Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2795/2017

Urteil vom 27. November 2017

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Limmattalbahn AG,

Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Norbert Mattenberger,

Brüngger Mattenberger Rechtsanwälte,

Narzissenstrasse 5, Postfach, 8006 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,

Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Limmattalbahn.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist Eigentümer des überbauten Grundstücks Nr. XX in Killwangen, welches durch das Ankegässli erschlossen ist, das teilweise über Treppen zum Bahnhof Killwangen-Spreitenbach hinabführt. Im Rahmen des Bauprojekts Limmattalbahn, die dereinst vom Bahnhof Zürich Altstetten bis zum Bahnhof Killwangen-Spreitenbach führen soll, plant die Limmattalbahn AG neu eine behindertengerechte Erschliessung mit einem in den Hang zurückversetzten Lift und die Erneuerung der bestehenden Freitreppe. Dies bedingt eine Teilenteignung von neun Quadratmetern des Grundstücks von A._______ für den Liftturm (ca. 2.5 x 2.5 Meter in der südlichen Grundstücksecke und eine geringfügige Grenzanpassung entlang des Ankegässlis) sowie die Einräumung einer Dienstbarkeit (Fusswegrecht bzw. Überbaurecht) für den unterirdischen Zugang zum Lift von der Bahnhofstrasse her, die eine Fläche von ca. 26 Quadratmetern (während der Bauphase vorübergehend 80 Quadratmeter) betrifft.

B.
Das Bundesamt für Verkehr BAV genehmigte mit Verfügung vom 7. April 2017 die Planvorlage der Limmattalbahn AG vom 24. September 2013 betreffend die Limmattalbahn zwischen den Bahnhöfen Zürich Altstetten und Killwangen-Spreitenbach unter Auflagen und wies zugleich die Einsprache von A._______ ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war.

C.
Gegen diesen Entscheid des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 13. und 22. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Plangenehmigungsverfügung teilweise aufzuheben und das Projekt insofern anzupassen, dass auf die geplante Lift- und Treppenerschliessung verzichtet wird, soweit sie sein Grundstück betrifft. Eventualiter sei ihm für die zu enteignende Fläche und die Dienstbarkeit Realersatz zu leisten.

D.
Die Limmattalbahn AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ersucht mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 heisst das Bundesverwaltungsgericht das prozessuale Gesuch der Beschwerdegegnerin um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung gut und entzieht der Beschwerde betreffend die erste Bauetappe derLimmattalbahn (Zürich Altstettenbis Schlieren Geissweid) die aufschiebende Wirkung.

G.
Am 21. August 2017 führt das Bundesverwaltungsgericht bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers und in deren Umgebung einen Augenschein durch, an dem die Parteien und ein Vertreter der Gemeinde Killwangen teilnehmen.

H.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 22. August 2017 den Entwurf einer dem Beschwerdeführer unterbreiteten, aber von diesem zurückgewiesenen Vereinbarung vom 21. Juni 2017 für die einvernehmliche Streitbeilegung zu den Akten, die zwei alternative Umsetzungsvarianten für das streitgegenständliche Projekt enthält.

I.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, bis am 8. September 2017 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Es fordert sodann die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz auf, sich zu verschiedenen Punkten im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung vom 21. Juni 2017 präsentierten alternativen Umsetzungsvarianten zu äussern.

Die entsprechenden Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin datieren vom 25. August und 7. September 2017. Der Beschwerdeführer lässt sich nicht mehr vernehmen.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne vonArt. 5 desVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. dazu Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]) und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der seine Einsprache abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, als Bahnnebenanlage habe das von der Beschwerdegegnerin beim Ankegässli geplante Liftprojekt nicht im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden dürfen, sondern hätte in einem separaten Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz machen geltend, diese Zuständigkeitsfrage sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb in diesem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten sei.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die rechtliche Begründung ist nicht Bestandteil des Streitgegenstandes (vgl. zum Begriff des Streitgegenstandes statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7166/2016 vom 7. November 2017 E. 1.3 m.H.); sie kann daher im Rahmen des streitigen Lebenssachverhalts - und innerhalb des durch die angefochtene Verfügung bestimmten Streitgegenstandes - während des Verfahrens geändert werden (Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 1.3.2 m.w.H.). Im Übrigen wendet das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Rechtsauffassung bzw. die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; statt vieler Urteil des BVGer A-2066/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1 m.H.). Nichts anderes ergibt sich aus dem von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zitierten BGE 133 II 30, wo das Bundesgericht der Feststellung der Vorinstanz zustimmt, dass die beschwerdeführende Partei im Laufe eines Beschwerdeverfahrens die Begründung - nicht jedoch die Rechtsbegehren- ergänzen könne(E. 2). Dasselbegilt für dievon der Vorinstanz angeführten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/33 E. 3 und Urteil A-3814/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.3). Die dort genannten Einwände bzw. Einwendungen gegen ein Projekt betreffen Vorbringen tatsächlicher (nicht rechtlicher) Natur, was der in BVGE 2011/33 E. 3 angebrachte Hinweis verdeutlicht, im Beschwerdeverfahren sei "nur noch das Genehmigungsprojekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu untersuchen".

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkterKognition. Es überprüftdie angefochtene Verfügungauf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das geplante Projekt für die Lifterschliessung beim Bahnhof Killwangen-Spreitenbach sei rechtswidrig. Bei der vorgesehenen Lift- und Treppenanlage handle es sich nicht um eine Erschliessungsanlage, die ausschliesslich oder überwiegend der Limmattalbahn diene. Sie komme vielmehr ganz allgemein dem Verkehr der rund um den Bahnhof Killwangen-Spreitenbach zirkulierenden Fussgänger zugute. Damit aber könne die Liftanlage nicht Teil der angefochtenen Plangenehmigung sein. Als Bahnnebenanlage im Sinne von Art. 18m Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18m Nebenanlagen
1    Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb120 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
a  Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
b  die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
2    Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
a  auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
b  wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
c  wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
3    Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
EBG dürfe sie nicht im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden, sondern müsse in einem separaten Baubewilligungsverfahren beurteilt werden.

Das Projekt sei überdies nicht erforderlich bzw. im öffentlichen Interesse - jedenfalls werde die Notwendigkeit der Lift- und Treppenanlage in den Projektunterlagen nirgends genauer beschrieben - sowie unverhältnismässig. Die geplante Anlage habe massive Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers, das sich insbesondere durch die Sonnenterrasse auf der Nordost- und Südostseite der Liegenschaft auszeichne. Diese Terrasse werde im Fall der Erstellung der Lift- und Treppenanlage faktisch nicht mehr benutzbar sein: Einerseits werde ein Teil der Terrasse aufgrund des Liftturms tatsächlich enteignet. Andererseits würden mit der neuen Anlage deutlich mehr Personen direkt an der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorbeigehen. Dies führe zu mehr Lärm und vermehrtem Littering auf seinem Grundstück, das schliesslich wegen des Liftturms in seiner südwestlichen Ecke deutlich schlechter besonnt werde. Das öffentliche Interesse an einem neuen behindertengerechten Zugang über das Ankegässli zum Bahnhof Killwangen-Spreitenbach bezeichnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2017 als gering, könne dazu doch bereits die nahegelegene Bahnhofstrasse genutzt werden. Anlässlich des Augenscheins hat der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, die beiden Zugänge über die Bahnhofstrasse bedeuteten wohl einen Umweg von mindestens 500 Metern, was nicht als behindertengerecht bezeichnet werden könne und für Rollstuhlfahrende unzumutbar sei (vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 8).

3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, bei gemischten Anlagen, die baulich, betrieblich und funktional als Einheit erschienen, sei eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen; vielmehr seien sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren zum Zug komme, wenn das Gesamtprojekt überwiegend dem Bahnbetrieb diene. Dies sei vorliegend der Fall: Aufgrund der bestehenden engen Verhältnisse beim Bahnhof Killwangen-Spreitenbach müssten für die Einführung der Limmattalbahn die Bushaltestellen nach Osten und der Raum der Bahnhofstrasse südwestlich etwa acht Meter in den bestehenden mit Stützmauern zu sichernden Abhang hinein verlegt werden. Aus diesem Grund müsse das bestehende Ankegässli den neuen Verhältnissen angepasst werden, damit diese Fussgängerverbindung zum Bahnhof Killwangen-Spreitenbach bzw. zur neuen Haltestelle der Limmattalbahn weiterhin benutzt werden könne. Auf Wunsch der Gemeinde Killwangen werde zudem eine Liftverbindung projektiert, damit eine behindertengerechte Verbindung erstellt werden könne. Den einzelnen Elementen des Projekts komme somit keine Selbständigkeit zu. Es sei von einem Gesamtbauwerk im Sinne einer gemischten Anlage auszugehen. Der eisenbahnrechtliche Teil der Planvorlage überwiege deutlich gegenüber demjenigen des Strassenrechts.

Zur Verhältnismässigkeit des Vorhabens merkt die Beschwerdegegnerin an, trotz der vorgesehenen Enteignung könne der Beschwerdeführer sein Grundstück in gleicher Weise wie bisher nutzen. Die Behauptung, die sogenannte Sonnenterrasse sei nach dem Bau der Lift- und Treppenanlage nicht mehr benutzbar, sei falsch. Sodann müssten gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
des Enteignungsgesetzes (EntG, SR 711) bei bestehenden öffentlichen Einrichtungen, die durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens der Enteignerin in Mitleidenschaft gezogen würden, alle Vorkehren getroffen werden, um deren Fortbenützung sicherzustellen. Die Beschwerdegegnerin sei mithin verpflichtet, die Wegverbindung des Ankegässli den neuen Verhältnissen anzupassen. Ebenso sei es rechtmässig, den steilen Fussgängerzugang zum Bahnhof Killwangen-Spreitenbach bei dessen Anpassung behindertengerecht auszugestalten, das heisst mit einer Liftanlage zu ergänzen, um Benachteiligungen zu verhindern. Es sei Behinderten nicht zuzumuten, den um mehrere hundert Meter längeren Weg über die Bahnhofstrasse benützen zu müssen.

3.3 Die Vorinstanz führt an, vom Projekt Limmattalbahn werde die gesamte Verkehrsfläche beim Bahnhof Killwangen-Spreitenbach mit allen Strassen- und privaten Verkehrsflächen erfasst. Für die Einführung der Limmattalbahn auf den Bahnhofplatz müssten unter anderem die Bushaltestellen verlegt und der Raum der Bahnhofstrasse in den bestehenden Hang hinein verschoben werden, der dazu mit baulichen Massnahmen gesichert werden müsse. Das Ankegässli sei an die neuen Verhältnisse anzupassen, wobei der Zugang behindertengerecht mittels Liftverbindung erfolgen solle. Die geplante Liftanlage bilde somit Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens.

Nach Ansicht der Vorinstanz ist das streitgegenständliche Bauvorhaben geeignet, die Interessen der Öffentlichkeit an einer Verbesserung der Zugänglichkeit des Bahnhofs Killwangen-Spreitenbach vom Ankegässli zu erfüllen. Die aufgeführten öffentlichen Interessen könnten nicht mit einer gleich geeigneten, aber für den Beschwerdeführer milderen Massnahme erreicht werden. Während es in der Plangenehmigung (S. 208) heisst, eine alternative technische Lösung stehe nicht zur Verfügung, weshalb auch die Erforderlichkeit gegeben sei, bejaht die Vorinstanz die technische Machbarkeit der von der Beschwerdegegnerin ausgearbeiteten Umsetzungsvarianten A und B (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2). Bezüglich der vernünftigen Zweck-Mittel-Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es werde mit zumutbaren Mitteln in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen, das Projekt führe zu einem vernünftigen Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung und sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Die von diesem angeführten Nachteile - namentlich der Schattenwurf, der Verlust der Terrasse vor dem Gebäude, das mögliche Littering, die Wertverminderung des Grundstücks und die Schadensgefahr für die Liegenschaft bei möglichen Sprengungen - fielen vorliegend nicht so stark ins Gewicht, dass die von der Beschwerdegegnerin beantragte Enteignung unterbleiben müsste. Das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Zugänglichkeit des Bahnhofs Killwangen-Spreitenbach vom Ankegässli her samt einem behindertengerechten Zugang überwiege.

4.
Vorab ist zu prüfen, ob die geplante Liftanlage im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens zur Limmattalbahn bewilligt werden durfte oder dazu ein separates, kantonales Baubewilligungsverfahren erforderlich ist.

4.1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer von der Vorinstanz erteilten Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Mit dieser werden im Sinne der Verfahrenskoordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren grundsätzlich sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 18 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
-4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören gemäss Art. 18 Abs. 6
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG namentlich auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen. Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dagegen dem kantonalen Recht (Art. 18m Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18m Nebenanlagen
1    Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb120 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
a  Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
b  die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
2    Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
a  auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
b  wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
c  wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
3    Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
Satz 1 EBG).

Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht. Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren anwendbar. Dient eine Anlage naturgemäss zugleich dem Bahnbetrieb wie auch dem Strassenverkehr, handelt es sich um eine sogenannt gemischte Anlage. Erscheint diese baulich, betrieblich und funktionell als Einheit, ist nach der Rechtsprechung eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen; vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren dann zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.3; Urteile des BVGer A-6241/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.2.3, A-4089/2015 vom 18. November 2016 E. 4.3.2 und A-5160/2014 vom 14. Juli 2015 E. 4.4).

4.2 Mit dem Bauprojekt Limmattalbahn ist der Ausbau der Bahnhofstrasse im Südwesten des Bahnhofs Killwangen-Spreitenbach verbunden (vgl. dazu den revidierten Plan "6-14 Situation TP 6, km 12.80 - 13.40" vom 30. Juni 2016). Um Platz für das zweigleisige Trassee und die beiden Perrons der Limmattalbahn zu schaffen, müssen die Busfahrbahn und der Gehweg für Fussgänger mehrere Meter nach Südwesten verschoben werden. Die Bahnhofstrasse wird zu diesem Zweck um rund acht Meter verbreitert und der südwestlich gelegene Abhang, über den das Ankegässli führt, wird mit einer Stützmauer und weiteren baulichen Massnahmen stabilisiert. Dies führt weiter dazu, dass auch das Ankegässli im unteren, nordöstlichen Teil den neuen Verhältnissen anzupassen ist, namentlich die Treppen, die von der Bahnhofstrasse das Ankegässli hinaufführen, in Richtung Südwesten verschoben werden müssen. Dieser vom Beschwerdeführer angefochtene Teil der streitgegenständlichen Plangenehmigung steht demzufolge in einem engen Zusammenhang mit der Eisenbahnanlage Limmattalbahn und ist als mit deren Bau und Betrieb zusammenhängende Erschliessungsanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 6
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG zu betrachten. Dies gilt ebenfalls für die projektierte Liftanlage samt unterirdischem Zugang, wurde diese doch zusammen mit der neu geplanten Treppenanlage in ein einziges Erschliessungsprojekt integriert.

5.
Für den Bau der streitgegenständlichen Treppen- und Lifterschliessungsanlage soll das Grundstück Nr. XX des Beschwerdeführers teilweise enteignet werden.

5.1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. dazu Art. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
i.V.m. Art. 5
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
und Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
1    Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
a  ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
b  ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2    Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
a  keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
b  der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200924 erfüllt; und
c  das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3    Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4    Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5    Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
a  die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;
b  die Erneuerung der Konzession.25
EBG sowie angefochtene Plangenehmigungsverfügung Ziff. 11 S. 42), wird zu Recht auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Sodann kann das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum (BVGE 2012/23 E. 31.4; Urteil des BVGer A-982/2015 vom 22. Juni 2016 E. 4.2; je m.w.H.), jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist (Urteile des BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1, je m.w.H.). Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteil des BVGer A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 8.2 m.w.H.). Eine Enteignung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Urteil des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.3 m.H.). Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung beansprucht (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]; vgl. dazu Urteil des BVGer A-2013/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2 m.w.H.; ferner Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.4; je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 2 f.).

Verhältnismässig (im engeren Sinn) ist eine Massnahme - vorliegend die Enteignung - wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation besteht, das heisst der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unvertretbar schwerer wiegt und jenem zumutbar ist (Urteile des BVGer A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.3 und A-5065/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 6.1, je m.w.H.). Die Massnahme muss mithin durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Urteil des BVGer A-2013/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2.3).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Vergleichsvorschlags zwei alternative Varianten zum streitgegenständlichen Projekt der Erschliessung des Bahnhofs Killwangen-Spreitenbach über das Ankegässli unterbreitet (vgl. zum Ganzen Vereinbarung vom 21. Juni 2017). Dem Beschwerdeführer hat es offengestanden, sich im Rahmen einer einvernehmlichen Streitbeilegung für eine der beiden Varianten zu entscheiden. Zusätzlich hat ihm die Beschwerdegegnerin eine Inkonvenienzentschädigung und/oder Realersatz angeboten.

5.2.1 Der Variante A liegt eine Projektänderung zugrunde, die keine Liftanlage mehr vorsieht. Das Ankegässli würde den neuen Verhältnissen angepasst, ohne dass das Grundstück des Beschwerdeführers enteignet werden müsste. Die Beschwerdegegnerin führt überdies in ihren Schlussbemerkungen an, die Variante A sei auch vorgesehen für den Fall, dass der geplante Lift von der Gemeinde Killwangen nicht finanziert werden könne.

Mit der Variante B würde nicht auf eine Lifterschliessung verzichtet, die entsprechende Anlage (Liftzugang und Lichtschacht) oberirdisch jedoch auf das von der Beschwerdegegnerin ohnehin von den Schweizerischen Bundesbahnen SBB zu erwerbende Nachbargrundstück Nr. XY verschoben. Das Grundstück des Beschwerdeführers würde nicht mehr direkt enteignet, sondern lediglich mit einem Servitut (unterirdischer Zugang/Fusswegrecht) belastet.

5.2.2 Die Bauzeiten für die verschiedenen Varianten betragen gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin rund drei (Variante A), zehn (Variante gemäss Plangenehmigung) bzw. zwölf (Variante B) Monate.

Die Kosten der von der Vorinstanz bewilligten Variante beziffert die Beschwerdegegnerin auf 1.95 Millionen Franken. Im Fall der Umsetzung der Variante A wäre mit geschätzten Kosten von 0.53 Millionen Franken zu rechnen, für die Variante B fielen voraussichtlich Kosten von 2.11 Millionen Franken an.

Die technische Machbarkeit der beiden Alternativvarianten bejahen sowohl Vorinstanz als auch Beschwerdegegnerin. Die Variante A ist baulich wesentlich weniger anspruchsvoll, da auf eine Lifterschliessung verzichtet wird. Für die Variante B wäre der Hang aufzubrechen und eine offene Baugrube von rund 20 Metern Länge mit beidseitigen Hangsicherungen zu erstellen. Beim Liftschacht hätte die Baugrube eine Tiefe von rund zehn Metern. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers, aber auch das Nachbargrundstück Nr. XY, müssten unterfangen und gesichert werden.

5.3

5.3.1 Die Umsetzung der Variante A wäre für die Beschwerdegegnerin in jeder Hinsicht mit weniger Aufwand verbunden als diejenige des bisher vorgesehenen Vorhabens. Allerdings würde in diesem Fall auf eine Lifterschliessung verzichtet, die vor allem im Interesse der Gemeinde Killwangen - bzw. deren Bevölkerung - gebaut und auch von dieser bezahlt werden soll. Die Finanzierung ist indes offenbar noch nicht gesichert.

Nicht auf eine Liftanlage verzichtet werden müsste bei einer Verwirklichung der Variante B. Der Mehraufwand gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben wäre sowohl in finanzieller (plus Fr. 0.16 Mio. bzw. 8.2%) als auch in zeitlicher Hinsicht moderat. Bei einer vorgesehenen Bauzeit von zwei Jahren für die ganze zweite Etappe Schlieren Geissweid bis Killwangen-Spreitenbach fallen zwei Monate Verlängerung nicht ins Gewicht, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, wenn sie ausführt, die unterschiedlichen Bauzeiten der drei Varianten seien "nur von geringer Bedeutung".

5.3.2 Für die Variante B müsste tiefer in den Hang gegraben bzw. gebohrt werden, als dies für das von der Vorinstanz bewilligte Projekt erforderlich ist. Das Aufbrechen des Hangs und eine offene Baugrube mit beidseitigen Hangsicherungen sind indes in beiden Fällen notwendig, weshalb der für die Variante B anfallende bauliche Mehraufwand als verhältnismässig gering erscheint.

Die Vorinstanz bringt im Zusammenhang mit der Variante B sodann vor, aus Gründen der sozialen Sicherheit sei der unterirdische Liftzugang so kurz wie möglich zu halten. Dieser würde sich gegenüber dem bewilligten Vorhaben jedoch lediglich um wenige Meter verlängern. Überdies ist auch für die Variante B ein Lichtschacht vorgesehen. Das Argument der sozialen Sicherheit fällt daher nicht massgeblich ins Gewicht.

5.3.3 Die Umsetzung einer der Alternativvarianten A und B oder einer neu auszuarbeitenden Variante hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechende Projektänderung zur Durchführung eines eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens bei der Vorinstanz einzureichen hätte. Im Rahmen dieses Verfahrens bestünden erneut Einsprachemöglichkeiten. Aufgrund der Ähnlichkeit der Alternativvarianten mit dem bewilligten Vorhaben ist allerdings davon auszugehen, dass eine solche Projektänderung von der Vorinstanz innert verhältnismässig kurzer Zeit bewilligt würde. Aus demselben Grund wäre - wenn überhaupt - nicht mit einer grossen Anzahl von Einsprachen zu rechnen. Die durch die Neuauflage der Projektänderung bedingte zeitliche Verzögerung dürfte keine erheblichen Auswirkungen haben, da der Baubeginn für die zweite Etappe erst auf das Jahr 2020 terminiert ist und mit dem Bau der zweiten Etappe ohne Weiteres bereits vor der rechtskräftigen Genehmigung der Neugestaltung Ankegässli begonnen werden könnte.

5.3.4 Was das öffentliche Interesse an einem behindertengerechten Zugang zum Bahnhof Killwangen über das Ankegässli anbelangt ist festzuhalten, dass eine Lifterschliessung auch umsetzbar ist, ohne direkt in das Grundstück des Beschwerdeführers einzugreifen. Insbesondere für Rollstuhlfahrende, aber auch für andere Gehbehinderte, dürfte es sogar von Vorteil sein, wenn der Lift - wie in Variante B vorgesehen - möglichst weit in den Hang hineingebaut wird, da diesfalls oberhalb der Liftanlage weniger Steigung zu überwinden ist.

5.3.5 Die mangelnde Notwendigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG zeigt auch der Umstand, dass die Liftanlage lediglich "auf Wunsch" der Gemeinde Killwangen in das streitgegenständliche Vorhaben aufgenommen wurde (vgl. dazu auch das Protokoll des Augenscheins, S. 8 f.). Die Liftanlage soll denn auch durch die Standortgemeinde finanziert werden, und im Fall des Scheiterns der offenbar noch nicht gesicherten Finanzierung würde darauf verzichtet und stattdessen die Variante A verwirklicht. Sodann ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Vergleichsvorschlag mit Wahlrecht bezüglich Variante A oder B und zusätzlicher Entschädigung unterbreitet hätte, wenn die Umsetzung einer Alternativvariante nicht verhältnismässig bzw. ihr nicht zumutbar (gewesen) wäre. Auch diese Varianten erforder(te)n eine Neuauflage der Projektänderung mit den entsprechenden Verzögerungen und Einsprachemöglichkeiten.

Soweit sich die Beschwerdegegnerin schliesslich auf Art. 7 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
EntG beruft ist festzuhalten, dass beim Ankegässli bisher kein behindertengerechter Zugang vorhanden ist, der ersetzt werden müsste. Gegen die notwendige Anpassung allein der Treppenanlage wehrt sich auch der Beschwerdeführer nicht, soweit sein Grundstück davon nicht unmittelbar tangiert wird.

5.4 Den Interessen der Beschwerdegegnerin und den öffentlichen Interessen namentlich der Gemeinde Killwangen (bzw. ihrer Bevölkerung) gegenüberzustellen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Interessen des Beschwerdeführers. Angesichts des Umstandes, dass von seinem Grundstück lediglich eine Ecke mit einer Fläche von (nur) neun Quadratmetern und insbesondere nicht die Liegenschaft (Gebäude) selbst enteignet werden soll, kann zwar nicht von einer schweren Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit bzw. -garantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) gesprochen werden. Die unmittelbare Enteignung von Grundstücksland im Umfang von immerhin acht Prozent der Gesamtfläche (114 m2) stellt aber doch einen beträchtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer zu gewärtigenden Immissionen im Fall des Baus der Liftanlage auf seinem Grundstück sowohl während der Bau- als auch der Betriebsphase nicht unwesentlich stärker ausfielen als bei einer Verschiebung des Lifts auf das Nachbargrundstück oder - erst recht - bei einem Verzicht darauf.

5.5 Insgesamt erweist sich die mit der angefochtenen Plangenehmigung bewilligte Enteignung des Grundstücks des Beschwerdeführers angesichts der vorhandenen Alternativvarianten als unverhältnismässig und nicht notwendig im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG.

6.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Plangenehmigungsverfügung aufzuheben, soweit sie die geplante Treppen- und Lifterschliessung Ankegässli in Killwangen bzw. die damit verbundene teilweise Enteignung des Grundstücks Nr. XX des Beschwerdeführers betrifft.

Es ist der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie der Vorinstanz eine Projektänderung im Sinne einer der Varianten A oder B zur Durchführung eines eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens einreicht, ob sie ein neues Projekt ausarbeitet oder gänzlich darauf verzichtet. Soweit die geplante und von der Vorinstanz bewilligte Anpassung der Treppenanlage über das Ankegässli das Grundstück des Beschwerdeführers nicht unmittelbar tangiert bzw. keine Enteignung desselben erfordert, wurde die Plangenehmigung vom 7. April 2017 nicht angefochten (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2017, Antrag 1 und Rz. 23) und ist sie deshalb in Rechtskraft erwachsen.

7.
Die auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, ferner Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Dem nicht (mehr) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
i.V.m. Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE), nachdem die Beschwerdegegnerin die im vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren sowie die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten des Beschwerdeführers unstrittig bereits beglichen hat (vgl. dazu Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
und Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Plangenehmigungsverfügung vom 7. April 2017 wird aufgehoben, soweit mit ihr die teilweise Enteignung des Grundstücks Nr. XX (Grundbuch Killwangen) des Beschwerdeführers bewilligt wurde.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV / _______; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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