Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 258/2013

Urteil vom 26. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.

Gegenstand
Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 13. Juli 2011 von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau in Untersuchungshaft genommen. Am 20. Dezember 2012 wurde die seither andauernde Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bis zum 12. April 2013 verlängert.

Am 21. März 2013 wurde X.________ vom Obergericht des Kantons Aargau wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Köperverletzung etc. zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und 300 Franken Busse verurteilt.

Nachdem das Bundesgericht auf das im Zusammenhang mit der Anfechtung seiner Verurteilung durch das Obergericht gestellte Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten war (Verfügung 6B 466/2013 vom 3. Juni 2013), stellte X.________ am 19. Juni 2013 beim Obergericht ein Haftentlassungsgesuch. Darin machte er geltend, die Sicherheitshaft gegen ihn sei letztmals bis zum 12. April 2013 verlängert worden, weshalb er sich zurzeit ohne Rechtsgrundlage in Haft befinde. Dies sei richterlich festzustellen, und er sei dementsprechend unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Das Obergericht wies das Haftentlassungsgesuch am 27. Juni 2013 ab (Dispositiv-Ziffer 1), beschloss, X.________ habe mindestens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 6B 466/2013 in Haft zu bleiben (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 3), wies die Obergerichtskasse an, dem amtlichen Verteidiger eine auf Fr. 300.-- festgesetzte Entschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 1) und legte fest, der Verurteilte habe diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlaubten (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Ziffern 3 und 4 Abs. 2 dieses obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und festzustellen, dass er zwischen dem 12. April 2013 und dem 27. Juni 2013 unrechtmässig inhaftiert gewesen sei. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Das Obergericht verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verzichtet unter Verweis auf ihre Stellungnahme im Verfahren 6B 466/2013 auf weitere Vernehmlassung.

In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Die Beschwerde richtet sich allerdings nicht gegen die Fortführung der Haft; der Beschwerdeführer macht nur geltend, er sei zeitweise ohne rechtsgültige Grundlage inhaftiert gewesen. Er habe dies gerügt, womit das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, die zeitweise Unrechtmässigkeit seiner Haft im Dispositiv richterlich festzustellen. Das Obergericht habe dies unterlassen und die Haftbeschwerde abgewiesen mit der Begründung, materiell sei die Fortführung der Haft rechtens. Damit wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung vor. Dazu ist er befugt, hat er doch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Feststellung, zeitweise unrechtmässig in Haft gehalten worden zu sein (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; BGE 136 I 274). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.

2.1. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Untersuchungshaft, etwa des Beschleunigungsgebots oder der Fortführung der Haft unter Missachtung von Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO, kann nach der Rechtsprechung durch eine entsprechende richterliche Feststellung im Dispositiv, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Verurteilung des Staates zur Tragung der Gerichtskosten geheilt werden (BGE 139 IV 94 E. 2.4; 137 IV 118 E. 2.2; 92 E. 3.1; 136 I 274 E. 2.3; Urteil 1B 683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.1).

2.2. Das Obergericht hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers abgelehnt mit der Begründung, die materiellen Anforderungen an die Anordnung von Sicherheitshaft seien nach wie vor erfüllt, weshalb selbst das allfällige Fehlen eines gültigen Hafttitels während eines gewissen Zeitraums für sich alleine eine Haftentlassung nicht rechtfertigen könnte. Das trifft nach den Ausführungen in E. 2.1. zwar zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das ändert aber nichts daran, das das Obergericht das vom Beschwerdeführer gerügte zeitweise Fehlen eines aktuellen Haftbefehls hätte prüfen und gegebenenfalls entsprechend sanktionieren müssen, wenn nicht durch eine Haftentlassung, wie sie der Beschwerdeführer verlangte, so doch, weniger weit gehend, durch eine richterliche Feststellung sowie eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt mit den entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten des Staates. Das Obergericht hat sich eine Rechtsverweigerung zuschulden kommen lassen, in dem es diese Rüge unbeurteilt liess. Dass der Beschwerdeführer wohl versehentlich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids nicht beantragt, schadet ihm nicht, da er in der Begründung der Eingabe die vollumfängliche Abweisung
seiner Beschwerde durch das Obergericht ausdrücklich beanstandet.

2.3. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, reformatorisch zu entscheiden und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das rechtfertigt sich indessen nicht, da die Frage aufgrund der dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Verfahrensakten nicht liquid ist. Das Obergericht geht zwar offenbar selber davon aus, dass die gegen den Beschwerdeführer bewilligte Haft am 12. April 2013 abgelaufen und nicht rechtzeitig erneuert worden war. Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, das Obergericht habe die Sicherheitshaft am 12. April 2013 um drei Monate verlängert (S. 2 Ziff. 2 ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2013 im Verfahren 6B 466/2013, sodass die Rechtsgrundlagen für die Inhaftierung des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht wohl lückenlos wäre. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dies erstinstanzlich abzuklären.

3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), und der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi