Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6275/2010

Urteil vom 27. April 2011

Richter André Moser (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Alain Chablais,

Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tarkan Göksu, St. Petersgasse 10, Postfach 822, 1701 Freiburg,

Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),

Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
Die ersuchende Stelle, Personelles der Armee (FGG 1), beantragte im Mai 2010 der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle) eine Personensicherheitsprüfung von A._______, weil er als Werkschutzoffizier in der Hauptquartierbetriebskompanie (HQ Betr Kp) 11/1 Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen, militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 und GEHEIMEM Armeematerial habe. A._______ stimmte der Durchführung der Sicherheitsprüfung und der dafür benötigten Datenerhebung durch die Fachstelle auf dem Formular "Personensicherheitsprüfung für Angehörige der Armee" am 11. Mai 2010 zu.

B.
Bei der Fachstelle gingen im Verlaufe des Verfahrens einerseits Angaben über die Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 6. September 2007 ein. Danach wurde A._______ wegen Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana im Zeitraum September 2005 bis August 2007 zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Andererseits lagen diverse mediale Berichterstattungen vor bezüglich der Person von A._______, des Islamischen Zentralrates Schweiz (IZRS) sowie dessen Vorstandsmitglieder, insbesondere jedoch ein mit A._______ geführtes Interview der Thurgauer Zeitung vom 6. Mai 2010, ein Referat zu den Einsichten und Ansichten eines Konvertiten sowie das Essay "Wurzeln des Atheismus" vom 2. April 2010, schliesslich eine Klarstellung und Anmerkung auf der Webseite des IZRS vom 18. April 2010 "Das Pflichtgebet ist auch im Militärdienst nicht verhandelbar".

C.
Am 25. Mai 2010 befragte die Fachstelle A._______ persönlich, und am 3. Juni 2010 brachte sie ihm zur Kenntnis, sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. A._______ nahm diese Gelegenheit wahr und bezog am 16. Juni 2010 zu den Vorbringen der Fachstelle schriftlich Stellung.

D.
Die Fachstelle erliess am 1. Juli 2010 eine negative Risikoverfügung. Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko erachtet (Ziffer 1). Es dürfe ihm kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, Materialien oder militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 oder 3 gewährt werden (Ziffer 2). Seine Weiterverwendung als Werkschutzoffizier innerhalb der Schweizer Armee sei nicht zu empfehlen. Die militärische Einteilung und Funktion oder der Ausschluss aus der Armee sei durch den Führungsstab der Armee neu zu beurteilen (Ziffer 3). Es werde empfohlen, A._______ die Armeewaffe/n zu entziehen. Es solle gewährleistet werden, dass ihm bei einem allfälligen Verbleib in der Armee jeglicher Zugang zu Armeewaffen, Munition und Explosivwaffen verwehrt werde (Ziffer 4). Sowohl von militärischen Weiterausbildungen und/oder Beförderungen wie auch Friedensförderungseinsätzen im Ausland sei generell abzusehen (Ziffer 5).

Zur Begründung führte die Fachstelle im Wesentlichen aus, A._______ sei in der HQ Betr Kp 11/1 im Grad eines Oberleutnants Mitglied des militärischen Kompaniekaders und führe einen Zug im Einsatz und in Übungen. Als Werkschutzoffizier werde er in den bedeutendsten militärischen Kriegsanlagen der Eidgenossenschaft eingesetzt und verfüge über zahlreiche GEHEIME Informationen, welche bei einem Missbrauch im Ereignisfall die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erheblich gefährdeten. Seit seiner Konvertierung zum Islam sei er zwar nicht erneut strafrechtlich aufgefallen. Durch seinen (einstigen) Drogenkonsum habe er aber gezeigt, dass er unter gewissen Umständen sein eigenes Bedürfnis über den Willen des Gesetzgebers stelle. Die mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit aufgrund der bewussten Übertretung des Gesetzes sowie der subjektiven Rechtfertigung dieses illegalen Verhaltens ergebe sich insbesondere auch im Kontext seiner extremistischen Tendenzen. Die Fachstelle werte nicht die Konvertierung von A._______ zum Islam. Sie gehe jedoch aufgrund von verschiedensten Aussagen davon aus, seine extreme und radikale Art, den Islam zu praktizieren, schränke ihn in seinem privaten Handlungsspielraum ein. Im vorliegenden Fall sei auch der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung des Vertrauens in die Institutionen durch die offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, ideologischen Extremismus sowie erhöhte (substanzungebundene) Abhängigkeit konkret gegeben. Schliesslich seien keine, durch die Fachstelle zu definierenden Auflagen erkennbar, die in kurzer Zeit und nachhaltig die festgestellten Auslösepotenziale und das damit resultierende Risiko reduzieren könnten. Unter Berücksichtigung aller Fakten gelange die Fachstelle deshalb zum Schluss, die Weiterverwendung von A._______ innerhalb der Armee sei mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko verbunden. Er biete keine Gewähr für eine risikofreie Erfüllung der Aufgaben und Pflichten sowohl als Werkschutzoffizier als auch generell als Offizier der Schweizer Armee.

E.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 2. September 2010 gegen die negative Risikoverfügung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine positive Risikoverfügung zu erteilen, eventuell eine Risikoverfügung mit Auflagen.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vorab damit, dass eine Risikoverfügung grundsätzlich erst nach fünf Jahren wiederholt werde, in seinem Fall aber diese Frist deutlich unterschritten werde, sei doch gegen ihn bereits am 8. Januar 2010 eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt worden mit dem Ergebnis, er sei nicht als Sicherheitsrisiko einzustufen. Zudem leide der angefochtene Entscheid an einem inneren Widerspruch. Einerseits beurteile die Vorinstanz das Sicherheitsrisiko, das von ihm in seiner Funktion als Werkschutzoffizier ausgehen würde, und andererseits empfehle sie im Dispositiv der Verfügung, ihm die Armeewaffe zu entziehen und von militärischen Weiterausbildungen und Beförderungen abzusehen, ohne zu berücksichtigen, dass er eine Posi-tion in der Armee belegen könne, ohne Zugang zu geheimen Informationen zu haben und somit nicht der Personensicherheitsprüfung unterläge. Seit der Beschwerdeführer zum Islam konvertiert sei, befolge er unabdinglich die Gesetze. Dass er in Zukunft keine Drogen konsumieren werde, sei im Übrigen deshalb glaubwürdig, weil er ja - wie die Vorinstanz festhalte - eine strenge Koranauslegung pflege, die jeglichen Konsum narkotischer Genussmittel verbiete. Er sei demnach nicht erpressbar, und es sei kein Vertrauensmissbrauch zu beanstanden. Mit Bezug auf den Vorwurf des Extremismus in der Armee sei festzuhalten, dass auch im Rahmen der Personensicherheitsprüfung gemäss Rechtsprechung lediglich der gewalttätige Extremismus als Sicherheitsrisiko betrachtet werde. Ein Reputationsverlust und Spektakelwert könne ebenfalls nur angenommen werden, wenn damit ein Sicherheitsrisiko verbunden sei. Schliesslich sei eine negative Risikoverfügung im vorliegenden Fall nicht erforderlich, um die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu garantieren. Es scheine unverhältnismässig, gestützt auf die von der Vorinstanz dargelegten Überlegungen den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko zu erachten, den Zugriff zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen zu verweigern, den Entzug der Dienstwaffe zu empfehlen und von Aktivitäten in der Armee abzusehen. Vielmehr würde im Sinne einer milderen Massnahme allenfalls eine Risikoverfügung mit folgenden Auflagen genügen, um die von der Vorinstanz vorgesehenen Ziele zu erreichen: "Der Beschwerdeführer wird zukünftig medial von sich aus nicht mehr über die Beziehung von Armee und Religion sprechen. Der Beschwerdeführer wird zeitlich begrenzt in eine Position mit Zugang zu weniger geheimen Informationen versetzt. Bewährt er sich und kommen weiterhin keine Anzeichen für ein zukünftiges Sicherheitsrisiko auf, ist es ihm freigestellt, sich für seine jetzige Position oder für eine Position mit ähnlich geheimen Informationen zu bewerben."

F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hebt hervor, dass die ersuchende Stelle, sofern sie Grund habe anzunehmen, es seien seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden, deren Wiederholung einleiten könne, und zwar vor Ablauf der fünfjährigen Frist. Es treffe nicht zu, dass lediglich der gewalttätige Extremismus als Sicherheitsrisiko betrachtet werden könne. Für die Vorinstanz sei angesichts des Risikopotentials keine Auflage als mildere Massnahme ersichtlich, die ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde. In Anbetracht des hohen Risikopotenzials solle verhindert werden, dass der Beschwerdeführer, der zur Zeit eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion bekleide, bei einem allfälligen Verbleiben in der Schweizer Armee Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen erhalte. Das Schutzinteresse des Staates sei folglich als hoch zu qualifizieren und überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, die bisherige Einteilung beibehalten zu können bzw. nicht aus der Armee ausgeschlossen oder in eine nicht sicherheitsrelevante Funktion eingeteilt zu werden.

G.
Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 16. Februar 2011 an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Er führt insbesondere aus, es gebe keinen Anhaltspunkt, der darauf hinweise, er könnte gewalttätig werden, ausser man ginge, wie die Vorinstanz, davon aus, die religiöse Ausrichtung würde ihn zu Gewalttaten motivieren. Für den Beschwerdeführer dränge sich also der Schluss auf, man halte ihn nur deswegen für gefährlich, weil er ein gläubiger Moslem sei. Es sei diskriminierend anzunehmen, es gehe von einer Person ein Sicherheitsrisiko aus, nur weil sie sich ganz dem islamischen Glauben zugewandt habe. Der Beschwerdeführer stehe aber dafür ein, dass er kein Sicherheitsrisiko darstelle, und zwar weder bezüglich GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierten Informationen/Materialen noch bezüglich des bewaffneten Diensts im Allgemeinen.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist entsprechend Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juli 2010 ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Gerügt werden kann mithin auch die Unangemessenheit einer Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über spezielle (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren. Dies obliegt in erster Linie dem Bundesrat, dem Departement und den nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Aufgabe der Justizbehörden ist nur, zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1 mit Hinweis). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich entsprechend bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 103/2010 vom 29. November 2010 E. 2 und A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Die Rechtsanwendung durch das Gericht erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
-e des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-103/2010 vom 29. November 2010 E. 3 und A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
PSPV gilt indes für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.

5.
5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aPSPV wird die Sicherheitsprüfung spätestens nach fünf Jahren wiederholt u.a. bei Angehörigen der Armee mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen, zu GEHEIMEM Armeematerial bzw. zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3. Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, insbesondere vor einer militärischen Beförderung (vgl. dazu auch Art. 103 Abs. 3 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 103 Beförderungen und Ernennungen - 1 Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
1    Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
2    ...206
3    Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.207
4    Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung [MG, SR 510.10] in der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung), der Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzendem Personal, so kann sie vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bei der Fachstelle eine Prüfungswiederholung einleiten (Art. 19 Abs. 3 aPSPV). Obschon die Möglichkeit einer vorzeitigen Wiederholung der Sicherheitsprüfung nur auf Verordnungsstufe geregelt ist, liegt hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage vor, sieht doch Art. 19 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 103 Beförderungen und Ernennungen - 1 Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
1    Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
2    ...206
3    Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.207
4    Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
BWIS ausdrücklich die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung vor. Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 aPSPV sowie Sinn und Zweck der Personensicherheitsprüfung braucht die zuständige Stelle für die Einleitung einer vorzeitigen Prüfungswiederholung keine gesicherten Kenntnisse über Vorhandensein, Art und Ausmass möglicher neuer Risiken zu haben. Auch blosse Anzeichen oder nicht völlig haltlose Vermutungen können unter Umständen Grund zur Annahme geben, dass neue Risiken bestehen. Es ist ja gerade der Sinn der Prüfung, abzuklären, ob für eine bestimmte Funktion oder einen bestimmten Auftrag ein Sicherheitsrisiko besteht oder nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 3.4).

5.2 Von der Möglichkeit, die Sicherheitsprüfung vorzeitig zu wiederholen, hat die ersuchende Stelle vorliegend mit Schreiben vom 15. Mai 2010 Gebrauch gemacht, in dem diese darlegt, die Äusserungen des Beschwerdeführers in den Medien zu seiner militärischen Funktion und einer möglichen militärischen Weiterausbildung sowie verschiedene Auftritte in der Öffentlichkeit und die dabei gemachten Äusserungen seien im Kontext zu seiner Funktion Umstände, welche gestützt auf Art. 19 Abs. 3 aPSPV zu einer erneuten Personensicherheitsprüfung führten. Wie dem Sachverhalt (Bst. B) entnommen werden kann, stammten die medialen Berichterstattungen bezüglich der Person des Beschwerdeführers dabei durchwegs aus einer Zeit nach der positiven Risikoverfügung vom 8. Januar 2010. Damit waren die Voraussetzungen für die Durchführung einer erneuten Personensicherheitsprüfung aus der Sicht der ersuchenden Stelle - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gegeben. Ob die Vorinstanz aber nach durchgeführtem neuem Verfahren in der angefochtenen Verfügung eine korrekte Beurteilung des Sicherheitsrisikos des Beschwerdeführers vorgenommen hat, wird im Folgenden zu prüfen sein.

6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 103 Beförderungen und Ernennungen - 1 Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
1    Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
2    ...206
3    Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.207
4    Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 5 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5 je mit Hinweisen).

6.2 Ferner ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Nachzugehen ist den damaligen Umständen, d.h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Ebenso ist der Frage nachzugehen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 103/2010 vom 29. November 2010 E. 4 mit Hinweisen). Eine Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von unerlaubten Betäubungsmitteln kann bei sehr sensitiven Aufgaben genügen, die Vertrauenswürdigkeit einer Person in Frage zu stellen, und ist insofern grundsätzlich mit zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.1 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 7.4 mit Hinweis).

6.3 Gemäss Rechtsprechung kann bei der Personensicherheitsprüfung nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen im Sinne einer Einschätzung handeln kann. Es geht darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten und andererseits, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 3.3 und A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1).

7.
Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 3 und 5.1 hiervor). Hierbei ist die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit entscheidend. Je höher diese ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, auch wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat als Werkschutzoffizier Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen, militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 und GEHEIMEM Armeematerial. In Anbetracht dessen hat die Vorinstanz seine Funktion zu Recht als sicherheitsempfindlich eingestuft, welche beim Eintreten eines Ereignisses Schadenspotenziale verschiedenster Art beinhaltet. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

8.
Vorliegend hat die Vorinstanz ein mögliches Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS unter den Titeln "Integrität/Vertrauenswürdigkeit/Zuverlässig-keit", "Abhängigkeit" sowie "Reputationsverlust und Spektakelwert" geprüft und bejaht.

8.1 Die Vorinstanz erachtet die Zuverlässigkeit sowie die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt. Begründet wird dies mit seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana und einer dadurch manifestierten Gleichgültigkeit gegenüber dem geltenden Recht. Mit dem (einstigen) Drogenkonsum habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er unter gewissen Umständen sein eigenes Bedürfnis über den Willen des Gesetzgebers stelle. Die Rechtfertigung des Widerhandelns im Sinne einer subjektiven Einstufung des Delikts als nicht schwerwiegend sei als problematisch zu bewerten. Im Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, dass seine Funktion als Werkschutzoffizier in einer Kriegsanlage der Klassifizierung GEHEIM auf keinen Fall in Verbindung mit Drogen gebracht werden dürfe, handle es sich doch um eine Dienstausübung in einem hochsensiblen Bereich. Die Fachstelle sei sich zwar bewusst, dass es sich beim Konsum von Marihuana um eine verhältnismässig geringe Straftat handle, doch habe der Beschwerdeführer insgesamt durch dieses ehemalige und möglicherweise auch zukünftige Verhalten eine Gleichgültigkeit und im weiteren Sinne auch Vorsätzlichkeit zum Ausdruck gebracht, die seine Zuverlässigkeit in Frage stelle und mit seiner Vorbildfunktion als Offizier sowie seiner sicherheitsempfindlichen Funktion nicht vereinbar sei. In diesem Sinne sei eine erhöhte Gefährdung in Bezug auf einen Missbrauch von VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen gegeben.

8.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit insbesondere auch im Kontext der extremistischen Tendenzen des Beschwerdeführers. Dieser habe sich anlässlich der Befragung als ideologischen Extremisten bezeichnet, was höchst bedenklich sei. Psychologisch betrachtet sei im Zusammenhang mit dem eindringlich vorgetragenen Universalanspruch auf die alleinige Richtigkeit des Islams von einer Tendenz zur Diskriminierung von Personen mit einem anderen Glauben bzw. einem divergierenden Praktizieren des Islams auszugehen. Diese Argumentation basiere nicht auf der Zugehörigkeit zum Islam, sondern auf der Art und Weise, wie der Glaube praktiziert werde. Die Ausführungen bezüglich der Steinigung sowie des symbolischen Schlagens der Frau würden zudem zeigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht von Gewalthandlungen als Strafe distanziere. Diese mangelnde Distanzierung trage nicht die Handschrift des Islams, sondern zeige vielmehr die Art und Weise auf, wie dieser praktiziert werde. Soweit der Beschwerdeführer der Fachstelle in diesem Zusammenhang vorwerfe, sie bezeichne seine Glaubenspraxis als falsch, sei dies unzutreffend, zumal sie zu keinem Zeitpunkt ein Urteil über die Richtigkeit der Religionspraxis abgegeben habe. Denn genau diese Differenzierung zwischen "falsch" und "richtig" werde im Sinne einer extremistischen Tendenz als problematisch erachtet. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung wiederholt erwähnte "Güterabwägung" beim Einsatz der Schusswaffe gegenüber Glaubensbrüdern sei im Ernstfall nicht tauglich und unter Umständen staatsgefährdend. Dies werde durch die Absolutheit, mit welcher der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Güterabwägung in spezifischen Situationen postuliert habe, unterstrichen. Auf der Basis des religiös begründeten Strebens nach mehr Wissen und der hohen Involviertheit, welche sich insbesondere in der rasanten Entwicklung seit der Konvertierung vor ca. zwei Jahren zeige, sei es wahrscheinlich, dass sich die Überzeugungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zunehmend radikalisieren würden. Aufgrund seiner Funktion gefährde er sowohl die Armee als auch die Eidgenossenschaft erheblich. In diesem Sinne sei von einem erhöhten Sicherheitsrisiko auszugehen.

8.3 Im Weiteren kommt die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller erhobenen Daten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Anzeichen auf eine substanzungebundene Abhängigkeit vorhanden seien. Diese beziehe sich auf die Hörigkeit gegenüber seiner Religion bzw. die absolute und unhinterfragte Ausübung derselben. Anlässlich der Befragung sei kaum eine Unterscheidung zwischen seiner persönlichen Meinung und seiner Religion zu realisieren gewesen. Im Weiteren sei aufgrund des illegalen Drogenkonsums über einen Zeitraum von acht Jahren von einer - nicht körperlichen, sondern vielmehr psychischen - Abhängigkeit auszugehen. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Abhängigkeit bereits über mehrere Jahre hinweg auf illegalem Terrain bewegt habe und dies durch subjektive Kriterien legitimiere, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in der aktuellen, substanzungebundenen Abhängigkeitstendenz erneut zu illegalen Handlungen hinreissen lasse, welche er durch persönliche Einstellungen zu legitimieren versuche. Insgesamt könne die Fachstelle sodann nicht ausschliessen, dass sich die Abhängigkeitstendenz situationsübergreifend auswirken werde. Personen, die eine aus dependenten Tendenzen resultierende mangelnde Selbststeuerungsfähigkeit aufwiesen, stellten in ihrer sicherheitsempfindlichen Funktion eine Gefährdung und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar.

8.4 Unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert" legt die Vorinstanz insbesondere dar, dass die Schweizer Armee, als Institution der Eidgenossenschaft, ein sogenanntes Institutionsvertrauen, welches ihr die Bevölkerung entgegenbringe, geniesse. Diese müsse darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf der Schweizer Armee nicht gefährden können. Vorliegend sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung des Institutionsvertrauens durch die offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, ideologischen Extremismus sowie erhöhte (substanzungebundene) Abhängigkeit konkret gegeben. Das Eintreten eines Ereignisses werde als wahrscheinlich und der daraus entstehende Schaden als sehr hoch eingeschätzt.

9.
Mit Blick auf die speziellen Fachkenntnisse der Vorinstanz zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos und dem ihr diesbezüglich zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu E. 2 hiervor) besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein hinreichender Grund, von deren Einschätzung abzuweichen. Die umfassende Risikobeurteilung der Fachbehörde beruht auf einer gründlich durchgeführten persönlichen Befragung und wurde in Kenntnis verschiedener Akten (u.a. Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 6. September 2007, Interview der Thurgauer Zeitung vom 6. Mai 2010, Referat zu den Einsichten und Ansichten eines Konvertiten sowie das Essay "Wurzeln des Atheismus" vom 2. April 2010) abgegeben. Sie vermag in der Beurteilung der sicherheitsrelevanten Situation einzuleuchten und erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform. Dass es sich bei der Beurteilung teilweise um Annahmen und Vermutungen im Sinne einer Einschätzung handelt, liegt - wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.3 hiervor) - in der Natur der Sache und ist somit nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Erhebungen, welche als Beurteilungsgrundlage dienten, auf Tatsachen beruhen und korrekt erfolgt sind. Obschon einzelne Risikoquellen für sich alleine betrachtet eher unproblematisch erscheinen, ist die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos mit Blick auf die Gesamtheit aller Quellen nachvollziehbar.

10.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

10.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Fachbehörde die mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht nur aus dem früheren Drogenkonsum, sondern aus der Gesamtheit aller Umstände und dabei insbesondere auch aus den extremistischen Tendenzen abgeleitet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befolge seit der Konvertierung zum Islam die Gesetze unabdinglich, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Fachbehörde hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aufgezeigt, dass die religiöse Pflicht, sich gesetzeskonform zu verhalten, das Risiko einer zukünftigen Gesetzeswidrigkeit insbesondere im Lichte der zunehmenden Radikalisierung seines Verhaltens nicht mindere. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Drogenkonsums bereits über mehrere Jahre hinweg auf illegalem Terrain bewegt habe und dies durch subjektive Kriterien legitimiere, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in der aktuellen, substanzungebundenen Abhängigkeitstendenz erneut zu illegalen Handlungen hinreissen lasse.

10.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es seien gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
BWIS lediglich gegen den gewalttätigen Extremismus vorbeugende Massnahmen zu ergreifen. Das Gesetz gehe demnach davon aus, dass nur der gewalttätige Extremismus (nicht auch der ideologische) zu ahnden sei. Zudem werde auch in der Rechtsprechung nur der gewalttätige Extremismus als Sicherheitsrisiko betrachtet. Da er bisher nie gewalttätig gewesen sei und dies auch zukünftig nicht vorhabe, liege bei ihm kein Sicherheitsrisiko im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung vor.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als seine bisherigen Handlungen und sein Auftreten als Angehöriger der Armee bzw. als Privatperson keine Gewalttätigkeiten erkennen lassen. Zutreffend ist auch, dass bei den in der Rechtsprechung aufgeführten Sicherheitsrisiken (vgl. E. 3 hiervor) lediglich der gewalttätige - nicht dagegen der rein ideologische - Extremismus explizit genannt wird. Diese Aufzählung ist jedoch nur exemplarisch und weitere mögliche Risiken bleiben damit vorbehalten. Insofern ist nicht auszuschliessen, dass im konkreten Einzelfall auch ein ideologischer Extremismus ein sicherheitsrelevantes Risiko darstellen kann. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die in der Praxis schwierige Abgrenzung der beiden Formen, welche dazu neigen, sich zu überschneiden und sich gegenseitig zu beeinflussen, gerechtfertigt. Sodann würde es dem präventiven Charakter von Art. 2 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
BWIS, wonach vorbeugende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung und Bekämpfung von Gefährdungen durch gewalttätigen Extremismus zu treffen sind, unter Umständen entgegenstehen, wenn ein Sicherheitsrisiko erst beim sich bereits manifestierten gewalttätigen Extremismus bejaht werden könnte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann deshalb Art. 2 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
BWIS nicht dahingehend verstanden werden, es könne ausnahmslos lediglich der gewalttätige - nicht aber auch der ideologische - Extremismus zu einer negativen Risikoverfügung führen. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer neben dem ideologischen Extremismus noch weitere Sicherheitsrisiken festgestellt wurden, welche - wie z.B. die Abhängigkeit - in der Rechtsprechung explizit als Risiko genannt werden.

10.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die von der Vorinstanz erwähnte Diskriminierungs- und Abhängigkeitstendenz basiere weder auf sachlichen Grundlagen noch auf Indizien, ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass bei der Sicherheitsprüfung nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden kann. Bei den Schlussfolgerungen kann es sich auch um Annahmen und Vermutungen im Sinne einer Einschätzung handeln (vgl. dazu E. 6.3). Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz über spezielle Fachkenntnisse verfügt, welche sie durchaus dazu befähigen, gestützt auf die gesamten Umstände eine sachgerechte Einschätzung vorzunehmen (vgl. E. 9). Da an der persönlichen Befragung u.a. auch der die angefochtene Verfügung der Fachstelle unterzeichnende lic. phil. Peter Giger, Psychologe FSP und Rechtspsychologe SGRP, teilgenommen hat, kann - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen werden, es seien vorliegend lediglich gestützt auf die Fantasie eines Juristen Fakten geschaffen worden.

10.4
10.4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie des Diskriminierungsverbots geltend, weil seine religiösen Überzeugungen zu einer negativen Risikoverfügung geführt hätten.

10.4.2 Die durch Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistete Religions- und Gewissensfreiheit umfasst sowohl die innere Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen Anschauungen zu ändern, wie auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten (vgl. BGE 134 I 56 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-726/2007 vom 1. März 2007 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 13. Februar 2003, Refah Partisi und andere gegen die Türkei, [Beschwerden Nr. 41340/98 ff.]), § 92).

Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sieht vor, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen seiner Herkunft und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1, 136 I 309 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1D_8/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.1).

10.4.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers knüpft die negative Risikoverfügung nicht an seine religiösen Überzeugungen, sondern an die mangelnde Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, an die Wahrscheinlichkeit einer zunehmenden Radikalisierung seiner Überzeugungen und Verhaltensweisen sowie an die Abhängigkeitstendenz an. Die Fachbehörde hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ihre Argumente nicht auf der Zugehörigkeit zum Islam basieren, sondern auf der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Glauben praktiziere. In diesem Sinne bestehen die festgestellten Risikoquellen unabhängig von seiner konkreten religiösen Weltanschauung. Dass deren Existenz vorliegend insbesondere aufgrund der Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Ausübung des Glaubens festgestellt und aufgezeigt wurde, bedeutet nicht, dass die Zugehörigkeit zum Islam bzw. die damit einhergehende Glaubensausübung eine solche Risikoquelle darstellt. Die sicherheitsrelevanten Risiken liegen einzig in der Person des Beschwerdeführers und nicht im Islam. Etwas anderes wird denn auch von der Fachbehörde nicht behauptet. Insofern bildet vorliegend kein Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ein massgebendes Kriterium für die ergangene negative Risikoverfügung. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegt deshalb nicht vor.

Gleich verhält es sich mit der geltend gemachten Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Inwiefern mit der angefochtenen Verfügung eine Einschränkung der Religionsfreiheit vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Die negative Risikoverfügung erging nicht aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam bzw. der damit einhergehenden Glaubensausübung, sondern sie basiert auf in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen (vgl. Urteil EGMR vom 1. Juli 1997, Kalaç gegen die Türkei, [Beschwerde Nr. 61/1996]), § 30 f.). Deswegen würde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch eine fortan gemässigtere Glaubensausübung für sich alleine nicht zu einer positiven Risikoverfügung führen. Denn eine bewusste Zurückhaltung in der Glaubensausübung ändert nichts an den festgestellten sicherheitsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen, welche vorliegend zur negativen Risikoverfügung führten. Eine unrechtmässige Einschränkung der Glaubensfreiheit ist folglich zu verneinen.

11.
11.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581).

11.2 Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen (vgl. E. 4 der angefochtenen Verfügung). Die Beurteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Risiko eines Schadens sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Insbesondere könnte durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auflagen das Risiko des im Eintretensfall resultierenden Reputa-tionsverlustes nicht verhindert werden. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion als Werkschutzoffizier in der Hauptquartierbetriebskompanie 11/1.

12.
12.1 Die Vorinstanz hat demnach im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko zu erachten sei (Ziffer 1) und ihm kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, Materialien oder militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 oder 3 gewährt werden dürfe (Ziffer 2). Soweit der Beschwerdeführer den Erlass einer positiven Risikoverfügung oder eventuell eine Risikoverfügung mit Auflagen beantragt, sich also auf den Standpunkt stellt, es würde aufgrund seiner Person kein Sicherheitsrisiko bestehen, ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

12.2 Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz neben der Risikoeinschätzung bezüglich der Funktion als Werkschutzoffizier noch weitergehende Empfehlungen - wie über die militärische Einteilung und Funktion, die Entziehung der Armeewaffe(n) oder die Weiterausbildung bzw. Beförderung des Beschwerdeführers - abgegeben hat (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs). Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d aPSPV hat die Fachstelle eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Weitergehende Empfehlungen sind nicht vorgesehen und fallen deshalb nicht in die Kompetenz der Vorinstanz. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Einwilligung zur Durchführung der Sicherheitsprüfung bezogen auf die im Antrag umschriebene Funktion als Werkschutzoffizier gegeben hat, weshalb nicht in diesem Zusammenhang stehende Empfehlungen auch unter diesem Aspekt problematisch erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 3.6). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und die in den Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung erfolgten Empfehlungen sind aufzuheben.

13.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag um Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie mit seinem Eventualantrag betreffend Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen nicht durchdringt, und mit vorliegendem Entscheid einzig Ziffer 3 bis 5 der angefochtenen Risikoverfügung aufgehoben werden, ist im Kostenpunkt von einem Unterliegen zu 2/3 auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

14.
Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu. Diese ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2010 aufgehoben.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.

4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Reg-Nr. 371'712; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Cesar Röthlisberger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: