Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-2997/2009
{T 0/2}

Urteil vom 27. August 2010

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.

Parteien
A._______, und deren Kinder B._______, C._______, und D._______, Eritrea,
vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N 505 007.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - eine nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit ihren zwei minderjährigen Kindern - verliessen ihren Heimatstaat am 20. Januar 2008 und gelangten über den Sudan und Italien am 5. Februar 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin in den Anhörungen vom 12. Februar 2008 und vom 16. März 2009 im Wesentlichen vor, sie sei in Addis Abeba zur Welt gekommen und aufgewachsen und habe dort bis zur achten Klasse die Schule besucht. Im Zusammenhang mit dem eritreischen Unabhängigkeitskrieg sei sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder - der Vater sei gestorben, als sie noch klein gewesen sei - aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Sie hätten danach in Asmara gelebt, wo sie im Jahr 2002 einen Landsmann geheiratet habe, mit welchem sie ihre beiden Kinder B._______ und C._______ gezeugt habe. Sie seien Angehörige der Mulu Wengel-Kirche (Full Gospel Church), und hätten ihren Glauben auch gelebt. Die Pfingstgemeinde, zu welcher die Mulu Wengel-Kirche gehöre, werde in Eritrea verfolgt, indem ihren Mitgliedern die Glaubensausübung verboten, ihre Gotteshäuser geschlossen und zahlreiche Pastoren und Gläubige verhaftet worden seien. Auch ihr Ehemann habe während der Ableistung seines Militärdienstes Schwierigkeiten erhalten. Er sei auf seinen Glauben angesprochen und aufgefordert worden, diesem abzuschwören, und in der Folge - nach seiner Weigerung, dieser Aufforderung nachzukommen - im April 2007 von der Polizei an seinem Arbeitsplatz im Verteidigungsministerium festgenommen worden. Sie habe dies von seinen Freunden erfahren und daraufhin bei der Polizei vorgesprochen. Dort habe man ihr jedoch nur mitgeteilt, dass ihr Mann ein Verräter sei und sich geweigert habe, seinen Glauben aufzugeben. Man habe sie nicht zu ihm vorgelassen, sondern vielmehr gestossen und weggeschickt; sie wisse auch heute noch nicht, an welchem Ort er festgehalten werde. Am Morgen nach ihrer Vorsprache sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen, worauf sie mit ihren Kindern durch die Hintertüre geflüchtet sei, während ihre Schwiegermutter die Beamten an der Vordertüre aufgehalten habe. Sie hätten sich in der Folge an verschiedenen Adressen im Versteckten aufgehalten, bis sie ihren Heimatstaat im Januar 2008 mit Unterstützung durch Verwandte verlassen hätten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter eine eritreische Identitätskarte.

B.
Mit Verfügung vom 3. April 2009 - eröffnet am 9. April 2009 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 3. April 2009 Beschwerde und beantragten die teilweise - die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffende - Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurden sodann zahlreiche Beweismittel eingereicht, darunter diverse Fotografien betreffend die Hochzeit der Beschwerdeführerin sowie den Militärdienst und eine Schulabschlussfeier ihres Ehemannes, eine Kopie der Identitätskarte ihres Ehemannes, ein Schülerausweis und ein Ausbildungsdiplom der Beschwerdeführerin und schliesslich Geburts- und Taufurkunden sowie eine Heiratsurkunde.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut.

E.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2009 - die sich mit der Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 kreuzte - und vom 27. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden zum einen eine Fürsorgebestätigung vom 12. Mai 2009 und zum anderen die Originale der bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2009 in Kopie ins Recht gelegten Beweismittel ein.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2009 - welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Am 9. April 2010 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn D._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Das am 9. April 2010 geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs. Sie bringen diesbezüglich vor, das BFM habe die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unter Ignorierung der Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit ihrer Angaben sprächen, verneint. So habe das Bundesamt zum einen die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 16. März 2009 offerierten Beweismittel - mehrere Fotografien sowie ihre Heiratsurkunde - nicht zu den Akten genommen und zum anderen die eingereichte originale Identitätskarte alleine mit dem pauschalen Hinweis auf einen möglichen käuflichen Erwerb derartiger Dokumente abgetan. Um die Echtheit der Identitätskarte zu verneinen, hätte indessen eine Dokumentenanalyse durchgeführt werden müssen, deren Nichtvornahme eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstelle (vgl. Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2009, S. 6).

3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Anhörung und sorgfältige Prüfung von Vorbringen verletzt, indem sie mehrere von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittel nicht in die Akten aufgenommen und gewürdigt habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 16. März 2009 in der Tat mehrere Fotografien sowie eine Heiratsurkunde vorlegte. Der befragende Sachbearbeiter der Vorinstanz teilte ihr in diesem Zusammenhang mit, er werde in der Pause Kopien machen (vgl. BFM-act. A10, S. 3). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden fertigte er die entsprechenden Kopien sodann auch an, ohne die Aktenstücke indessen zu paginieren und im Aktenverzeichnis aufzunehmen; im heutigen Zeitpunkt befinden sich die Unterlagen unpaginiert im Anschluss an das Befragungsprotokoll vom 16. März 2009 im Dossier der Vorinstanz. In der Verfügung des BFM vom 3. April 2009 werden die Beweismittel sodann weder in der Prozessgeschichte noch in den Entscheiderwägungen erwähnt beziehungsweise gewürdigt. Abgesehen von der Frage, wieso die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismittel nicht praxisgemäss und - hinsichtlich der Prüfung der Authentizität der Dokumente sowie der Erkennbarkeit von Details auf den Fotografien - sinnvollerweise im Original entgegengenommen und in einem paginierten Beweismittelumschlag im Dossier abgelegt hat, lässt dies zwei mögliche Schlüsse zu: entweder hat sie die betreffenden Dokumente bei der Entscheidfindung schlechterdings übersehen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 16 E. 7 S. 108 f.) oder aber keine sorgfältige inhaltliche Prüfung der Unterlagen vorgenommen und überdies die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Die beiden letztgenannten Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht -, und ferner dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungswiese warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten festzustellen, dass jedenfalls ein Verfahrensmangel vorliegt. Ob die Vorinstanz im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten eritreischen Identitätskarte begangen hat, kann vor
diesem Hintergrund letztlich offen bleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - festzuhalten, dass die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Identitätskarte angesichts der bekannterweise leichten käuflichen Erwerbbarkeit derartiger Dokumente in Eritrea und Äthiopien an der bereits anderweitig festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöge (vgl. Verfügung des BFM vom 3. April 2009, S. 3), nicht in erster Linie die Abklärung des Sachverhalts, sondern vorab dessen rechtliche Würdigung beschlägt. Prima vista dürfte dem BFM diesbezüglich sodann jedenfalls keine geradezu willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen sein, da die Notorietät einer käuflichen Erwerbbarkeit von Beweismitteln durchaus ein Grund für die Annahme eines bloss eingeschränkten oder gar fehlenden Beweiswertes sein kann; dass im vorliegenden Fall die Beweiswürdigung der Vorinstanz einer näheren Überprüfung nicht standzuhalten vermag (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2.1), ändert daran nichts.
3.3
3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185; BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann; die Heilung soll dabei allerdings die Ausnahme bleiben (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Im vorliegenden Fall wiegt der festgestellte Verfahrensmangel zwar nicht leicht, was grundsätzlich gegen eine Heilung spricht. Angesichts der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene ausführlich zu den von ihnen eingereichten Beweismitteln äusserten und auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2009 dazu Stellung bezog, die Sache entscheidreif ist und schliesslich die Beschwerdeführenden - wie nachstehend aufgezeigt - in materieller Hinsicht mit ihren Rechtsbegehren durchdringen, würde indessen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung im heutigen Zeitpunkt keinerlei Sinn mehr machen und einem prozessualen Leerlauf gleichkommen.

3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen. Es ist daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als Flüchtlinge anerkannt hat und ihre Wegweisung beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
5.1
5.1.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 3. April 2009 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. So behaupte die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige zu sein, und habe in diesem Zusammenhang eine eritreische Identitätskarte zu den Akten gegeben; ferner mache sie geltend, mit ihrer Mutter aus Addis Abeba (Äthiopien) ausgewiesen worden zu sein und anschliessend in Asmara (Eritrea) wegen ihres Ehemannes Probleme erhalten zu haben. Dabei habe sie jedoch in den Befragungen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Ausweisung aus Äthiopien gemacht, indem sie bei der Empfangsstellenbefragung das Jahr 1990, bei der einlässlichen Befragung jedoch das Jahr 1999 genannt habe. Im Weiteren deuteten ihre Schilderungen bezüglich des Aufenthaltes in Asmara nicht auf einen tatsächlich dort existierenden Wohnsitz hin und auch die Angaben betreffend ihre Ausreise aus Eritrea vermöchten nicht zu überzeugen. Gleiches gelte schliesslich in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung wegen ihres Ehemannes, habe sie doch beispielsweise zum einen in der Empfangsstellenbefragung angegeben, ihn mit ihren Kindern im Gefängnis besucht zu haben, zum anderen aber in der Anhörung vom 16. März 2009 vorgebracht, sie wisse nicht, in welchem Gefängnis er sich befinde. Auch sei es realtitätsfremd, dass Mitarbeiter ihres Mannes über die von ihr geschilderten näheren Umstände seiner Verhaftung Bescheid gewusst hätten. Aus diesen Gründen würden die Vertreibung aus Äthiopien, der Aufenthalt und die Verfolgung in Eritrea sowie insbesondere die eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft erscheinen. Dass die Beschwerdeführerin eine eritreische Identitätskarte eingereicht habe, ändere daran nichts, da derartige Dokumente sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien käuflich erwerbbar seien. Es sei demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei.
5.1.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in der Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, das BFM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Soweit ihr die Vorinstanz Widersprüche und undetaillierte Aussagen im Zusammenhang mit ihrer Deportation aus Äthiopien vorhalte, sei zu berücksichtigen, dass dieses Ereignis vor über zehn Jahren stattgefunden habe und sie zu jenem Zeitpunkt noch sehr jung gewesen sei, weshalb sie sich nachvollziehbarerweise nicht mehr genau daran erinnern könne. Ferner ergäben sich aus den von ihr eingereichten Beweismitteln - namentlich der eritreischen Identitätskarte, der Heiratsurkunde, dem Legitimationsausweis und dem Diplom bezüglich einer in Asmara absolvierten Ausbildung zur Schneiderin, sowie einer Vielzahl von Fotografien, welche unter anderem ihren Ehemann in der offiziellen eritreischen Armeeuniform und ihre Hochzeitszeremonie zeigten - genügend konkrete Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit ihrer Angaben zur eritreischen Staatsangehörigkeit sprächen. Im Weiteren müsse sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Angehörige der Full Gospel Church mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen, zumal ihr Ehemann bereits wegen seiner religiösen Tätigkeiten inhaftiert worden sei und die Polizei danach auch sie gesucht habe.
5.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2009 führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Geburts- und Taufurkunden sowie die Heiratsurkunde seien erfahrungsgemäss in Eritrea wie auch in Äthiopien käuflich erwerbbar. Im Weiteren falle auf, dass die auf den Geburtsurkunden eingetragenen Adressen nicht mit der von der Beschwerdeführerin bei der Empfangsstellenbefragung angegebenen Wohnadresse übereinstimmten, und schliesslich seien die zu den Akten gereichten Fotografien nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestätigen.

5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet.
5.2.1 Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung zunächst erwägt, die Beschwerdeführerin habe die von ihr behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft dargelegt und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige, ist festzuhalten, dass das Bundesamt dabei die Vorbringen der Beschwerdeführerin einseitig interpretiert und im Wesentlichen auf Aussagen abstellt, die kaum geeignet erscheinen, die Frage der Staatsangehörigkeit zu beurteilen. So lassen namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg im Rahmen der von ihr geltend gemachten Deportation aus Äthiopien sowie diejenigen zu ihrer im Januar 2008 erfolgten Ausreise aus Eritrea keine überzeugenden Rückschlüsse auf ihre Staatsangehörigkeit zu, zumal es sich bei diesen Aussagen um - teilweise lange zurückliegende - Nebenaspekte beziehungsweise Einzelereignisse handelt, bezüglich derer von der Beschwerdeführerin keine überaus präzisen Darlegungen zu örtlichen Gegebenheiten gefordert werden dürfen. Ferner lassen ihre Angaben zu diversen Örtlichkeiten innerhalb von Asmara einen längerfristigen Aufenthalt in dieser Stadt durchaus plausibel erscheinen; die Beschwerdeführerin hat in der einlässlichen Anhörung vom 16. März 2009 nachvollziehbare Detailangaben zu einzelnen Punkten und Quartieren in Asmara gemacht, welche auf eigene Erfahrungen hindeuten (vgl. dazu etwa BFM-act. A10, S. 3, F12-14, sowie S. 9, F93-95). Der Umstand, dass sie nicht genau angeben konnte, wie lange ein Fussmarsch von ihrem Wohnquartier [...] bis ins Stadtzentrum dauerte, ist in diesem Zusammenhang nicht von massgeblicher Bedeutung, da exakte Zeitangaben von Personen - namentlich von Frauen -, die aus einem aussereuropäischen Kulturraum stammen, erfahrungsgemäss nicht tel quel erwartet werden können. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten diesbezüglich insgesamt plausible Angaben gemacht hat, reichte sie im Zuge des Asylverfahrens sodann zahlreiche Beweismittel zu den Akten, die auf einen jahrelangen Aufenthalt in Eritrea beziehungsweise ihre eritreische Staatsangehörigkeit hindeuten. Dies betrifft neben einer eritreischen Identitätskarte, drei eritreischen Geburtregisterauszügen (betreffend die Beschwerdeführerin und ihre beiden im Heimatstaat geborenen Kinder), zwei eritreischen Tauf- und einer Heiratsurkunde sowie einem eritreischen Schülerausweis und einem Ausbildungsdiplom etliche Fotografien, die zum einen den Ehemann der Beschwerdeführerin im Militärdienst und bei einer Schuldiplomfeier zeigen und zum anderen von der Hochzeitszeremonie der Beschwerdeführerin und ihres Mannes stammen. Auch unter Berücksichtigung der vom BFM angeführten Tatsache, dass einzelne der eingereichten Dokumente - darunter selbst die
Identitätskarte - grundsätzlich manipulierbar sind und in Eritrea käuflich erworben werden können, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass diese Beweismittel samt und sonders im Hinblick auf die Einreichung eines Asylgesuches produziert wurden. Insbesondere weisen mehrere der eingereichten Unterlagen Spuren der Alterung beziehungsweise einen Grad von Abnützung auf, der nicht ohne weiteres künstlich geschaffen werden kann, so beispielsweise der Schülerausweis, auf welchem eine Fotografie der Beschwerdeführerin mit eindeutig vor langer Zeit dort angebrachten Heftklammern befestigt ist, und mehrere Fotografien mit alterungsspezifischen Beschädigungen an den Oberflächen. Ferner ist das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin auf den verschiedenen Aufnahmen im Schülerausweis und Ausbildungsdiplom sowie auf der Identitätskarte und auf den Fotografien der Hochzeitszeremonie mit dem jeweils entsprechenden chronologischen Alter der Beschwerdeführerin vereinbar. Schliesslich ist auf einer der Aufnahmen der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Schuldiplomfeier vor einer eritreischen Landesfahne abgebildet, und auf einer anderen Fotografie ist er inmitten von Soldaten erkennbar, die - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - eritreische Armeeuniformen tragen. Diese Beweismittel sprechen demnach eindeutig für die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu deren Staatsangehörigkeit, was das BFM im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht genügend berücksichtigt hat. Gewisse berechtigte Zweifel wirft das BFM einzig im Zusammenhang mit der Angabe der Beschwerdeführerin auf, wonach sie in Asmara stets am selben Ort gewohnt habe (vgl. BFM-act. A10, S. 5, F35). Diesbezüglich trifft der Einwand der Vorinstanz, es fänden sich unterschiedliche Adressangaben der Beschwerdeführerin selber (Quartier [...] in Asmara, ohne Strassenbezeichnung; vgl. BFM-act. A1, S. 2) und auf den eingereichten Geburtsurkunden (Quartier [...], in Asmara), zu und lässt sich um eine weitere abweichende Adresse auf der Identitätskarte ([...], Asmara) erweitern. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage lässt sich nicht schlüssig feststellen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen bewusst gewisse Wohnadressen verschweigen wollte - wozu prima vista kein Grund ersichtlich ist -, oder ob es sich um ein aufklärbares Missverständnis handelt; letztlich erscheint dies indessen mit Blick auf die Frage der Staatsangehörigkeit nicht entscheidend und kann offen bleiben. Gleiches gilt schliesslich angesichts der gesamten Aktenlage auch in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellte Ungereimtheit betreffend den Zeitpunkt der Deportation der Beschwerdeführerin aus Äthiopien, wobei festzuhalten bleibt, dass die bei der
Empfangsstellenbefragung protokollierte Jahresangabe von 1990 (vgl. BFM-act. A1, S. 1) eher auf ein Missverständnis hindeutet, zumal die Deportationen von eritreischen Staatsangehörigen aus Äthiopien erst 1998 begannen und die Diskrepanz zwischen den beiden divergierenden Zeitangaben der Beschwerdeführerin - 1990 beziehungsweise 1999 - sehr gross ist; es ist im Gesamtkontext wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin derart grob abweichende Angaben gemacht hätte, wenn sie einen konstruierten Sachverhalt hätte vorbringen wollen.

Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG über das Glaubhaftmachen in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu restriktiv angewendet hat. Im Gegensatz zum strikten Beweis stellt Glaubhaftmachen ein reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.), welche bezüglich der Beschwerdeführerin das Ergebnis zu ihren Gunsten ausfallen lässt.
5.2.2 Die Begründung des Bundesamtes vermag im Weiteren auch nicht zu überzeugen, soweit es über die Frage der Staatsangehörigkeit hinaus die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft erachtet.

So verneint die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte religiöse Zugehörigkeit zu einer Pfingstgemeindekirche einzig mit dem Hinweis, tatsächliche Angehörige der Mulu Wengel-Kirche würden ihre Religionsgemeinschaft anders benennen. Dies trifft indessen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen (vgl. dazu die Angaben in nachfolgender E. 6.2), nicht zu; die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung vom 16. März 2009 die Mulu Wengel-Kirche korrekt benannt und zugleich auch die weitere gebräuchliche Bezeichnung Full Gospel Church verwendet sowie auf deren Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde hingewiesen (vgl. A10, S. 6, F57 und S. 11, F117). Ferner stützen die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten, von der Full Gospel Church ausgestellten Taufurkunden betreffend ihre beiden Kinder, die ebenfalls von dieser Kirche abgefasste Heiratsurkunde sowie die Fotografien der Hochzeitszeremonie, die nach den Aussagen der Beschwerdeführerin am 11. November 2002 stattfand, ihre Angaben. Auf den Fotografien ist ein christlicher Prediger im Ornat zu sehen, der die Vermählung vornimmt, wobei die überaus schlichte Ausstattung der Trauungslokalität - als Traualtar dient beispielsweise ein einfacher Tisch und an der Rückwand des Raumes hängt als einziger Schmuck ein besticktes Vorhangtuch - ohne weiteres dafür spricht, dass es sich um eine evangelikale, wegen des seit Mai 2002 bestehenden offiziellen Verbotes von Kultushandlungen der Mulu Wengel-Kirche (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2) in einer privaten Räumlichkeit abgehaltene Hochzeitsfeier handelt; eine christlich-orthodoxe Zeremonie wäre demgegenüber nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kaum in einem derart einfachen Rahmen ausgefallen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Mulu Wengel-Kirche durchaus glaubhaft gemacht.

Im Weiteren erachtet das BFM auch die auf die religiöse Ausrichtung gründende Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und das Interesse der Sicherheitskräfte an ihrer eigenen Person zu Unrecht als nicht glaubhaft. So hält es der Beschwerdeführerin einen angeblichen Widerspruch vor, der sich daraus ergebe, dass sie bei der Empfangsstellenbefragung angegeben habe, man habe ihren Kindern im Gefängnis, wohin sie die beiden mitgenommen habe, nicht erlaubt, ihren Vater zu sehen, während sie bei der Direktbefragung vorgebracht habe, sie wisse nicht, in welchem Gefängnis ihr Ehemann inhaftiert sei. Nach Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen lässt sich indessen dieser Widerspruch nicht bestätigen. So gab die Beschwerdeführerin bereits bei der Empfangsstellenbefragung explizit an, sie wisse nicht, wo ihr Ehemann inhaftiert sei. Dabei sagte sie wörtlich aus: "Seitdem er inhaftiert ist, haben wir ihn nicht mehr gesehen; wir wissen nicht, wo er ist. Wir wissen seinen Aufenthaltsort nicht" (vgl. BFM-act. A1, S. 5 unten). Neben dieser klaren Aussage wirkt die ebenfalls anlässlich der Empfangsstellenbefragung protokollierte Passage, wonach sie ihre Kinder ins Gefängnis mitgenommen habe, damit sie ihren Vater sähen, was jedoch die Vorgesetzten nicht erlaubt hätten (vgl. a.a.O., S. 5), auf den ersten Blick zwar in der Tat etwas befremdlich. Angesicht der detaillierten Schilderung der Ereignisse im Rahmen der einlässlichen Anhörung - wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin zunächst auf den Polizeiposten verbracht und anschliessend in ein Gefängis verlegt worden sei und sich die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten vergeblich nach dem Haftort ihres Ehemannes erkundigt habe (vgl. BFM-act. A10, S. 11, F117) - wird jedoch deutlich, dass im Empfangszentrum wohl in nicht ganz korrekter Weise der Begriff "Polizeiposten" mit "Gefängnis" übersetzt und protokolliert wurde; die Beschwerdeführerin machte denn auch im weiteren Verlauf der einlässlichen Anhörung genaue Angaben zum Polizeiposten und erklärte auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Erstbefragung in nachvollziehbarer Weise, sie sei nicht zum Gefängnis gegangen, sondern zum Polizeiposten, wo man Informationen erhalten könne (vgl. BFM-act. A10, S. 13, F125 und F128). Die weiteren vom Bundesamt aufgeführten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation sind sodann von lediglich untergeordneter Natur und vermögen die insgesamt substanziierten und mit dem Vorgehen der eritreischen Behörden gegen Angehörige von religiösen Minderheiten (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2) übereinstimmenden, mithin realistischen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen; es erübrigt sich
daher, näher auf sie einzugehen.
5.2.3 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht demnach von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist eine ursprünglich aus Addis Abeba stammende eritreische Staatsangehörige. Im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Äthiopien und Eritrea wurde sie zusammen mit ihrer eritreischen Mutter nach Eritrea deportiert, wo sie in Asmara lebte und im Jahr 2002 einen Landsmann heiratete. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann sind Angehörige der Mulu Wengel-Kirche, wobei letzterer während der Ableistung seines Militärdienstes zunächst angehalten wurde, seinem Glauben abzuschwören, danach wegen seiner Weigerung, dieser Aufforderung nachzukommen, im April 2007 festgenommen wurde und sich seither an einem unbekannten Ort in Haft befindet. Als sich die Polizei auch bei der Beschwerdeführerin meldete, tauchte diese mit ihren beiden Kindern unter und verliess in der Folge im Januar 2008 ihren Heimatstaat.

6.
6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) haben, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würden, in welcher ihnen von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihnen von den staatlichen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18 sowie EMARK 1996 Nr. 1).

6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Bevölkerung Eritreas je rund zur Hälfte aus Christen - fast 90 Prozent davon Angehörige der eritreisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche und daneben Kopten, Katholiken und etwa 2 Prozent Protestanten - und sunnitischen Muslimen zusammensetzt. Allerdings ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Auswertung von Berichten unabhängiger staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen beruhen (vgl. namentlich U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2009, 26. Oktober 2009; UK Home Office, Country of Origin Information Bulletin Eritrea, "Evangelicals": Unregistered Christian Churches, Juli 2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritreaexperten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4558/2006 vom 8. Juli 2009), die Religionsfreiheit - wiewohl in Art. 14 und 19 der bis heute nicht implementierten eritreischen Verfassung vom 23. Mai 1997 garantiert - nicht gewährleistet. Offiziell zugelassen sind gegenwärtig die orthodoxe, die lutheranische und die römisch-katholische Kirche sowie der Islam. Die übrigen Religionsgemeinschaften - so die Zeugen Jehovas, die Adventisten, pfingstlerisch-charismatische Kirchen (sogenannte Pentecostal-Churches) wie die Mulu Wengel, und weitere, auch islamische Bewegungen - wurden im Mai 2002 von der Regierung aufgefordert, sich registrieren zu lassen. Keine dieser Gemeinschaften erhielt indessen in der Folge die Bewilligung zur weiteren Glaubensausübung, worauf sie ihre offiziellen Aktivitäten einstellen mussten. Die Kirchenbauten der nichtregistrierten Bewegungen wurden behördlich geschlossen und teilweise beschlagnahmt, so am 15. Oktober 2003 auch das Hauptgebäude der Mulu Wengel-Kirche in Asmara. Seither praktizieren die Mitglieder der verbotenen Kirchen ihren Glauben klandestin in privaten Räumlichkeiten, allerdings unter der steten Gefahr von Razzien, Festnahmen und anderen Repressionsmassnahmen, welche seit Herbst 2008 noch intensiviert wurden. Hintergrund dieser Unterdrückung ist die Befürchtung der Regierung, dass die religiösen Minoritäten durch ihre Hingabe zur Religion den absoluten Autoritäts- und Loyalitätsanspruch des Staates in Frage stellen könnten. In den vergangenen Jahren haben die eritreischen Sicherheitskräfte deshalb eine grosse Anzahl von Führungskräften, aber auch einfachen Mitgliedern verbotener
Religionsgemeinschaften verhaftet und teilweise über Monate oder gar Jahre hinweg ohne Anklageerhebung und Kontakt zur Aussenwelt unter äusserst schlechten Haftbedingungen festgehalten, wobei psychische und physische Folter üblich sind und die inhaftierten Personen gezwungen werden, ihrem Glauben abzuschwören; es sind etliche Fälle bekannt geworden, in denen Inhaftierte an den Folgen von erlittenen Misshandlungen gestorben sind. Gegenwärtig sollen nach übereinstimmenden Angaben mehrerer unabhängiger Organisationen über 3'000 Angehörige von Minderheitenkirchen - überwiegend Protestanten - wegen ihres Glaubens in militärischen Camps und Gefängnissen sowie in den Polizeistationen von Asmara und anderen Städten des Landes festgehalten werden. Dies trifft namentlich auch auf Anhänger der Mulu Wengel-Kirche zu, wobei alleine im Jahre 2005 etwa zehn ihrer Pastoren festgenommen wurden.

6.3 Nach dem Gesagten müssen Mitglieder der Mulu Wengel-Kirche in Eritrea grundsätzlich mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechnen, wenn sie ihren Glauben praktizieren und in die Hände der Sicherheitskräfte fallen. Im Falle der Beschwerdeführenden ist nach den vorangehenden Erwägungen denn auch davon auszugehen, dass sich ihr Ehemann/Vater seit dem Jahre 2007 an einem unbekannten Ort in Haft befindet, nachdem er während seines Militärdienstes festgenommen wurde und offenbar seinem Glauben nicht abgeschworen hat. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die staatliche Unterdrückung der privaten Religionsausübung von Angehörigen verbotener Gemeinschaften im militärischen Kontex besonders massiv ausfällt (vgl. SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010, S. 13; UK Home Office, Country of Origin Information Bulletin Eritrea, "Evangelicals": Unregistered Christian Churches, Juli 2006, S. 4, Rz. 3.09), erscheint es sodann nicht als ausgeschlossen, dass er weiterhin für unabsehbare Zeit festgehalten wird. Ferner drohen den Beschwerdeführenden als dessen Ehefrau und Kinder selber Repressalien im Sinne einer "Reflexverfolgung" (vgl. deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten nichtislamischen Ländern, Juni 2009, S. 15). Vor diesem Hintergrund und angesichts einer bereits erfolgten polizeilichen Vorsprache bei ihnen zuhause haben die Beschwerdeführenden demnach objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG seitens der eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte haben. Aufgrund der Situation in Eritrea ist sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen. Damit erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe ergeben, haben sie ferner Anspruch auf die Erteilung von Asyl.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 3. April 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG); das mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird hinfällig.

8.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführenden sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes der Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V. m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 3. April 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Heiratsurkunde, zwei Taufurkunden, drei Geburtsscheine, Schülerausweis, Ausbildungsbestätigung, acht Fotografien)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel

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