Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 460/2008/sst

Urteil vom 26. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte X.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2007 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.--, ersatzweise umwandelbar in 30 Tage Freiheitsstrafe.
Eine vom Beurteilten gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. März 2008 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird zunächst vorgeworfen, er habe im September 2002 mit dem Mitangeklagten Y.________ den Entschluss gefasst, Handelsgesellschaften zu gründen, das einbezahlte Gründungskapital hernach wieder abzuziehen und für weitere Gründungen einzusetzen sowie die Aktienmäntel anschliessend zu verkaufen. In der Folge hätten sie mit den identischen Fr. 100'000.-- als Barliberierung Schwindelgründungen mehrerer Aktiengesellschaften vorgenommen und das liberierte Gründungskapital von Fr. 100'000.-- nach erfolgter Gründung wieder abgezogen. Das einbezahlte Kapital habe daher wirtschaftlich nie zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft gestanden. Die Aktienmäntel hätten der Beschwerdeführer und sein Mittäter für Fr. 8'000.-- respektive EUR 6'500.-- verkauft. Auf diese Weise hätten die beiden Täter Schwindelgründungen von 22 Handelsgesellschaften vorgenommen und dabei nach eigenen Angaben insgesamt ca. Fr. 80'000.-- verdient. Da es sich bei allen Gesellschaftsgründungen um Schwindelgründungen gehandelt habe, seien die öffentlichen Urkunden über die Gründung und die Handelsregistereinträge unwahr gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht (angefochtenes
Urteil S. 19 f., 2 [Anklageschrift Ziff. 1]).
Des weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe auch mit dem Mitangeklagten Z.________ Schwindelgründungen von Aktiengesellschaften vorgenommen und auf diese Weise mehrfach falsche Beurkundungen erschlichen. Zu diesem Zweck habe Z.________ von der vom Beschwerdeführer beherrschten A.________ AG Edelsteine gemietet. Im Sacheinlagevertrag zwischen dem Mitangeklagten Z.________ und der zu gründenden Gesellschaft sei jeweils vereinbart worden, dass Z.________ die Edelsteine zu Eigentum auf die Gesellschaft übertrage. In den Statuten sei festgehalten worden, dass die Gesellschaft gemäss Sacheinlagevertrag die Edelsteine im Gesamtwert von Fr. 115'600.-- bzw. 117'800.-- zum Gesamtpreis von Fr. 100'000.-- übernehmen würde, welche voll an das Aktienkapital angerechnet würden. Nach der Gründung der Gesellschaft seien die Edelsteine wieder aus der Gesellschaft abgezogen und für die Gründung neuer Gesellschaften verwendet worden (angefochtenes Urteil S. 26, 8 ff. [Anklageschrift Ziff. 2]).

1.2 In Bezug auf die Bargründungen nimmt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen an, in den Gründungsurkunden der Gesellschaften sei öffentlich beurkundet worden, dass das Kapital voll geleistet und das Aktienkapital zu hundert Prozent liberiert worden sei. Im weiteren sei festgehalten worden, dass der einbezahlte Betrag zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt sei. Nach der Gründung und der Freigabe des Aktienkapitals und nach erfolgtem Handelsregistereintrag sei das einbezahlte Kapital aber nicht für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften verwendet, sondern jeweils, wie schon vor der Gründung beabsichtigt, wieder abgezogen worden. Die neu gegründete Gesellschaft habe somit nur noch aus einem Aktienmantel bestanden. Das Gründungskapital sei somit nur zum Schein einbezahlt worden, um auf diese Weise die Gründungsvorschriften zu umgehen. Es handle sich um einen klassischen Gründungsschwindel. Das Geld sei wirtschaftlich gar nie zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft vorhanden gewesen. Der Gesellschaft habe als Gegenwert für das abgezogene Kapital lediglich ein Aktionärsdarlehen gegenübergestanden, welches allerdings völlig ungesichert gewesen sei.
Angesichts der bloss vorgetäuschten Kapitalaustattung sei die Erklärung in der öffentlichen Urkunde und im Handelsregister, wonach das Aktienkapital vollumfänglich liberiert worden sei und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister zur freien Verfügung stünde, unwahr gewesen. Der beurkundende Notar und der Handelsregisterführer seien mithin über die beabsichtigte rechtswidrige Verwendung des Gründungskapitals und damit über die erfolgte Liberierung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das einbezahlte Kapital getäuscht worden (angefochtenes Urteil S. 21 f.; erstinstanzliches Urteil S. 14 ff.).
In Bezug auf die mit dem Mitangeklagten Z.________ vorgenommenen Sacheinlagegründungen nimmt die Vorinstanz an, die Sacheinlagen seien ebenfalls nur zum Schein erfolgt, um auf diese Weise die Gründungsvorschriften zu umgehen. Es habe sich auch hier um einen klassischen Gründungsschwindel gehandelt, weil die Edelsteine wirtschaftlich gar nie zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft gestanden hätten. Die Leistung der versprochenen Sacheinlage sei jeweils nur formell erfolgt und das Aktienkapital in Wahrheit nicht liberiert worden. Angesichts der bloss vorgetäuschten Kapitalausstattung seien auch in diesen Fällen die Erklärungen in der öffentlichen Gründungsurkunde und im Handelsregister inhaltlich unwahr gewesen (angefochtenes Urteil S. 26 f.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung. Er macht geltend, die öffentliche Beurkundung und der Handelsregistereintrag seien nicht unwahr gewesen. Die Vermögenswerte seien in der "logischen Sekunde" der Gründung der Gesellschaften tatsächlich zu deren ausschliesslicher Verfügung hinterlegt gewesen. Das Kapital sei mithin im Zeitpunkt der Gründung nicht nur zum Schein einbezahlt worden. Der Notar und der Handelsregisterführer hätten bei dieser Sachlage nicht getäuscht werden können. Dies gelte auch in Bezug auf die Sacheinlagegründungen. Was nach der Gründung geschehe, sei für den Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung irrelevant. Es gehe nicht an, die Verletzung zivilrechtlicher Kapitalschutzbestimmungen strafrechtlich zu ahnden. Er sei als Organ der Gesellschaft zur Gewährung der Darlehen an sich selbst kompetent gewesen. Wollte man darin ein Verstoss gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat erblicken, wäre dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen gewesen (Beschwerde S. 10 ff., 23 ff.).
2.2
2.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB ist der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein.
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist, der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt indes nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson liegen (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131 IV 125 E. 4.1 je mit Hinweisen).
2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet Gewähr auch für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der blossen Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht (BGE 101 IV 60 E. 2a 145 E. 2a; Urteile der Strafrechtlichen Abteilung 6B 102/2007 vom 13.11. 2007 und des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E. 16.4; für weitere Verweise vgl. MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 253 N 10). Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV
238
E. 3a; vgl. auch 107 IV 128; ferner Urteil des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E. 16.4; für weitere Verweise vgl. BOOG, a.a.O., Art. 253 N 10).
2.3
2.3.1 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde das Gründungskapital stets auf das Kapitaleinzahlungskonto der Gesellschaften bei der jeweiligen Bank einbezahlt, welche im Sinne von Art. 633 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 633 - 1 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934333 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
1    Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934333 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
2    Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
3    Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.
OR zuhanden der konstituierenden Generalversammlung bestätigte, der einbezahlte Betrag stehe der Gesellschaft nach Eintrag im Handelsregister bzw. Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zur freien Verfügung. In der öffentlichen Urkunde über die Gründung der Aktiengesellschaft stellte die Urkundsperson fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet seien und dass das Kapital zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt sei. Nach Gründung der Gesellschaft und Freigabe des Akteinkapitals wurden die Beträge indes jeweils wieder abgezogen und dem Beschwerdeführer als Darlehen ausbezahlt. Da sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auch auf die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen erstreckt (BGE 113 IV 77 E. 3b), waren die von der Urkundsperson beurkundeten Erklärungen des Beschwerdeführers unwahr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es somit nicht darauf an,
ob das Geld in der "logischen Sekunde" der Gründung der Gesellschaft vorhanden war. Denn nach der Rechtsprechung ist die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Gründer die im Gesetz genannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigt haben, sondern auch darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen, der Umstand, dass die Rückzahlung des Liberierungskapitals formell als Darlehen ausgestaltet war. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen waren die Darlehensforderungen, da das Geld sofort für weitere Gesellschaftsgründungen verwendet worden war, wertlos, so dass in Wirklichkeit kein Gegenwert vorhanden war. Ob die späteren Käufer der Aktienmäntel, welche nach den Angaben der Täter die Darlehensverpflichtungen jeweils übernommen hätten, in der Lage gewesen wären, das Darlehen zurückzubezahlen, ist wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht relevant. Im Übrigen hat der Mittäter des Beschwerdeführers selbst angegeben, sie hätten nicht sicher sein können, ob die Käufer der Aktienmäntel das Kapital auch in die AG einbringen würden (angefochtenes Urteil S. 23).
Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den Eintrag der jeweiligen Gesellschaftsgründung in das Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn auch das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; Urteil des Kassationshofs 6S.231/1998 vom 19.6.2000 E. 5b/bb, in: ZBGR 83/2002 S. 290).
2.3.2 Die rechtliche Würdigung als mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung ist auch nicht zu beanstanden, soweit sie sich auf die Gesellschaftsgründungen bezieht, bei welchen der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitangeklagten Z.________ Edelsteine als Sacheinlagen eingebracht hat. Ob der Mitangeklagte Z.________ im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Gründungsurkunde Verfügungsmacht über die Edelsteine gehabt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 24), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Auch hier ist allein entscheidend, dass die Urkundsperson die Wahrheit der Erklärung, wonach die Gesellschaft nach Eintrag im Handelsregister über die Sacheinlage verfügen kann, garantiert hat, die Erklärung indes unwahr war, da die eingebrachten Edelsteine nach der Gründung wieder, wie von Anfang an beabsichtigt, abgezogen wurden. Dasselbe gilt für den Eintrag ins Handelsregister. Soweit der Beschwerdeführer auf BGE 119 IV 319 verweist, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei. Im zu beurteilenden Fall ist die beurkundete Erklärung, wonach die Gesellschaft über den Gegenstand der Einlage frei verfügen kann, nicht deshalb unwahr, weil die Edelsteine nicht in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen wären,
sondern weil der Beschwerdeführer die Edelsteine von Anbeginn an nach der Gründung wieder abziehen wollte und auch tatsächlich abgezogen hat.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklageprinzips rügt (Beschwerde S. 28 ff.), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Seine Ausführungen genügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Ausserdem ergibt sich aus den obstehenden Ausführungen, dass die Einwände haltlos sind. Insofern kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Rechtsirrtum. Er habe nicht gewusst, dass er sich bei der Begehung der Taten rechtswidrig verhalten habe. Darüberhinaus habe er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, da er davon ausgegangen sei, dass sich bei den Gründungen der Gesellschaften höchstens zivilrechtliche, nicht aber strafrechtliche Probleme ergeben würden (Beschwerde S. 21 ff.).

3.2 Die Vorinstanz gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten keine zureichenden Gründe zur Annahme gehabt, sie täten nichts Unrechtes. Der Beschwerdeführer habe von niemandem die Auskunft erhalten, dass sein konkretes Verhalten, d.h. die von Anfang an beabsichtigte Rücknahme des Aktienkapitals nach erfolgter Gesellschaftsgründung zwecks Gründung neuer Gesellschaften erlaubt sei. Er habe sich auch nicht konkret danach erkundigt, ob mit den gleichen Fr. 100'000.-- nacheinander mehrere Aktiengesellschaften gegründet und zu diesem Zweck das Geld nach der Gründung in Form eines Aktionärsdarlehens wieder abgezogen werden dürfe. Die beiden Täter hätten sich lediglich allenfalls über die Zulässigkeit der Gewährung eines Aktionärsdarlehens nach der Gründung einer Aktiengesellschaft informiert. Sie könnten sich daher nicht auf Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB berufen (angefochtenes Urteil S. 25).

3.3 Gemäss Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. In einem Verbotsirrtum handelt somit, wer in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich, aber aus zureichenden Gründen, für erlaubt hält. Der Täter handelt nur in einem Rechtsirrtum, wenn er meint, kein Unrecht zu tun. Hält er sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; TRECHSEL/ Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 21 N 4). In einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB befindet sich demgegenüber, wer in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, sich mithin von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung macht. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1).

3.4 Dass der Beschwerdeführer davon ausging, bei den Gründungen der Gesellschaften würden sich höchstens zivilrechtliche, nicht aber strafrechtliche Probleme ergeben (Beschwerde S. 23), begründet keinen Sachverhaltsirrtum. Der Beschwerdeführer hat den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts verstanden und somit mit Vorsatz gehandelt, auch wenn er sich über die genaue rechtliche Qualifikation und die Strafbarkeit seiner Handlungen im Irrtum befand.
Ein Rechtsirrtum könnte sich nur zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, wenn er als unvermeidbar erschiene. Denn auf einen Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Zureichend ist ein Grund nach der Rechtsprechung nur, wenn dem Täter aus seinem Irrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 293 E. 4a). Wo sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung durch einen Anwalt verlässt, gilt ein Rechtsirrtum nur als unvermeidbar, wenn die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung lückenlos gewesen ist (BGE 129 IV 6 E. 4; 121 IV 109 E. 5b; ferner Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB N 20). Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben sich der Beschwerdeführer und sein Mittäter nicht nach der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens erkundigt, sondern höchstens über die Zulässigkeit der Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an ihre Aktionäre oder des Verkaufs von Aktienmänteln. Ob die Gewährung von Darlehen an Aktionäre (vgl. hiezu etwa Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 12 N 544 ff.;
Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 40 N 347 ff.) oder der Handel mit Mantelgesellschaften (vgl. hiezu Baudenbacher, Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 620 N 8; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 56 N 163 ff.) zulässig sind, ist hier indes ohne Bedeutung. Zu beurteilen ist ausschliesslich die schwindelhafte Gründung von Aktiengesellschaften, bei welchen den Gesellschaften das Aktienkapital wirtschaftlich nicht zur Verfügung steht, so dass die öffentliche Beurkundung über diesen Umstand und der nachfolgende Eintrag ins Handelsregister unwahr sind. Dass die Mantelgesellschaften später von Rechtsanwälten oder Treuhändern erworben worden sind, hat dem Beschwerdeführer und seinem Mittäter somit nicht die Gewissheit verschaffen können, ihr Vorgehen in Bezug auf die Gründung sei rechtmässig.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Würdigung seines Tatbeitrags in den Fällen der Sacheinlagegründungen als Mittäterschaft. Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext an, nach den glaubwürdigen Aussagen des Mitangeklagten Z.________ habe die Idee, Aktiengesellschaften zu gründen, um danach die Aktienmäntel zu verkaufen, vom Beschwerdeführer gestammt. Der Mitangeklagte Z.________ habe die Edelsteine, die er für die Sacheinlage verwendet habe, von der vom Beschwerdeführer beherrschten A.________ AG gemietet. Ohne diese Edelsteine hätte der Mitangeklagte Z.________ die erforderlichen Kapitaleinlagen nicht aufbringen können. Die A.________ AG habe auch die Notariatskosten übernommen. Der Beschwerdeführer habe somit in massgebender Weise mit dem Mitangeklagten Z.________ zusammengewirkt, so dass er bezüglich dessen Handlungen als Hauptbeteiligter dastehe. Die Handlungen der beiden Täter erschienen als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns im Sinne der Mittäterschaft (angefochtenes Urteil S. 30 f.; erstinstanzliches Urteil S. 19).

4.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung eines gemeinsamen Tatentschlusses durch die Vorinstanz einwendet (Beschwerde S. 25 ff.), erschöpft sich weitgehend in einer blossen, unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich hier lediglich darauf, die eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Dies ist jedoch nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Nicht zu beanstanden ist der von der Vorinstanz aufgrund der festgestellten Umstände gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe als Mittäter gehandelt. Denn nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen hat der Beschwerdeführer bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Straftaten in derart massgebender Weise mit dem Mitangeklagten Z.________ zusammengewirkt, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Das ergibt sich namentlich daraus, dass er als eigentlicher Initiator der Gesellschaftsgründungen erscheint, die Edelsteine dem Mitangeklagten zum Zweck der Gesellschaftsgründungen vermietet und jeweils konkret den Auftrag für diese erteilt hat. Die Gesellschaften wurden denn auch allesamt an die A.________ AG verkauft und die Kosten vom Beschwerdeführer übernommen (angefochtenes Urteil S.
29). Angesichts dieses massgebenden Tatbeitrages führt zu keinem anderen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei den eigentlichen Gründungen der Gesellschaften nicht persönlich beteiligt war (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Vor Art. 24 N 17).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Er bringt vor, sein Verschulden könne angesichts des Umstands, dass er sich von Inseraten in der seriösen Tagespresse habe inspirieren lassen, nur als gering gewertet werden. Die Aktienmäntel seien von Treuhändern und Rechtsanwälten gekauft worden, was ihn als juristischen Laien in der Annahme bestärkt habe, dass sein Handeln korrekt sei. Angesichts dieser Umstände könnten nur eine geringfügige Geldstrafe mit einem seinen knappen finanziellen Verhältnissen angepassten Tagessatz von Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 100.-- ausgesprochen werden (Beschwerde S. 32 ff.).

5.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem urteilenden Gericht steht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit Hinweisen).

5.3 Die kantonalen Instanzen setzen sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigen sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht ersichtlich. Zu Recht berücksichtigen sie die hohe Zahl von 32 Fällen des Gründungsschwindels und den langen Deliktszeitraum sowie die ausschliesslich finanzielle Motivation zu den Straftaten als zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu wertende Faktoren. Dass sie unter diesen Umständen ein insgesamt erhebliches Verschulden annehmen, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend würdigen sie auf der anderen Seite zu Gunsten des Beschwerdeführers seine Vorstrafenlosigkeit und den guten Leumund sowie den Umstand, dass er sich seit den zu beurteilenden Taten nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (angefochtenes Urteil S. 31 f.; erstinstanzliches Urteil S. 21 f.).
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Übrigen verwiesen werden kann, ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

6.
6.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rückforderung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit dem vorinstanzlichen Urteil verschlechtert, so dass nunmehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen sei. Auf die Rückforderung sei daher zu verzichten (Beschwerde S. 35 f.).

6.2 Die Vorinstanz ordnet in ihrem Dispositiv an, die dem amtlichen Verteidiger für das kantonale Verfahren ausgerichtete Entschädigung werde vom kostenpflichtigen Beschwerdeführer zurückgefordert. Sie nimmt an, der Beschwerdeführer sei in der Geschäftsleitung der A.________ AG tätig, wo er ein jährliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 70'000.-- und 80'000.-- erziele. In der polizeilichen Einvernahme habe er einen Jahresbruttolohn von Fr. 110'000.-- angegeben. Im Jahre 2005 habe er ein steuerbares Einkommen von Fr. 120'000.-- deklariert. Der Beschwerdeführer besitze zudem zwei Liegenschaften mit einem von ihm angegebenen Marktwert von Fr. 1,4 Mio sowie Aktien der A.________ AG. Ausser Hypothekarschulden habe er keine Schulden (angefochtenes Urteil S. 33).

6.3 Angesichts dieser Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz gemäss § 61 Abs. 3 StPO/AG die Entschädigung für den amtlichen Anwalt vom Beschwerdeführer zurückfordert. Die Kostentragung durch den Beschwerdeführer erscheint jedenfalls als zumutbar. Ob sich in der Zwischenzeit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geändert haben, ist für das bundesgerichtliche Verfahren ohne Bedeutung (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Veränderung in den finanziellen Verhältnissen offenbar nicht zu einer Bedürftigkeit geführt hat, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würde. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren kein entsprechendes Gesuch gestellt.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog