Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6839/2016

Urteil vom27. Februar 2019

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______, (Dominikanische Republik),

Parteien vertreten durchAnja Fry, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

AHV Pflegekinderrenten; Einspracheentscheid der SAK
Gegenstand
vom 4. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 9. Februar 2014 ersuchte A._______ (nachfolgend: Versicherter
oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1938, schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der dominikanischen Republik, die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) um Ausrichtung dreier Pflegekinderrenten für die Kinder seiner Ehefrau (Vorakten der SAK [SAK] 86).

A.b Mit Verfügung vom 19. August 2015 gewährte die SAK dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2014 Pflegekinderrenten für die Kinder B.______, C._______ und D._______ (SAK 118). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde ihm diese Verfügung nicht zugestellt und in der Folge annulliert (vgl. SAK 159; Annullation nicht aktenkundig).

A.c In der internen Diskussion wurde bei der SAK am Tag der ersten Verfügung erwogen, dass bisher von einem Notar beglaubigte Wohnsitzbescheinigungen der dominikanischen Republik akzeptiert worden seien und man dabei sei, diese Praxis mit systematischer Anforderung von dominikanischen Dokumenten mit Verifikationscode im Internet anzupassen. In der Folge wurde ausgeführt, die vorliegend beglaubigten Bescheinigungen würden nicht akzeptiert. Es brauche auch eine Wohnsitzbescheinigung (vgl. SAK 121 f.). Entsprechend teilte die SAK dem Versicherten am 19. August 2015 mit, die eingereichte, notariell ausgestellte Wohnsitzbestätigung könne sie nicht akzeptieren. Sie forderte ihn deshalb auf, eine von einer dominikanischen Behörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung mit dem "Codigo de verificacion" einzureichen. Ohne diesen Überprüfungscode sei sie nicht in der Lage, Kinderrenten zu gewähren (SAK 120). Nach ausführlicher weiterer Korrespondenz und Erläuterungen der SAK, welcher Art die einzureichenden Dokumente sein sollten, und zahlreichen weiteren vom Versicherten eingereichten Dokumenten, per E-Mail und im Original, stellte die Vorinstanz fest, dass auch der von einem Anwalt und Notar erstellte eingereichte Vertrag "acta de entrega de guarda y custodia de menor" zur familiären Situation des Versicherten und dem gemeinsamen Wohnsitz auf einer eidesstattlichen Erklärung beruhe, welche nicht akzeptiert werde. Daran werde nichts ändern, wenn dieses Dokument noch von einem Gericht "abgesegnet" werde (SAK 133 S. 3 f., 134). Entsprechend führte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2015 aus, sie sei nicht in der Lage, den Stiefkindern des Versicherten Stiefkinderrenten zu gewähren, da das Einholen einer offiziellen Wohnsitzbescheinigung in seinem Fall nicht möglich sei (SAK 136, 160 S. 18). Diese zweite Verfügung wurde dem Versicherten schliesslich zusammen mit der dritten Verfügung vom 22. Dezember 2015 eröffnet (siehe SAK 159 und hiernach Bst. A.e).

A.d Der Versicherte reichte in der Folge eine von der Gemeindeverwaltung (...) unterzeichnete Wohnsitzbestätigung vom 1. Oktober 2015 für sich, seine Ehefrau und die drei Stieftöchter ein und stellte in Aussicht, das Dokument noch beglaubigen und mit einer Apostille versehen zu lassen (SAK 137). Da die SAK ihm mitteilte, dieses Dokument belege den gemeinsamen Wohnsitz nicht, reichte er in der Folge weitere von der Gemeinde (...) bescheinigte Dokumente, darunter eine von einem Gemeindeinspektor am 15. Oktober 2015 vor Ort geprüfte Bescheinigung vom 21. Oktober 2015, ein (SAK 141 f.). Die SAK antwortete ihm darauf am 4. November 2015, dieses Dokument erkläre nur, dass drei Personen "erklärt" hätten, dass er, seine Ehefrau und ihre Kinder zusammen lebten. Das Dokument sei keine Bescheinigung aus einem offiziellen Register und für die SAK nicht gültig. Am 9. November 2015 teilte sie mit, gemäss den ihr nun vorliegenden Informationen gebe es in der dominikanischen Republik keine offizielle Einwohnerkontrolle. Somit könnten ihm keine Stiefkinderrenten gewährt werden (SAK 143, 145). Der Versicherte übermittelte in der Folge - via die Schweizerische Botschaft in (...) - Originalakten versehen mit Apostillen des Ministero de Relaciones Exteriores der Republica Dominicana MIREX ("Codigo de verificacion" [SAK 149 f.]).

A.e Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 lehnte die Vorinstanz die Gewährung von Pflegekinderrenten mit der Begründung ab, der zur Behandlung des Gesuches notwendige Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes der Pflegekinder mit dem Versicherten könne in der dominikanischen Republik nicht erbracht werden, da es keine Einwohnerkontrolle gebe. Zudem seien keine Rentenzahlungen zu leisten, soweit eine Alimentenleistungspflicht des leiblichen Vaters der Kinder bestehe (SAK 154). Sie forderte den Versicherten demnach auf, ihr im Einsprachefall offizielle Dokumente zukommen zu lassen, welche bewiesen, dass der leibliche Vater der Pflegekinder zu keinerlei Alimentenzahlungen verpflichtet werden könne. Alle Dokumente müssten einen "Codigo de Verificacion" zur Überprüfung enthalten. Falls der leibliche Vater der Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne, seien die Höhe der monatlichen Zahlungen für jedes einzelne Kind anzugeben und die entsprechenden Belege beizulegen (SAK 154).

A.f Am 29. Januar 2016 erhob der Versicherte - vertreten durch Rechtsanwältin Anja Fry - Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung (SAK 160). Gleichentags stellte der Versicherte bei der Schweizerischen Botschaft in (...) verschiedene Fragen hinsichtlich öffentlichen Registern in der dominikanischen Republik und zur Qualität der von ihm eingeholten aktenkundigen Dokumente. Er fragte weiter an, ob die Botschaft Kenntnis von schweizerischen Rentenbezügern in der dominikanischen Republik habe, die Kinderrenten beziehen würden (SAK 161 S. 4 ff.). Die Anfrage wurde an die SAK weitergeleitet mit dem Hinweis, die Vertretung sei nicht in der Lage, "bezüglich seinem Antrag irgendetwas zu bestätigen". Die Botschaft antwortete dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Vorinstanz (SAK 162) am 2. Februar 2016 insofern, dass sie die Frage der Kinderrenten nicht behandeln und die lokale offizielle Situation nicht bestätigen könne, zuständig sei hierzu die SAK, an welche das Schreiben weitergeleitet worden sei (SAK 164 S. 3).

A.g Nachdem sich der Beschwerdeführer mehrfach nach dem Stand des Einspracheverfahrens erkundigt hatte, und auch der Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden war (SAK 164 S. 1, 169 S. 1, 170), erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2016 eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-5616/2016) und beantragte, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, seine Einsprache vom 29. Januar 2016 beförderlich zu behandeln und zügig einen Einspracheentscheid zu fällen (SAK 171 S. 3 ff.).

A.h In der internen Stellungnahme vom 30. September 2016 führte die SAK zur Frage, dass es in der dominikanischen Republik keine Möglichkeit gebe, amtliche Wohnsitzbescheinigungen zu erhalten, aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom C-7203/2013 vom 13. Januar 2016 unter anderem erwogen, falls es keine Einwohnerkontrolle gebe, die den gemeinsamen Wohnsitz bestätigen könne, müsse die Verwaltung dem Leistungsansprecher die Möglichkeit geben, den Beweis auf andere Weise zu erbringen. Ansonsten verletze sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. In casu sei das Gericht zum Schluss gekommen, ein gemeinsamer Haushalt erscheine als überwiegend wahrscheinlich, womit der Beweis als erstellt gelten könne (vgl. C-7203/2013 E. 5.2-3). In der internen Stellungnahme wurde gestützt darauf vorgeschlagen, in Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass hier die drei Kinder am gemeinsamen
Wohnort in die Schule gingen und die Zeugnisse vom Versicherten als Vater unterschrieben würden, die Kinderrenten zuzusprechen (SAK 172). In der Antwort darauf wurde am 3. Oktober 2016 auf den Umfang der hier in Frage stehenden rückwirkenden und zukünftigen Zahlungen für die drei Kinderrenten verwiesen und weiter erwogen, dass es gemäss der Schweizer Vertretung in der dominikanischen Republik dort häufig vorkomme, dass offizielle Dokumente "gekauft" oder gefälscht würden, weshalb Wohnsitz- und Zivilstandsbescheinigungen aus diesem Land nur akzeptiert würden, wenn sie vom Konsulat selbst bestätigt worden seien. Angesichts dieser Sachlage seien die Beweismittel, die verlangt worden seien, verhältnismässig. Da der Versicherte keine Wohnsitzbescheinigungen liefern könne, könnte der Wohnsitz über das Konsulat (wenn nötig unter Einschaltung
eines Vertrauensanwalts) überprüft werden. Es sei nicht logisch, in einem Land mit verbreiteter Korruption Schulbescheinigungen ohne Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt als Beweis betreffend den Wohnsitz zu akzeptieren. Ausserdem seien die leiblichen Väter in der dominikanischen Republik grundsätzlich verpflichtet, für ihre Kinder Unterhaltszahlungen zu leisten, das Recht dazu könne eingeklagt werden. Es sei nicht ersichtlich und vom Gesetzgeber eher nicht bezweckt worden, dass die Schweizer Sozialversicherungen stattdessen für den Unterhalt von Pflegekindern aufkommen sollten. Die Angaben des Versicherten in der Einsprache hierzu seien weit davon entfernt, Beweischarakter zu haben. Vielmehr müsse ein offizielles Dokument vorliegen, welches vom Vertrauensanwalt des Konsulats überprüft werden könne und beweise, dass eine Einforderung der Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters unmöglich sei. Entsprechend diesen Abwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei hier nicht unter Druck (in Berücksichtigung der eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde) zu entscheiden, die Einsprache sei vorab mit derselben Begründung wie in der angefochtenen Verfügung abzuweisen, zumal bei einer Rückweisung durch das Gericht zu weiteren Abklärungen die Beweise (via Konsulat und Vertrauensanwalt) mit weniger Zeitdruck eingeholt werden könnten (SAK 173 S. 1 f.).

Am 4. Oktober 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab mit der Begründung, es fehle in den Akten eine amtliche Wohnsitzbestätigung im Sinne von im Rechtsverkehr genügend vertrauensschützenden Urkunden. Das Pflegeverhältnis müsse zudem unentgeltlich sein. Der Verzicht auf Unterhaltszahlungen entspreche nicht einer Unentgeltlichkeit. Es liege kein offizielles Dokument vor, wonach Unterhaltsleistungen für die Kinder vom leiblichen Vater gefordert beziehungsweise gerichtlich eingeklagt worden wären (SAK 174).

A.i Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Verfahren
C-5616/2016 betreffend die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 3. November 2016 ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu (Verfahren C-5616/2016 act. 5). Es äusserte sich in seinen Erwägungen ausführlich dazu, dass die Vorinstanz im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die Anforderungen an die Beweiskraft der vom Beschwerdeführer einzureichenden Belege nach und nach verschärft habe und stellte weiter fest, dass sie ihre verfügungsweise Ablehnung des Rentenbegehrens am 22. Dezember 2015 auf Gründe gestützt habe, welche einen Teil der Abklärungen des Beschwerdeführers zum Beweis (des gemeinsamen Wohnsitzes) als obsolet erscheinen liessen. Dem Beschwerdeführers sei keine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten (E. 3.5.5). Ausserdem stellte das Gericht fest, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Untätigkeit der Vorinstanz seit Februar 2016 und der Tatsache, dass sie am 4. Oktober 2016 ohne weitere rechtliche und/oder tatsächliche Abklärungen mit weitgehend identischer Begründung wie in der Verfügung vom 22. Dezember 2015 die Einsprache abgewiesen habe, eine Rechtsverzögerung vorliege. Diese wurde bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt (E. 3.6).

B.

B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Gewährung von Pflegekinderrenten für seine Stieftöchter B._______ (geb. [...] 2002), C._______ (geb. [...] 2003) und C._______ (geb. [...] 2005). Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und der unentgeltlichen Verbeiständung durch die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwältin (B-act. 1).

B.b Am 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuchsformular und einen Bankkontoauszug zu den Akten. Im Übrigen verwies er auf mit der Beschwerde eingereichte Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation (B-act. 4).

B.c Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 5).

B.d Am 17. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut, trat auf das Begehren um unentgeltliche Verfahrensführung nicht ein und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung seiner Replik ein (B-act. 6).

B.e Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 13. März 2017 ein
(B-act. 7). Am 17. August 2017 reichte die Anwältin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein (B-act. 8).

B.f Am 21. August 2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Replik vom 13. März 2017 und das Schreiben vom 17. August 2017 an die Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9).

C.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in der dominikanischen Republik. Da die Schweiz mit der dominikanischen Republik keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. z. B. Urteil des BVGer C-3517/2013 vom 8. Januar 2016 E. 3.1).

2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den nach Antrag vom 9. Februar 2014 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 4. Oktober 2016, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2012 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) zitiert.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2

3.2.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG).

3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind - dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend - frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.

4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich - wie vorliegend - um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG).

4.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV).

4.2.1 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).

4.2.2 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04).

4.2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).

4.2.4 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen. Dadurch, dass die Pflegefamilie sich entsprechend verhält, werden die leiblichen Eltern tatsächlich von ihrer Verantwortung befreit (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 22ter, Rz. 3 m. H. auf ZAK 1992 124 E. 3b und ZAK 1966 435 f. E. 2a).

4.2.5 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Es wird auf eine Berücksichtigung der effektiven Unterhaltskosten verzichtet, um eine einheitliche und praktikable Lösung (Tabellenlösung, vgl. Anhang III der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Gültig ab 01.01.2003; Stand: jeweils gemäss Verfügungszeitpunkt]) heranziehen zu können. Dabei werden die ungekürzten Ansätze als massgebend betrachtet (BGE 122 V 182 E. 2 ff.). Ausgehend davon wird in der Folge die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der so ermittelten Unterhaltskosten ausmachen. Stiefkinder werden laut Rechtsprechung bezogen auf den Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG nach den für die Pflegekinder massgebenden Grundsätzen behandelt. Entscheidend ist somit das Bestehen eines Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25, Rz. 2 f. m. H. auf BGE 122 V 182 E. 2 f. und 125 V 141 E. 2b sowie EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m. w. H.).

5.
Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrenten für seine Stieftöchter B._______, C._______ und D._______ hat. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob er einen rechtsgenüglichen Nachweis für den gemeinsamen Wohnsitz mit seinen drei Stieftöchtern erbracht hat (siehe E. 5.3). Andererseits ist umstritten, ob das Pflegekinderverhältnis unentgeltlich ist (E. 5.4). Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, er werde von der Vorinstanz - im Vergleich zu anderen in der dominikanischen Republik wohnhaften Schweizern mit Pflegekindern, die Kinderrenten erhielten - ungerechtfertigt rechtsungleich behandelt (vgl. E. 6 in fine).

5.1 Die Vorinstanz hat die Gesuche um Ausrichtung dreier Pflegekinderrenten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, gemäss offiziellen Angaben komme es in der dominikanischen Republik häufig vor, dass offizielle Dokumente gekauft oder gefälscht würden, weshalb es im Rechtsverkehr vertrauensschützender Urkunden bedürfe. Entsprechende Urkunden, die den Nachweis der Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seinen Stieftöchtern erbringen würden, lägen nicht in den Akten. Eidesstattliche Erklärungen ersetzten eine amtliche Bescheinigung nicht (vgl. SAK 174). In ihrer Vernehmlassung wiederholte sie, dass der notwendige Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes in der dominikanischen Republik nicht habe erbracht werden können, da es in diesem Land keine Einwohnerkontrolle gebe. Sie führte weiter aus, wenn es den Anschein mache, dass in gewissen Ländern keine amtlichen Wohnsitzbescheinigungen mit entsprechenden Urkunden von öffentlichem Glauben zu erhalten seien, habe der Versicherte die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen. Immerhin habe er die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln (vgl. B-act. 5).

5.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde detailliert aus, dass er den Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes rechtsgenüglich gemäss dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht habe. Die SAK verlange hingegen den vollen Beweis. Sie scheine auch nicht so genau zu wissen, welche Belege sie akzeptieren könne und wolle. Unter anderem verweise sie auf die Schweizer Botschaft in (...) für die Bestätigung der beigebrachten Dokumente betreffend die offiziellen Wohnsitzbescheinigungen, die Botschaft hingegen verweise wieder zurück auf die SAK. In der Verfügung vom 22. Dezember 2016 (recte: 2015) schliesse sie eine offizielle Bestätigung mangels Einwohnerkontrolle beziehungsweise offiziellen Registers des Wohnsitzes minderjähriger Kinder aus, um dann im Einspracheentscheid wieder auf den Nachweis eines örtlichen Einwohneramtes (das es gar nicht geben solle) zu verweisen. Die SAK sei damit ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht (oben E. 3.2) nicht nachgekommen. Das ambivalente Verhalten der Vorinstanz, welche täglich internationale Gesuche bearbeite, komme einer faktischen Rechtsverweigerung gleich. Zudem seien ähnliche Bestätigungen in ihm bekannten Fällen (unter Nennung von sechs Namen) von in der dominikanischen Republik domizilierten Schweizern als genügender Nachweis akzeptiert und eine Pflegekinderrente gewährt worden. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz ihm - je nach Sachbearbeiter unter unterschiedlicher Begründung - die Pflegekinderrenten verweigern wolle. Es entspreche einer rechtsungleichen Behandlung, wenn die SAK anderen in der dominikanischen Republik wohnhaften Schweizern Kinderrenten ausrichte und sie ihm verweigere
(B-act. 1).

5.3 Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes von ihm, seiner Ehefrau und seiner drei Stieftöchter folgende Urkunden eingereicht:

Wohnsitzbescheinigung ("Declarada Jurada de Domicilio") vom 24. Juli 2015, wonach der Beschwerdeführer seit September 2010 mit seiner Frau E._______ und ihren Töchtern B._______, C._______ und D._______ im gemeinsamen Haushalt lebe, seit Juli 2013 an der F._______(Strasse) Nr. (...) in (...); durch zwei Zeugen bescheinigt und als öffentliche Urkunde notariell beglaubigt, mit Apostille (Código de Verificación [CV]; SAK 115 S. 5-6, 127 S. 4-6);

"Acta de Entrega de Guarda y Custodia de Menor", erstellt durch Lic. G._______, Abogado Notario Publico, vom 28. August 2015 vor zwei Zeugen, zur Zuteilung der Obhut und Pflege der drei Kinder an die Mutter und ihren Ehemann an der genannten Adresse in (...), unter Mitwirkung des leiblichen Vaters (nicht unterzeichnete Kopie des Vertrags; SAK 133 S. 3-4);

Urteil (Poder Judicial) für Kinder, Jugendliche und Familien des Justizdistrikts (...), vom 14. Oktober 2015, betreffend Zuteilung der Obhut der drei Kinder an die Mutter und ihren Ehemann an der genannten Adresse in (...); Gültigkeit bescheinigt am 23. Oktober 2015, mit MEREX-Apostille vom 20. November 2015 (CV), im Original vorgelegt bei der Schweizer Botschaft (SAK 150 S. 5-8);

Certificacion des Bürgermeisteramts (...) vom 1. Oktober 2015: Bestätigung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den drei Töchtern an der angegebenen Adresse wohne (SAK 137.3);

Certificacion Nr. (...)-2015 des Bürgermeisteramts von (...), vom 21. Oktober 2015, mit Apostille CV vom 23. November 2015, betreffend den gemeinsamen Wohnsitz der ganzen Familie; die Familiensituation sei am 15. Oktober 2015 um 14:15 Uhr vor Ort durch einen Gemeindeinspektor überprüft worden (SAK 141 S. 2, 142 S. 3-4, 150 S. 2-4);

Certification Nr. (...)-2015 des Bürgermeisteramts von (...), vom 10. November 2015 mit Wohnsitzbestätigung und Mietbestätigung, welche im Grundbuch (am 6.11.2015), Blatt (...), eingetragen worden sei (SAK 150 S. 1).

5.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden ist (oben E. 3.3; vgl. zur Beweislage in der dominikanischen Republik: Urteil des BVGer C-7203/2013 vom 13. Januar 2016 E. 5.2 f.). Weshalb die Vorinstanz behauptet, im vorliegenden Einzelfall, der sich (ebenfalls) in der dominikanischen Republik abspielt, sei entgegen dieser Praxis der volle Beweis zu erbringen, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht nachvollziehbar begründet.

5.3.2 Weiter ist - wie schon im Rechtsverzögerungsverfahren in derselben Sache ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass sich die Beschaffung amtlicher Dokumente betreffend Zivilstand und Wohnsitz in der dominikanischen Republik als ungleich aufwändiger gestaltet als in der Schweiz, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 selbst ausführt (vgl. B-act. 5). Weiter wird erkennbar, dass die Vorinstanz die Ablehnung des Rentenbegehrens sowohl in der Verfügung vom 22. Dezember 2015 wie auch im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 auf Gründe gestützt hat, die zumindest einen Teil der Abklärungen des Beschwerdeführers (Zivilstand der Ehefrau, Geburtsbescheinigung der Kinder, gemeinsamer Wohnsitz der Familienmitglieder) als obsolet erscheinen lassen, zumal sie die Anforderungen an den Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes und zum Anspruch auf die beantragten Pflegekinderrenten im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens verschiedentlich angepasst respektive verschärft hat und schliesslich behauptete, der Nachweis liesse sich - aufgrund von in der dominikanischen Republik nicht vorhandenen Registern - gar nicht erbringen (vgl. zum Ganzen Abschreibungsentscheid vom 3. November 2016 im Verfahren C-5616/2016 E. 3.5 und B-act. 5 S. 2). In den Akten ist dem entsprechend auch keine konkrete Auseinandersetzung mit den eingereichten, teilweise mit Apostille der MIREX versehenen, teilweise notariell beglaubigten Urkunden öffentlichen Glaubens und/oder gerichtlich bestätigten Dokumenten mit Apostille auszumachen. Die Vorinstanz hat demnach in diesem Punkt ihre Untersuchungspflicht verletzt.

5.3.3 Einzig der allgemeine Verweis auf Korruption im Land, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie wohnt, kann als Abweisungsgrund nicht genügen. Der Argumentation der Vorinstanz kann auch deshalb nicht gefolgt werden, als weder ersichtlich wird, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handeln würde, noch die
Vorinstanz dies so geltend macht, noch ersichtlich wird, weshalb die bereits einbezogene Vertretung in (...) mehrfach angab, nichts bestätigen zu können, indessen die Vorinstanz trotzdem "via Konsulat mit Vertrauensanwalt" (vgl. SAK 173 S. 1 f.) die Aussagekraft der Bestätigungen hätte verifizieren und bestätigen können.

5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf die eingereichten diversen Belege, insbesondere die mit Apostillen versehenen oder notariell beglaubigten Bestätigungen der Gemeinde (...) (oben E. 5.3), dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich, das heisst unter den vorliegenden Umständen der erschwerten Beweisbarkeit ohne Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt hat, dass er mit seinen Stiefkindern an derselben Adresse wohne (vgl. hierzu C-7203/2013 vom 13. Januar 2016 E. 5.1-3). Vom gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seinen Stieftöchtern ist deshalb auszugehen.

5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Stiefkinder des Beschwerdeführers unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung (oben E. 4.2.4 f.) aufgenommen worden sind.

5.4.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der beantragten Pflegekinderrenten mit der Argumentation, dass in der dominikanischen Republik Väter grundsätzlich dazu verpflichtet seien, für ihre Kinder Unterhalt zu leisten. Es sei hier nicht hinreichend mit amtlichen Dokumenten dargelegt worden, dass die Einforderung der Unterhaltspflicht beim leiblichen Vater unmöglich sei; die Pflegekinderrenten träten diesfalls nicht an deren Stelle
(B-act. 5).

5.4.2 Der Beschwerdeführer hat zu dieser Frage folgende Belege eingereicht:

3 Zusatzfragebögen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente mit Bestätigungen der Schule für B._______, C._______ und D._______, in welchen der Beschwerdeführer als Vater aufgeführt wird (SAK 107 S. 1 ff.);

3 Zeugnisse des Ministerio de Educacion Republica Dominicana "(...)", Centro Educativo H._______, für das Schuljahr 2014/2015, unterzeichnet vom Beschwerdeführer als Vater und der Mutter für jede Stieftochter (SAK 124 S. 5-7);

"Acta de Entrega de Guarda y Custodia de Menor" vom 28. August 2015 (oben E. 5.3);

Urteil (Poder Judicial) für Kinder, Jugendliche und Familien des Justizdistrikts (...) vom 14. Oktober 2015 (oben E. 5.3);

3 Bestätigungen der Schule der drei Stieftöchter, dass der Beschwerdeführer als Vater deren Schulgebühren inkl. Prüfungsgebühren und Schulmaterial bezahlt (B-act. 1 Beil. 13);

Auszug Strafgerichtsurteil der ersten Instanz des Distrikts von (...), Republica Dominicana, vom 14. Oktober 2010 betreffend I._______ (SAK 160 S. 20-22).

Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, dass der leibliche Vater noch nie etwas für seine Töchter bezahlt habe. Bei der Zuteilung des Sorgerechts an die Mutter - in Abwesenheit des leiblichen Vaters - habe das Familiengericht keine Unterhaltszahlungen festsetzen können. Es habe dafür dem Beschwerdeführer als Stiefvater die Erlaubnis erteilt, dass die Stiefkinder mit ihm aus dem Land ausreisen dürften, was es kaum getan hätte, wäre der leibliche Vater im Prozess präsent gewesen. Der leibliche Vater der Kinder sei ein verurteilter Straftäter, der immer wieder untertauche und nicht arbeite. Sein jeweiliger Aufenthalt sei unbekannt. Seine Töchter hätten seit Jahren keinen Kontakt zu ihm. Das Familiengericht habe ihn nicht ausfindig machen können. Wenn der Vater nicht ausfindig gemacht werden könne, bestehe (auch in der dominikanischen Republik) keine Möglichkeit, ihn zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Die Mütter und ihre Kinder seien in dem Fall auf sich allein gestellt, und ein Verfahren auf Unterhaltszahlungen sei von vornherein aussichtslos.

5.4.3 Soweit die Vorinstanz auch zu dieser Frage die Leistungen aufgrund fehlender Beweiskraft der eingereichten Dokumente verweigert hat, ist auf die Ausführungen hiervor zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und der hier erschwerten Beweisbarkeit zu verweisen (oben E. 5.3.1 f.). Die Vorinstanz hat sich auch mit den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten und Ausführungen dazu nicht erkennbar auseinandergesetzt und damit ihren Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt (vgl. SAK 173 f.).

5.4.4 Die Vorinstanz hat die fehlende Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses mit der allgemeinen - allenfalls aus dem Schweizer Rechtsverständnis abgeleiteten - Behauptung, in der dominikanischen Republik seien Väter verpflichtet, für ihre Kinder Alimente zu zahlen, begründet. Es liegt jedoch auf der Hand, dass vorliegend - wie der Beschwerdeführer hierzu letztlich zu Recht ausführt - schon aufgrund der dargelegten erschwerten Beweis- und Durchsetzungsmöglichkeiten nicht dieselben Verhältnisse wie in der Schweiz betreffend Einforderung von Alimenten von leiblichen
Elternteilen angenommen werden können.

5.4.5 Weiter besteht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. SAK 173 S. 2) - eine bundesgerichtliche Praxis zur Unentgeltlichkeit bei verschiedenen Konstellationen von Pflegekindverhältnissen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden. Dabei können in Verhältnissen, in welchem die Pflegeeltern statt der leiblichen Eltern tatsächlich die volle Verantwortung für Erziehung und Unterhalt wie gegenüber einem eigenen Kind übernehmen, die leiblichen Eltern von ihrer Verantwortung befreit werden (oben E. 4.2.4 f.).

5.4.6 Aufgrund der vorliegenden Akten - insbesondere des Urteils des Familiengerichts von (...) (SAK 150 S. 5-8) - ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer hier zusammen mit seiner Ehefrau die Rolle des Vaters mit allen Rechten und Pflichten für die drei Stieftöchter übernommen hat (vgl. Dispositivziffer 1 des Urteils S. 7). Die Kinder sind ihm und seiner Ehefrau auch für Reisen ausserhalb der dominikanischen Republik anvertraut worden (Dispositivziffer 2). Er wird auch in der Schule als Vater der drei Stieftöchter anerkannt (SAK 107 S. 1 ff., 124 S. 4-7), leistet ihre Schulkosten (B-act. 1 Beil. 13) wie auch den täglichen Unterhalt wie Miete, Strom- und Wasserkosten für die Familie (B-act. 1 Beil. 10-11). Demgegenüber hat das Familiengericht, bei welchem auch eine öffentliche Vertreterin für die finanziellen Belange der Kinder beratend beteiligt war (siehe SAK 150 S. 5: "de Opinion de la Mag. J._______, Procuradora Fiscal de Niños, Niñas y Adolescentes del Distrito Judical de [...]") keine Alimente des abwesenden leiblichen Vaters festgelegt. Daraus kann im Umkehrschluss die Folgerung gezogen werden - wie der Beschwerdeführer wohl zu Recht ausführt -, dass der leibliche Vater nicht zu irgendwelchen Unterhaltsleistungen für seine drei Töchter verpflichtet werden konnte.

5.4.7 Zusammenfassend sind im Dossier Belege vorhanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass der leibliche Vater der drei Pflegetöchter keinen Unterhalt der Kinder zahlt und dazu auch nicht verpflichtet werden kann, zumal auf der anderen Seite - wie dargelegt - ein Pflegekinderverhältnis vorliegt, in welchem die drei Stieftöchter des Beschwerdeführers in seiner Familie leben und er seit dem Jahr 2010 zusammen mit deren Mutter, seit Februar 2014 seine Ehefrau, die Verantwortung für Unterhalt, Pflege und Erziehung auf die gleiche Weise wie gegenüber eigenen Kindern auf sich genommen hat. Gestützt auf die genannte Praxis des Bundesgerichts zum tatsächlich vorliegenden Pflegeverhältnis, wie hier eines vorliegt (vgl. Urteil EVG vom 23. November 1965 E. 2a [publiziert in: ZAK 1966 S. 435 f.], bestätigt im Urteil EVG vom 17. Dezember 1991 E. 3b-d [publiziert in: ZAK 1992 124]; oben E. 4.2.4), besteht hier ein Anwendungsfall, in welchen die leiblichen Eltern (resp. hier der leibliche Vater) tatsächlich von dieser Verantwortung befreit werden, zumal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der leibliche Vater der Kinder je auf Dauer mehr als ¼ ihres Bedarfs an ihren Unterhalt geleistet hätte und in Zukunft dazu in der Lage sein wird (E. 4.2.5). Unter diesen Umständen ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren auch nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Unentgeltlichkeit des Pflegekindesverhältnisses auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-3517/2013 vom 8. Januar 2016 E. 4.2.4 f.).

5.5 Abschliessend bleibt anzumerken, wie bereits im Urteil des BVGer
C-5616/2016 vom 3. November 2016 E. 3.5-3.6 und oben in Bst. A.i dargelegt, dass die Vorinstanz das Verfahren - unter Beachtung, dass ein Anspruch auf drei Pflegekinderrenten seit März 2014 in Frage steht (vgl. SAK 122, 173 S. 1) - unnötig verzögert und erschwert hat. Im Einspracheverfahren hat sie mit Verweis darauf, dass die notwendigen Belege immer noch über das Konsulat mit Unterstützung eines Vertrauensanwalts eingeholt werden könnten, wenn die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde, erneut - gegen besseres Wissen hinsichtlich des längst erbrachten Nachweises des gemeinsamen Wohnsitzes - das Leistungsbegehren ohne weitere Prüfung mit derselben Begründung abgewiesen. In Anbetracht dessen und der - wie dargelegt - mit genügendem Beweismass belegten Sachlage, auch in Hinsicht der bestehenden Unentgeltlichkeit des Pflegekinderverhältnisses, kommt eine erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht.

6.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer werden für seine Stieftöchter B._______ (geb. am [...] 2002), C._______ (geb. am [...] 2003) und D._______ (geb. am [...] 2005) drei Pflegekinderrenten ab 1. März 2014 zugesprochen. Die Renten sind, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ohne Zweifel vollumfänglich nachgekommen ist, gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG zu verzinsen (vgl. Urteil BVGer C-2342/2016 vom 10. November 2016 E. 4.5 m.w.H.).

Offengelassen werden kann unter diesen Umständen die Prüfung der Rüge, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer gegenüber anderen in der dominikanischen Republik wohnhaften Schweizer AHV- oder IV-Rentnern mit laufenden Stief- respektive Pflegekinderrenten ungerechtfertigt rechtsungleich (im Sinne von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) behandelt hat. Ebenfalls offengelassen werden kann, ob die Vorinstanz hier andere rechtsstaatliche Grundsätze (im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
-3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt hat.

7.
Damit bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ATSG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 17. August 2017 für das vorliegende Verfahren ab 15. Oktober 2016 eine Kostennote betreffend die unentgeltliche Rechtspflege über Fr. 1'953.- bestehend aus Fr. 1'760.- für Honorar (8 Std. à Fr. 220.-) und Auslagen von Fr. 193.- (Fotokopien à Fr. 156.50, Telefon à Fr. 20.60 und Porti à Fr. 15.90) eingereicht mit dem Verweis darauf, dass sie üblicherweise mit einem Stundenansatz von Fr. 260.- (ohne MwSt) abrechne (ohne Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: Honorarnote von Fr. 2'273.- [Honorar: Fr. 2'080.- / Barauslagen Fr. 193.-]; vgl. B-act. 8).

7.2.2 Der geltend gemachte Aufwand der Rechtsanwältin erweist sich für den notwendigen und gebotenen Aufwand für das vorliegende Verfahren, in Berücksichtigung dessen, dass die Fallkenntnis durch das erste Verfahren C-5616/2016 schon vorauszusetzen war, als angemessen. Dem vollständig obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist demnach für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- pauschal (entsprechend 8 Std. à Fr. 250.- inkl. Abschlussarbeiten, inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer, welche nicht geschuldet ist [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.

7.2.3 Das am 17. Februar 2017 gutgeheissene Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (B-act. 6) erweist sich demnach als gegenstandslos und wird abgeschrieben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 wird aufgehoben.

2.
Dem Beschwerdeführer werden für seine Stieftöchter B._______, C._______ und D._______ drei Pflegekinderrenten ab 1. März 2014 zugesprochen. Die Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG zu verzinsen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

5.
Das am 17. Februar 2017 genehmigte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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