Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1639/2006
{T 0/2}

Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo; Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

X._______, ...
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Mehrwertsteuer (MWSTG / 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2003 / Leistungen im Bereich des Hausarztmodells).

Sachverhalt:
A. Die X._______ hat ihren Sitz in .... Ihr Zweck gemäss Handelsregistereintrag ist das Entwickeln und Betreiben von alternativen Versicherungsmodellen auf der Grundlage von Managed Care Prinzipien im Auftrag von Krankenversicherern. Die Gesellschaft kann auch weitere Dienstleistungen im Bereich von Managed Care anbieten, insbesondere Gruppen-Arztpraxen betreiben, welche die ganzheitliche medizinische Behandlung, Betreuung und Beratung von Patienten gewähreisten. Sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundbesitz erwerben, verwalten und verkaufen. Die X._______ ist eine je 50-%ige Tochtergesellschaft von zwei Krankenversicherungsgesellschaften.
B. Die Geschäftstätigkeit der X._______ besteht darin, im Auftrag der Trägerversicherer die alternativen Versicherungsmodelle Health Maintenance Organization (HMO) und Hausarztsystem (HAS) nach Managed Care (MC)-Prinzipien zu entwickeln und zu betreiben. Der Auftrag Hausarztsystem umfasst insbesondere die Verhandlungen mit den Ärzten für die Zusammenarbeitsverträge mit den Krankenversicherern, die Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Versicherern und den Hausarztnetzen, die Betreuung der Versicherer und Hausarztnetze bei der Einführung und während dem Betrieb des Hausarztmodells sowie die statistischen Auswertungen und Erfolgsrechnungen (vgl. Grundauftrag vom 17. September / 2. Oktober 2003). Zu diesem Zweck hat die X._______ mit mehreren Versicherern Zusammenarbeitsverträge abgeschlossen. Für ihre Dienstleistungen erhält die Gesellschaft von ihren Vertragspartnern eine Entschädigung bestehend aus einer Administrationspauschale und weiteren Zahlungen.
Am 20. September 1999 gelangte die X._______ an die ESTV und ersuchte die Verwaltung um eine mehrwertsteuerliche Beurteilung der von ihr erbrachten Leistungen im HMO-Bereich und im Bereich des Hausarztmodells. Die Gesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, ihre medizinischen Dienstleistungen im HMO-Bereich seien von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die Leistungen im Bereich des Hausarztmodells seien von der ESTV als Versicherungsleistungen zu qualifizieren, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien.
Am 31. Januar 2001 wurde der X._______ von der Verwaltung bewilligt, mit dem Saldosteuersatz von 1.2% abzurechnen. Mit Schreiben vom 19. September 2001 teilte die ESTV der Gesellschaft mit, die durch die Angestellten der HMO-Zentren erbrachten Heilbehandlungen seien von der Mehrwertsteuer ausgenommen; gleich verhalte es sich bei der Abgabe von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln, welche durch die Ärzte im Rahmen einer Heilbehandlung unmittelbar am Patienten verabreicht würden. Als selbständige Lieferung steuerbar sei die Abgabe von Medikamenten oder medizinischen Hilfsmitteln in verschlossener Packung bzw. ungebraucht zur eigenen Anwendung zu Hause. Der Verkauf und die Vermietung von Geräten (z.B. Rollstühle, Gehstöcke) seien zum Normalsatz steuerbar. Die durch die X._______ im Bereich des Hausarztmodells den Krankenkassen gegenüber erbrachten Koordinationsleistungen würden unter keine Ausnahmebestimmung fallen. Die von den Krankenkassen pro Versicherten an die X._______ ausbezahlte Pauschale unterliege der Mehrwertsteuer zum Normalsatz. Die Gesellschaft teilte der ESTV am 6. März 2002 über Aufforderung insbesondere mit, dass ihrer Ansicht nach auch der MC-Bereich bei einer MC-Organisation als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Krankenversicherungsleistung gelten solle.
C. Nach einer am 3. September 2003 abschlägigen Antwort der ESTV wandte sich die X._______ am 28. April 2004 neuerlich an die Verwaltung und ersuchte insbesondere zu überprüfen, ob bezüglich des Hausarztmodells im Sinne einer Förderung des Managed Care-Gedankens nicht noch Spielraum für ein Entgegenkommen bestehe. Am 29. April 2004 teilte die ESTV der Gesellschaft insbesondere mit, die Koordinationsleistungen sowie Administrationsentschädigungen im Bereich Hausarztsystem würden der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Saldosteuersatz könne angewendet werden und betrage 6.0%. Bezüglich der Leistungen im Bereich Hausarztmodell forderte die Verwaltung die X._______ auf, ihr mitzuteilen, ob diese Umsätze bis heute versteuert worden seien oder nicht.
Am 4. Juni 2004 reichte die X._______ die von der Verwaltung geforderten Umsatzzahlen ein. Die ESTV erliess am 21. Juli 2004 die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... über Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. April 2002 für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2003 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003) und setzte in einem Entscheid unter anderem den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht auf den 1. Januar 1999 fest. Im Entscheid vom gleichen Tag hielt die ESTV fest, die Abgabe von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln unterliege der Mehrwertsteuer. Die Koordinationsleistungen gegenüber den Krankenkassen im Bereich Hausarztmodell seien zum Normalsatz steuerbar. Nach dem Erhalt des Entscheids gab die X._______ der ESTV revidierte Umsatzzahlen bekannt. Die ESTV hob den Entscheid vom 21. Juli 2004 sowie die betreffende EA wiedererwägungsweise auf und ersetzte diesen durch den Entscheid vom 12. August 2004 sowie durch eine neue EA mit gleicher Nummer. Darin wurde die X._______ verpflichtet, der Verwaltung einen Betrag von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. April 2002 zu bezahlen.
D. In der Einsprache vom 13. September 2004 anerkannte die X._______, dass die Abgabe von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln der Mehrwertsteuer unterliege, bestritt jedoch die Mehrwertsteuerpflicht für das Entgelt ihrer Koordinationsleistungen gegenüber den Krankenkassen im Bereich Hausarztmodell. Entsprechend forderte sie, den Betrag gemäss der EA Nr. ... von Fr. ... um Fr. ... auf Fr. ... herabzusetzen. Am 21. November 2004 und am 17. April 2005 bezahlte die X._______ unter Vorbehalt den Betrag von Fr. ... bzw. Fr. ... an die ESTV.
Am 8. Juli 2005 stellte die X._______ der ESTV ihre Statuten, den Grundauftrag vom 17. September / 2. Oktober 2003, Zusammenarbeitsverträge mit Krankenversichereren aus den Jahren 1998 bis 2005 und solche mit Ärzteorganisationen aus den Jahren 2001/2002 zur Verfügung, um damit zu belegen, dass die entsprechenden Umsätze (auch bezüglich des in diesem Verfahren streitigen Zeitraumes) von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien.
E. Mit dem Einspracheentscheid vom 11. August 2006 wies die ESTV die Einsprache ab, soweit der Entscheid vom 12. August 2004 durch Anerkennung der X._______ nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die Gesellschaft wurde dazu verpflichtet, der Verwaltung den Betrag von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. April 2002 zu bezahlen. Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, es solle im Bereich des Gesundheitswesens aus sozialpolitischen Gründen nur die letzte Umsatzstufe nicht mit der Mehrwertsteuer belastet werden; vorgelagerte Umsätze seien jedoch nicht befreit. Beim Hausarztmodell bestehe ein Vertragsverhältnis zwischen den angeschlossenen Krankenversicherern und ihren Versicherten. Die Versicherten würden sich dazu verpflichten, im Krankheitsfall in erster Linie von einem bestimmten Hausarzt behandelt zu werden, wofür die Versicherer günstigere Krankenversicherungsprämien gewährten. Die X._______ habe mit jedem Krankenversicherer einen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen; zusätzlich seien mit den Versicherern Eckwerte für Verträge zwischen Versicherern und Ärzteorganisationen vereinbart worden. Zur Abgeltung der Leistungen erhalte die X._______ von den Versicherern pro Versicherten eine Pauschalzahlung. Ab dem Geschäftsjahr 2000 sei die Gesellschaft gegenüber der Trägerschaft prozentual am Erfolg der Netzwerke beteiligt. Aus den Zusammenarbeitsverträgen mit diversen Krankenversicherern gehe hervor, dass die X._______ eine Vielzahl von Leistungen erbringe. So sei die Gesellschaft Ansprechpartner der Ärzte, handle MC-Vereinbarungen mit den Ärzteorganisationen aus, entwickle die MC-Versicherungsmodelle weiter, bespreche und dokumentiere mit dem Krankenversicherer die Details der operativen Zusammenarbeit, teile den Krankenversicherern monatliche Bestandesstatistiken pro Ärzte-organisation mit, stelle den MC-Ärzten eine quartalsweise Auswertung der von ihnen und ihrer Ärzteorganisation verursachten Kosten zu, nehme eine jährliche Systemauswertung vor und stelle die Koordination zwischen MC-Arzt und Fachstelle bezüglich der Bestellung von Rechnungskopien sicher. Der Abschluss von Krankenversicherungsverträgen nach dem Hausarztmodell mit den Versicherungsnehmern sei ausschliesslich Sache der einzelnen Krankenversicherer. Das Versicherungsverhältnis bestehe zwischen den jeweiligen Versicherern und den Versicherungsnehmern.
Die ESTV hält weiter fest, das die X._______ keine Versicherungsumsätze erziele, auch sei die Gesellschaft weder als Versicherungsmaklerin noch als Versicherungsvertreterin tätig. Die Krankenversicherer kauften bei der X._______ das Produkt "Hausarztmodell" ein und böten dieses dann im eigenen Namen mit sämtlichen dazu gehörenden Leistungen ihren Versicherungsnehmern an. Die X._______ komme dabei nicht in den direkten Kontakt mit den Versicherten; es sei sogar davon auszugehen, dass diese gar nichts von der Existenz und den Leistungen der Gesellschaft wüssten. Die von der X._______ erbrachten Leistungen würden nicht unter die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 18 Ziff. 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG, SR 641.20) fallen. Daran ändere auch nichts, dass die Leistungen der X._______, würden sie von einem Krankenversicherer selbst erbracht, als Teil der Versicherungsleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen wären. Jeder Unternehmer sei in der Gestaltung der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse frei, er könne sich wirtschaftlich so betätigen, dass er mehrwertsteuerlich möglichst wenig belastet werde. Wenn die Parteien eine für mehrwertsteuerliche Belange unvorteilhafte Gestaltungsform gewählt hätten, könne sich ein Mehrwertsteuerpflichtiger nicht mit dem Argument entziehen, bei anderer Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung hätte sich eine geringere Belastung ergeben.
F. Am 12. September 2006 reichte die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 11. August 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein und stellte folgende Anträge:
"1. Die Einspracheentscheide vom 11. August 2006 seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass
a. die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Koordinationsleistungen bezeichneten Leistungen der X._______ gegenüber Krankenkassen im Bereich des Hausarztmodells als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Versicherungsleistungen zu qualifizieren seien und
b. die Mehrwertsteuerforderung gemäss dem Entscheid (recte: Einspracheentscheid) vom 11.8.2006 betreffend die Leistungen im Bereich des Hausarztmodells 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2003 über CHF ... zzgl. Verzugszins von 5% ab 30. April 2002 sowie
c. die Mehrwertsteuerforderung gemäss Entscheid (recte: Einspracheentscheid) vom 11.8.2006 betreffend die Leistungen im Bereich des Hausarztmodells 1. Semester 1999 bis 2. Semester 2000 über CHF ... zzgl. Verzugszins von 5% ab 30. April 2002 aufzuheben seien.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, aus mehrwertsteuerlichen, aber auch aus sozialpolitischen Überlegungen habe das Organisieren und Betreiben der Versichererleistung Hausarztmodell beim Krankenversicherer selbst, aber auch bei einer MC-Organisation, als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Krankenversicherungsleistung zu gelten. Wenn nicht die Beschwerdeführerin die beschriebenen Funktionen ausüben würde, müssten diese von den Versicherern selbst wahrgenommen werden, da es sich dabei um Krankenversichereraufgaben handle. Die Gesellschaft erledige diese Aufgaben im Auftrag ihrer beiden Gesellschafterinnen und weiterer angeschlossener Krankenversicherer im Rahmen von Zusammenarbeitsverträgen. Die Beschwerdeführerin ermögliche vor allem kleineren und mittleren Versicherern, solche Modelle effizient und kostendeckend ihren Versicherungsnehmern anzubieten. Nur Versicherungsgesellschaften mit einem entsprechend grossen Versichertenbestand seien überhaupt in der Lage, solche Hausarztmodelle selbst zu entwickeln und zu betreuen.
Durch die Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht würde die MC-Idee der Hausarztsysteme, aber auch der HMO's, grundsätzlich in Frage gestellt. Krankenversicherungsleistungen seien von der Mehrwertsteuer ausgenommen, diese Ausnahme umfasse sämtliche Erbringer derartiger Versicherungsleistungen. Als neues Krankenversicherungsmodell habe dies auch für den Bereich Hausarztmodell zu gelten, weshalb auch das Entwickeln und Erbringen von solchen Leistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein müsse; dies unabhängig davon, ob diese Leistungen von den Krankenversicherern selber oder - im Rahmen eines Joint Ventures - durch die Beschwerdeführerin erbracht würden. Das Ziel von MC sei die Eindämmung der Gesundheitskosten. Der Versicherte erhalte einen Prämienrabatt als Gegenleistung für die mit diesem System verbundenen Bedingungen, insbesondere die Beschränkung der freien Arztwahl. Die zusätzlichen administrativen Aufwendungen, die mit dem Betrieb des MC-Modells entstünden, müssten durch Minderausgaben bzw. Kosteneinsparungen aufgewogen werden, damit ein erfolgreicher Betrieb gewährleistet sei. Erst ab einer gewissen Mindestgrösse (mindestens eine Million Versicherte) lohne sich der Aufbau eines derartigen Systems. Die Befreiung der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze von der Mehrwertsteuer sei aus sozialen Erwägungen vorgenommen worden. Diese sozialpolitisch motivierte Absicht, medizinische Leistungen nicht durch die Mehrwertsteuerbelastung zu verteuern, bedinge, dass diese Bestimmung weit auszulegen sei. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsvertreterin Leistungen erbringe, dies allerdings nicht auf der Kundenseite (der "Verkaufsseite"), sondern auf der "Einkaufsseite". Sie führe als Vertreterin mehrerer Krankenversicherer diese mit den Leistungserbringern zusammen. Ein Versicherungsvertreter könne auch auf der Beschaffungsseite tätig werden.
G. Die ESTV schloss mit dem Schreiben vom 26. Oktober 2006 auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht orientierte die Parteien am 9. Februar 2007 über die Übernahme des Verfahrens.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach (dem inzwischen aufgehobenen) Art. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
MWSTG mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Ebenfalls ist die ESTV Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.2. Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten.
2.
2.1. Art. 5 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
und b MWSTG bestimmen, dass der Mehrwertsteuer die gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen. Die Steuerbarkeit bedingt gemäss Art. 5 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
MWSTG, dass Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden, mithin einen Leistungsaustausch. Die Gegenleistung muss in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung stehen. Erforderlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung (BGE 126 II 450 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2004, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 241 f. E. 3.3 und 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1440/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1).
Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Die Qualifikation von mehrwertsteuerlichen Vorgängen und namentlich die Beurteilung der Frage, ob eine Gegenleistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung steht, hat deshalb in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (wirtschaftliche Betrachtungsweise; Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.7 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 3.2; statt vieler vgl. Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112). Ein Leistungsaustausch kann zudem auch gegeben sein, ohne dass ein Vertrag vorliegt (vgl. BGE 126 II 252 f. E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2A.167/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.1 und vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in MWST-Journal 2/2000, S. 151 f. E. 4a).
2.2.
2.2.1. Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze mit Einschluss der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind nach Art. 18 Ziffer 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen (unecht befreit). Nach der Praxis der ESTV sind die Umsätze sämtlicher Arten von Versicherungen, die durch anerkannte und der Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht unterstellte Versicherungsträger des privaten Rechts und solche des öffentlichen Rechts angeboten werden, der Krankenversicherungen und die Umsätze der selbständigen Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsbroker aus den dazugehörenden Dienstleistungen umfassend von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Wegleitung 2001 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 2001] Rz. 622 f.; vgl. auch Ziffer 2 der Branchenbroschüre Versicherungswesen vom September 2000 [Branchenbroschüre 15]; Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Auflage, Bern u.a. 2003, Rz. 793; Philip Robinson/Christian Oberheid, in: Diego Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/Gerhard Schafroth, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 18 Ziff. 18 Rz. 4 f.; Ziffer 2.2.4 und 2.2.5 Branchenbroschüre 15). Versicherungsvertreter handeln im Auftrag des Versicherers, während Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, § 15 I).
2.2.2. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift besteht in der Begünstigung des Bezugs von Versicherungsleistungen aus sozialpolitischen Gründen (vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur Mehrwertsteuerverordnung, S. 16). Dabei erstreckt sich die Befreiung auf jene Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeit erbracht werden. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Betreuung der Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten, die Ermittlung und Beschaffung des geeigneten Versicherungsschutzes, die Vertretung ihrer Interessen in Schadenfällen sowie das Inkasso. Entscheidend für die Befreiung von der Mehrwertsteuer ist, dass die erbrachte Leistung berufstypisch ist (vgl. auch Ziffer 2.2.2 Branchenbroschüre 15). Aus dem - auf Gesetzesstufe vorgegebenen - Wesen der Steuerbefreiung ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (unechte Steuerbefreiung) geht hervor, dass einzig durch die Nichtbelastung der letzten Umsatzstufe insgesamt eine geringere Steuerbelastung für den Endverbraucher bewirkt werden soll. Insofern ist zutreffend, nur die dem Endverbraucher, also demjenigen, der den Versicherungsschutz in Anspruch nimmt, unmittelbar erbrachten Leistungen zu befreien, und nicht etwa auch gewisse Vorleistungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1440/2006 E. 2.2.2; vgl. zu dieser Problematik auch den Entscheid der SRK vom 28. Oktober 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 1/98, S. 24 E. 4b, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts, veröffentlicht in ASA 69 S. 344 E. 6d/aa; vgl. auch ASA 69 S. 658 E. 6a). Weitet die Verwaltungspraxis in Anwendung von Art. 18 Ziff. 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG die Steuerbefreiung nicht auf Tätigkeiten aus, die den eigentlichen Versicherungsumsätzen vorgelagert sind, verletzt sie kein übergeordnetes Recht. Vorab beachtet sie den von der Verfassung vorgegebenen Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer sowie die daraus in konstanter Rechtsprechung abgeleitete restriktive Handhabung und Auslegung der Befreiungsvorschriften in Art. 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG (vgl. hierzu: BGE 124 II 202 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11 E. 2b/aa). Zusammenfassend entspricht es den Verfassungsvorgaben, wenn die Steuerbefreiung von Art. 18 Ziff. 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG auf eigentliche Versicherungsumsätze, den Versicherungsschutz, beschränkt wird. Den Versicherungsumsätzen vorgelagerte Tätigkeiten werden von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1440/2006 E. 2.2.2; zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 27. März 2001, veröffentlicht in VPB 66.11 E. 3c).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit mehreren Versichererern Zusammenarbeitsverträge abgeschlossen, unter denen sie im Rahmen des MC-Systems Ansprechpartnerin für die Ärzte ist, mit den Ärzteorganisationen MC-Rahmenvereinbarungen aushandelt, bei Ärzteorganisationen bei Bedarf die Netzaufbauarbeiten unterstützt, bei gewichtigen Änderungen für die beteiligten Ärzte und deren Praxisassistentinnen eine Schulung zur administrativen Abwicklung durchführt, die Managed Care-Versicherungsmodelle weiterentwickelt, die Details der operativen Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern abspricht und dokumentiert, über Entwicklungen der einzelnen Ärzteorganisationen sowie über neue Verhandlungsregionen regelmässig orientiert, nach Vertragsänderungen und Vertragserneuerungen mit den Ärzteorganisationen die jeweils gültige Fassung der Rahmenvereinbarung zustellt, die monatlich elektronisch gemeldeten MC-Versichertenbestände in die eigene Datenbank übernimmt und den MC-Ärzten konsolidiert über alle teilnehmenden Versicherer pro Ärzteorganisation meldet, die monatlich elektronisch gemeldeten Kostendaten der MC-Versicherten in die eigene Datenbank übernimmt und den MC-Ärzten und gegebenenfalls auch anderen vertraglich eingebundenen Leistungserbringern in einheitlicher Form meldet, quartalsweise ihre Bestandesstatistiken pro Ärzteorganisation mitteilt, den MC-Ärzten eine quartalsweise Auswertung der von ihnen und ihrer Ärzteorganisation verursachten Kosten zustellt, die jährliche Systemauswertung und -abrechnung für die Ärzteorganisation vornimmt, Mutationsmeldungen und neue Ärzte sowie Einzugsgebietsänderungen mindestens monatlich mitteilt und die Koordination zwischen MC-Arzt und Fachstelle bezüglich der Bestellung von Rechnungskopien sicherstellt (vgl. Ziffer 2.1 des Zusammenarbeitsvertrags mit der Krankenkasse Concordia vom 17. / 19. Januar 2005; Ziffer 4 des Zusammenarbeitsvertrags mit der Krankenkasse ... vom 10. September 1998). Für diese Dienstleistungen erhält die Beschwerdeführerin von ihren Vertragspartnern, den Krankenversicherern, ein Entgelt.
3.2.
3.2.1. Die Verfahrensparteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin nicht als Versicherungsmaklerin für die Versicherten (vgl. oben E. 2.2.2) handelt; sie erhält das Entgelt nicht für die Betreuung von Versicherungsnehmern in Versicherungsangelegenheiten oder für die Ermittlung und Beschaffung des geeigneten Versicherungsschutzes, die Vertretung ihrer Interessen in Schadenfällen oder für das Inkasso (vgl. Ziffer 2.1, 2.2.4 und 2.2.5 Branchenbroschüre 15; Kommentar EFD, a.a.O. S. 16; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O. Rz. 793).
3.2.2. Es handelt sich beim fraglichen Umsatz der Beschwerdeführerin aber auch nicht um durch Versicherungen in Rechnung gestellte Prämien für Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen (vgl. Ziffer 627 Wegleitung 2001; Ziffer 2.2 Branchenbroschüre 15) oder um eine Leistung des Versicherers aufgrund eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O. Rz. 792). Dazu fehlt der Beschwerdeführerin schon die Eigenschaft als Versicherung. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Versicherten und der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Das Versicherungsvertragsverhältnis besteht zwischen den jeweiligen Versicherern und den Versicherten.
3.2.3. Schliesslich handelt die Beschwerdeführerin aber auch nicht als Vertreterin der Versicherungen zum Abschluss von Versicherungsverträgen, sondern hat mit diesen als direkte Vertragspartnerin Zusammenarbeitsverträge abgeschlossen, welche mit dem dafür bezogenen Entgelt zweifellos wirtschaftlich verknüpft sind (vgl. Zusammenarbeitsvertrag mit der Krankenkasse ... vom 17. / 19. Januar 2005). Die Beschwerdeführerin vertritt auf Grund dieser vertraglichen Vereinbarungen die Versicherer im Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit Ärzteorganisationen (vgl. die Rahmenvereinbarung zwischen der Krankenkasse ..., der Krankenkasse ... und der Krankenkasse ... mit dem Ärzteverein ... vom 11. / 13. Juli 2001). Obwohl nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin eingereichten Verträge den hier zu beurteilenden Zeitraum (vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003) betreffen, hat sie diese Unterlagen als Beleg dafür eingelegt, dass ihr Entgelt aus solchen Verträgen von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sei, da es sich dabei um typische von ihr abgeschlossene Vereinbarungen handeln soll. Die ESTV hat im Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens keine Einwendungen dagegen erhoben, sodass sich unter diesen Umständen das Bundesverwaltungsgericht auf diese Verträge auch für die in diesem Verfahren streitigen Mehrwertsteuerforderungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 stützen kann, weil davon ausgegangen werden darf, in der massgebenden Periode seien gleichlautende Verträge abgeschlossen worden.
3.2.4. Betroffen ist vorliegendenfalls damit nicht die letzte Umsatzstufe des Endverbrauchers als Versicherter im Bereich der Krankenversicherung, die von der unechten Steuerbefreiung betreffend Mehrwertsteuer profitieren will (vgl. oben E. 2.2.2). Es kann deshalb der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, das Betreiben eines Hausarztmodells (welche einzelnen Leistungen auch immer davon umfasst sind) habe als eigentliche Versicherungsleistung zu gelten. Die umschriebene Tätigkeit ist vielmehr als Eingangsleistung der Krankenversicherer anzusehen, ein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und jenen Unternehmen liegt vor. Die Krankenversicherungen kaufen das Produkt "Hausarztmodell" bei der Beschwerdeführerin ein und bieten es dann im eigenen Namen den Krankenversicherten an. Die Beschwerdeführerin erbringt mit ihren vertraglichen Leistungen gegenüber ihren Vertragspartnern, den Krankenversicherungen, keine Versicherungsumsätze. Vielmehr geht es dabei um (organisatorische) Vorleistungen im Bereich der medizinischen Heilbehandlungen, die von den Krankenversicherungen bei der Beschwerdeführerin eingekauft worden sind. Es handelt sich um keine solchen Versicherungsleistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeit - nämlich des Versicherungsumsatzes in Form von Versicherungsprämien und deren Nebenleistungen oder der späteren Leistung der Versicherungsgesellschaft (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O. Rz. 792) - erbracht würden. An dieser Stelle ist nochmals zu wiederholen, dass Ausnahmen von der Mehrwertsteuer grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl. ASA 69 S. 804; 71 S. 57, ASA 71 S. 657), sodass - auch nicht aus sozialpolitischen Überlegungen - Raum für eine Ausdehnung der betreffenden Steuerbefreiung bleibt. In der Versicherungsbranche sind organisatorische Tätigkeiten wie sie die Beschwerdeführerin erbringt, nicht selten; so werden Dienstleistungen für Pools und Syndikate (z. B. Administration, Koordination, Buchführung) von der Verwaltung als mehrwertsteuerpflichtig angesehen.
Der Umsatz, den die Beschwerdeführerin aus ihrer Geschäftstätigkeit mit den Krankenversicherern erzielt, unterliegt deshalb nach Art. 5 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
MWSTG der Mehrwertsteuer. Nicht massgeblich ist schliesslich, dass jene Aufgaben, die die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Vertragspartnern erbringt, sonst von den Krankenversicherungen selbst ausgeführt werden müssten und befreit wären. Soweit die Trägerversicherungen und weitere angeschlossene Krankenversicherungen ihre Aufgabenerfüllung an die Beschwerdeführerin auslagern, entsteht ein neues Umsatzstadium und das gesamte dafür entrichtete Entgelt bildet mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage.
3.2.5. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin weder als Versicherungsvertreterin, Versicherungsmaklerin oder Versicherungsbrokerin für die Krankenversicherungen auf der "Eingangsseite" aufgetreten. Sie ist vielmehr als Organisatorin des Hausarztmodells, eines Leistungspaketes verschiedener Teilleistungen, anzusprechen; darin besteht ihre Leistung, die sie den Krankenversicherern gegenüber erbringt. Auch mit dieser Argumentation kann sie daher nichts für sich ableiten.
3.2.6. Der von der ESTV geltend gemachte Mehrwertsteuerbetrag wurde von der Beschwerdeführerin der Höhe nach sowie bezüglich der Verzinsung nicht bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, die Berechnung einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.
4. Die Beschwerde ist daher in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden in Anwendung des Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6'500.-- festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.-- verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 6'500.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. m und Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

Versand am: