Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 759/2008

Urteil vom 26. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset, Rebgasse 15, 4410 Liestal,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
12. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene B.________ bezieht seit 1. Juli 1998 (mit Unterbrüchen) eine Ergänzungsleistung zur Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die Ausgleichskasse Basel-Landschaft erfahren hatte, dass sich B.________ vom 30. Juni 2003 bis 10. Februar 2004 in Untersuchungshaft und anschliessend im Massnahmenvollzug befunden hatte, verneinte sie rückwirkend per 1. Juli 2003 einen Anspruch auf Ergänzungsleistung und forderte mit Verfügung vom 5. Juli 2004 zu Unrecht bezogene Leistungen im Umfang von Fr. 9'974.- zurück. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. April 2005 ab. Nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 28. Oktober 2005 auf Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2004 erkannte, liess B.________ um Erlass der Rückerstattungsschuld ersuchen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. September 2006).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht-Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. August 2008 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheenscheides sei die Rückerstattungsschuld zu erlassen. Ferner wird um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 15. September 2006) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen aus der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004 nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen.

2.
Das vom Versicherten mit Beschwerde vom 15. September 2008 eingereichte und mit keinem Wort begründete Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird - zumal hiefür keine von Amtes wegen zu berücksichtigenden Gründe erkennbar sind - mit diesem Urteil gegenstandslos.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 9'974.- erlassen werden kann.

3.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 2 ATSG, im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.
ELG; vgl. auch Art. 2 ff
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen - 1 Rückerstattungspflichtig sind:
1    Rückerstattungspflichtig sind:
a  der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben;
b  Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden;
c  Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
2    Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.
3    Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.
. ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 3.1).

3.3 Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Das Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber handelt es sich bei der gebotenen Aufmerksamkeit um eine frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

3.4 Die mit der Verfügung vom 5. Juli 2004 vorgenommene Neuberechnung und Rückforderung der Ergänzungsleistung basiert auf dem Umstand, dass sich der Versicherte vom 30. Juni 2003 bis 10. Februar 2004 in Untersuchungshaft und anschiessend im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum X.________ befand. Der Ausgleichskasse wurde weder die Untersuchungshaft noch der am 11. Februar 2004 angetretene Massnahmenvollzug mitgeteilt.

3.5 Hinsichtlich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens hat sich die Vorinstanz nicht abschiessend geäussert, hingegen festgestellt, ein absichtliches Verhalten sei nicht erkennbar, was der Aktenlage auch nicht entgegensteht. Der gute Glaube hängt demnach davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; Urteil 9C 14/2007 vom 2. Mai 2007, E. 5.2).
3.6
3.6.1 Wie der Verfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2006 zu entnehmen ist, wurde der Versicherte in der Schweiz erstmalig am 14. August 1996 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher sexueller Handlung mit Kindern zu 14 Monaten Gefängnis mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bereits am 30. Dezember 1996 wurde er erneut wegen sexuellen Handlungen mit Kindern angezeigt und aufgrund weiteren Anzeigen wegen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie wegen Tätlichkeit, evtl. Körperverletzung, am 30. Jini 2003 in Untersuchungshaft genommen und später in die Massnahmenanstalt X.________ überwiesen.
3.6.2 Die Ausgleichskasse führt in ihrer Stellungnahme zu Recht an, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Verfügung vom 30. Oktober 2000 wie auch in der kurz vor seiner Inhaftierung erlassenen Verfügung vom 19. Juni 2003 ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufmerksam gemacht worden war, wobei sich auf der Rückseite der Verfügungen eine beispielhafte Aufzählung der möglichen meldepflichtigen Tatbestände findet, was auch nicht bestritten wird. Die Verbüssung einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe oder der Aufenthalt in einer Massnahmenanstalt ist zwar nicht explizit als meldepflichtiger Tatbestand auf den Verfügungen über die Ergänzungsleistung zu einer AHV-/IV-Rente aufgeführt, stellt aber zweifelsohne eine meldepflichtige Änderung in den persönlichen Verhältnissen dar (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05). Anders als in dem in BGE 110 V 284 beurteilten Sachverhalt stellte vorliegend die Untersuchungshaft für den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer insofern keinen ungewissen Zustand dar, als er bereits im Rahmen seiner Untersuchungshaft mit der Verbüssung seiner 14-monatigen (mit einer Probezeit von drei Jahren versehenen) Gefängnisstrafe rechnen
musste und tatsächlich auch rechnete, zumal sein Rechtsvertreter bereits am 10. September 2003 angab, eine stationäre Massnahme zu befürworten (Abklärungsbericht des Externen Psychiatrischen Dienstes, Beratungsstelle Y.________, vom 19. September 2003). Dementsprechend trat er bereits vor seiner zweiten rechtskräftigen Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten (Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006) den Massnahmenvollzug direkt im Anschluss an die Untersuchungshaft an, was den Strafvollzug aufschob. Überdies dauerte die Haft auch lange genug, dass er ernsthafte Zweifel am Weiterbestand seines Rechts hätte haben müssen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05). Unter den in casu gegebenen Umständen war dem Versicherte seit Beginn der Untersuchungshaft klar, dass es zu einer Inhaftierung über eine verhältnismässig lange Dauer kommen wird, was sich auch daraus ergibt, dass er den Kindern mit Suizidabsichten oder Gefängnisstrafe, die ihn erwarten würde, falls sie seine Handlungen nicht für sich behielten, drohte. Selbst bei Eintritt in den vorzeitigen Massnahmenvollzug, welche als einschneidende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen zu werten ist, meldete er dies
den Behörden nicht. Mit der von ihm zu erwartenden Umsicht hätte sich der Beschwerdeführer aber spätestens zu diesem Zeitpunkt Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass ihm die ausgerichtete Ergänzungsleistung allenfalls nicht zustehen könnte. Das Verkennen dieser Situation ist als grobfahrlässiges Verhalten zu werten, weshalb die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu verneinen ist.

3.7 Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde ändern an diesem Ergebnis nichts. Trotz der unbestrittenermassen vorliegenden psychischen Leiden - gemäss Abklärungsbericht der Externen Psychiatrischen Dienste vom 19. September 2003 liegt eine Pädophilie (ICD-10 F65.4) und verdachtsweise eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) sowie als Folge der Haftsituation eine leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) vor - ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten selber zu besorgen. Ebenso wenig führte das, wie in der Beschwerde eingewendet wird, "kognitive Fähigkeitsniveau im unteren Durchschnittsbereich" des weder bevormundeten noch verbeiständeten Beschwerdeführers nach Lage der Akten zu einer Unfähigkeit, die behördliche Korrespondenz selbstständig zu regeln, wie sich auch aus einer telefonischen Meldung seinerseits vom 28. Dezember 2001 bezüglich einer Lohndeklaration ergibt. Nicht stichhaltig ist sodann das Argument, er sei bis anhin davon ausgegangen, lediglich eine IV-Rente zu erhalten, womit nie eine Differenzierung zwischen IV-Rente und Ergänzungsleistung erfolgt sei. Wie der Aktennotiz der IV-Stelle vom 2. März 2004 zu
entnehmen ist, meldete er auch dieser die veränderten persönlichen Verhältnisse nicht.

3.8 Ist der gute Glauben zu verneinen, kommt es nicht darauf an, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet. Was er diesbezüglich gegen den Entscheid der Vorinstanz vorbringt, braucht nicht näher geprüft zu werden. Hinsichtlich der Verwendung des gesamten im Massnahmenzentrum X.________ im Monat erhaltenen Pekuliums (Gesamtbetrag des Frei- und Sperrkontos), welche Frage einzig streitig ist, kann angefügt werden, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die Möglichkeit der Vollzugsinstitution hinweist, auf Gesuch des Gefangenen hin Zahlungen ab dem Sperrkonto zu bewilligen (beispielsweise für Schadenersatz und Wiedergutmachung gemäss Strafurteil, Familienuterstützung, Opferhilfe, Krankenkassenprämien, Beschwerdeverfahren, Bussenzahlung, Ausschaffungskosten, Aus- und Weiterbildung, Gesundheitskosten [z.B. Zahnarzt] und Hilfsmittel [Brille, Prothese] usw.; vgl. Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz, Richtlinien für das Arbeitsentgelt [Pekulium] vom Mai 2006, Ziff. 5). Demgemäss würde aller Voraussicht nach der Anrechnung des gesamten Pekuliums (hier Fr. 349.50 + Fr. 116. 50 im Monat März 2006) nichts entgegenstehen, wonach mit der Vorinstanz die Erlassvoraussetzung der grossen
Härte ebenfalls zu verneinen wäre. Nach dem Gesagten hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla