Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6382/2015

Urteil vom 27. Februar 2017

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A_______, geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch Ozan Polatli,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erstmals um Asyl nachsuchte.

B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 trat das damalige BFM aufgrund fehlender Reise- respektive Identitätspapiere und der Feststellung, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz.

C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4170/2009 vom 13. Juli 2009 ab.

II.

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2010 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - erneut um Asyl in der Schweiz.

B.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 wies die Vorinstanz dieses Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in den Punkten betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung ab, hiess sie indes den Vollzug der Wegweisung betreffend gut, hob die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der betreffenden Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei hielt es insbesondere fest, dass sich angesichts der neusten Entwicklungen in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) eine Neubeurteilung der dort vorherrschenden Sicherheitslage aufdränge. Auch in individueller Hinsicht seien weitere Abklärungen erforderlich, zumal unklar sei, welche konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in der KRG-Region vorfinden und wo er dort aktuell über ein soziales Netz verfügen würde.

III.

A.

A.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine aktuelle Liste seiner Verwandten zu erstellen, aus welcher sowohl deren aktuelle Aufenthaltsorte als auch die momentanen Beschäftigungen hervorgehen würden.

A.b Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine entsprechende Liste ein. Gemäss eigenen Angaben lebe die Mutter des Beschwerdeführers mit seiner Schwester, deren Ehemann und den gemeinsamen Kindern in B_______ (Anm.: Provinz Dohuk). Seine zwei Brüder würden sich als Peschmerga in C._______ (Anm.: Provinz Ninawa) aufhalten. Er habe jedoch nur zu seiner Mutter Kontakt. Ferner wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr sechs Jahren in der Schweiz. Er habe eine Zusicherung zum Stellenantritt und könnte unverzüglich in der Schweiz arbeiten, sobald er eine Arbeitsbewilligung erhalte. Unter Hinweis auf Berichte betreffend die Sicherheitssituation in der KRG-Region und über den Vormarsch des sogenannten "Islamischen Staates" (IS) wurde im Übrigen festgehalten, dass ihm eine Rückkehr in den Irak angesichts der aktuellen Lage nicht zumutbar sei.

A.c Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde eine Zusicherung [potentieller Arbeitgeber] vom (...) 2015 zum Stellenantritt (sobald es der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zulasse) eingereicht.

B.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 - am darauffolgenden Tag eröffnet - hielt das SEM insbesondere fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz bis am 2. November 2015 verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden könne, und der zuständige Kanton werde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5).

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 rechtskräftig festgestellt worden sei, anders als von ihm behauptet nicht aus dem Zentralirak stamme, sondern aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Suleimaniya. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Irak habe sich das SEM unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einlässlich mit der (Sicherheits-)Lage in der KRG-Region auseinandergesetzt (vgl. dazu den aktuellen Bericht der Länderanalyse, Focus Irak, Lage in der Irakischen Region Kurdistan [IRK], 24. Februar 2015). Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Die Einnahme der Stadt Mosul Anfang Juni 2014 und die Eroberung anderer Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in das KRG-Gebiet geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. Ferner sei das Ausmass der konfliktbedingten zusätzlichen Belastung auf die Versorgungslage in den vier kurdischen Provinzen nicht genau messbar. Klar sei aber, dass sich die Situation für Flüchtlinge und Binnenvertriebene um einiges schwieriger gestalte als für Personen, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen würden. Obwohl auch für letztere die Mehrbelastung des Systems (Gesundheitssystem, Unterkunft, Arbeit, Nahrung usw.) durch den konfliktbedingten Bevölkerungsanstieg spürbar sein dürfte, gestalte sich die Versorgungslage aufgrund der stabilen Ausgangssituation, der Hilfsbereitschaft der internationalen Gemeinschaft und nicht zuletzt der Handlungsbereitschaft der KRG-Region nach wie vor deutlich besser als im Rest des Landes. Schwierige Bedingungen würden vor allem in den Vertriebenenlagern vorherrschen. Zahlreiche internationale, humanitäre Organisationen würden allerdings Hilfe vor Ort leisten, um Versorgungsengpässe zu überbrücken. Die Anzahl der Organisationen, welche sich im KRG-Gebiet in der humanitären Hilfe für Binnenvertriebene respektive Flüchtlinge engagieren würden, sei hoch; allein für die Provinz Dohuk liste das Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) 109 Organisationen auf. Die aktuelle Konfliktlage habe auch auf dem Arbeitsmarkt ihre Spuren hinterlassen. Die
Arbeitslosenquote sei kurdischen Quellen zufolge angestiegen. Im Vergleich zum Süd- und Zentralirak präsentiere sich diese dennoch um ein Vielfaches tiefer. Ausserdem dürfte mit der gestiegenen Präsenz internationaler, humanitärer Organisationen auch eine gesteigerte Nachfrage nach lokalen Angestellten zu verzeichnen sein. Im Übrigen sei das KRG-Gebiet nach wie vor die sicherste Gegend des Landes mit einer sehr tiefen Gewaltrate. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen - trotz des Selbstmordattentats vor dem Sitz der Provinzverwaltung in Erbil am 19. November 2014 - nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht. Zu Kampfhandlungen sei es innerhalb der KRG-Region nicht gekommen. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mosul, Zumar und Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Die Präsenz des IS an den Grenzen der KRG-Region führe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen. Die Einreiseregelungen seien verschärft, Moscheen und religiöse Gruppierungen sowie Personen, die vom Kampf in Syrien ins KRG-Gebiet zurückgekehrt seien, würden überwacht, und in den Flüchtlingslagern würden strenge Kontrollen durchgeführt. Zudem habe die kurdischen Peschmerga bereits wieder Gebietsgewinne ausserhalb der KRG-Region verbuchen können. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den vier nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei auch nicht absehbar, dass sich die Sicherheitslage dort in absehbarer Zukunft drastisch verschlechtern könnte. Aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung komme das SEM somit zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten (vgl. dazu etwa Home Office, Country Information and Guidance, lraq: Internal relocation [and technical obstacles], 24. Dezember 2014).

Ferner würden im vorliegenden Fall - zumindest soweit die Verhältnisse in individueller Hinsicht überhaupt hätten abgeklärt werden können - auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann, welcher ursprünglich aus der KRG-Region - mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk - stamme und dort aufgewachsen sei. Der Grossteil seiner Familie (namentlich die Mutter, die beiden Brüder, die Schwester und mehrere Onkel) würden auch heute noch im Irak leben. Seine Mutter sei gegenwärtig bei seiner Schwester in B_______, Provinz Dohuk, wohnhaft. Seine Brüder seien beide verheiratet und als Peschmerga tätig. Ein Obdach und das finanzielle Auskommen bei einer Rückkehr wären daher zumindest vorerst gesichert. Wo im Irak sich die Familien seiner Brüder aktuell aufhalten würden, gehe aus der von ihm eingereichten Auflistung seiner Verwandten nicht hervor. Ebenso wenig liefere er Informationen bezüglich des Aufenthalts und der momentanen Beschäftigung weiterer Verwandten im Irak. Ohnehin sei nochmals festzuhalten, dass er im Verfahren zu seiner Herkunft und seinem Hauptsozialisierungsraum unwahre Angaben gemacht habe, wodurch er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es dem SEM zugleich verunmöglicht habe, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen. Auch nach Ergehen des jüngsten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beharre er weiterhin darauf, dass er aus D._______ in der zentralirakischen Provinz Mosul stamme und der Grossteil seiner Familie bis vor kurzem dort gelebt habe. Die Untersuchungspflicht finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trage.

Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass weder die allgemeine Lage in der KRG-Region noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Autonome Kurdische Region sprechen würden.

C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 7. September 2015 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen mit der Anordnung, die Sicherheitslage im Irak neu zu analysieren und aufgrund der aktuellen Tatsachen zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts ersucht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedeutung des Falles es rechtfertige, die Herkunft des Beschwerdeführers sauber abzuklären. Die vorgebrachten Einwände gegen die Herkunftsanalyse aus dem Jahr 2009 mittels eines Telefonats mit einer Person aus Syrien seien durchaus nachvollziehbar. Deshalb werde an dieser Stelle nochmals der Antrag wiederholt, eine Herkunftsanalyse durchzuführen mit der Möglichkeit, vor Ernennung der Gutachterin oder des Gutachters Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer mache (immer noch) geltend, dass er aus D._______ stamme. Sollte die Herkunftsanalyse dies bestätigen, stehe fest und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten, dass eine Wegweisung dorthin nicht zumutbar wäre.

Selbst für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin der Auffassung sein sollte, der Beschwerdeführer stamme aus der KRG-Region, müsste ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt werden, da ihm eine Wegweisung dorthin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden könne. Entgegen der Weisung des Bundesverwaltungsgerichts habe das SEM nicht die aktuelle Sicherheitslage geprüft. Es habe zwar in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Anstatt aber eine aktuelle Einschätzung abzugeben, berufe sich das SEM in seiner Verfügung vom 7. September 2015 auf Berichte vom 24. Februar 2015 (oder älter). Wie die Sicherheitslage im Jahr 2014 oder Anfang 2015 gewesen sei, habe nicht mehr zu interessieren. Für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin gutgeheissen werde, werde im Übrigen im Sinne eines Eventualantrags eine Rückweisung an das SEM beantragt mit der Weisung, die Sicherheitslage im Irak neu zu analysieren und aufgrund der aktuellen Tatsachen zu entscheiden.

Da das Staatssekretariat den Beschwerdeführer - und wohl auch das Bundesverwaltungsgericht - im Dunkeln belasse, wie sich die aktuelle Sicherheitslage in der KRG-Region darstelle, würden beiliegend zur Beschwerdeschrift einige Medienmitteilungen eingereicht zum Nachweis der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Irak würden sich Schiiten, Sunniten und Kurden gegenseitig nicht akzeptieren. Nun würden auch weite Teile des Landes durch die IS-Terroristen kontrolliert. Diese seien laut Angaben des Beschwerdeführers dabei besonders kriegserfahren, weil sie früher für das Regime von Saddam Hussein gekämpft hätten. Im Nordirak herrsche seit mehreren Monaten wieder Krieg. Es sei das vierte Mal innert weniger Jahre, dass die USA im Irak hätten militärisch einschreiten müssen. Die Terrorgruppe IS führe einen barbarischen Feldzug gegen Yesiden, Christen und Kurden im Nordirak. Nicht nur die USA, sondern alle westlichen Länder würden versuchen, den Angehörigen der bedrohten Ethnien und Religionen im Nordirak zu helfen. Die irakische Armee sei nicht in der Lage, die Einheimischen zu schützen. Hunderttausende müssten deshalb ihre Heimat verlassen und irgendwo anders um Schutz suchen. Die IS-Terroristen seien teilweise in die KRG-Region eingedrungen. Wo die aktuelle Frontlinie zwischen den Kriegsparteien verlaufe, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und werde auch vom SEM nicht thematisiert. Dass die Kurden gegen die IS-Terroristen kämpfen würden, sei notorisch. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie auch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland würden von Reisen in den Irak, einschliesslich der Region Kurdistan, abraten, weil die Lage unübersichtlich bleibe und die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Aufenthalte könnten in dieser Region nur nach sorgfältiger Prüfung der aktuellen örtlichen Sicherheitslage und mit den dann jeweils notwendigen Sicherheitsmassnahmen in Betracht gezogen werden. Das Aussenministerium Österreich halte in Bezug auf den Nordirak und die autonome Region Kurdistan-Irak sodann fest, dass die Reisewarnung für das gesamte Staatsgebiet gelte; es herrsche die höchste Sicherheitsstufe. Weshalb das SEM diese Warnungen ausser Acht lasse und den Beschwerdeführer in ein Bürgerkriegsland wegweisen wolle, leuchte indes nicht ein beziehungsweise sei nicht haltbar. Seitdem nun auch die Türkei angefangen habe, angebliche Terrorcamps der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) in der KRG-Region zu bombardieren und es dabei zu zahlreichen toten Zivilisten gekommen sei, habe sich die Situation weiter verschärft. Noch seien die Bombenangriffe der Türkei in den Reisewarnungen der Schweiz, von Deutschland und von Österreich nicht
berücksichtigt worden. Laut Amnesty International (AI) würden die Luftangriffe zivile Ziele betreffen und Kriegsverbrechen darstellen. Wäre der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren im Irak geblieben, so hätte er ständig die Binnenflucht ergreifen müssen. Die Sicherheitslage ändere sich laufend. Alle würden die Flucht aus dem Staatsgebiet ergreifen, sogar aus der KRG-Region. Fünf der 71 im Lastwagen in Osterreich erstickten Flüchtlinge würden aus Suleimaniya stammen. Die humanitäre Lage im KRG-Gebiet sei katastrophal. Niemand arbeite dort mehr, weil die wehrfähigen Männer im Kampf seien oder das Land verlassen hätten. Die humanitäre Hilfe sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Übrigen gestoppt worden. Die Sicherheitslage im kriegsversehrten Irak sei folglich desolat. Auch im Nordirak komme es regelmässig zu schlimmen Attentaten. Namentlich könne bezüglich der Provinzen im Nordirak in keiner Weise von einem funktionierenden Rechtsstaat gesprochen werden. Die Grundrechte seien in keiner Weise garantiert. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, dass die irakische Regierung willens und imstande sei, der kurdischen Bevölkerung jederzeit den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht zugemutet werden, in eine andere Gegend zu ziehen.

Nebst den genannten Gesichtspunkten sei zusätzlich zu beachten, dass im Irak Tausende von Binnenflüchtlingen eine neue Heimat suchen würden. Die Gesellschaft stehe somit unter einem enormen Druck und die staatlichen Organe seien bei weitem nicht imstande, die vielgestaltigen Probleme sowie den überall auftauchenden Ordnungsbedarf anzugehen und zu lösen. Zu diesen Problemen würden nicht nur der Schutz vor terroristischen Angriffen, wie etwa Selbstmordattentaten, gehören, sondern auch der Schutz vor allgemeinen kriminellen Anwandlungen, die dort blühen würden, wo die Armut und Verzweiflung gross und die Ordnungsmacht schwach sei. Entgegen der Einschätzung des SEM gehe der Beschwerdeführer aufgrund der ihm zugänglichen Berichte und Informationen davon aus, dass die Lage im Irak allgemein und in seiner Heimatregion im Besonderen nach wie vor von politischen Unruhen geprägt, sehr chaotisch und für Rückkehrer absolut gefährlich sei.

Schliesslich treffe ihn der Vorwurf des SEM, er habe die Mitwirkungspflicht verletzt, hart, zumal er gar Beweisanträge gestellt habe, damit der Sachverhalt korrekt festgestellt werden könne. Das SEM habe für die Anhörung einen falschen Dolmetscher aufgeboten und für die Herkunftsanalyse einen Syrer ernannt. Es könne nicht sein, dass diese Fehler in der Fallführung nun dem Beschwerdeführer anzulasten seien. An den Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-1996/2014 werde im Übrigen vollumfänglich festgehalten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte es indes ab. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2015 führte das SEM aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Namentlich sei auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere auf das jüngst ergangene Urteil E-1510/2014 vom 29. September 2015 zu verweisen, welches einen ähnlich gelagerten Fall betroffen habe. Es habe sich hierbei ebenfalls um einen irakischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie gehandelt, welcher gemäss eigenen Angaben aus Mosul stamme. Gestützt auf das Resultat einer LINGUA-Herkunftsanalyse sei jedoch festgestellt worden, dass er nicht aus Mosul, sondern aus einer der drei kurdisch-kontrollierten nordirakischen Provinzen (sehr wahrscheinlich aus der Provinz Dohuk) stamme. Im entsprechenden Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, dass in den drei kurdischen Nordprovinzen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche. Der IS habe sich zwar im Norden festgesetzt, die kurdischen Provinzen seien gleichwohl - mit Ausnahme eines kurzen Vorstosses zu Beginn seines Vormarsches - unbehelligt gelassen worden. Auch wenn kurdische Kämpfer an den Kampfhandlungen gegen den IS beteiligt gewesen beziehungsweise immer noch beteiligt seien, könne nicht von einer konkreten und akuten Gefahr für die Bevölkerung der Provinzen ausgegangen werden. Gerade weil sich die aktuelle Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, beobachte das SEM aufmerksam die Entwicklungen und stelle fest, dass seit seiner Lageeinschätzung vom 24. Februar 2015 keine Veränderungen eingetreten seien, die für die Sicherheitslage in den nordirakischen Provinzen relevant seien. Unabhängig vom aktuellen Verlauf der Frontlinie befinde sich die KRG-Region unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung. Im Übrigen handle es sich bei den von der Türkei ausgehenden Luftangriffen gegen PKK-Stellungen um geografisch eng begrenzte Aktionen. Auf die Sicherheitslage in Dohuk hätten diese keinen Einfluss.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert, reichte der Rechtsvertreter am 12. November 2015 eine Replik zu den Akten und führte aus, dass, da die Verfahrensakten des in der Vernehmlassung erwähnten Falles (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1510/2014 vom 29. September 2015) dem Beschwerdeführer nicht vorliegen würden, keine inhaltlichen Bemerkungen zum entsprechenden Fall gemacht werden könnten. Insbesondere lasse sich der Vernehmlassung nicht entnehmen, wie die LINGUA-Herkunftsanalyse im betreffenden Fall zustande gekommen sei. Ohnehin habe die LINGUA-Herkunftsanalyse eines Dritten den Beschwerdeführer nicht zu interessieren. Massgeblich sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Herkunft des Beschwerdeführers (aus D._______) und nicht diejenige eines Dritten. In der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer den Beweisantrag gestellt, dass die Herkunft sauber abzuklären sei, da die vom SEM vorgenommene LINGUA-Herkunftsanalyse durch einen Syrer keinen Beweiswert haben könne. Eine plausible Erklärung, wie ein Syrer abschätzen könne, aus welcher Stadt im Irak der Beschwerdeführer stamme, bliebe die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung schuldig. Dass die Vorinstanz die falsche Beweisabnahme und Beweiswürdigung unbestritten lasse, aber dennoch nicht bereit sei, diese entscheidwesentliche Frage korrekt abzuklären, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot.

Die Vorinstanz gebe sodann an, sie habe seit ihrer Lageeinschätzung vom 24. Februar 2015 keine Veränderung der Sicherheitslage in den nordirakischen Provinzen festgestellt. Über die Quellen und Berichte ihrer Lageeinschätzung lasse sie den Beschwerdeführer gleichwohl im Dunkeln, was seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Er könne sich folglich kein Bild über die Zuverlässigkeit der Lageeinschätzung des SEM machen. Im Übrigen gebe dieses einerseits selber zu, dass sich die aktuelle Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne; andererseits wolle es keine Veränderungen der Sicherheitslage festgestellt haben. Das SEM unterlasse es nicht nur, seine Einschätzung der Sicherheitslage vertieft darzulegen. In seiner Vernehmlassung unterlasse es auch, auf die eingereichten Berichte von Behörden und NGOs aus der Schweiz und dem Ausland einzugehen. Wenn unter anderem das EDA, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, das Aussenministerium Österreichs sowie AI eine Wegweisung in den Irak als unzumutbar erachten würden, dann dränge sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Berichten auf. Namentlich fordere die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) im bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Länderbericht vom 28. März 2015, dass von Rückführungen in den Irak generell und speziell in die KRG-Region abzusehen sei, zumal diese kurz vor dem Zusammenbruch stehe. Folglich erscheine der Wegweisungsvollzug sowohl nach D._______, der Heimat des Beschwerdeführers, als auch in die nordirakischen Provinzen aufgrund der zuverlässigen, seriösen Quellen als unzumutbar. Zum jetzigen Zeitpunkt stufe die UNO die humanitäre Katastrophe im Irak auf demselben Level wie im Südsudan oder in Syrien ein.

Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits eine Zusicherung zum Stellenantritt bei [potentieller Arbeitgeber].

Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Artikel bezüglich der Lage im Irak sowie eine aktuelle Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 eine gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2014 erhobene Beschwerde in den Punkten betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung ab, hiess sie jedoch den Vollzug der Wegweisung betreffend gut, hob die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Folglich ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (während die Punkte betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung rechtskräftig abgeurteilt wurden).

4.

4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

5.

5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-3405/2016 vom 14. September 2016 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.

6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.

Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (E. 7.4.5).

6.3 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht aus D._______, Zentralirak, sondern aus der KRG-Region, Provinz Dohuk, stammt, wohin auch ein Wegweisungsvollzug zu prüfen ist. Folglich erübrigen sich jegliche weitere Ausführungen zur Herkunft des Beschwerdeführers beziehungsweise zu den Rügen hinsichtlich der Herkunftsanalyse im vorinstanzlichen Verfahren.

In Bezug auf sein im Irak vorhandenes Familiennetz gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter lebe mit seiner Schwester, deren Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern in B_______ (Provinz Dohuk). Seine zwei Brüder würden sich als Peschmerga in C._______ (Provinz Ninawa) aufhalten. Er habe jedoch nur, aber immerhin zu seiner Mutter Kontakt. Im Übrigen gab er im Rahmen seiner Anhörung vom 17. Juni 2009 zu Protokoll, dass sein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie in [Provinz Dohuk] lebe (A23/19 S. 5). In der Eingabe vom 10. August 2015 (W39/11) erklärte er derweil, weder mit seinen Geschwistern noch mit seinem Onkel in Verbindung zu stehen. Aus welchem Grund er zu ihnen keinen Kontakt (mehr) pflegen sollte, wird indes nicht ausgeführt. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr nicht zuzumuten wäre, wieder den Kontakt zu seinen Verwandten aufzunehmen. Folglich darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit ersichtlich gesund. Zudem verfügt er eigenen Angaben zufolge über mehrjährige Arbeitserfahrung (vgl. den eingereichten Lebenslauf, W17; A1/10 S. 2; A23/19 S. 6; W23/18 S. 5). Es ist somit anzunehmen, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 73 Voraussetzungen - Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Heimatland der Frage der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen - anders als bei minderjährigen Asylsuchenden - ein geringeres Gewicht beizumessen. Mithin stehen auch der sechsjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie die damit verbundene Integration des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr - insbesondere mithilfe seines familiären Beziehungsnetzes - eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Ferner besteht, selbst wenn das Gericht eine gewisse Anspannung im KRG-Gebiet aufgrund der Belastung durch Binnenflüchtlinge sowie der Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet nicht verkennt, kein Anlass von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region.

7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 gutgeheissen wurde und aus den Akten keine Hinweise hervorgehen (insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin eine Stelle angetreten hat), wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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