Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_275/2009

Urteil vom 26. Oktober 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,

gegen

Einwohnergemeinde Strengelbach,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den Gemeinderat Strengelbach,
und dieser vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi.

Gegenstand
Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, § 10 KV/AG sowie
Art. 3a und 60a GSchG/AG (Abwassergebühren),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 13. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Einwohnergemeindeversammlung von Strengelbach beschloss am 23. November 2007 eine Revision ihres Reglements über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 30. November 2001 (RFE). § 46 Abs. 1 und 2 RFE erhielt neu folgenden Wortlaut:
1Die Benützungsgebühr für die Abwasseranlage richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch oder bei relevanten Abweichungen davon nach der Abwassermenge und wird pro m3 erhoben. Für Grosseinleiter gelten die Reduktionen gemäss Absatz 2.
2Grosseinleiter sind Abwassereinleiter mit einer jährlichen Abwassermenge von 50'000 m3 oder mehr.
Die Benützungsgebühr für Grosseinleiter wird wie folgt bemessen:
a) Die Gebühren für die Ableitung und Reinigung des Abwassers, die seitens des Abwasserverbands der Gemeinde in Rechnung gestellt werden, werden dem Grosseinleiter direkt weiterverrechnet.
b) Die Benützungsgebühr nach der Abwassermenge, abzüglich der bereits abgerechneten Gebühren seitens des Abwasserverbands (ein allfälliger Verschmutzungszuschlag wird nicht abgezogen), wird wie folgt bemessen:
- für die ersten 50'000 m3: keine Reduktion
- für die nächsten 50'000 m3: 15 % Reduktion
- 100'000 m3 und mehr: 30 % Reduktion
Die neue Bestimmung ist am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten. Sie findet einzig auf die X.________ AG Anwendung, die als ...-betrieb grosse Wassermengen benötigt. Um die durch die Reglementsänderung bewirkte Gebührenerhöhung zu mildern, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten eine Übergangsregelung mit zusätzlichen Ermässigungen.
Die X.________ AG focht die neue Regelung am 14. Juli 2008 mit einem Begehren um prinzipale Normenkontrolle beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an. Dieses wies das Normkontrollbegehren am 13. März 2009 ab.

B.
Die X.________ AG beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Mai 2009, das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Die Einwohnergemeinde Strengelbach ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

C.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 14. August 2009 unaufgefordert zur Vernehmlassung der Gemeinde Strengelbach geäussert, und diese hat zur Eingabe jener ebenfalls unaufgefordert Stellung genommen. Mit Rechtsschrift vom 30. Juli 2010 wies die Beschwerdeführerin ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 1986 hin.

D.
Die Praxis des Bundesgerichts ist bezüglich der Frist zur Einleitung eines kantonalen Normenkontrollverfahrens im Sinne der nachstehenden Erwägungen (E. 1.4) zu präzisieren. Insoweit hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts gemäss Art. 23
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
BGG die Zustimmung sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin ficht eine Bestimmung eines kommunalen Erlasses an. Nach Art. 82 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG ist gegen kantonale und damit auch gegen kommunale Erlasse die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die Ausnahmen gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG finden bei Beschwerden gegen Erlasse (abstrakte Normenkontrolle) keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2007 vom 6. November 2008 E. 1.1.1, in: ZBl 110/2009 S. 571).

1.2 In der Beschwerdeschrift wird ausdrücklich nur der Antrag gestellt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Es ergibt sich indessen aus deren Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des neu beschlossenen § 46 Abs. 1 und 2 RFE bzw. die Unterlassung von dessen Inkraftsetzung erreichen will. Insoweit ist von einem im Sinne von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG rechtsgenüglichen und zulässigen Begehren auf Aufhebung einer Norm auszugehen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.).

1.3 Die Beschwerde gegen einen Erlass ist gemäss Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. Bei Änderung eines Regelwerks läuft die Beschwerdefrist nicht erneut für den gesamten Erlass, sondern grundsätzlich nur bezüglich der neuen oder geänderten Bestimmungen, so dass auch nur diese anfechtbar sind (vgl. BGE 122 I 222 E. 1b/aa S. 224 f. mit Hinweisen; zum BGG: Urteil 2C_462/2007 vom 11. September 2007 E. 2.2.2, in: StE 2008 A 21.2 Nr. 4).
1.4
1.4.1 Kennt das kantonale Recht - wie hier - ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, ist zunächst dieses zu durchlaufen (vgl. Art. 87 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
1    Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
2    Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.
in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das ist vorliegend geschehen. Die 30-tägige Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) zur Beschwerde an das Bundesgericht beginnt alsdann erst mit der Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Normenkontrollentscheids (BGE 128 I 158 E. 1.1 S. 158). Die Beschwerdeführerin hat diese Frist eingehalten, da ihr der angefochtene Entscheid am 1. April 2009 zugestellt wurde.
1.4.2 Allerdings muss das kantonale Normenkontrollverfahren ebenfalls innert der von der kantonalen Gesetzgebung bestimmten Frist angehoben worden sein. Ist die Anfechtung eines Erlasses - wie im Kanton Aargau - "jederzeit" zulässig (§ 68 des hier noch massgeblichen Aargauer Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege bzw. § 70 der neuen Fassung vom 4. Dezember 2007), so ist diese nach der unter dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; BS 3 531) entwickelten Praxis innert einer "üblichen" Rechtsmittelfrist einzuleiten. Andernfalls kann beim Bundesgericht keine abstrakte, sondern nur noch eine inzidente bzw. akzessorische Normenkontrolle verlangt werden (vgl. BGE 106 Ia 310 E. 5 S. 318 ff.; 110 Ia 211 E. 3 S. 214 f.; 111 Ia 270 E. 2 S. 271 f.; 128 I 155 E. 1.1 S. 158 f.). Es besteht kein Anlass, davon unter dem Regime des Bundesgerichtsgesetzes abzuweichen, zumal insoweit keine vom Bundesrechtspflegegesetz abweichende Regelung getroffen wurde (ebenso: HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 3 zu Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG).
1.4.3 Das Bundesgericht hat bisher aber nicht klargestellt, was unter einer "üblichen" Rechtsmittelfrist zu verstehen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt diese läuft. Teils führte es aus, die abstrakte Normenkontrolle durch das Bundesgericht solle nicht mehr stattfinden, wenn das kantonale Normenkontrollverfahren "erst Monate oder Jahre nach der Publikation des angefochtenen Erlasses" bzw. "viele Monate oder gar Jahre nach Inkrafttreten des Erlasses" eingeleitet worden ist (BGE 106 Ia 310 E. 5c und e S. 319 f.: Anfechtung zwei Jahre nach Genehmigung eines Zonenplans; BGE 111 Ia 270 E. 2 S. 272: Anfechtung rund zwanzig Jahre nach Inkrafttreten). Teils erklärte es zwar, der Betreffende müsse die Anfechtung auf kantonaler Ebene innert 30 Tagen einleiten, sofern er sich die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesgericht vorbehalten wolle. Ab wann genau diese 30-tägige Frist zu laufen beginnen soll, präzisierte es jedoch nicht (BGE 110 Ia 211 E. 3 S. 215). In einem späteren Entscheid hielt es fest, das kantonale Normenkontrollverfahren müsse "unmittelbar im Anschluss an den Erlass" der beanstandeten Bestimmung eingeleitet worden sein. Ein rund zweimonatiges Zuwarten schade nicht, wenn die Bestimmung noch der Genehmigung
durch eine andere Behörde bedürfe. Wie es sich mit der "üblichen" Rechtsmittelfrist letztlich verhält, liess es aber ausdrücklich offen. Solange es an der konstitutiven Genehmigung fehle, sei die kantonale Anfechtung auf jeden Fall als rechtzeitig erfolgt zu betrachten (BGE 128 I 155 E. 1.1 S. 159).
1.4.4 Die bisherige bundesgerichtliche Praxis lehnte eine zeitlich unbefristete abstrakte Normenkontrolle auf Bundesebene vor allem deshalb ab, weil ein Erlass beim Bundesgericht nur innert einer begrenzten Zeit direkt angefochten werden kann (vgl. Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
OG und Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG). Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers verlangt nicht eine derartig weite Anfechtungsmöglichkeit, da sich dieser nach dem Inkrafttreten eines kantonalen Erlasses immer noch gegen einen konkreten Anwendungsakt zur Wehr setzen kann (vgl. BGE 106 Ia 310 E. 5a-c S. 318 ff.). Ausserdem verfolgt die abstrakte Normenkontrolle den Zweck, die Geltung unzulässiger Vorschriften zu verhindern. Dieser Zweck tritt zurück, wenn die beanstandeten Regelungen schon seit längerer Zeit angewendet werden.
Solange ein Erlass nicht in Kraft getreten ist, entfaltet er hingegen noch keine Rechtswirkungen für die Bürger. Die erwähnten Gründe, die gegen eine zeitlich unbegrenzte Zulassung der abstrakten Überprüfung von Erlassen durch das Bundesgericht sprechen, entfallen daher. Auch besteht vor dem Inkrafttreten des Erlasses noch keine Möglichkeit, einen Anwendungsakt anzufechten und dadurch eine inzidente Normenkontrolle zu erreichen.
Demzufolge rechtfertigt sich, die "übliche" Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit dem Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen laufen zu lassen, wenn ein Kanton auf seiner Ebene keine anderen Fristen für die abstrakte Normenkontrolle vorsieht. Diese 30-tägige Frist soll die Betreffenden jedoch nicht daran hindern, das Verfahren beim kantonalen Gericht schon vor dem Inkrafttreten des Erlasses einzuleiten, soweit das im Kanton zulässig ist (vgl. BGE 128 I 155 E. 1.1 S. 159; 110 Ia 211 E. 3 S. 214 f.).
1.4.5 Die angefochtene Reglementsbestimmung wurde am 23. November 2007 von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen. Die nach kantonalem Recht ab Veröffentlichung laufende Frist, um eine Urnenabstimmung zu verlangen (fakultatives Referendum) lief in der Folge unbenützt ab. Daher wurde der Beschluss der Gemeindeversammlung gemäss §§ 31 f. des Aargauer Gesetzes vom 19. Dezember 1978 über die Einwohnergemeinden rechtsgültig. Letztgenannter Umstand wurde am 3. bzw. 5. Januar 2008 amtlich mitgeteilt. Die interessierende Änderung des Reglements trat am 1. Oktober 2008 in Kraft, während die Beschwerdeführerin das kantonale Rechtsmittel am 14. Juli 2008 erhob.
1.4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin das kantonale Normenkontrollverfahren rechtzeitig eingeleitet, da sie noch vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Reglementsänderung an die Vorinstanz gelangt ist. Dass zwischen der Rechtsgültigkeit des Beschlusses der Gemeindeversammlung und der Anfechtung ungefähr ein halbes Jahr lag, schadet nicht. Solange die geänderten Bestimmungen nicht in Kraft getreten waren, bestand mangels abweichender kantonaler Fristenregelung keine Veranlassung, sie innert einer bestimmten Zeit anzufechten.

1.5 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich auch zur Rechtsmittelerhebung befugt, da die angefochtene Norm für sie eine Gebührenbelastung zur Folge hätte (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.
Die angefochtene Norm regelt die Benützungsgebühr für die Abwasserentsorgung. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Erhebung einer solchen Benützungsgebühr, rügt hingegen deren Ausgestaltung. Nach ihrer Auffassung können mit einer Gebühr, die sich allein nach der Abwassermenge bemisst, wohl die Kosten für die Beseitigung des verschmutzten Abwassers finanziert werden, jedoch nicht der Aufwand für die neu erstellten Regenbehandlungsanlagen sowie für die Entsorgung des in die Kanalisation eingeleiteten Fremdwassers (Wasser von Strassen, Plätzen, Gebäuden und Bächen). Die angefochtene Norm verletze deshalb das Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2    Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV sowie Art. 3a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 3a Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
und 60a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
GSchG [SR 814.20]), das Äquivalenzprinzip, das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und § 10 KV/AG [SR 131.227]) und das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

3.
In der Gemeinde Strengelbach haben die Benützungsgebühren für die Abwasserbeseitigung die kommunalen Aufwendungen in diesem Bereich zu 100 % zu decken (§ 45 RFE). Diese Abgaben dienen damit auch dazu, die umstrittenen Kosten für die Regenbehandlungsanlagen und die Fremdwasserbeseitigung zu finanzieren. Die Gemeinde erhebt zwar auch Erschliessungsbeiträge (§§ 40 f. RFE) und Anschlussgebühren (§§ 42 ff. RFE). Sie erklärt jedoch, dass die Erträge aus diesen Abgaben nicht für die Finanzierung der Regenbehandlungsanlagen und der Fremdwasserbeseitigung verwendet werden.
Die Benützungsgebühr bemisst sich gemäss der seit 1. Oktober 2008 geltenden Reglementsfassung grundsätzlich nach dem Frischwasserverbrauch, bei relevanten Abweichungen nach der Abwassermenge (§ 46 Abs. 1 RFE). Für Grosseinleiter mit einer jährlichen Abwassermenge von 50'000 m3 oder mehr, wozu zurzeit allein die Beschwerdeführerin zählt, gilt eine Sonderregelung. Danach bemisst sich die Benützungsgebühr nach der Abwassermenge. Davon ist jedoch zunächst die vom Abwasserverband Region Zofingen, dem die Gemeinde Strengelbach angehört, gesondert in Rechnung gestellte und von der Gemeinde dem Grosseinleiter direkt weiterverrechnete Gebühr abzuziehen. Auf dem verbleibenden Restbetrag werden bei Abwassermengen über 50'000 m3 bzw. über 100'000 m3 Gebührenreduktionen gewährt (§ 46 Abs. 2 RFE).

4.
4.1 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid die Tragweite des Verursacher- und des Äquivalenzprinzips und die sich darauf beziehende bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar. Sie verweist zu Recht auch darauf, dass die Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Gebührenregelungen einen erheblichen Spielraum besitzen und ihnen das Bundesrecht nicht die Wahl eines bestimmten Systems oder bestimmter Bemessungskriterien vorschreibt (vgl. BGE 128 I 46 E. 5b/bb S. 55).

4.2 Nach der vor dem 1. Oktober 2008 geltenden Fassung von § 46 Abs. 2 RFE hatten Grossbetriebe wie die Beschwerdeführerin neben den vom Abwasserverband gesondert in Rechnung gestellten Kosten Benützungsgebühren für die kommunale Abwasserbeseitigung - wie die übrigen Abwassereinleiter - lediglich entsprechend dem Frischwasserbezug von der Gemeinde zu entrichten. Da die Beschwerdeführerin über eine eigene Quelle verfügt, benötigt sie nur wenig Frischwasser der Gemeinde und bezahlte daher für die Benützung des kommunalen Kanalisationsnetzes nur sehr geringe Gebühren, obwohl sie dieses Netz stark beansprucht. Die Vorinstanz erklärt zu Recht, dass diese frühere Regelung mit dem Verursacherprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren war. Nach der Rechtsprechung müssen die periodischen Benützungsgebühren für die Beseitigung des Abwassers der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlagen Rechnung tragen (vgl. Urteil 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008 E. 5.2, in: URP 2008 S. 816 und die dortigen Hinweise). Zutreffend ist ebenfalls, wenn die Vorinstanz darauf hinweist, dass Grossbetriebe nach den genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen auch zur Tragung der Kosten heranzuziehen sind, welche durch die Abführung des Fremdwassers
bei der Gemeinde anfallen. Denn gerade Industriebetriebe weisen regelmässig grössere versiegelte Flächen auf, von denen - soweit keine Versickerungsanlagen vorhanden sind - Fremdwasser in die Kanalisation gelangt.

4.3 Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin auch von Grossbetrieben Gebühren zur Finanzierung der Fremdwasserbeseitigung und der dafür benötigen Anlagen erheben darf. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies im Grundsatz auch gar nicht, sondern wendet sich nur gegen eine Bemessung dieser Gebühren nach der Menge des eingeleiteten - verschmutzten - Abwassers. Die Vorinstanz spricht dieser Kritik eine gewisse Berechtigung nicht ab und räumt ausdrücklich ein, dass es verursachergerechter wäre, die Gebühr für die Kosten der Fremdwasserbeseitigung nach Flächen oder dem effektiven Anfall zu bemessen. Sie hält diesen Umstand jedoch aus Gründen der Praktikabilität nicht für ausschlaggebend. Bei einer gesamthaften Betrachtung betrage der Anteil, den die Beschwerdeführerin an die Kosten der kommunalen Abwasserbeseitigung zu bezahlen habe, weniger als 40 %, während von ihrem Betrieb rund 50 % der gesamten Abwassermenge der Gemeinde ausgehe.

5.
Der Abwasserverband Region Zofingen stellt den angeschlossenen Gemeinden die Netzkosten und die Kosten für die Abwasserreinigungsanlage (ARA-Kosten) in Rechnung. Zu den Ersteren zählen der Aufwand für den Verbandskanal und für das Regenpufferbecken der Abwasserreinigungsanlage. Ebenfalls dazu gehören die Jahreskosten der Regenbehandlungsanlagen. Die ARA-Kosten gliedern sich in eine Position für Schmutzwasser und eine solche für Fremdwasser. Der Abwasserverband rechnet die Schmutzwasserkosten und die Netzkosten mit Ausnahme des Aufwands für die Regenbehandlungsanlagen für die Grossverteiler nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge separat ab. Die Auslagen für die Regenbehandlungsanlagen werden den Gemeinden nach dem Überbauungsgrad des Gemeindegebiets - den sog. reduzierten Flächen -, jene für das Fremdwasser nach dessen Anteil an der gesamten eingeleiteten Wassermenge festgesetzt.
Nach den unbestrittenen Angaben im angefochtenen Entscheid betrugen die von der Gemeinde Strengelbach zu tragenden Kosten für die Regenbehandlungsanlagen im Jahr 2006 Fr. 83'827.-- und jene für das eingeleitete Fremdwasser Fr. 102'300.--. Nach §§ 45 und 46 RFE ist dieser Aufwand vollumfänglich mit Benützungsgebühren zu finanzieren, die - gemäss der ab dem 1. Oktober 2008 geltenden Reglementsfassung - nach dem Frischwasserbezug bzw. bei Grosseinleitern nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge erhoben werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie diese Verlegung angesichts ihrer grossen Abwassermenge besonders hart treffe. Sie habe zur Folge, dass sie jährlich rund Fr. 25'000.-- an die Regenbehandlungsanlagen und rund Fr. 30'000.-- für die Fremdwasserentsorgung zu bezahlen habe. Die Aufstellung, welche die Gemeinde mit ihrer Vernehmlassung für das Jahr 2008 einreicht, bestätigen diese Beträge.

6.
6.1 Im Unterschied zu den übrigen Netz- und ARA-Kosten verteilt der Abwasserverband den Aufwand für die Regenbehandlungsanlagen und die Fremdwasserentsorgung nicht nach der Schmutzwasser- bzw. Frischwassermenge auf die Gemeinden, sondern nach der reduzierten Fläche bzw. deren prozentualen Anteil an der gesamten eingeleiteten Menge. Wie aus dem Bericht der Künzler&Partner AG vom 15. Mai 1996 hervorgeht, sollte damit eine verursachergerechte Kostenverteilung sichergestellt werden. Das hebt auch die Vorinstanz hervor. Sie weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass Fremdwasser grundsätzlich nicht in die Kanalisation einzuleiten ist (Art. 7 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 7 Abwasserbeseitigung
1    Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
2    Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.6
3    Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.7
GSchG) und durch eine verursachergerechte Kostenverrechnung ein Anreiz geschaffen werden sollte, solche Einleitungen möglichst gering zu halten.

6.2 Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sollen diese Erwägungen bei der Verteilung der fraglichen Kosten auf die Benützer der Abwasserbeseitigungsanlagen nicht gelten. Es geht zwar zu Recht davon aus, dass das Bundesrecht - wie erwähnt - den Gemeinden die Verwendung bestimmter Bemessungskriterien bei der Gebührenerhebung nicht vorschreibt und sie deshalb nicht verpflichtet sind, die Kosten für die Fremdwasserbehandlung den Benützern in genau gleicher Weise weiterzuverrechnen, wie sie ihnen vom Abwasserverband in Rechnung gestellt werden. Art. 60a Abs. 1 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
GSchG verlangt indessen, dass bei der Ausgestaltung der Abgaben die Art und die Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt werden. Das hauptsächlich aus Niederschlag bestehende Fremdwasser ist in der Regel unverschmutzt, so dass auch bei der an sich unerwünschten Einleitung in die Kanalisation nur geringfügige Betriebskosten entstehen. Es unterscheidet sich damit wesentlich vom Schmutzwasser, was gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. b
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
GSchG bei der Bemessung der Benützungsgebühren nicht ausser Acht gelassen werden darf (vgl. auch HANS W. STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 195). Als Konsequenz davon verlangt das Bundesgericht in seiner bisherigen
Rechtsprechung, dass für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser unterschiedliche Verteilungsschlüssel vorzusehen sind. Es ist deshalb nicht zulässig, die Gebühren für die Beseitigung der beiden Abwasserarten nach dem gleichen mengenmässigen Tarif zu bestimmen (vgl. Urteil 2P.209/2003 vom 23. März 2004 E. 3.3, teilweise in: URP 2004 S. 211). Weiter hat das Bundesgericht einen Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts bestätigt, in dem dieses die Erhebung einer Gebühr als bundesrechtswidrig erklärte, bei deren Bemessung eine Gemeinde auch unverschmutztes Abwasser berücksichtigte, das gar nicht in die Kanalisation, sondern in einen Bach eingeleitet wurde (Urteil 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006, teilweise in: URP 2006 S. 807).

6.3 Wie bereits dargelegt dient die Benützungsgebühr gemäss § 46 RFE ebenfalls der Finanzierung der Beseitigung des Fremdwassers. Sie wird jedoch auch in diesem Umfang nach der Schmutzwassermenge bzw. dem Frischwasserverbrauch bemessen, lässt also sowohl die Menge des Fremdwassers als auch den Umstand, dass dieses nicht verschmutzt ist, völlig ausser Acht. Die Regelung verletzt deshalb Art. 60a Abs. 1 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
GSchG. Mit Blick auf die Beschwerdeführerin verstösst sie aber auch gegen das Äquivalenzprinzip. Wie sich aus den Akten - insbesondere auch aus den Vernehmlassungsbeilagen der Gemeinde Strengelbach ergibt - stammen rund 30 % der gesamten kommunalen Abwassermenge von ihr (und nicht rund 50 %, wie das Verwaltungsgericht annimmt). Das hat zur Folge, dass sie nach § 46 RFE auch 30 % der kommunalen Kosten für die Fremdwasserbeseitigung zu tragen hat, obwohl offensichtlich ist, dass sie bei weitem nicht in diesem Umfang Fremdwasser in die Kanalisation einleitet. Die Höhe der Abgabe steht damit nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Gemeinde erbringt und verletzt deshalb das Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 128 I 46 E. 4a S. 52). Der Einwand der Gemeinde, dass bei Grosseinleitern die Abgabenlast durch
Gewährung von Reduktionen bei grossen Abwassermengen gemildert werde, ändert daran nichts. Denn die Mengenrabatte betreffen die Benützungsgebühr insgesamt und stehen in keinem Zusammenhang zu den Fremdwassermengen, die von Grosseinleitern stammen. Ausserdem erweisen sie sich im Lichte des Verursacherprinzips als problematisch, weil dadurch grössere Schmutzwassereinleitungen finanziell begünstigt werden und damit ein Anreiz zur Verringerung der Abwassermengen entfällt.

7.
7.1 Die Vorinstanz und die Gemeinde Strengelbach verkennen nicht, dass § 46 RFE den Anforderungen des Verursacher- und des Äquivalenzprinzips nicht genügt, wenn die Fremdwasserkosten für sich allein betrachtet werden. Sie sind indessen der Auffassung, die genannten Prinzipien müssten nicht für alle Kostenstellen je einzeln eingehalten werden. Es genüge vielmehr, wenn sie bei einer gesamthaften Betrachtung respektiert würden. Die Beschwerdegegnerin verweist auch darauf, dass - nach Angaben in der Literatur (STUTZ, a.a.O, S. 193; ANDRÉ MÜLLER, Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgung aus ökonomischer Sicht, URP 1999 S. 515) - noch zahlreiche Schweizer Gemeinden aus praktischen Gründen lediglich eine mengenabhängige Abwassergebühr vorsähen.

7.2 Es braucht an dieser Stelle nicht generell beurteilt zu werden, ob eine mengenbezogene Einheitsgebühr für das Abwasser den bundesrechtlichen Anforderungen in allen Fällen widerspricht oder sich unter bestimmten Umständen - etwa in den Gemeinden mit homogenen Verhältnissen und lediglich geringen Fremdwasserkosten - rechtfertigen lässt. In der Gemeinde Strengelbach belaufen sich die Kosten für die Fremdwasserbeseitigung und die Regenbehandlungsanlagen auf jährlich rund Fr. 186'000.--. Das entspricht rund einem Viertel des gesamten Aufwands für die kommunale Abwasserbeseitigung. Wenn Art. 60a Abs. 1 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
GSchG eine Differenzierung der Gebühren nach der Art des Abwassers verlangt, kann ein Anteil in dieser Grössenordnung nicht vernachlässigt werden. Das gilt auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip. Soweit die Kosten für einzelne staatliche Aufgaben feststehen und einen erheblichen Umfang annehmen, hat der einzelne Abgabepflichtige Anspruch darauf, dass der von ihm zu tragende Anteil in einer vernünftigen Relation zu der von ihm beanspruchten Leistung steht. Eine differenziertere Erhebung der Abwassergebühren ist auch unter praktischen Gesichtspunkten ohne weiteres möglich. So sind Regelungen weit verbreitet, die neben dem
Mengenpreis auch eine besondere Abgabe für die Regenwasserentsorgung oder eine Grundgebühr vorsehen, die auch der Deckung der durch das Fremdwasser verursachten Kosten dient. Auch nach dem neuen Musterreglement "Finanzierung von Erschliessungsanlagen", welches das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau im März 2010 erlassen hat und das im Internet abrufbar ist, setzen sich die Benützungsgebühren für die Abwasserentsorgung aus einer nach der Gebäude- und der entwässerten Hartfläche bemessenen Grundgebühr (§ 33) und einer mengenabhängigen Verbrauchsgebühr (§ 34) zusammen. Gemäss den dem Musterreglement beigefügten Erläuterungen sollen mit der Grundgebühr namentlich auch die Kosten der Ableitung des Meteorwassers gedeckt werden. Eine Aufteilung der Benützungsgebühren in eine Grundgebühr und einen Mengenpreis wird ausserdem von den Fachvereinigungen empfohlen (vgl. Richtlinie vom März 1994 über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute [VSA] und des Schweizerischen Städteverbands/Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt [FES], Module 11 und 12).

8.
8.1 Aus diesen Erwägungen verstösst § 46 Abs. 1 und 2 RFE gegen das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und es sind der angefochtene Entscheid und § 46 Abs. 1 und 2 RFE aufzuheben. Zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

8.2 Die bundesgerichtlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang und angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat überdies die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2009 und § 46 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen der Gemeinde Strengelbach vom 30. November 2001 in der Fassung vom 23. November 2007 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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