Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1356/2022

Urteil vom 27. Oktober 2022

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

AbCD EF._______ LTD,

[Adresse 1],

Parteien vertreten durch

Dr. iur. Thomas Meister, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST (2012 bis 2013); Zuordnung von Leistungen.

Sachverhalt:

A.

A.a Die AbCD EF LTD mit Sitz an der [Adresse 1] (nachfolgend auch: schweizerische Gesellschaft) ist seit dem 1. Januar 2009 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug waren im hier relevanten Zeitpunkt unter anderem G._______ und H._______ zeichnungsberechtigt (Ersterer einzelzeichnungsberechtigt, Letzterer mit Kollektivunterschrift zu zweien). I._______ war Gründungsmitglied, Aktionär sowie zeitweise Mitglied des Verwaltungsrates ohne Zeichnungsrecht.

Die schweizerische Gesellschaft führt gemäss Handelsregisterauszug ein Multi-Family-Office und erbringt insbesondere Finanzdienstleistungen, führt die Vermögensverwaltung, vermittelt Finanzprodukte, berät bei Finanzierungen, führt Management-Beratungen sowie Beratungen im Treuhandbereich durch und übt treuhänderische Funktionen sowie Administrationsarbeiten aus.

A.b Die ABCD EF LIMITED mit Sitz [im Land 1] (nachfolgend auch: ausländische Gesellschaft), gehört - gemäss Ausführungen der schweizerischen Gesellschaft - (indirekt) I._______.

B.

B.a Am 5. November 2014 kündigte die ESTV eine Kontrolle bei der schweizerischen Gesellschaft an, welche am 1. und 2. Dezember 2014 stattfinden sollte.

B.b Die ESTV eröffnete am 17. August 2016 eine Strafuntersuchung unter anderem gegen G._______, was diesem mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 mitgeteilt wurde. Gleichentags wurde der schweizerischen Gesellschaft mitgeteilt, dass gegen ihre verantwortlichen Organe ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die ESTV wies darauf hin, dass die Verjährung des Rechts, die Steuerforderung festzusetzen, während der Durchführung des Strafverfahrens stillstehe. G._______ wurde am 19. Dezember 2016 einvernommen. Die Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 9. November 2021 aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung am 18. August 2021 eingestellt.

B.c Mit Schreiben vom 30. März 2021 hatte die ESTV der schweizerischen Gesellschaft das Kontrollergebnis betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2013 zugestellt. Sie erhob eine Nachforderung von Fr. 275'392.--.

B.d Nachdem die schweizerische Gesellschaft am 30. Juni 2021 eine Stellungnahme eingereicht hatte, bestätigte die ESTV das Kontrollergebnis mit Verfügung vom 2. November 2021 und machte einen Verzugszins geltend. Die Steuerforderung belief sich auf Fr. 117'202.-- für das Jahr 2011, Fr. 70'820.-- für das Jahr 2012 und Fr. 87'370.-- für das Jahr 2013. Zusammengefasst begründete die ESTV die Verfügung damit, dass die schweizerische Gesellschaft Entgelte nicht versteuert habe.

B.e Gegen diese Verfügung erhob die schweizerische Gesellschaft am 3. Dezember 2021 Einsprache bei der ESTV. Sie führte aus, es liege seitens der ESTV eine Verwechslung der AbCD EF LTD (der schweizerischen Gesellschaft) mit der ABCD EF LIMITED (der ausländischen Gesellschaft) vor. Kredite, die gemäss der ESTV von der schweizerischen Gesellschaft vermittelt worden seien, seien tatsächlich von der ausländischen Gesellschaft vermittelt worden. Sie (die schweizerische Gesellschaft) sei in der Vermögensverwaltung tätig. Fälschlicherweise sei in einer Vereinbarung mit der (heute nicht mehr existierenden) K._______ Bank ([...]) sie (die schweizerische Gesellschaft) als Vertragspartnerin genannt worden. Aus dem Inhalt der Vereinbarung und den Zahlungsflüssen ergebe sich aber, dass die Bank den Vertrag mit der ausländischen Gesellschaft geschlossen habe.

B.f Am 28. Januar 2022 reichte die schweizerische Gesellschaft weitere, von der ESTV verlangte Unterlagen ein.

B.g Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 hiess die ESTV die Einsprache in Bezug auf das Jahr 2011 wegen Eintritts der absoluten Festsetzungsverjährung gut, bestätigte im Übrigen aber ihre Verfügung vom 2. November 2021.

C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die schweizerische Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. März 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben. Sie macht geltend die Steuerforderung sei wegen Eintritts der relativen Festsetzungsverjährung untergegangen. Der Strafvorwurf gegen sie (die Beschwerdeführerin) und zwei weitere Personen sei künstlich aufrechterhalten worden, damit die Verjährung unterbrochen bleibe. Damit habe die Vorinstanz gegen Treu und Glauben gehandelt. Inhaltlich bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die streitbetroffenen Vermittlungen von Darlehen seien durch I._______ für die ausländische Gesellschaft durchgeführt worden; fraglich sei nur, ob dies direkt ober via sie (die Beschwerdeführerin) als Vertreterin geschehen sei. Beim Agreement und den Schedules sei versehentlich die Parteibezeichnung verwechselt worden. Für die Vertragspartnerin, die K._______ Bank, habe aber kein Zweifel über die Leistungserbringerin bestanden. Es habe zwar gewisse Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und der ausländischen Gesellschaft gegeben, aber jede Gesellschaft habe auf eigene Rechnung und eigenes Risiko gehandelt.

D.
Die Vorinstanz antwortet in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2022, für eine neutrale Drittperson müsse objektiv erkennbar sein, wer Leistungserbringerin sei. Sinngemäss macht die Vorinstanz geltend, auch für sie müsse dies erkennbar sein. Ohnehin gebe es Hinweise, dass auch die Vertragspartnerin (also die K._______ Bank) nicht gewusst habe, welche der beiden Gesellschaften Leistungserbringerin sei. Die Vorinstanz wehrt sich auch gegen den Vorwurf, sie habe das Strafverfahren künstlich am Leben erhalten.

E.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen festhält.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird - sofern dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuern sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 83
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.3

1.3.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG, wonach im Mehrwertsteuerverfahren Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG, der die Anwendung namentlich von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG im Steuerverfahren ausschliesst, nicht gilt). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG). Dazu zählt namentlich das spezialgesetzlich statuierte (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
und 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
, Art. 68 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
, Art. 71 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
und Art. 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1, A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 1.7, A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5).

1.3.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 146 II 6 E. 4.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.2, A-5842/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3).

1.3.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.4, A-5842/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 537).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Steuerforderung aus den Jahren 2012 und 2013 sei verjährt. Zwar stünde die zweijährige relative Verjährungsfrist während der Dauer eines Strafverfahrens still. Das Strafverfahren sei im konkreten Fall von der Vorinstanz jedoch künstlich aufrechterhalten worden, damit die Steuerforderung nicht verjähre, was gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verstosse.

2.2 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (Art. 42 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG). Diese relative Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen, beträgt dann aber nur noch zwei Jahre, wenn sie durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen wird (Art. 42 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG). Verjährungsunterbrechende Handlungen werden in Art. 42 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG aufgeführt. Die Verjährung steht indessen still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach dem MWSTG durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 42 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG). Auf die absolute zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 42 Abs. 6
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG) muss vorliegend nicht eingegangen werden.

2.3 Grundsätzlich unbestritten ist, dass die relative Verjährungsfrist insofern noch nicht abgelaufen ist, als sie von der ESTV unterbrochen wurde, respektive während des laufenden Strafverfahrens stillstand. Die Beschwerdeführerin argumentiert jedoch, dass das Strafverfahren treuwidrig nur deshalb aufrechterhalten wurde, damit die (relative) Verjährungsfrist weiterhin stillstand. Einen anderen Grund habe es nicht gegeben. So sei das Strafverfahren faktisch nach der Einvernahme unter anderem von G._______ am 19. Dezember 2016 nicht weitergeführt worden. Bis zu dessen Einstellung mit Verfügung vom 9. November 2021 seien keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt worden, obwohl sie (die Beschwerdeführerin) Beweisanträge gestellt habe.

2.4 Die Darstellung der Beschwerdeführerin wird durch die Aktenlage gestützt. Es erscheint unbefriedigend, dass die Vorinstanz das Strafverfahren nicht rascher vorantrieb. Allerdings ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin jemals versucht hätte, das Strafverfahren voranzutreiben. Dazu war sie zwar nicht verpflichtet, jedoch kann sie nun nicht mehr vorbringen, dieses sei absichtlich verzögert worden. Damit kann der Vorinstanz jedenfalls kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Es kann somit offenbleiben, ob sich der Umstand, dass ein Strafverfahren nicht innert angemessener Frist fortgeführt wird, überhaupt auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung auswirken könnte.

2.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Steuerforderung aus den Jahren 2012 und 2013 nicht (und insbesondere nicht relativ) verjährt ist.

3.

3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
BV; Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG). Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG sieht vor, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. Auf die Bezug- und die Einfuhrsteuer ist vorliegend nicht einzugehen.

3.2

3.2.1 Ein so genanntes mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis liegt vor, wenn eine Leistung im Austausch mit einem Entgelt erfolgt. Die Annahme eines Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt ein hinreichender Konnex besteht. Dabei genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt auslöst. Zwischen Leistung und Entgelt muss damit ein kausaler, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sein (BGE 141 II 182 E. 3.3; BVGE 2019 III/1 E. 3.1; Urteile des BVGer A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 2.3.2, A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1, A-7028/2018 vom 18. September 2020 E. 2.2.3).

3.2.2 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
des neuen MWSTG [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], in: ASA 78 S. 757 ff., 772). Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Das Handeln im eigenen Namen ist mutatis mutandis ebenso entscheidend für die Bestimmung des Leistungsempfängers (vgl. BVGE 2019 III/1 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.2.3.1, A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.2, A-5842/2020 vom 31. März 2021 E. 5.3.4, A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2).

3.2.3 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auftritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben - und nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers - zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen Dritten verpflichten wollte (Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1; vgl. Urteil des BGer 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.3.1 und 4.3.3 a.E.; Pierre-Marie Glauser, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 20 N. 34; Imstepf, Zuordnung von Leistungen, S. 773 ff.). Mithin gilt nicht der Vertreter, der im Sinne der direkten Stellvertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, als Leistungserbringer, sondern der Vertretene (Urteil des BVGer A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2; Glauser, a.a.O., Art. 20 N. 37).

4.
In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist einzig zu beurteilen, ob es die Beschwerdeführerin oder die ausländische Gesellschaft war, die der K._______ Bank die streitbetroffenen Leistungen erbracht hat.

4.1 Die streitbetroffenen Leistungen basieren auf einem Rahmenvertrag vom 13. September 2010, welcher als «Agreement on the Introduction of Clients» (Beilage zur Vernehmlassung 7/5; nachfolgend: Agreement) bezeichnet ist. Dieses Agreement wurde von der K._______ Bank (am 13. September 2010) sowie entweder der Beschwerdeführerin oder der ausländischen Gesellschaft (am 8. September 2010) in [der Stadt in der Schweiz] unterzeichnet. Die Vertragspartnerin der K._______ Bank wird in diesem englischsprachigen Dokument als «Introducer» bezeichnet. Hier ist, wie erwähnt, zu klären, wer «Introducer» ist, wobei für diese Vertragspartei im Folgenden die germanisierte Bezeichnung «Introducerin» verwendet wird.

Das Agreement regelt zusammengefasst die nicht exklusive Zusammenarbeit zwischen der K._______ Bank und der Introducerin, welche der Bank neue Kunden zuführt, wobei sie nicht Vertreterin der Bank ist und es der Bank freisteht, mit den von der Introducerin vorgestellten Personen einen Vertrag zu schliessen oder nicht. Kommt es zum Vertragsschluss zwischen der Bank und dem Kunden, erhält die Introducerin ein im Anhang zum Agreement definiertes Entgelt.

4.2 Die einzelnen Verträge zwischen der K._______ Bank und der Introducerin über konkrete Kunden, mit denen die Bank Verträge abschliesst, werden als «Commission Schedule» (nachfolgend: Schedule; Beschwerdebeilage 1) bezeichnet und mit fortlaufenden Buchstaben, konkret A-W, bezeichnet. Die Schedules A-C, E-G sowie Q-W fallen nicht in den hier massgeblichen Zeitraum, weshalb auf diese nicht weiter eingegangen wird. Betreffend die Schedule M hält auch die Beschwerdeführerin dafür, dass diese von ihr abgeschlossen wurde (siehe Beschwerde Rz. 46 f.).

5.

5.1 Im Folgenden werden insbesondere die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verträge zwischen der Introducerin und der K._______ Bank beweisrechtlich gewürdigt.

5.1.1 Das Agreement selbst nennt als Introducerin die «AbCd Ef Ltd.» mit Sitz an der [Adresse 1]. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Sitzadresse der Beschwerdeführerin. Daraus lässt sich nur schliessen, dass die K._______ Bank den Vertrag mit der Beschwerdeführerin geschlossen hat. Diese wird nämlich durch die Nennung ihres Sitzes eindeutig identifiziert.

5.1.2 Zwar entspricht die Gross- und Kleinschreibung des Namens der Introducerin nicht exakt jener der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregisterauszug (Sachverhalt Bst. A.a) und die teilweise mit Kleinbuchstaben geschriebene Gesellschaftsbezeichnung «LTD» ist mit einem Punkt versehen, während sie im Handelsregister ohne Punkt steht. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Schreibweise der Beschwerdeführerin, was die Gross- und Kleinschreibung sowie den vorhandenen oder fehlenden Punkt nach «LTD» anbelangt, nicht einheitlich vorgenommen wird. Sogar in den Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht scheint - soweit die Firmen überhaupt ausgeschrieben werden - einzig konstant zu sein, dass die Gesellschaftsbezeichnung bei der Beschwerdeführerin abgekürzt wird, bei der ausländischen Gesellschaft jedoch nicht, und dass das «[b]» bei der Beschwerdeführerin klein geschrieben wird (ausser in der Abkürzung, welche in der Beschwerde verwendet wird; Abkürzungen werden in der Tabelle in Klammern angegeben; «SV» steht für «Sachverhalt»):

Eingabe Beschwerdeführerin ausl. Gesellschaft

30. Juni 2021
AbCd EF LTD ABCD EF LIMITED
(SV Bst. B.d)

3. Dezember 2021
AbCD EF LTD ABCD EF LIMITED
(SV Bst. B.e)

28. Januar 2022
AbCd Ef Ltd. (ABCD-[Land 1])
(SV Bst. B.f)

21. März 2022 AbCD EF LTD
(ABCD [Land 1])
(SV Bst. C) (ABCD [Schweiz])

3. Juni 2022
AbCD EF LTD (ABDC [Land 1])
(SV Bst. E)

5.1.3 Auch in den Schedules wird die Introducerin unterschiedlich geschrieben. Unterschiede bestehen ebenso in der Schreibweise jener Person (Beschwerdeführerin oder ausländische Gesellschaft), die das Entgelt erhalten soll. Schliesslich sollte das Entgelt auf verschiedene Konten einbezahlt werden.

Schedule Introducerin Kontoinhaberin Konto

D, H, J, K, L AbCd Ef Ltd. ABCD EF LIMITED [Konto 1]

I AbCd Ef Ltd. ABCD EF LIMITED [Konto 2]

M AbCd Ef Ltd. ABCD EF LIMITED [Konto 3]

N, O AbCd Ef Ltd. AbCd Ef Ltd. [Konto 4]

P AbCd Ef Ltd. AbCd Ef Ltd. [Konto 5]

Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Rz. 44 f.) handelt es sich beim [Konto 3] (Schedule M) um eines der Beschwerdeführerin. Die anderen Konten sind solche der ausländischen Gesellschaft.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist aber für die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der K._______ Bank ein Leistungsverhältnis bestand, nicht entscheidend, an wen das Entgelt floss. Dabei handelt es sich nur um ein Indiz.

In der obenstehenden Tabelle fällt aber auf, dass die Introducerin konstant gleich geschrieben wird, während die Schreibweise der Kontoinhaberin eher zufällig erscheint. Die Schreibweise der Introducerin ist dabei näher an der Schreibweise (bzw. den Schreibweisen), die für die Beschwerdeführerin gewählt wurde (E. 5.1.2). Dieser Umstand deutet darauf hin, dass in diesen Verträgen die Beschwerdeführerin Introducerin ist.

5.1.4 Weiter fällt auf, dass sämtliche Verträge, das Agreement und die Schedules, alle in [der Stadt in der Schweiz], dem Sitz der Beschwerdeführerin, unterzeichnet wurden. Zudem wird jeweils auf das Agreement Bezug genommen.

Bei Unternehmen mit gleicher Firma, teilweise gleichem Personal (I._______, G._______ und H._______) sowie Nutzung gleicher Räumlichkeiten (Beschwerde Rz. 33 und 36, wonach die Beschwerdeführerin der ausländischen Gesellschaft bzw. I._______ ihre Infrastruktur und Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt habe; Beschwerde Rz. 36, wonach «Herr I._______ der ABCD [Schweiz] das Ab Cd Representative Office [in der Stadt in Land 2] zur Verfügung» gestellt habe), ist davon auszugehen, dass sich die handelnden Personen jederzeit bewusst waren, für welche der Gesellschaften sie handelten, dies auch kontrollierten und entsprechend nach aussen kundtaten. Daraus ergibt sich, dass sie bewusst einen Vertrag unterschrieben, der auf die Beschwerdeführerin (und eben nicht die ausländische Gesellschaft) lautete. Insgesamt findet sich hier ein starkes Indiz dafür, dass die unterzeichnenden Personen auf Seiten der Introducerin für die Beschwerdeführerin zeichneten.

5.1.5 Weiter wurde das Agreement von G._______ und H._______ unterzeichnet. Beide sind für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. G._______ verfügt auch über eine Vollmacht der ausländischen Gesellschaft (Beilage zur Vernehmlassung 9/29/1). Dass H._______ für die ausländische Gesellschaft zeichnungsberechtigt wäre, wird nur nebenbei geltend gemacht (Beschwerde Rz. 33, wo steht, G._______ und H._______ würden I._______ und seine ausländische Gesellschaft in der Schweiz unterstützen und diese vertreten). Dass zumindest die Zeichnungsberechtigung von H._______ für die ausländische Gesellschaft nicht nachgewiesen ist, deutet ebenfalls darauf hin, dass das Agreement für die Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde.

5.1.6 Die Schedules wurden - soweit ersichtlich - auf Seiten der Introducerin von folgenden Personen unterschrieben:

Schedule Unterschrift

D, H, J und L-P G._______

I G._______ und H._______

K H._______

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einsprache (Rz. 27) vor, die (ausserhalb des vorliegenden Zeitraums abgeschlossenen) Schedules A-C seien von G._______ und H._______ unterzeichnet worden, die Schedules D-W hingegen von G._______ allein und zwar gestützt auf seine Vollmacht für die ausländische Gesellschaft.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde die Schedule I nicht nur von G._______, sondern auch von H._______ unterschrieben, die Schedule K dafür nur von H._______ (Schedule K).

5.1.7 Insgesamt ist damit bewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Verträge mit der K._______ Bank abgeschlossen hat. Eindeutig ist dies beim Agreement, in dem nicht nur der Name, sondern auch die Adresse der Beschwerdeführerin genannt wird, womit diese unzweifelhaft identifiziert wird (E. 5.1.1). Weitere Umstände stützen dies (E. 5.1.3 ff.).

5.1.8 Schliesslich fehlen auch Hinweise, dass die Beschwerdeführerin für die ausländische Gesellschaft in direkter Stellvertretung handelte. Wie gesehen, steht sie als Vertragspartnerin auf dem Agreement, weshalb es für Dritte nicht erkennbar wäre, dass sie diesen Vertrag im Namen der ausländischen Gesellschaft abgeschlossen haben sollte (E. 3.2.3). Unter diesen Umständen ist irrelevant, ob die K._______ Bank (bzw. deren Mitarbeitende) wussten, dass (angeblich) die ausländische Gesellschaft Vertragspartnerin war. Auf die von der Beschwerdeführerin in Rz. 26 ihrer Beschwerde ins Spiel gebrachte allfällige indirekte Stellvertretung ist hier nicht weiter einzugehen, weil sich dafür ebenfalls keine Hinweise in den Akten befinden.

5.1.9 Insgesamt ist damit bewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen gegenüber der K._______ Bank erbrachte. Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass zwar steuerbegründende Tatsachen, so auch die Identität der Leistungserbringerin, von der Steuerverwaltung zu erbringen sind. Vorliegend war aber schon aufgrund des Agreements genügend klar, dass die Beschwerdeführerin Leistungserbringerin ist, zumal zunächst nichts darauf hindeutete, dass die Bezeichnung, wie nun die Beschwerdeführerin vorbringt, fehlerhaft gewesen sein könnte (was von dieser zu beweisen wäre). Zuvor wurde nun ausgeführt, dass nicht «nur» die Parteibezeichnung (inklusive Adresse) auf die Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin hindeuten, sondern auch diverse andere Umstände.

5.2 Damit wäre es nun an der Beschwerdeführerin, den Gegenbeweis zu erbringen. Was sie vorbringt, verfängt jedoch nicht:

5.2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, die Parteibezeichnung im Agreement sei missverständlich gewesen. Aus den Umständen ergebe sich jedoch, dass die ausländische Gesellschaft Introducerin gewesen sei.

Wie bereits festgehalten (E. 5.1.1) wurde die Beschwerdeführerin im Agreement anhand ihres Sitzes eindeutig identifiziert. Ob die Bezeichnung allein aufgrund der Schreibweise missverständlich gewesen sein könnte, ist daher nicht erheblich. Dass die beiden Personen, die das Agreement unterzeichnet haben, als erfahrene Geschäftsleute nicht geprüft haben sollen, für welche Gesellschaft sie unterschreiben, ist nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als G._______ und H._______ gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin, für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt waren und beide Gesellschaften mit der K._______ Bank Geschäfte tätigten (vgl. E. 5.1.4). Ohnehin ist nicht nachgewiesen, dass H._______ für die ausländische Gesellschaft zeichnungsberechtigt war (E. 5.1.5).

5.2.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Kredite seien durch I._______ eingefädelt worden. Auch sei ursprünglich vorgesehen gewesen, dass dieser selbst das Agreement in [der Stadt in Land 2] unterzeichnen würde, ebenso die Schedules A und B vom gleichen Tag.

Dem von ihr eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen I._______ und der K._______ Bank (Beilagen zur Vernehmlassung 9/4 ff.) lässt sich entnehmen, dass I._______ mit der K._______ Bank betreffend einige Kunden, zu denen er auch Kontakt hatte, verhandelt hatte. Allerdings weist I._______ nicht nur zur ausländischen Gesellschaft, sondern auch zur Beschwerdeführerin Beziehungen auf, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Die Kommentare, die I._______ nach Eröffnung des Steuerverfahrens anbrachte, als er die E-Mails seinem Anwalt weiterleitete, vermögen daran nichts zu ändern. Sämtliche E-Mails stammen zudem aus dem Jahr 2010, weshalb sie nichts über die später abgeschlossenen Schedules auszusagen vermögen. Festzustellen ist hier aber auch, dass sich das Vorbringen der Vorinstanz, die E-Mail-Adressen, welche I._______ verwendet habe, liessen sich der Domain der Beschwerdeführerin zuordnen, nicht mehr nachweisen lässt.

Aus dem Inhalt der E-Mails wird nicht klar, für welche Gesellschaft I._______ tätig wurde. In einer E-Mail vom 24. August 2010 (Beilage zur Vernehmlassung 9/29) teilt er zwar der K._______ Bank mit, seiner Meinung nach sei Vertragspartnerin der Bank die ausländische Gesellschaft. Dort wird aber auch festgehalten, dass er den Vertragsentwurf «nur speziell fuer diesen fall» sieht. E contrario liesse sich daraus schliessen, dass für andere Geschäfte eben doch die Beschwerdeführerin Vertragspartnerin sein sollte. Zudem wird im dieser E-Mail beiliegenden Vertragsentwurf zwar die ausländische Gesellschaft (inkl. Adresse) als Vertragspartnerin genannt. Der Vertrag (nämlich das Agreement) wurde aber nicht so geschlossen, wie er im Entwurf vorlag. Die ausländische Gesellschaft wurde im schliesslich abgeschlossenen Vertrag durch die Beschwerdeführerin ersetzt und nicht mehr als «AbCd E», sondern als «Introducer» bezeichnet und der endgültige Vertrag wurde nicht, wie vorgesehen, in [der Stadt in Land 2], sondern in [der Stadt in der Schweiz] unterzeichnet. Daneben bestehen auch Unterschiede im Vertragsinhalt. Offensichtlich wurde die von I._______ bekundete Absicht nicht wie vorgesehen umgesetzt. Aus einer erklärten Absicht kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn diese Absicht offensichtlich nicht umgesetzt wurde.

Schliesslich wurde das Agreement nicht, wie ursprünglich offenbar vorgesehen, von I._______ selbst in [der Stadt in Land 2] unterzeichnet, während ein Vertreter der K._______ Bank sich dort aufhielt (gebucht wurde dessen Aufenthalt vom 23. bis 27. August 2010; Beilage zur Vernehmlassung 9/5; was evtl. auf die Woche zuvor geändert wurde; Beilage zur Vernehmlassung 9/20). Dass sich ein Vertreter der Bank nur rund einen Monat vor der tatsächlichen Unterzeichnung des Agreements in [der Stadt in Land 2] aufhielt, deutet aber darauf hin, dass am ursprünglichen Vertrag noch diverse Änderungen vorgenommen wurden, bevor er in [der Stadt in der Schweiz], nunmehr eben von der Beschwerdeführerin, unterschrieben wurde.

Mit diesen Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin in keiner Weise, darzulegen, dass die ausländische Gesellschaft Introducerin gewesen sei. Im Gegenteil deuten die Umstände, dass das abgeschlossene Agreement erheblich vom Vertragsentwurf abweicht und insbesondere die Introducerin geändert wurde, darauf hin, dass letztlich nicht die ausländische Gesellschaft, sondern die Beschwerdeführerin Vertragspartnerin der K._______ Bank war.

5.2.3 Als weiteren Umstand, der darauf hindeute, dass das Agreement tatsächlich von der ausländischen Gesellschaft abgeschlossen worden sei, nennt die Beschwerdeführerin den Zweck der beiden Gesellschaften. Das streitbetroffene Agreement befände sich im Bereich des Gesellschaftszwecks der ausländischen Gesellschaft und nicht in ihrem (dem Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin).

Abgesehen davon, dass ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis auch dann vorliegen könnte, wenn sein Inhalt nicht vom Gesellschaftszweck der den Vertrag schliessenden juristischen Personen gedeckt wäre, ist hier Folgendes festzuhalten:

Der Gesellschaftszweck der ausländischen Gesellschaft ist in den Akten nicht belegt.

Ohnehin weist aber der von der Beschwerdeführerin genannte Gesellschaftszweck der ausländischen Gesellschaft gewisse Überschneidungen mit jenem der Beschwerdeführerin selbst auf. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin aus (Beschwerde Rz. 28), sie (die Beschwerdeführerin) habe mit der K._______ Bank im Rahmen der Vermögensverwaltung zusammengearbeitet («Zuführung von Kunden, inklusive die jährliche Unterstützung der ABCD [Schweiz] durch die K._______ Private Bank AG (, und Zahlungen an die ABCD [Schweiz])»). Die ausländische Gesellschaft habe im Rahmen der Vermittlung von Krediten für Dritte mit der K._______ Bank zusammengearbeitet. Alle Schedules - mit Ausnahme der Schedule M - fielen in die Kategorie der Vermittlung von Krediten, welche ausschliesslich durch die ABCD [Land 1] erfolgt sei.

Auffällig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin «Basis Introducer»-Zahlungen von der K._______ Bank erhielt, da die Vertragspartnerin der K._______ Bank im Agreement als «Introducer» bezeichnet wird. Das Agreement beginnt denn auch mit den Worten «The Introducer proposes therefore to introduce new clients to the Bank [...]» («Die Introducerin schlägt demnach vor, der Bank neue Kunden zuzuführen [...]»). Die Neuzuführung von Kunden ist aber genau das, was die Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Aussage tut. In den Schedules geht es dann tatsächlich um die Vermittlung von Krediten; diese werden aber gleich wieder über weitere Personen oder mittels Wertschriften und Anlagen abgesichert, weshalb dem Ganzen ein Vermögensverwaltungselement zukommt - ebenfalls ein Zweck der Beschwerdeführerin.

Zusammengefasst sind die streitbetroffenen Verträge damit vom Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin gedeckt. Ihr Argument, dass dies nicht der Fall sei, weshalb sie die Verträge nicht abgeschlossen haben könne, geht damit ins Leere.

5.2.4 Dass das Entgelt mehrheitlich wohl auf ein Konto der ausländischen Gesellschaft floss, ist, wie bereits festgehalten (E. 5.1.3) lediglich ein Indiz, dass diese Leistungserbringerin gewesen sein könnte. Dieses Indiz vermag jedoch vorliegend nichts daran zu ändern, dass die Leistung durch die Beschwerdeführerin erbracht wurde (insb. E. 5.1.1 und 5.1.9). Ohnehin deutet der Umstand, dass die Schreibweise der Kontoinhaberin oft von der Schreibweise der Introducerin abweicht (s. Tabelle in E. 5.1.3) darauf hin, dass die Introducerin eben gerade nicht mit der Kontoinhaberin identisch war, was das von der Beschwerdeführerin genannte Indiz zusätzlich abschwächt.

5.2.5 Aus dem Vertrag, den die ausländische Gesellschaft mit der [L._______ Bank] geschlossen hat (Beilage zur Vernehmlassung 9/26), kann die Beschwerdeführerin nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Dort ist als Vertragspartnerin der L._______ Bank eindeutig die ausländische Gesellschaft genannt (inkl. Adresse [im Land 1]). Auch wurde dieser Vertrag offenbar von I._______ unterzeichnet (in den Akten steht jedenfalls der Name «I._______» gedruckt, wenn auch das in den Akten liegende Dokument nur von der L._______ Bank, nicht aber von der ausländischen Gesellschaft unterschrieben ist).

5.2.6 Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis. Es bleibt somit dabei, dass sie Introducerin, also die Leistungserbringerin des Agreements mit der K._______ Bank und der gestützt auf dieses abgeschlossenen Schedules ist.

5.3 Es bleibt, auf die Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen, I._______ und M._______ (von der ehemaligen K._______ Bank) zu befragen.

5.3.1 Auf die Befragung von I._______ ist in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3.3) zu verzichten. Es ist davon auszugehen, dass er die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass nämlich (kurz gesagt) die ausländische Gesellschaft Introducerin gewesen sei, bestätigen wird. Dass dies nicht der mehrwertsteuerlichen Würdigung der Tatsachen entspricht, wurde bereits dargelegt. Die entsprechende Aussage von I._______ würde daran nichts ändern. Überdies wäre seine Aussage mit Zurückhaltung zu würdigen, weil er eine mit der Beschwerdeführerin eng verbundene Person ist.

5.3.2 M._______ ist zwar nicht mit der Beschwerdeführerin verbunden. Selbst wenn er aber bestätigen würde, dass Vertragspartnerin der K._______ Bank sowohl bezogen auf das Agreement als auch die Schedules die ausländische Gesellschaft gewesen sei, würde dies nichts an der Aktenlage ändern, die ein gänzlich anderes Bild ergibt. Entscheidend ist, wie ausgeführt (E. 3.2.2), der Aussenauftritt, wie er von einer neutralen Drittperson wahrgenommen wird. Damit ist auch auf seine Befragung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 1.3.3).

5.4 Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 6'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: