Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 207/2018

Urteil vom 26. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte
1. B.________,
2. A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Landquart,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Grenzfeststellungsklage),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2018 (ZK1 17 83).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ und A.________ waren Miteigentümer der Parzelle U.________-GBB-aaa (F.________weg vvv); seit 23. September 2016 ist A.________ wieder Alleineigentümerin der Parzelle. C.________ (U.________-GBB-Nr. bbb; F.________weg www), E.________ (U.________-GBB-Nr. ccc; F.________weg xxx) sowie D.________ (U.________-GBB-Nr. ddd; F.________weg yyy) sind Eigentümer der drei Nachbarparzellen. Die vier Grundstücke zusammen bildeten ursprünglich die der Mutter von A.________ gehörende Parzelle Nr. zzz (heutige Nr. aaa) des Liegenschaften- und Servitutenregisters (L.- und S.-Register) der Gemeinde U.________.
Im Grundbuch ist zu Lasten der Parzelle aaa (...) sowie zu Gunsten der Parzellen bbb, ccc und ddd ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Die Dienstbarkeit wurde im Juni/Juli 1976 begründet, als die seinerzeitige Eigentümerin (und Mutter von A.________) von ihrem Grundstück (heute: Nr. aaa) die erwähnten Parzellen abtrennte und veräusserte. Das Fuss- und Fahrwegrecht verbindet die mit Wohnhäusern überbauten Parzellen mit dem öffentlichen Strassennetz (F.________weg). Die Dienstbarkeit wurde auf Situationsplänen eingezeichnet, die zu den jeweiligen Kaufverträgen für die abgetrennten Parzellen gehörten, in den Vermarkungsskizzen festgehalten, die im November 1981 nach Abschluss der Grundbuchvermessung öffentlich auflagen, und durch Angabe der sogenannten Kulturgrenzen in den Grundbuchplan aufgenommen. Dieser bildet Teil des am 1. Februar 1994 eingeführten eidgenössischen Grundbuchs. Das Fuss- und Fahrwegrecht gab bei der Einführung des Grundbuchs zu keinen Einsprachen Anlass. A.________ wurde 1996 Eigentümerin der Parzelle Nr. aaa. Seither führt die Ausübung der Dienstbarkeit zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern der belasteten Parzelle und den Berechtigten. Diese wurden teilweise bis vor Bundesgericht gezogen (Urteile 5P.4/
2004, 5C.91/2004, 5P.302/2005, 5D 80/2009, 5D 99/2009, 5D 63/2011). Die Parteien stritten nicht nur auf zivilrechtlicher Ebene, sondern auch auf baurechtlicher (Urteile 1P.20/2001 und 1C 120/2009) und strafrechtlicher (Urteile 1P.126/1999, 1P.128/1999, 1P.670/2000, 6B 713/2009, 6B 97/2010).

A.b. Mit Eigentums- und Grenzscheidungsklage vom 30. März 2007 verlangten B.________ und A.________ u.a. die Feststellung, dass die Parzellengrenzen entsprechend dem Vorschlag der G.________ AG verlaufe. Diese Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Die dagegen beim Bundesgericht ergriffene Beschwerde in Zivilsachen blieb erfolglos (Urteil 5A 434/2009 vom 31. August 2009).

A.c. Mit Klage vom 19. Januar 2011 verlangten A.________ und B.________ vom Bezirksgericht Landquart, den Verlauf der Grenzen zwischen ihrem Grundstück und den Nachbargrundstücken von C.________, E.________ sowie D.________ festzustellen. Nach einem für A.________ und B.________ erfolglosen Streit über die Anordnung bzw. Verweigerung einer beantragten Beweismassnahme (Urteil 5A 315/2012 vom 28. August 2012), zogen die Kläger ihre Klage am 2. November 2012 zurück.

A.d. Am 12. Juni 2014 klagten B.________ und A.________ beim damaligen Bezirksgericht Landquart (heute: Regionalgericht Landquart) erneut gegen C.________, E.________ sowie D.________ auf Feststellung der Parzellengrenzen der Liegenschaften F.________weg vvv, yyy, xxx und www in U.________. Auf Antrag der Beklagten beschränkte das Bezirksgericht Landquart mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2014 das Verfahren auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen, namentlich die Frage der bereits beurteilten Sache, und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Dieser wurde mit der Duplik vom 16. Januar 2015 abgeschlossen. Seither ist der Entscheid des Regionalgerichts über die Prozessvoraussetzungen ausstehend.

B.
Nachdem sie das Regionalgericht Landquart am 26. Januar 2017 abgemahnt hatten, gelangten B.________ und A.________ am 25. Juli 2017 an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragten u.a. die Feststellung, dass das Untätigbleiben des Regionalgerichts Landquart in der Grenzfeststellungsklage einer formellen und materiellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Ausserdem sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, und es sei diesem Frist anzusetzen, binnen welcher es einen Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, insbesondere zur Frage der res iudicata, zu erlassen habe. Mit am 26. Januar 2018 versandtem Entscheid vom 17. Januar 2018 wies das Kantonsgericht die als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe ab, soweit es darauf eintrat, verzichtete aber "angesichts der an der oberen Grenze liegenden Verfahrensdauer" auf die Erhebung von Gerichtskosten. Auf Grund des Verfahrensausgangs sprach es den Klägern keine Parteientschädigung zu.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Februar 2018 wenden sich B.________ und A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie wiederholen im Wesentlichen die bereits dem Kantonsgericht unterbreiteten Begehren; eventualiter beantragen sie, es sei festzustellen, dass die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV verletzt sei.
Am 2. März 2018 wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt, aber keine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte das Bundesgericht dem Regionalgericht Landquart die erstinstanzlichen Akten zu, damit es das bei ihm hängige Verfahren fortsetze. Ob zwischenzeitlich ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, entzieht sich der Kenntnis des Bundesgerichts.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die erste Instanz und damit ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, wobei der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen ist (vgl. im Einzelnen Urteile 5A 383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1; 5A 499/2014 vom 18. November 2014 E. 1.1; 5A 638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1 und 1.3). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um eine Klage auf Feststellung des Grenzverlaufs eines Grundstücks und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Ob deren Streitwert das gesetzliche Minimum von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreicht, ist fraglich. Entgegen Art. 112 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG hat das Kantonsgericht keinen Streitwert angegeben, aber auch die Beschwerdeführer erwähnen einen solchen nicht. Bereits im Verfahren 5A 315/2012, in welchem u.a. die Grundstücksgrenzen streitig waren, bestanden Zweifel am Erreichen der Streitwertgrenze. Dem Bundesgericht fehlen auch heute jegliche Anhaltspunkte, um den Streitwert ermessensweise festzulegen. Im konkreten Fall hat dies mit
Bezug auf die Frage des zulässigen Rechtsmittels keine konkreten Auswirkungen, denn die Beschwerdeführer berufen sich primär auf das in der Verfassung und in der EMRK verankerte Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Dessen Verletzung kann in gleicher Weise im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen oder der subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügt werden (Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
bzw. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). In beiden Fällen gilt zudem das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.
Streitig ist, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, weil das Regionalgericht im beschränkten Verfahren noch keinen Entscheid gefällt hat über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen für die Grenzfeststellungsklage der Beschwerdeführer.

2.1. Gemäss Art. 236 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO beendet das Gericht das Verfahren mit einem Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist. Das gilt analog für den Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen in einem Verfahren, das auf diesen Punkt beschränkt ist. Anders als bei der Schlichtung (Art. 203 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 203 Verhandlung - 1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
1    Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
2    Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.
3    Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
4    Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.
ZPO), legt die ZPO beim ordentlichen Verfahren keine Maximaldauer für dessen Abschluss fest. Eine solche ergibt sich hier auch nicht aus dem materiellen Recht. Die ZPO sieht lediglich vor, dass im Falle einer Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
, 321 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
und 327 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

2.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung). Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang (BGE 130 I 269 E. 2.3).

2.1.2. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 1C 307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2; 1C 354/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3; 4A 230/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Christian Baptist Church in Wroclaw gegen Polen vom 5. April 2018 [Nr. 32045/10] § 86).
Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 131 III 334 E. 2.2-2.3 S. 337; Urteil 1C 307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.1). Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen (Urteil 1C 307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.1).
Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2; 127 III 385 E. 3a; Urteil 1B 283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.5 und E. 5.6.3 mit Hinweisen, in: Pra 2016 Nr. 92 S. 848; sog. "phases d'inactivité").
Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat (BGE 119 Ib 311 E. 5b-5d, in 5b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil 5A 834/2013 vom 30. Januar 2014 E. 6). Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (Urteile 4A 744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.3; 2C 584/2010 vom 12. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 842 f.).

2.2. Das Kantonsgericht trat auf die vorinstanzliche Beschwerde insoweit ein, als die Beschwerdeführer ein Leistungsbegehren stellten, um das Regionalgericht zu veranlassen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und innert Frist einen Entscheid über die Prozessvoraussetzungen zu fällen. Sie verneinte aber eine Rechtsverzögerung und wies die Beschwerde ab.
In Bezug auf die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführer erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren im Streit seien mit ihren Nachbarn wegen der Grundstücksgrenzen und der Fuss- und Fahrwegdienstbarkeit. Seit 2003 seien die Beschwerdeführer in 106 Verfahren, die sich grösstenteils um denselben Streit drehten, involviert gewesen. Mit ihrem Verhalten hätten sie nicht unwesentlich zur Erhöhung der Geschäftslast des Regionalgerichts beigetragen. Zwar bewahre eine chronische Überlastung des Gerichts nicht vom Vorwurf der Rechtsverzögerung, doch müsse sich eine Partei, die in hohem Masse vom Zugang zum Gericht Gebrauch mache, die dadurch verursachten Verzögerungen genau so anrechnen lassen wie eine Partei, die innerhalb eines Verfahrens von ihren prozessualen Rechten Gebrauch mache und dieses in die Länge ziehe. Aus der Vorgeschichte zum Grenzkonflikt und dem Anteil der Beschwerdeführer an der Erhöhung der Geschäftslast schloss die Vorinstanz auf eine geringe Bedeutung der Klage für die Beschwerdeführer und hielt es für nachvollziehbar, dass das Regionalgericht anderen Fällen eine höhere Priorität eingeräumt hat.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die seit Beendigung des Schriftenwechsels verstrichene Zeit an der oberen Grenze liege, die Verzögerung jedoch objektiv gerade noch gerechtfertigt sei. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege deshalb nicht vor. Ein weiteres Zuwarten mit dem Entscheid sei jedoch zu vermeiden.

2.3. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Ansicht, dass ihre Grenzfeststellungsklage eine sehr hohe Bedeutung habe, nachdem die Grundstücksgrenzen seit bald mehr als 20 Jahren streitig seien. Es sei völlig abwegig, die Dringlichkeit der Klage zu verneinen wegen der Vorgeschichte. Das Prozessthema sei beschränkt auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, insbesondere der Frage, ob eine beurteilte Sache vorliege. Diese Eintretensfrage könne rasch entschieden werden. Entgegen der Vorinstanz seien keine Umstände ersichtlich, welche die Verzögerung objektiv rechtfertigten. Vielmehr sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich, sei doch seit Abschluss des Schriftenwechsels mit Duplik vom 16. Januar 2015 kein Entscheid gefällt worden.

2.4. Die Grenzfeststellungsklage der Beschwerdeführer datiert vom 12. Juni 2014. Das Bezirksgericht (heute: Regionalgericht) hat das erstinstanzliche Verfahren beschränkt auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen für die Klage, namentlich die Frage, ob eine bereits beurteilte Sache vorliege. Dazu fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, der mit Duplik vom 16. Januar 2015 abgeschlossen wurde. Beim Erlass des angefochtenen Entscheids vom 17. Januar 2018 war die Klage damit gut dreieinhalb Jahre hängig und der Entscheid über die Prozessvoraussetzungen seit drei Jahren ausstehend.
Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass der ausstehende Entscheid, der lediglich die Prozessvoraussetzungen betrifft, komplex ist oder dass vor der Entscheidfällung noch Beweis zu führen wäre. Auszugehen ist deshalb von einem normalen Prozessentscheid, der nunmehr seit über drei Jahren spruchreif ist.
Das Regionalgericht ist bis zum vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid ohne erkennbaren Grund betreffend die Behandlung der Klage rund drei Jahre untätig geblieben ( "phase d'inactivité"). Für einen Prozessentscheid am Anfang des Verfahrens ist dies, wie die Beschwerdeführer zu Recht betonen, schlicht zu lang. Eine Beschleunigung des Verfahrens in einem späteren Verfahrensabschnitt ist in der vorliegenden Situation nicht absehbar. Werden die Prozessvoraussetzungen verneint, dann gibt es keinen weiteren Verfahrensabschnitt. Wird das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bejaht, dann muss die Klage noch materiell beurteilt werden. Diesfalls droht eine noch höhere Gesamtverfahrensdauer.
Was die Vorinstanz vorbringt, um die bisherige Verfahrensdauer und das Ausbleiben des Prozessentscheids zu rechtfertigen, vermag nicht zu überzeugen. Aus der Vorgeschichte zum Grenzkonflikt und der Zahl der Fälle, in welche die Beschwerdeführer während der letzten fünfzehn Jahren involviert waren, lässt sich keine geringe Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits für die Beschwerdeführer ableiten. Vielmehr kann eine Chronifizierung des Konflikts bisweilen sogar für einen raschen Entscheid, der den Konflikt wenigstens auf rechtlicher Ebene beendet, sprechen.
Eine andauernd hohe Geschäftslast ist nicht geeignet, eine dreijährige Inaktivität des Regionalgerichts zu rechtfertigen. Anders wäre es etwa bei einem aussergewöhnlichen, vorübergehenden Stau, gegen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen worden sind (Urteil 1C 354/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Einen solchen vorübergehenden Stau und Massnahmen, die dagegen ergriffen wurden, macht die Vorinstanz nicht geltend.
Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern auch nicht vor, sie hätten durch ihr eigenes Verhalten während des Verfahrens eine Verzögerung verursacht. Deren Dauer wäre klarerweise nicht zu berücksichtigen (vorne E. 2.1). Ob der unübersehbare Beitrag der Beschwerdeführer zur Erhöhung der Geschäftslast des Regionalgerichts wie ein verzögerndes Verhalten im Verfahren selber angerechnet werden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Weder die erwähnte Vorgeschichte noch die Feststellung der Zahl der Fälle, in welche die Beschwerdeführer während der letzten fünfzehn Jahre involviert waren, lassen konkrete Schlüsse zu auf ein Verhalten der Beschwerdeführer, mit dem sie das vorliegende Verfahren verzögert hätten.

2.5. Indem das Regionalgericht den Prozessentscheid, der seit über drei Jahren spruchreif ist, bisher nicht gefällt hat, verletzte es das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Der diesen Vorwurf verneinende Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher ebenfalls als verfassungswidrig. Wie es sich mit der vor Bundesgericht neu behaupteten Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV verhält, braucht nicht geprüft zu werden. Dieser neuen Rüge fehlt die Letztinstanzlichkeit (BGE 143 III 290 E. 1.1; zum Feststellungsbegehren betreffend die Rechtsweggarantie vgl. E. 3.2). Im Ergebnis ist Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids insoweit aufzuheben, als darin die vorinstanzliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung abgewiesen wurde.

3.
Auf Grund der verschiedenen Leistungs- und Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer ist näher zu bestimmen, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids inhaltlich anordnet.

3.1. Die Beschwerdeführer beantragen neben der Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sinngemäss, die Vorinstanz sei als Aufsichtsbehörde anzuweisen, das Regionalgericht zu verhalten, das hängige erstinstanzliche Verfahren an die Hand zu nehmen und dem Regionalgericht Frist zu setzen zum Entscheid über die Prozessvoraussetzungen.
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). In sinngemässer Anwendung von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG erlässt das Bundesgericht die Anweisung zum weiteren Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen direkt gegenüber dem Regionalgericht. Die Anweisung beschränkt sich inhaltlich auf die unverzügliche Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und den Entscheid über die Prozessvoraussetzungen. Damit erübrigt sich das Ansetzen einer Entscheidfrist. Das Regionalgericht wird prüfen, ob es mit Zustimmung der Parteien allenfalls schriftlich über die Prozessvoraussetzungen (inklusive res iudicata) entscheiden kann (Art. 232 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
1    Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
2    Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.
und Art. 233
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.
ZPO), um den Entscheid zu beschleunigen.

3.2. Neben dem erwähnten Leistungsbegehren (Anweisung zur Anhandnahme und Frist zum Entscheid) stellen die Beschwerdeführer zwei Feststellungsbegehren. Einerseits beantragen sie in einem Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass "die Nichtanhandnahme des Verfahrens bzw. die Weigerung des Erlasses einer prozessleitenden Verfügung" im Grenzfeststellungsverfahren einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Andererseits beantragen sie in einem Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV verletzt sei.
Das Eventual-Feststellungsbegehren zur Rechtsweggarantie ist ein unzulässiges neues Rechtsbegehren (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG); darauf ist nicht einzutreten.
Beim Hauptbegehren auf Feststellung der Rechtsverweigerung, das neben dem Leistungsbegehren (Anweisung zur Anhandnahme und Frist zum Entscheid) erhoben wird, stellt sich gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Frage nach der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens gegenüber dem Leistungsbegehren. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Die Vorinstanz verneinte ein selbständiges Interesse der Beschwerdeführer an der Feststellung der Rechtsverweigerung und trat auf ihr Feststellungsbegehren nicht ein. Die Beschwerdeführer behaupten zwar ein Feststellungsinteresse, setzen sich aber mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll. In diesem Punkt genügt ihre Beschwerde schon den allgemeinen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2; 121 III 397 E. 2a), so dass darauf nicht einzutreten ist (BGE 133 III 350 E. 1.3).

4.
Zusammenfassend muss die Beschwerde gutgeheissen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das Nichteintreten betrifft Nebenpunkte. In der Hauptsache wird Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wegen vorliegender Rechtsverzögerung aufgehoben und das Regionalgericht angewiesen, das erstinstanzliche Verfahren unverzüglich fortzusetzen und einen Entscheid über die Prozessvoraussetzungen zu fällen.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Die Kostenverlegung richtet sich primär nach dem Verfahrensausgang (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten dem Kanton Graubünden, der als Gemeinwesen hinter den Vorinstanzen steht, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Nachdem die Vorinstanzen in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt haben und der unterliegende Kanton Graubünden nicht in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, werden diesem keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; BGE 136 I 39 E. 8). Eine Ausnahme nach Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG (Verursachung unnötiger Kosten), welche eine Kostenauflage an den Kanton erlauben würde (Urteil 6B 154/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2), liegt hier nicht vor.
Es erübrigt sich, die Verlegung der Gerichtskosten im angefochtenen Entscheid zu ändern (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG), weil die Vorinstanz keine Gerichtskosten erhoben hat. Hingegen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), die der Kanton im Falle einer Rechtsverzögerung grundsätzlich zu bezahlen hat (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO), sofern ihn nicht das kantonale Recht davon befreit (Art. 116
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht - 1 Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.
1    Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.
2    Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund.
ZPO; BGE 139 III 471 E. 3.3; 139 III 182 E. 2; Urteil 5A 378/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben. Das Regionalgericht Landquart wird angewiesen, das bei ihm hängige Verfahren Nr. 115-2014-24 unverzüglich fortzusetzen und über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu entscheiden.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Die Sache geht zurück ans Kantonsgericht von Graubünden zur Prüfung der Parteientschädigung der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu