|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit |
||||||
| Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. | ||||||
| Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
||||||
| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
||||||
| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 86 Teilklage |
||||||
| Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 91 Grundsatz |
||||||
| Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. | ||||||
| Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 86 Teilklage |
||||||
| Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 59 Grundsatz |
||||||
| Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: | ||||||
| die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; | ||||||
| das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; | ||||||
| die Parteien sind partei- und prozessfähig; | ||||||
| die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; | ||||||
| die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; | ||||||
| der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 95 Begriffe |
||||||
| Prozesskosten sind: | ||||||
| die Gerichtskosten; | ||||||
| die Parteientschädigung. | ||||||
| Gerichtskosten sind: | ||||||
| die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); | ||||||
| die Kosten der Beweisführung; | ||||||
| die Kosten für die Übersetzung; | ||||||
| die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). | ||||||
| Als Parteientschädigung gilt: | ||||||
| der Ersatz notwendiger Auslagen; | ||||||
| die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; | ||||||
| in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||