Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 557/2019, 8C 573/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
8C 557/2019
A.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

und

8C 573/2019
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2019 (UV.2015.10).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1972 geborene A.________ war ab 1. September 2003 bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. März 2005 erlitt sie einen Autounfall, als dessen Folge in der Interdisziplinären Notfallstation des Kantonsspitals C.________ am 7. März 2005 eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. A.________ war daraufhin in wechselndem Grad arbeitsunfähig. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 stellte sie ihre Leistungen per 30. Juni 2006 ein, zog die Verfügung auf Einsprache hin indes am 10. Januar 2007 zurück, richtete weitere Leistungen aus und führte zusätzliche Abklärungen durch. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2007 stellte die Suva die Leistungen per 30. September 2007 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und die Adäquanz zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu verneinen seien.

A.b. A.________ machte sich im März 2008 selbstständig, arbeitete ab Oktober 2009 für drei Monate bei der D.________ AG und ab Januar 2010 bis November 2011 wieder bei der B.________ AG, bevor sie eine Ausbildung zur Goldschmiedin (Schule ab September 2011 und Lehre ab September 2013) begann. Am 20. August 2013 erlitt A.________ einen Sturz mit dem Fahrrad und zog sich eine HWS-Distorsion sowie Kontusionen am linken Ellbogen und Knie zu (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals C.________ vom 23. August 2013). Mit Schreiben vom 24. März 2014 wandte sie sich unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik H.________ vom 13. Februar 2014 an die Suva und brachte vor, in Anbetracht der Diagnose eines Schädelhirntraumas sei der Fallabschluss im September 2007 fälschlicherweise erfolgt. Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte die Suva fest, es lägen keine neuen Tatsachen oder medizinischen Beweismittel vor, weshalb die formellen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch nicht erfüllt seien. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 fest.

B.

B.a. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. Mai 2016 ab. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C 474/2016 vom 23. Januar 2017 teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessenden neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurück.

B.b. In Nachachtung dieses Urteils holte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bei Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie lic. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, das polydisziplinäre Gutachten vom 24. September 2018 ein und gewährte den Parteien das rechtliche Gehör dazu. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 hiess es die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 erhobene Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und sprach A.________ in Abänderung der Verfügung vom 17. September 2007 ab 1. Oktober 2007 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30% sowie eine Integritätsentschädigung von 20% zu.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Abänderung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zum Valideneinkommen und zur Neufestlegung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 8C 557/2019).

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

C.b. Die Suva führt ihrerseits Beschwerde und stellt den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur weiteren Abklärung, konkret zur nochmaligen Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage einer Hirnverletzung als Folge des Unfallereignisses vom 5. März 2005, und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass A.________ eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30% ab 1. März 2009 und keine Integritätsentschädigung zugesprochen werde (Verfahren 8C 573/2019).

A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung der beiden Verfahren.

Das Sozialversicherungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet in beiden Verfahren auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren 8C 557/2019 und 8C 573/2019 antragsgemäss zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.3. Auch im Geltungsbereich von Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; unechte Noven, vgl. BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30% ab 1. Oktober 2007 sowie einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind dabei namentlich die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gerichtsgutachtens vom 24. September 2018, die Festsetzung des für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) sowie die Frage der (teilweisen) Verjährung oder Verwirkung der Versicherungsleistungen.

3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen der prozessualen Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG), zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG), namentlich zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie zu den Voraussetzungen für den Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG; Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.80 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.81
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.82
UVV) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Richtig sind schliesslich auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.
Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären Gerichtsgutachten vom 24. September 2018 nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage volle Beweiskraft zuerkannt. Zu prüfen ist, ob sie die von der Suva gerügte Befangenheit der Gutachter, namentlich des Hauptgutachters Dr. med. E.________, zu Recht verneint hat.

4.1.

4.1.1. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 36 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG und Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG und Art. 58 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 58 - 1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG27 sinngemäss.28
1    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG27 sinngemäss.28
2    Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen.
BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231; Urteil 8C 62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Im gerichtlichen Verfahren hat nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV jede Person unter anderem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Das Gericht zieht Sachverständige bei, soweit zur Aufklärung des Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. Art. 57 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
Satz 1 BZP). Da Gutachten wegen dieser Hilfsfunktion oft ein bestimmendes Element des rechtlichen Erkenntnisses bilden, müssen medizinische Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter. Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3. S. 231 mit Hinweisen).

4.1.2. Befangenheit von Sachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; Urteil 9C 689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2, in: SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105). Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist,
unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 232). Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C 893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.3, in: SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112; zum Ganzen: Urteil 8C 531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.1.1, in: SVR 2015 IV Nr. 23 S. 69).

4.2. Das kantonale Gericht hatte die Parteien mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass die von ihnen seit Erteilung des Gutachtensauftrags vom 7. Juni 2017 neu eingereichten medizinischen Unterlagen dem Gutachter übermittelt würden, dass indes allfällige weitere von ihnen eingeholte medizinische Unterlagen nicht mehr an den Gutachter weitergeleitet würden. Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Versicherte im Rahmen der Begutachtung ungeachtet dieser Verfügung weitere Unterlagen eingebracht hatte, zum einen medizinische Berichte, zum andern ihre Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2018. Diese zusätzlich beigebrachten Akten wurden im polydisziplinären Gutachten vom 24. September 2018 aufgelistet und dem Gericht zusammen mit dem Gutachten eingereicht (Schreiben des Dr. med. E.________ vom 27. September 2018). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 forderte die Vorinstanz die Versicherte auf, nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie dem Gutachter eigenmächtig und einseitig Unterlagen mitgebracht habe, die entweder zuvor im Verfahren nicht bekannt gewesen oder dem Gutachter bewusst nicht eingereicht worden seien. Die Versicherte führte in ihrer Stellungnahme vom 12.
November 2018 aus, die Suva habe im Rahmen des Begutachtungsauftrags erstmals geltend gemacht, der Unfall im Jahr 2013 habe erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Sie habe sich daher veranlasst gesehen, dem Gutachter zwecks Wahrheitsfindung zusätzliche Dokumente zu diesem Unfall zur Verfügung zu stellen.

4.3. Die nach der Verfügung vom 27. Dezember 2017 erfolgte eigenmächtige Abgabe weiterer Dokumente durch die Versicherte an den Gutachter ist mit der Vorinstanz als nicht zu rechtfertigende Umgehung der Prozessregeln zu qualifizieren, liegt doch die Verfahrensleitung beim Gericht. Hätte der Gutachter Bedarf nach weiteren Abklärungen oder medizinischen Unterlagen gesehen, hätte er dies beim Gericht geltend machen können und müssen, was er am 13. Juni 2017 und 21. Februar 2018 auch getan hat.

Das Handeln der Versicherten führt jedoch, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, nicht zwangsläufig zur Beweisuntauglichkeit des Gerichtsgutachtens. Die Sachverständigen haben im polydisziplinären Gutachten selber sowie bei der Einreichung des Gutachtens transparent gemacht, dass die Versicherte ihnen weitere Unterlagen ausgehändigt hat, und diese dem Gericht zusammen mit dem Gutachten zugestellt. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, ist das Gutachten in Berücksichtigung der umfangreichen Aktenlage sorgfältig und schlüssig abgefasst worden und macht nicht den Anschein, dass auch nur einer der drei Sachverständigen aufgrund der von der Versicherten anlässlich der Begutachtung selbstständig eingereichten Unterlagen besonders beeinflusst oder gar befangen gewesen wäre.

Aus dem Urteil 8C 62/2019 vom 9. August 2019, auf das sich die Suva diesbezüglich bezieht, lässt sich nichts Anderes ableiten. Darin wurde ausgeführt, das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters) gegenüber einer Partei könne den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden könne. Insofern würden namentlich einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer Partei oder deren Vertreter den Befangenheitsanschein begründen. Auch wenn einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen beträfen, fänden sie definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entzögen sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten wecke (Urteil 8C 62/2019 vom 9. August 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Während es im angeführten Urteil um den Anschein der Befangenheit infolge eines allfälligen Telefongesprächs des Unfallversicherers mit dem Sachverständigen über Fragen bezüglich des materiellen Gehalts des Gutachtens ging, fehlt vorliegend - neben der Exploration an sich -
eine derartige einseitige Kontaktnahme, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen vermöchte. Das Überlassen einiger zusätzlichen Dokumente im Rahmen der Begutachtung genügt dazu auch in Anwendung des hierfür vorgesehenen strengen Massstabs nicht.

5.

5.1. Ist mithin das polydisziplinäre Gutachten vom 24. September 2018 als beweistauglich zu erachten, verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es gestützt darauf davon ausging, es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine auf das Unfallereignis vom 5. März 2005 zurückzuführende organische traumatische Hirnverletzung vor. Nicht zu beanstanden sind auch die Feststellungen, die Versicherte sei deswegen aus neurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit ab September 2005 in ihrer Leistungsfähigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% zu 20% eingeschränkt; seit September 2013 sei zudem aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden pro Tag auszugehen, wobei sich das Pensum auf ein Vollzeitpensum steigern lassen sollte. In neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht ist gemäss Gutachten von einem Endzustand auszugehen, nicht jedoch in psychiatrischer Hinsicht.

5.2. Die Vorinstanz hat im Weiteren festgestellt, die aus der bildgebend nachgewiesenen Hirnverletzung resultierenden neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. März 2005, wohingegen bezüglich der psychischen Beschwerden zumindest der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis nicht gegeben sei. Sie legte den Fallabschluss auf den 30. September 2007 fest. Eine Bundesrechtswidrigkeit dieser Feststellungen wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.
Das kantonale Gericht hat den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2007 geprüft. Dem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades per 2007 durchzuführenden Einkommensvergleich hat es ein Valideneinkommen von Fr. 92'720.- (Lohnangabe in der Unfallmeldung vom 16. März 2005 Fr. 90'000.-, indexiert auf das Jahr 2007) und ein anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 für ein Pensum von 80% festgesetztes Invalideneinkommen von Fr. 64'571.- (Tabelle TA1, Rubrik 23, 24, Frauen, Anforderungsniveau 3, Arbeitszeit 40.7 Stunden pro Woche, indexiert auf das Jahr 2007) zu Grunde gelegt. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 30% ermittelt und der Versicherten ab 1. Oktober 2007 eine entsprechende Invalidenrente zugesprochen. Die Versicherte rügt eine willkürliche Festsetzung des Valideneinkommens und macht geltend, dieses sei anhand des neu eingereichten Lohnausweises für das Jahr 2005, indexiert auf das Jahr 2007 auf Fr. 107'810.- festzusetzen, was in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 40% ergebe.

6.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).

6.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei nicht mit Sicherheit feststellbar, welches Einkommen die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erzielt habe. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) habe sie im Unfalljahr 2005 Fr. 78'016.-, im Jahr 2006 Fr. 107'027.- und im Jahr 2007 Fr. 114'585.- verdient. Nicht ganz nachvollziehbar sei, weshalb sich das Einkommen nach dem Unfall zunächst deutlich erhöht habe, bevor sich die Versicherte im Jahr 2008 selbstständig gemacht habe. Auffällig sei diesbezüglich, dass sie gemäss eigenen Angaben nach dem Unfall versucht habe, in ihre vorherige anspruchsvolle Tätigkeit zurückzukehren, den Anforderungen indes nicht mehr gewachsen gewesen sei und daher innerhalb der Firma eine niedriger angesiedelte Tätigkeit angenommen, indes mehr verdient habe. Schliesslich sei es - so das kantonale Gericht - sehr fraglich, ob die Versicherte ihre Tätigkeit auch ohne Unfall gewechselt hätte.

6.3. Bei gegebener Sachlage ist mit der Vorinstanz zu bezweifeln, dass die Versicherte ohne Unfallereignis ihre Tätigkeit bei der B.________ AG aufgegeben hätte. Kann mithin nicht als erstellt gelten, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden gewechselt hätte, wird für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss an den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (E. 6.1 hiervor). Zu Recht hat das kantonale Gericht diesbezüglich nicht auf die IK-Auszüge abgestellt, ist doch einerseits das nach dem Unfall bezogene Taggeld im IK-Auszug 2005 nicht enthalten und andererseits die in den nachfolgenden Auszügen dokumentierte Lohnentwicklung nach dem Unfallereignis nicht massgebend. Die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens anhand der Angaben der Versicherten in der Unfallmeldung vom 16. März 2005 auf Fr. 90'000.-, per 2007 indexiert auf Fr. 92'720.-, hält vor Bundesrecht indes nicht stand. Vielmehr wäre das kantonale Gericht bei der vorliegenden Sachlage gehalten gewesen, das vor dem Unfallereignis effektiv erzielte Einkommen durch Abklärungen bei der Arbeitgeberin zu
bestimmen oder die Sache zu entsprechenden Beweiserhebungen an die Suva zurückzuweisen. Da im bisherigen Verfahren - wie die Versicherte geltend macht - die Bestimmung des Invaliditätsgrades nie Thema war, hat der angefochtene Entscheid Anlass zum Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). Der von der B.________ AG für das Jahr 2005 ausgestellte Lohnausweis vom 24. Januar 2019 ist demzufolge als zulässiges unechtes Novum zu den Akten zu nehmen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung zuletzt ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 104'647.- erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Frauen im Bereich verarbeitendes Gewerbe/Industrie (2006: 1.3% und 2007: 1.7%; vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik [BfS] "Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010", T 1.2.05) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 107'810.- und in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen 2007 von Fr. 64'571.- ein Invaliditätsgrad von 40,11% bzw. gerundet 40% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).

6.4. Zusammenfassend hat die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40%.

7.
Für den Fall, dass das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 24. September 2018 als beweistauglich erachtet werde, macht die Suva eventualiter geltend, die mit vorinstanzlichem Entscheid vom 6. Mai 2019 zugesprochenen Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) seien teilweise verwirkt. Die Versicherte wendet sich namentlich gegen die Verwirkung der Integritätsentschädigung.

7.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 139 V 244 E. 3.1 S. 246 f.; REMO DOLF, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N. 7 zu Art. 24
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 ff. zu Art. 24
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG). Bei periodischen Geldleistungen können nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen, wohingegen das Rentenstammrecht unverjährbar und unverwirkbar bleibt (SVR 2013 UV Nr. 16 S. 61, 8C 888/2012, E. 3.2; vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 51 ff. und S. 125; REMO DOLF, a.a.O., N. 12 zu Art. 24
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG). Die Verwirkungsfrist von fünf Jahren beginnt nach dem Ende des Monats zu laufen, für den die Leistung geschuldet war, mithin ab dem Fälligkeitstermin (REMO DOLF, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 24
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG). Für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen wird grundsätzlich auf die (Neu) Anmeldung abgestellt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit Hinweisen; SVR 2013 UV Nr. 16 S. 61,
8C 888/2012, E. 3.3; vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 72 f.; REMO DOLF, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 24
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG; UELI KIESER, a.a.O., N. 30 zu Art. 24
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG).

7.2. Die Suva stellte die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 5. März 2005 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2007 per 30. September 2007 ein. Mit Schreiben vom 24. März 2014 teilte die Versicherte der Suva unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik H.________ vom 13. Februar 2014 mit, im Rahmen aktueller medizinischer Abklärungen sei bei ihr u.a. ein Schädelhirntrauma diagnostiziert worden, das auf den Unfall vom 5. März 2005 zurückzuführen sei. Die Versicherungsleistungen seien daher fälschlicherweise per 30. September 2007 eingestellt worden. Im angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2019 legte die Vorinstanz den Fallabschluss auf 30. September 2007 fest und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsentschädigung zu.

7.3. Was zunächst die Invalidenrente anbelangt, hat das kantonale Gericht bei der Zusprechung einer Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2007 nicht beachtet, dass die einzelnen Rentenraten der in Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG statuierten fünfjährigen Verwirkungsfrist unterliegen. Wie die Suva vorbringt, kann das als Revisionsgesuch entgegengenommene Schreiben der Versicherten vom 24. März 2014 als fristwahrende Handlung qualifiziert werden. Damit wurde entsprechend einer Neuanmeldung deutlich gemacht, dass aus dem Unfallereignis vom 5. März 2005 noch Leistungen der Suva verlangt werden. Der Anspruch auf Rentenleistungen besteht demzufolge - rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schreibens vom 24. März 2014 - ab 1. März 2009, nicht bereits ab 1. Oktober 2007.

7.4. Streitig ist, ob die Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG auch auf Kapitalleistungen, namentlich auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, anwendbar ist. Das Bundesgericht hat die Frage, inwieweit die zu Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG ergangene Rechtsprechung auch für Leistungen gilt, welche definitionsgemäss in Kapitalform erfolgen und einem anderen Zweck dienen als die periodischen Geldleistungen, im Urteil U 314/05 vom 7. September 2006 offen gelassen. Es hat unter Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5c S. 200 f. ausgeführt, dass diese Rechtsprechung unter anderem damit begründet worden sei, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollen (Urteil U 314/05 vom 7. September 2006 E. 6.1). Die Frage braucht auch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine Verwirkung ohnehin nicht eingetreten wäre.

Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht somit, wie beide Parteien übereinstimmend ausführen, im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung, nicht des Rentenbeginns. Da die Festsetzung der Invalidenrente erst durch den angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2019 erfolgt ist, hätte eine allfällige Verwirkungsfrist betreffend Festsetzung der Integritätsentschädigung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen, weshalb der Anspruch auf die vorinstanzlich zugesprochene Integritätsentschädigung nicht verwirkt ist.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Versicherten (Verfahren 8C 557/2019) gutzuheissen ist. Die Beschwerde der Suva (8C 573/2019) ist betreffend Verwirkung der Invalidenrente vor 1. März 2009 teilweise begründet, die weitergehenden Anträge sind indes abzuweisen.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Entsprechend seinem Ausgang werden die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Suva und zu einem Viertel der Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Versicherte hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 557/2019 und 8C 573/2019 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der A.________ wird gutgeheissen und diejenige der Suva wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2019 wird insoweit abgeändert, als A.________ ab 1. März 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der Suva abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden zu Fr. 1200.- der Suva und zu Fr. 400.- A.________ auferlegt.

4.
Die Suva hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren gesamthaft mit Fr. 4200.- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch