Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1121/2017

Abschreibungsentscheid
vom 27. März 2018

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

X._______ AG in Liquidation,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Bewilligungsentzug / Unterstellung / Liquidation -
Gegenstand
Wiedererwägung und Einsetzung eines Liquidators.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. April 2013 unter anderem festgestellt hat, dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung öffentlich Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen betrieben und damit gegen das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) verstossen habe sowie die Gewährserfordernis und damit die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) für eine Bewilligung als Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG nicht mehr erfülle (Dispositiv-Ziffer 1),

dass die Vorinstanz verfügt hat, dass der Beschwerdeführerin als Folge die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG entzogen und sie aufgelöst sowie in Liquidation gesetzt werde (Dispositiv-Ziffern 4-5),

dass sie ebenfalls festgestellt hat, dass Z._______, der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, aufgrund seines massgeblichen Beitrags zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin gegen das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (Dispositiv-Ziffer 3) und ihm generell und unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 48
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) untersagt hat, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung kollektive Kapitalanlagen zu vertreiben sowie den Bankenbegriff zu verwenden (Dispositiv-Ziffern 13-14),

dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vorgesehen hat, dass sie die Ziffern 13 und 14 ihrer Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von zwei Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen werde (Dispositiv-Ziffer 15),

dass unter anderem die Beschwerdeführerin und Z._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben (Verfahren B-2330/2013),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 die Beschwerden abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

dass unter anderem die Beschwerdeführerin und Z.________ dagegen mit Eingabe vom 26. September 2014 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben haben,

dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben hat, soweit dieses die Dispositiv-Ziffern 1 Bst. b, 4-11 und 15 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2013 bestätigt habe, und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass das Bundesgericht im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin und Z._______ anlässlich der Instruktions- und Vergleichsverhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juni 2016 mit der Vorinstanz einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben,

dass die Beschwerdeführerin sich darin verpflichtet hat, jegliche nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit aufzugeben (Ziffer 1 des Vergleichs) und ihre Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 4 sowie 5 bis 11 der Verfügung der FINMA vom 19. April 2013 zurückgezogen hat (Ziffer 2 des Vergleichs),

dass die Vorinstanz ihrerseits Dispositiv-Ziffer 15 ihrer Verfügung vom 19. April 2013 widerrufen hat,

dass die Vorinstanz sich darin weiter verpflichtet hat, auf den Vollzug von Dispositiv-Ziffern 5 bis 11 bis Ende 2016 zu verzichten, sofern die Beschwerdeführerin der FINMA bis Ende 2016 durch eine Selbstdeklaration und den Bericht einer zugelassenen Prüfgesellschaft den Nachweis erbringe, dass sie jegliche nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit aufgegeben habe (Ziffer 3 des Vergleichs), sowie, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Zahlungsaufschub für die Bezahlung der Verfahrenskosten gewährt hat (Ziffer 7 des Vergleichs),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2017 unter anderem in Änderung von Dispositiv-Ziffern 6 und 10 der Verfügung vom 19. April 2013 A._______ als Liquidator eingesetzt hat (Dispositiv-Ziffer 1) und das Handelsregisteramt des Kantons (...) am 27. Februar 2017 angewiesen hat, bei der Beschwerdeführerin folgenden Eintrag vorzunehmen:

"Mit Verfügungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 19. April 2013 und vom 30. Januar 2017 wurde die X._______ AG aufgelöst und in Liquidation gesetzt. Die Gesellschaft besteht nur zum Zweck der Liquidation unter der Firma "X._______ AG in Liquidation". Die bis anhin eingetragenen Vertretungsbefugnisse werden gelöscht. Als Liquidator wird A._______ eingesetzt. Er vertritt die Gesellschaft mit Einzelunterschrift." (Dispositiv-Ziffer 2),

dass die Vorinstanz zur Begründung ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe bis zum Verfügungsdatum weder die im Vergleich genannte Selbstdeklaration noch den genannten Bericht eingereicht noch die Verfahrenskosten bezahlt, weshalb die Vorinstanz auf den Vollzug der Verfügung vom 19. April 2013 nicht mehr verzichte, sowie, dass die mit Verfügung vom 19. April 2013 angeordnete Liquidation unter der Führung von A._______ in Kraft getreten und sofort zu vollstrecken sei und der Liquidator mit der Zustellung der vorliegenden Verfügung unverzüglich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin abzuklären habe,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügungen vom 19. April 2013 und vom 30. Januar 2017 beantragt hat, eventualiter die Anordnung einer milderen Massnahme und subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz,

dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei noch vor dem Veröffentlichungstermin im Handelsregister des Kantons (...) am 27. Februar 2017 wiederherzustellen, um weiteren Schaden abzuwenden,

dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. Februar 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen hat, und die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, bis zum 24. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu bezahlen,

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 14. März 2017 darauf hingewiesen hat, dass das Bezirksgericht B._______ am 7. März 2017 den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet habe, wodurch die von der Vorinstanz angeordnete Zwangsliquidierung gemäss OR dahin falle und das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos werde,

dass Z._______ mit elektronischer Eingabe vom 27. März 2017 um Fristverlängerung für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 31. März 2017 ersucht hat,

dass die Instruktionsrichterin diesem Gesuch nicht entsprochen hat,

dass das Konkursamt B._______ mit Stellungnahme vom 31. März 2017 beantragt hat, das Verfahren sei bis zum definitiven Entscheid über die Durchführung des Konkursverfahrens zu sistieren,

dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. April 2017 das Beschwerdeverfahren bis zum definitiven Entscheid über die Durchführung des Konkursverfahrens sistiert hat,

dass das Konkursamt B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 mitgeteilt hat, dass das Konkursverfahren über die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2017 mangels Aktiven wieder eingestellt worden sei, und dass das Konkursverfahren als rechtskräftig geschlossen gelte,

dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 die Sistierung aufgehoben und die Vorinstanz um Mitteilung darüber ersucht hat, ob sie an ihrem Antrag, das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, festhalte,

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 bestätigt hat, dass sie an diesem Antrag festhalte,

dass die Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 5. Januar 2018 ausgeführt hat, aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgelöst sei, weshalb prima facie davon auszugehen sei, dass das Verfahren gegenstandslos sei, und Z._______ eingeladen hat, bis zum 7. Februar 2018 mitzuteilen, ob er das Verfahren ebenfalls als gegenstandslos erachte, oder welches praktische Interesse er an einer Weiterführung habe, wobei bei unbenutztem Ablauf dieser Frist das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben würde,

dass Z._______ mit Faxeingabe vom 7. Februar 2018 (Eingang 8. Februar 2018) sinngemäss an der Beschwerde festhält,

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
FINMAG),

dass die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren entscheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG), es sei denn, die beschwerdeführende Partei erklärt - wie im vorliegenden Fall - ihren Widerspruch gegen die Abschreibung beziehungsweise mache weiterhin ein Rechtsschutzinteresse geltend, was einen Entscheid darüber im ordentlichen Verfahren erfordert (Urteile des BGer 1B_271/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3; 5A_272/2012 vom 3. September 2012 E. 1 und 5A_489/2011 vom 29. August 2011 E. 2; Urteil des BVGer B-1540/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 1.2),

dass Z._______ geltend macht, das Bundesgericht habe mit Urteil 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 entschieden, dass die Liquidation der Beschwerdeführerin sowie das "naming and shaming" nicht angemessen seien, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz dieses Urteil ignoriere und eine identische Verfügung erlasse,

dass er weiter darlegt, die Beschwerdeführerin habe jegliche bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit aufgegeben und sei überdies von der Unterstellungspflicht befreit gewesen,

dass Z._______ geltend macht, er wolle eine geordnete Liquidation durchführen und beantrage Prozesskostenhilfe,

dass Dispositiv-Ziffern 4-5 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2013, in denen verfügt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit entzogen und sie aufgelöst sowie in aufsichtsrechtliche Liquidation gesetzt werde, mit dem im gerichtlichen Vergleich vom 13. Juni 2016 enthaltenen Beschwerderückzug durch die Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden ist,

dass die Vorinstanz sich in jenem Vergleich zwar verpflichtet hat, auf diese Liquidation zu verzichten, sofern die Beschwerdeführerin bis Ende 2016 durch eine Selbstdeklaration und den Bericht einer zugelassenen Prüfgesellschaft den Nachweis erbringe, dass sie jegliche nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit aufgegeben habe (Ziffer 3 des Vergleichs),

dass sich aus der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der
Vorinstanz und von Z._______ ergibt, dass die Beschwerdeführerin diesen Nachweis nicht erbracht hat,

dass die vorliegende Beschwerde, soweit sie erneut die aufsichtsrechtliche Liquidation durch die Vorinstanz in Frage stellen will, daher von Anfang an offensichtlich aussichtslos war,

dass das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung daher abzuweisen ist,

dass sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile aufgelöst ist,

dass der Umstand, dass das Konkursverfahren über die Beschwerdeführerin mangels Aktiven eingestellt worden ist, indiziert, dass offenbar keine nennenswerten Aktiven mehr vorhanden sind, welche Gegenstand einer Liquidation sein könnten,

dass sich dies auch aus der Auffassung der Vorinstanz, das Verfahren sei gegenstandslos geworden, ergibt,

dass Z._______ diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht hat,

dass daher das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

dass angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere der offensichtlichen Uneinbringlichkeit gegenüber der bereits nicht mehr existenten Beschwerdeführerin, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Eine Kopie der Faxeingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2018 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.

5.
Dieser Entscheid geht an:

- Z._______ (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. G01008633; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 28. März 2018