1; 2C 258/2012 vom 22. März 2012 E. 2.2).

2.8. Der erstinstanzliche Entscheid vom 4. Februar 2013 wurde vom unterliegenden Beschwerdegegner angefochten und ist damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf die unmittelbar nach diesem Entscheiderhobene Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

3.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer