Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3086/2015/plo

Urteil vom 27. Mai 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 8. oder 10. August 2012 in Richtung Sudan, wo er sich während etwas mehr als sechs Monaten aufgehalten und während vier Monaten gearbeitet habe. Von dort aus sei er über die Sahara in einem Fahrzeug nach B._______ in die Stadt C._______ gelangt, wo er weitere fünf Monate gearbeitet habe. Im August 2013 sei er während vier Tagen über das Meer an einen ihm unbekannten Ort gekommen. Mit der Hilfe eines Schleppers habe er sich am 1. September 2013 nach D._______ begeben, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zur Person befragt und am 15. Dezember 2014 führte das BFM eine Anhörung durch.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit und im Sudan geboren worden, wo er während seines ersten Lebensjahres beziehungsweise bis 1995 gelebt habe. Anschliessend sei er mit seiner Familie nach F._______ in Eritrea gezogen, wo er ab 1998 im Alter von neun Jahren die Schule begonnen und bis zur achten Klasse besucht habe. Im Jahr 2006 habe er die Schule abgebrochen, um zum Lebensunterhalt der Familie beitragen zu können. Wegen der Erkrankung seines Vaters respektive dessen Einzug in die Miliz habe er während eines Jahres die Tiere der Familie gehütet. Im Jahr 2007 sei er in der 20. Rekrutierungsrunde rekrutiert worden und nach G._______ eingerückt. Zuerst sei er in H._______, dann in I._______ stationiert gewesen. Anschliessend habe er in J._______ eine militärische Ausbildung absolviert, worauf er in der K._______, nämlich in L._______ beziehungsweise in I._______ stationiert gewesen sei. Während des Militärdienstes sei es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten gekommen, worauf er im Februar 2009 zuerst in M._______ und dann in N._______ und schliesslich in G._______ inhaftiert worden sei. Im August 2012 sei ihm die Flucht aus der Haft in G._______ gelungen, worauf er in den Sudan geflohen sei.

Der Beschwerdeführer reichte anfänglich keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. Am 15. November 2013 gab er Kopien von zwei Identitätskarten zu den Akten (vgl. A9/5), wobei es sich möglicherweise um Identitätspapiere seiner Eltern handelt.

B.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 - eröffnet am 23. April 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventuell der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Beistandes in der Person des die Beschwerde unterzeichnenden juristischen Mitarbeiters der Caritas Luzern. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2015, die Kopie der angefochtenen Verfügung und Kopien aus dem Internet bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der die Beschwerde Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das SEM wurde zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, vorlägen, und es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten der Vernehmlassung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Repklikrecht eingeräumt.

G.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zu den Einzelheiten wird nachfolgend näher Stellung bezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in zahlreichen Bereichen widersprüchlich und somit nicht glaubhaft dargestellt worden. So habe er unterschiedlich angegeben, wie lange er wo gelebt habe, weshalb er die Schule abgebrochen habe, wann und in welcher Reihenfolge er wo im Militär stationiert gewesen sei, wann, warum und unter welchen Umständen er in Militärhaft gekommen sei, sowie die genaueren Umstände der Handgreiflichkeiten mit dem Vorgesetzten und der Flucht aus der Gefangenschaft. Des Weiteren seien die von ihm geschilderten Umstände der Flucht auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere erscheine es nicht plausibel, dass er das Loch im Zaun, von welchem er gesagt habe, es selber gemacht zu haben, nicht selber gefunden habe, sondern darüber von Mitinsassen in Kenntnis gesetzt worden sei. Demgegenüber sei es nicht nachvollziehbar, dass er das Loch im Zaun unter der Angabe, dieses nicht selber gemacht zu haben, innert kürzester Zeit gefunden haben wolle. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer über das Loch von Mitgefangenen informiert worden sei und diese ihn zuerst hätten fliehen lassen. Auch die übrigen, die Flucht betreffenden Umstände seien vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar geschildert worden, wobei insbesondere die Flucht durch eine Gegend, in welcher es keine Zivilisten, sondern nur Militärangehörige gegeben habe, nicht zu überzeugen vermöge. Angesichts der zahlreich stationierten militärischen Angehörigen sei es nicht logisch und nachvollziehbar, dass er ohne Schwierigkeiten vom militärischen Gelände in G._______ bis in den Sudan habe gelangen können. Im Übrigen seien seine Aussagen darüber, wie er in den Sudan gelangt sei, auch unsubstanziiert und damit unglaubhaft. Insgesamt seien seine Angaben über die Haftgründe und die Umstände der Flucht aus der Haft in G._______ nicht glaubhaft ausgefallen. Dem Beschwerdeführer könne zudem die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea auch nicht geglaubt werden, weil das Ausmass der Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit wecke und darauf schliessen lasse, dass er die wahren Umstände der Ausreise aus Eritrea verheimliche. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe, wobei in diesem Zusammenhang zu erwähnen sei, dass sich in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan sowie in weiteren afrikanischen Staaten wie Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft darzustellen, sei mit
Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und
D-4787/2013 vom 20. November 2014 davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe.

5.2 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, dass die vermeintlichen Widersprüche zur Ausreise aus dem Sudan im Alter von einem Jahr und zum Schulabbruch im Jahr 2006 nur Ungenauigkeiten in den Anhörungen darstellen würden. Auch die Angaben zum Militärdienst seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Vielmehr habe er übereinstimmend ausgesagt, nach G._______ rekrutiert worden zu sein. Während seine Einheit in I._______ stationiert gewesen sei, habe man ihn an die Front zum Dienst eingeteilt. Zwar habe er tatsächlich ausgesagt, von L._______ geflohen zu sein. Dass diese Angabe aber so nicht stimmen könne, sei seinen weiteren Aussagen zu entnehmen, wonach er aus G._______ geflohen sei. Die angeblich widersprüchlichen Gründe für die Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten seien damit zu erklären, dass sich die Situation über lange Zeit hin zugespitzt und der Beschwerdeführer mehrere Probleme geltend gemacht habe. Bei den zeitlichen Angaben über die Haft bestehe indessen ein Widerspruch; jedoch habe er den Ausreisetermin übereinstimmend angegeben. Dabei sei indessen zu beachten, dass er während dreier Jahre die schlimmste Haft erlebt habe und anschliessend durch halb Afrika in die Schweiz geflohen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er nicht in seiner Muttersprache Tigre, sondern in Tigrinya angehört worden sei. Zudem seien Widersprüche per se kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit von Vorbringen. Die Asylbehörden müssten alle Faktoren gewichten und gegeneinander abwägen. Insbesondere müsse Asyl gewährt werden, wenn gewichtige Indizien und eine von Detailfragen losgelöste Gesamtbetrachtung vor dem kulturellen und individuellen Hintergrund der betroffenen Person eine asylrelevante Gefährdung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Hinsichtlich der handgreiflichen Auseinandersetzung sei die Argumentation des SEM falsch, weil in der Befragung nicht alles protokolliert worden sei. Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zuerst gesagt, es seien Waffen gezogen worden, während er später anlässlich der Anhörung die Ereignisse detailliert geschildert und vorgebracht habe, er sei mit der Waffe wiedergekommen, festgehalten und zusammengeschlagen worden, als er auf den Vorgesetzten habe schiessen wollen. Jedoch sei nicht protokolliert worden, dass er eine Waffe mitgeführt habe, als er zur Auseinandersetzung gekommen sei. Der Befragung könne indessen aufgrund des stark zusammengefassten Sachverhalts nicht entnommen werden, ob die Waffen während oder nach der Schlägerei ins Spiel gekommen seien. Somit könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe die Situation widersprüchlich geschildert. Aus dem
Protokoll der Befragung sei zudem ersichtlich, dass die Schilderung der Ereignisse durcheinander geraten sei, weil der Beschwerdeführer zeitliche Sprünge vorgenommen habe. So sei er nach der Aussage, sie hätten die Waffen gezogen, zeitlich nochmals zurück zum Grund der Auseinandersetzung gegangen und habe erwähnt, dass ihm während zweier Jahre verweigert worden sei, seine Familie zu sehen, während die Kollegen in den Urlaub geschickt worden seien, was ihn sehr verärgert habe; anschliessend sei er in seiner Schilderung wieder zur Situation zurückgekehrt und habe von der Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten weiter berichtet, indem er vorgebracht habe, man habe ihn geschlagen, sie hätten sich geschlagen, sie hätten die Waffen gezogen, und er sei inhaftiert worden. Diese knappe Zusammenfassung habe er anlässlich der Anhörung mit vielen Details ergänzt. Somit habe er insgesamt den Sachverhalt gleich wie in der Anhörung dargelegt. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich anlässlich der Befragung kurz zu fassen, weshalb der Sachverhalt vereinfacht worden sei. Es komme jedoch bei zeitlich verkürzten Zusammenfassungen unweigerlich zu Unklarheiten der erwähnten Art. Nach Lehre und Rechtsprechung (mit Verweis auf das in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Urteil 1993 Nr. 3 S. 13) komme deshalb den Aussagen der Befragung nur ein verminderter Beweiswert zu; diese müssten den späteren Angaben diametral entgegenstehen, um als widersprüchlich gelten zu können, was vorliegend nicht der Fall sei. Dasselbe gelte für die Angaben im Zusammenhang mit der Flucht aus G._______. Diese habe der Beschwerdeführer überaus glaubhaft und genau dargelegt, wie sich aus den Antworten (...) des Anhörungsprotokolls ergebe. Er habe sogar eine detaillierte Skizze angefertigt, auf welcher das Silo, in welchem er gefangen gehalten worden sei, die Plantage, der Bereich der Notdurft, der Eingang zum Areal, der Zaun, der Militärstützpunkt, der Fluss O._______ und die undichte Stelle im Zaun eingezeichnet worden seien. Die Lücke im Zaun sei damit zu erklären, dass dort der aus Ästen und Büschen bestehende Zaun nicht sehr dicht gewesen sei und zur Seite habe geschoben werden können, um durchzukriechen, was er von anderen Gefangenen mitbekommen habe. Bei der undichten Stelle habe es sich somit nicht - wie vom SEM angenommen - um ein Loch gehandelt. Diese Information sei ihm indessen nicht zugetragen worden, sondern er habe sie aus Gesprächen unter Mitgefangenen aufgenommen und als erstbeste Möglichkeit für seine Flucht benutzt. Aufgrund der Beschreibung durch die anderen habe er die Stelle des undichten Zauns gefunden, da ihm
als Folge der langen Haft das Lager gut bekannt gewesen sei. Dieses Vorgehen erscheine nachvollziehbar. Ausserhalb des Gefängnisareals habe er sich von Hirten helfen lassen. Seine Schilderungen seien nachvollziehbar. Die Aussage, er sei entlang des Flusses immer weiter gegangen, bis er im Sudan angekommen sei, müsse falsch protokolliert worden sei, da der Fluss nach P._______ führe und nicht in den Sudan und der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausgeführt habe, dass der Fluss in Richtung P._______ fliesse (vgl. Antwort 146 des Anhörungsprotokolls). Die Ungereimtheit sei auch damit zu erklären, dass er nicht in seiner Muttersprache (Tigre), sondern in Tigrinya angehört worden sei und erklärt habe, diese Sprache nicht perfekt zu sprechen. Dass er den Fluss O._______ erst in der Anhörung erwähnt habe, sei schliesslich auf den summarischen Charakter der Befragung zurückzuführen. Im Übrigen würden keine Widersprüche vorliegen und der Beschwerdeführer habe die Ortschaften korrekt genannt. Insgesamt sei die Würdigung des SEM zu einseitig erfolgt. Der reduzierte Beweismassstab des Glaubhaftmachens lasse gewisse Zweifel an der Richtigkeit von Aussagen zu und verlange eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente. Das SEM habe indessen die glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. Er habe Detailkenntnisse über die Rekrutierung und seine Militäreinheit zu Protokoll gegeben, habe die Gefängnisse genau beschrieben, habe seine schlechte psychische Verfassung im Gefängnis dargelegt, aus welcher seine Verzweiflung und die Aussichtslosigkeit hervorgingen, was vom SEM nicht gewürdigt worden sei. Das SEM habe somit die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Der Sachverhalt sei indessen ausreichend erstellt, weshalb eine erneute Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufgrund der bestehenden Sachlage erfolgen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft und asylrelevant. Da seine Ehefrau nach seiner Flucht verhaftet und zwangsrekrutiert und damit einer Reflexverfolgung ausgesetzt worden sei, müsse von einem weiterhin bestehenden Interesse der Behörden an einer Bestrafung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dies führe - mit Verweis auf EMARK 1994/17 S. 132 ff. - vorliegend zu objektiven Nachfluchtgründen für den Beschwerdeführer. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer illegal aus seinem Heimatland ausgereist, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.

5.3 In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 stellte das SEM fest, dass angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten und logischen Lücken in den Ausführungen des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestünden. Die geltend gemachten sprachlichen Probleme könnten nicht gehört werden, weil der Beschwerdeführer zwei Mal zu Protokoll gegeben habe, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. Akte A4/14 S. 3 und Akte A11/22 S. 1). Der Vorwurf der falschen Protokollierung sei angesichts der Bestätigung der Richtigkeit der Aussagen in den Protokollen durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zutreffend. Auch der Hinweis auf den summarischen Charakter der Befragung, welche die Unstimmigkeiten erklären sollten, vermöge nicht zu überzeugen, weil sich unvereinbare Darstellungen damit nicht erklären liessen. Bezüglich der Umzäunung des Gefängnisses, aus welchem der Beschwerdeführer geflohen sein wolle, sei festzuhalten, dass angesichts der beschriebenen Funktion und Grösse der Anlage die geltend gemachte Umzäunung aus Ästen und Büschen nicht nachvollziehbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt, sie hätten eine Öffnung gemacht und seien geflohen, während er an andererseits von einer undichten Stelle zur Flucht berichtet habe. Es sei nicht logisch, dass Mithäftlinge, welche die undichte Stelle gekannt hätten, nicht selber geflohen seien, sondern dies dem Beschwerdeführer erzählt hätten. Auch wenn aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne, müsse die gesuchstellende Person aufgrund der ihr obliegenden Beweis- und Substanziierungslast gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG glaubhaft machen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, was dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf legale Weise verlassen habe. Allein der Verweis auf die allgemein schwierige Ausreise genüge nicht, um von einer illegalen Ausreise auszugehen. Bezüglich der geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe infolge der geltend gemachten Reflexverfolgung der Ehefrau des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass das zitierte Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein regimekritisches Verhalten eines Familienmitgliedes beinhaltet habe, weshalb es sich vorliegend um eine völlig andere Konstellation handle. Das SEM verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte.

5.4 In seiner Replik vom 1. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass entgegen der Ansicht des SEM weder zahlreiche Unstimmigkeiten noch Lücken in den Ausführungen des Beschwerdeführers bestünden. Ein einziger Widerspruch - betreffend den Zeitpunkt der Verhaftung - bleibe bestehen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass das Ereignis im Zeitpunkt der Befragung etwa viereinhalb Jahre und im Zeitpunkt der Anhörung etwa fünfeinhalb Jahre zurückliege, was zu berücksichtigen sei und nicht zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führen könne. Zudem habe die Vorinstanz eine zu einseitige Wertung vorgenommen. Gemäss Lehre und Praxis müsse die asylsuchende Person den behaupteten Sachverhalt nur plausibel darlegen, auch wenn die Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen sei, dass der tatsächliche Sachverhalt in Wahrheit ein anderer sei. Im Zweifel sei für die asylsuchende Person zu entscheiden. Vorbringen, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen sprechen würden, müssten gewichtet werden. Zweifel am Wahrheitsgehalt einzelner Elemente müssten nicht unweigerlich zum Schluss führen, dass die Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien. Vielmehr sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die in Lehre und Praxis geltenden Massstäbe seien von der Vorinstanz verletzt worden, indem sie zahlreiche glaubhafte Sachverhaltselemente mit keinem Wort gewürdigt habe. Aufgrund der glaubhaften Darstellungen des Beschwerdeführers sei auch die geltend gemachte illegale Ausreise als glaubhaft zu betrachten. Schliesslich sei die Reflexverfolgung der Ehefrau als Indiz für die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers heranzuziehen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

6.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

6.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde somit im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

6.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere liegt es gemäss dieser Norm an ihm, allfällige Beweismittel von sich aus unaufgefordert einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) und seine Asylgründe anzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

6.4 Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwägungen nicht gewürdigt hat. Indessen ist - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - nicht gefordert, dass sich das SEM mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen und sämtliche möglichen Argumente darlegen muss; vielmehr ist einer rechtsgenüglichen Begründung Genüge getan, wenn sich das SEM auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, was vorliegend der Fall ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. So hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers befasst und hinreichend begründet, weshalb es die Aussagen als unglaubhaft bewertet. Indem das SEM nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, weitere Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen beziehungsweise Sachverhaltselemente darzulegen, welche - trotz der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - für deren Glaubhaftigkeit gesprochen hätten. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend festgestellt zu erachten, was schliesslich auch in der Beschwerde anerkannt wird einerseits mit der Bemerkung, der Sachverhalt sei trotzdem ausreichend erstellt worden, weshalb eine erneute Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufgrund der bestehenden Sachlage erfolgen könne, sowie andererseits mit den gestellten Rechtsbegehren, unter welchen sich kein Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts befindet.

6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rüge, wonach das SEM die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe, unbegründet ist. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

7.

7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschiedenen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Heimat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit, der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Originalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der Behörden nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen.

7.2 Im Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien teilweise falsch oder nicht korrekt protokolliert worden, und es hätten sich sprachliche Schwierigkeiten ergeben, weil der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache Tigre, sondern in Tigrinya angehört worden sei. Unter diesen Umständen dürften die protokollierten Stellen nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen benützt werden. Der Beschwerdeführer gab in beiden Protokollen an, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. Akte A4/14 S. 2 und 10 sowie Akte A11/22 S. 1). Anlässlich der Rückübersetzungen hatte er keine Einwände gegen die Protokollierung vorzubringen, und auch die der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung brachte keine Bemerkungen an. Die beiden Protokolle wurden von ihm vorbehaltlos unterzeichnet, womit er zum Ausdruck brachte, dass die darin enthaltenen Angaben seinen Aussagen entsprechen. Unter diesen Umständen hat sich der Beschwerdeführer die in den beiden Protokollen enthaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu lassen. Insbesondere kann weder der Rüge im Beschwerdeverfahren, es sei falsch oder nicht korrekt protokolliert worden, noch der Argumentation, diverse vom SEM festgestellte Ungereimtheiten und Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei, gefolgt werden. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass es aufgrund der nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattgefundenen Befragung und Anhörung zu wesentlichen Verständigungsproblemen oder falsch beziehungsweise nicht protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers gekommen sein kann. Andernfalls wäre dies auch in den Protokollen selber zum Ausdruck gekommen, was jedoch nicht der Fall ist. Im Übrigen ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache, sondern in Tigrinya angehört wurde, zu relativieren, zumal er auch angab, während fünf Jahren in der Schule in Tigrinya unterrichtet worden zu sein (vgl. Akte A11/22 S. 4), womit anzunehmen ist, dass er auch diese Sprache hinreichend beherrscht. Schliesslich ergeben sich aus den beiden Protokollen keine Anhaltspunkte dafür, dass die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar und unmissverständlich protokolliert worden seien.

7.3 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend insgesamt zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen zuzustimmen ist, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann. Zwar kann die Argumentation in der Beschwerde dahingehend geteilt werden, als der Beschwerdeführer seine Einheit und einige Einzelheiten zu seiner Ausbildung an der Waffe und deren Wirkungsweise zutreffend sowie teilweise die örtlichen Gegebenheiten des Haftzentrums mit gewissen Details darstellte, was für die Glaubhaftigkeit der Angaben, er sei in den Militärdienst eingezogen und ausgebildet worden sowie er sei inhaftiert worden, spricht (vgl. Akte A11/22 S. 7). Indessen ergeben sich aus seinem Sachvortrag zahlreiche Ungereimtheiten, welche - im Sinne einer Gesamtbetrachtung seiner Vorbringen - dennoch gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Zudem können Fakten über militärische Einheiten und Waffen oder Einzelheiten über Örtlichkeiten auch von anderen eritreischen Personen oder aus den Medien übernommen und gelernt worden sein. Das diesbezügliche Wissen des Beschwerdeführers vermag deshalb nicht als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu sprechen. Aussagekräftiger wären in seinem Fall in den wesentlichen Punkten übereinstimmende, nachvollziehbare und substanzielle Aussagen, in welchen auch eine persönliche innere Beteiligung zum Ausdruck kommt und welche zahlreiche Realkennzeichen enthalten.

7.4 Die Beschreibung der Gefängnisaufenthalte und der Flucht aus dem letzten Gefängnis durch den Beschwerdeführer enthält einerseits solche Elemente, welche auf den ersten Blick für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, ist andererseits gleichzeitig geprägt durch eine fehlende Substanz in wesentlichen Bereichen und widersprüchliche Aussagen, was nicht mit glaubhaften Angaben zu vereinbaren ist:

7.4.1 So wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie das Gefängnis Q._______ in M._______ aussen und innen aussehe. Dabei gab er an, es gebe von aussen nichts zu sehen, auch wenn eine Strasse daran vorbeiführe. Innen sei weiter nichts, es sei stockdunkel, man könne keine Leute sehen (vgl. Akte A11/22 S. 11 f.). Es ist mit der Realität nicht zu vereinbaren, dass man ein Gefängnis von aussen nicht beziehungsweise dass man "nichts" sieht, zumal davon auszugehen ist, dass dort, wo sich ein Gefängnis befindet, irgendetwas sichtbar ist, das auf ein Gefängnis hinweist. Jemand, der dort gewesen ist, könnte das - was auch immer es ist - beschreiben. Die Aussage, man sehe "nichts", ist als substanzlose Aussage zu werten, was gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen spricht. Ferner sind auch in stockdunklen Räumen Einzelheiten wahrnehmbar, selbst wenn mit den Augen nichts erkennbar ist, da der Mensch auch mit anderen als dem Sehsinn etwas wahrnehmen kann. Indessen ist die Vorstellung über etwas, das nicht mit dem Sehsinn erkannt werden kann, für die meisten Menschen schwieriger, weshalb Eindrücke dieser Art weniger gut erlernbar sind. Hätte sich der Beschwerdeführer - wie von ihm dargelegt - in der Tat während mehrerer Monate in einem stockdunklen Raum befunden, hätte er preisgeben können, was er dort mit all seinen Sinnen wahrgenommen hat. Er hätte den Raum trotz fehlenden Lichts beschreiben können. Das gänzliche Fehlen von Sinneseindrücken im vorliegenden Fall spricht somit dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im von ihm erwähnten Gefängnis war.

7.4.2 Die Substanzlosigkeit seiner Aussagen über die geltend gemachten Gefängnisaufenthalte zieht sich im Übrigen wie ein roter Faden durch das Anhörungsprotokoll. Auch über seinen Aufenthalt im zweiten Gefängnis (N._______), in welchem er während zehn Monaten inhaftiert gewesen sein soll, folgen nur wenig detaillierte Aussagen. Dabei erschöpfen sich die von ihm zu Protokoll gegebenen Details in wenigen Aussagen darüber, dass er aufgrund der Inhaftierung psychische Probleme gehabt habe, weil er von seiner Ehefrau und seinen Angehörigen getrennt gewesen sei, dass er die Hoffnung verloren habe, sowie dass er daran gedacht habe zu graben und mit den Mitgefangenen darüber diskutiert habe (vgl. Akte A11/22 S. 13). Diese Aussagen stellen im Wesentlichen Allgemeinplätze dar, welche von anderen Personen übernommen worden sein können, und gelten somit entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht als substanziierte Aussagen. Ihnen fehlt der persönliche Bezug. Der Beschwerdeführer sagte nichts konkret darüber, wie bei ihm die Hoffnungslosigkeit oder die psychischen Probleme zum Ausdruck gekommen sind beziehungsweise über welche Einzelheiten er mit den Mitgefangenen in Bezug auf einen Gefängnisausbruch konkret gesprochen haben will. Seine Ausführungen sind folglich auch in diesem Bereich allgemein, detailarm und wirken erlernt, weshalb sie nicht glaubhaft sind.

7.4.3 Auch die Beschreibung des Aufenthaltes im dritten Gefängnis (Q._______ G._______) kann nicht als substanziell betrachtet werden. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer erwähnten Einzelheiten wie die Hitze, die Luftnot, der Wassermangel und Hautkrankheiten nichts zu ändern, auch wenn sie auf den ersten Blick den Eindruck eines gewissen Detailreichtums entstehen lassen. Indessen hat er nichts preisgegeben, das beschreiben würde, wie es konkret in seinem Inneren während dieser Haftzeit ausgesehen hat, wie er persönlich diese harten Bedingungen erlebt und überstanden hat oder was bei ihm persönlich die Hitze, die Luftnot und der Wassermangel ausgelöst haben. Auch hier fehlt ein persönlicher Bezug, weshalb die aufgeführten Details erscheinen, als wären sie von anderen Personen vorgebracht worden. Angesichts seiner Aussage, es hätten sich 250 Personen in einem Wassersilo unter schrecklicher Hitze befunden, wobei einige auch gestorben seien, wäre zu erwarten, dass er persönliche Einzelheiten und Eindrücke erwähnen würde oder dass aus seinen Aussagen eine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck kommen würde, was aber nicht der Fall ist. Weder gab er an, wie er selber mit diesen Bedingungen während der Haft fertig geworden ist, noch legte er dar, was sich angesichts des unter diesen Verhältnissen offensichtlichen Stresses für alle Häftlinge so alles abgespielt haben muss. Seine Aussagen beschränken sich auf das, was man auch vom Hörensagen her erfahren haben kann, weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen, auch wenn er alltägliche Details wie die Hitze und anderes erwähnt. Substanzielle Aussagen erschöpfen sich nicht in einer Aufzählung von wenigen Details, sondern beinhalten auch unerwartete oder banale Elemente der persönlichen Betroffenheit, was vorliegend fehlt und somit gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht.

7.5 Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer auch in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Dabei ist festzuhalten, dass es sich - entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren - nicht um unwesentliche und vernachlässigbare Kleinigkeiten handelt; vielmehr hat er wesentliche Teile seines Sachvortrags unterschiedlich dargestellt:

7.5.1 So sagte er zunächst widersprüchlich aus, von wo aus er geflohen sein will. Während dies gemäss der ersten Version aus L._______ gewesen sei (vgl. Akte A4/14 S. 5, an zwei Stellen), soll er gemäss der späteren Variante aus dem Gefängnis in G._______ ausgebrochen sein (vgl. Akte A11/22 S. 14 ff.), was sich miteinander nicht in Einklang bringen lässt. Dabei handelt es sich um ein zentrales Vorbringen, zumal diese Flucht gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zur Flucht in die Schweiz geführt haben soll. Unter diesen Umständen ist die Angabe, von wo aus der Beschwerdeführer geflohen sein will, widerspruchsfrei vorzubringen, um als glaubhaft gelten zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht.

7.5.2 Sodan brachte er anlässlich der Befragung auf die Frage, wie er geflohen sei, aus, man habe ihn und andere zur Arbeit auf einer staatlichen Plantage aus der Haft herausgeholt. Die Landwirtschaft sei indessen umzäunt gewesen, weshalb sie den Zaun geöffnet und geflohen seien (vgl. Akte A4/14 S. 9 f.). Demgegenüber verneinte er die anlässlich der Anhörung gestellte Frage, ob er während seiner Zeit im Gefängnis von G._______ zu Zwangsarbeit benutzt worden sei, und begründete seine Antwort damit, dass dies Leuten vorbehalten sei, welchen leichtere Vergehen vorgeworfen würden (vgl. Akte 11/22 S. 14), was mit den vorangehenden Ausführungen nicht übereinstimmt. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu dieser unterschiedlichen Darstellung erklärte er, das Gefängnis, der Ort der Toilette und die Plantage seien alle an einem Ort und umzäunt. Er habe nicht zu denen gehört, welche hätten Arbeiten verrichten müssen (vgl. Akte A11/22 S. 14). Diese Ausführungen vermögen indessen die widersprüchlichen Aussagen nicht zu bereinigen und widersprechen insbesondere der anfänglich erwähnten Aussage, man habe ihn und andere zur Arbeit auf einer staatlichen Plantage aus der Haft herausgeholt. Somit sind die Aussagen des Beschwerdeführers über den Beginn seiner Flucht bereits mehrfach widersprüchlich ausgefallen, was gegen die Glaubhaftigkeit spricht. An dieser Einschätzung vermögen die nachträglichen Aussagen, wonach er mit andern Häftlingen zusammen morgens zum Toilettengang herausgeholt worden sei, die Soldaten auf einzelne Personen gezeigt hätten, welche hätten arbeiten müssen, diese Gruppe gezählt worden sei, während der Beschwerdeführer bei der andern Gruppe gewesen sei, welche man noch nicht durchgezählt habe und welche später wieder in die Zelle gesperrt worden sei, er sich aber zum Zweck der Flucht zur Arbeitsgruppe gemischt habe (vgl. Akte A11/22 S. 16), nichts zu ändern. Sie stellen vielmehr eine Anpassung an den bisherigen Sachverhalt dar, nachdem ihm das rechtliche Gehör zur Unvereinbarkeit seiner Aussagen gewährt worden ist. Unter diesen Umständen überzeugt auch der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe überzeugend vorgebracht, dass er sich am Tag der Flucht beim Toilettengang unter die Zwangsarbeiter gemischt habe und ihm so die Flucht gelungen sei, nicht.

7.5.3 Des Weiteren stellte das SEM auch zu Recht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Überwindung der Umzäunung der Haftanlage nicht übereinstimmend und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. So sagte der Beschwerdeführer zunächst - wie vorangehend bereits erwähnt - aus, sie hätten eine Öffnung in den Zaun gemacht und seien geflohen (vgl. Akte A4/14 S. 10), wobei er nicht näher ausführte, wen er damit alles meinte. Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung dar, an einer Stelle sei die Umzäunung nicht so dicht gewesen, weshalb sie hätten sehen können, das man sie überwinden beziehungsweise dass man sich durchzwängen könne (vgl. Akte A11/22 S. 15 f.). Abgesehen davon, dass er gemäss der einen Variante die undichte Stelle im Zaun selber hergestellt haben will, während er davon gemäss einer anderen Variante von Mitgefangenen gehört habe, erscheint seine Aussage, die Haftanstalt sei nur mit Ästen umzäunt gewesen, nicht realistisch. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers, es seien ihm 15 Minuten zur Flucht geblieben (vgl. Akte A11/22 S. 16 und 17), zumal davon auszugehen ist, dass die Häftlinge ohne Unterbrechung von ihren Aufsehern überwacht worden sind. Die zeitliche Angabe ergibt somit keinen Sinn. Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis kann infolge der zahlreichen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.

7.5.4 Überdies erscheint die Flucht des Beschwerdeführers durch ein Gebiet, das eine Militärbasis darstellt, in welchem sich eine grosse Anzahl Soldaten befindet, nicht realistisch. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer angab, er habe nach 15 Minuten der Flucht Schüsse gehört und nehme an, dass "auch andere darauf gekommen seien" (Anmerkung Gericht: Gemeint ist wohl, dass auch andere die undichte Stelle im Zaun entdeckt und zu fliehen versucht haben), worauf man geschossen habe (vgl. Akte A11/22 S. 17). Die Schüsse dürften indessen auch im benachbarten Militärgebiet von den Soldaten gehört worden sein und zur erhöhten Wachsamkeit geführt haben. Eine Flucht durch dieses Gebiet unter diesen Umständen dürfte somit schon aus diesem Grund nicht erfolgsversprechend und damit nicht realistisch gewesen sein, auch wenn Hirten als mögliche Fluchthelfer vor Ort gewesen sein sollen und sich der Beschwerdeführer entlang eines Flusses zwischen Bäumen versteckt fortbewegt haben will, zumal damit zu rechnen ist, dass die Militärangehörigen angesichts der erfolgten Schüsse aus der Richtung des Gefängnisses auch auf alles, was sich in ihrem Gebiet bewegt, mithin auch auf allfällig anwesende Hirten, ein wachsames Auge geworfen haben müssen und ein Suchtrupp hinter dem Beschwerdeführer her gewesen sein dürfte. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei entlang des Flusses O._______, der durch militärisches Gebiet führe, in den Sudan gelangt, erscheint unter diesen Umständen wenig überzeugend. Bezeichnenderweise wird diese Aussage denn in der Beschwerde auch dementiert mit der Begründung, dieser Fluss führe gar nicht in den Sudan, sondern nach P._______; der Beschwerdeführer sei falsch protokolliert worden oder es hätten sich sprachliche Probleme ergeben. Wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kann dieser Einwand indessen nicht gehört werden. Somit hat sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Strecke, welche er zu Fuss in Richtung Sudan geflohen sein will, widersprochen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen noch bekräftigt. Im Übrigen ist seine Flucht in den Sudan auch nicht substanziell geschildert worden, zumal seine diesbezüglichen Aussagen jeden Detailreichtum vermissen lassen. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer erwähnten Ortschaften, deren Namen auch gelernt sein können, nichts zu ändern.

7.6 Im Sinne eines Zwischenfazits kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten, Substanzlosigkeiten und nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland in der von ihm dargelegten Weise inhaftiert war und aus dem Gefängnis direkt in den Sudan geflohen ist. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren, wonach die anlässlich der Befragung protokollierten Aussagen nur summarischen Charakter hätten und aufgrund des reduzierten Beweismassstabs des Glaubhaftmachens auch bei Zweifeln an deren Richtigkeit eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente vorzunehmen sei, nichts zu ändern. Zwar trifft es gemäss geltender Praxis zu, dass den Aussagen der ersten Befragung aufgrund des summarischen Charakters dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indessen haben die in den vorangehenden Erwägungen aufgeführten Widersprüche gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei Nebensächlichkeiten widersprochen hat, sondern dass dies im Kerngehalt und damit in wesentlichen Punkten seiner Vorbringen geschehen ist. Unter diesen Umständen sprechen die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Darüber hinaus hat sich die fehlende Glaubhaftigkeit nicht nur aus widersprüchlichen Aussagen ergeben; vielmehr sind die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch nicht realistisch und nicht substanziell. An dieser Einschätzung vermag die anlässlich der Anhörung angefertigte Skizze des letzten Gefängnisses nichts zu ändern, auch wenn sie per se ein Element darstellt, das für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würde.

7.7 Aufgrund der bereits zahlreich erwähnten Ungereimtheiten kann im Übrigen auf die im Resultat zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Insbesondere ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung mit hinreichender und überwiegend zutreffender Begründung, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund seiner Inhaftierung - nämlich die Eskalation eines Streits mit seinem Vorgesetzten - in der von ihm vorgetragenen Weise nicht geglaubt werden kann. Ausserdem kann dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass er inhaftiert war, weshalb es obsolet erscheint, sich über die Gründe und Umstände des Streits mit seinem Vorgesetzten näher auseinanderzusetzen.

7.8 Auch die erst nachträglich vorgebrachten Nachteile, welche der Ehefrau des Beschwerdeführers zugestossen sein sollen, können angesichts der Unglaubhaftigkeit des Sachvortrages nicht geglaubt werden. Von einer Reflexverfolgung und einem weiterhin bestehenden Interesse der eritreischen Behörden an der Bestrafung des Beschwerdeführers kann somit nicht die Rede sein, weshalb objektive Nachfluchtgründe nicht in Betracht fallen.

7.9 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenkundig die wahren Gründe und Umstände seiner Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Auch der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben im Sudan geboren. Diesbezüglich ist auch auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hinzuweisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer illegalen Ausreise ausgehen zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Eritrea haben sich - wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist - als unglaubhaft herausgestellt, weshalb nicht von einem illegalen Verlassen des Heimatlandes ausgegangen werden kann. Darüber hinaus sind die Aussagen des Beschwerdeführers über die Rückkehr seiner Familie aus dem Sudan nach Eritrea während seiner Kindheit ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte. Demgegenüber vermögen die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch an dieser Stelle auf die entsprechenden Stellen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde zu verweisen. Diese unglaubhaften Aussagen sprechen grundsätzlich dagegen, dass der im Sudan geborene Beschwerdeführer jemals in Eritrea gelebt hat, was die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise aus Eritrea noch untermauert. Unter diesen Umständen sind den vorliegenden Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung war das SEM schliesslich nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen illegalen Grenzübertritt zu gewähren, zumal das SEM die Argumentation in seiner Verfügung nicht schon vorab eröffnen muss.

7.10 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Seine Aussagen haben sich als überwiegend substanzlos, widersprüchlich und unrealistisch herausgestellt. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen. Die Vorin-stanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Nachdem dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). In der Beschwerde wurden ein Stundenhonorar von Fr. 194.- (inklusive Mehrwertsteuer) und Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- geltend gemacht, so dass sich die Kosten auf
Fr. 2'188.- belaufen würden. In der Eingabe vom 1. Juli 2016 wurde geltend gemacht, für das Vernehmlassungsverfahren seien zwei weitere Stunden nötig gewesen, weshalb der Gesamtbetrag nun Fr. 2'576.- betrage. Weder wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht noch wurde die genaue Anzahl Arbeitsstunden aufgelistet. Aufgrund der Akten lässt sich indessen der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VKGE). Die insgesamt geltend gemachten Kosten von
Fr. 2'576.- scheinen zu hoch berechnet zu sein und sind somit zu kürzen. Zudem handelt es sich beim amtlich eingesetzten Rechtsvertreter nicht um einen ausgewiesenen Rechtsanwalt, weshalb der Stundenansatz auf
Fr. 150.- zu begrenzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen sowie angesichts des geringen Dossierumfangs und des verhältnismässig einfachen Sachverhalts ist folglich von einem Arbeitsaufwand in der Höhe von zehn Stunden à Fr. 150.- zuzüglich der geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- auszugehen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'554.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, so dass schliesslich anstelle der geltend gemachten Gesamtkosten von
Fr. 2'576.- Fr. 1'554.- zuzusprechen sind. Dem Rechtsvertreter ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'554.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Ass. iur. Urs Jehle, Caritas, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'554.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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