Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 149/2014

Urteil vom 26. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte Tötung; willkürliche Beweiswürdigung, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 22. August 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen versuchter Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, versuchter Nötigung, mehrfachen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung an.

B.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu verurteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und beruft sich auf Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO.

1.2. Unbestritten ist, dass es in der Nacht vom 4. November 2010 bei einem illegalen Clublokal zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Gruppe von serbischen Staatsangehörigen kam, in deren Verlauf sich Schüsse aus der Pistole des Beschwerdeführers lösten. Nach diesem Vorfall begab sich der Beschwerdeführer nach Hause, wo er die Wohnungstüre abschloss. Einige Stunden später brach das Dezernat Enzian der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Spezialeinheit Enzian) die Wohnungstüre auf, um ihn festzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer in den Treppenhausgang schoss, feuerte ein Polizist der Spezialeinheit Enzian auf ihn und verletzte ihn mit einem Wangensteckschuss, worauf er festgenommen wurde.
Bestritten ist, ob der Beschwerdeführer wusste, dass sich vor der Türe die Polizei befand, oder ob er mit den verfeindeten Serben rechnete.

1.3. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der ersten Instanz und würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers, der Polizisten und der Ehefrau sowie des Sohnes des Beschwerdeführers. Ausserdem berücksichtigt sie die räumlichen Verhältnisse sowie die Lichtverhältnisse am Tatort, die Grösse der Türöffnung, die optische sowie akustische Erkennbarkeit der Polizisten und die Tatzeit.
Die Vorinstanz stellt fest, zu Hause sei der Beschwerdeführer in seinem beim Wohnungseingang liegenden Schlafzimmer eingeschlafen. Ungefähr um 10.30 Uhr hätten sich vor der Wohnungstüre acht Polizisten der Spezialeinheit Enzian postiert. Nachdem es misslungen sei, die Türe aufzupressen, hätten zwei Polizisten eine Ramme eingesetzt. Der Beschwerdeführer sei wegen der Rammstösse erwacht, habe seine Pistole ergriffen und sei zur Schlafzimmertüre gegangen. Nach vier bis sechs Stössen sei die Türe aus den Angeln gehoben worden, aber am oberen Scharnier hängen geblieben, so dass sich lediglich ein Spalt geöffnet habe. Der Polizist Nr. 8 habe erkannt, dass der Beschwerdeführer bewaffnet war. Um in Deckung zu gehen, hätten sich die Polizisten rückwärts bewegt. Da habe der Beschwerdeführer zweimal auf einer Höhe von rund 1,1 m mehr oder weniger horizontal in das Treppenhaus geschossen. Kurz darauf habe er erneut einen Schuss auf die Polizei abgegeben. Ein Schuss habe die Treppengeländerwand durchdrungen und sei in der gegenüberliegenden Wand eingeschlagen. Ein zweiter Schuss habe die Kapuzenjacke des Polizisten Nr. 2 gestreift und ein Distanzmessgerät beschädigt. Unmittelbar nach dem dritten Schuss sei der Beschwerdeführer selber getroffen
worden. Die Vorinstanz ergänzt die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung insoweit, als der Beschwerdeführer keinen Warnschuss abgegeben und nicht bloss in den Boden geschossen habe.
Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich bei den Personen vor seiner Wohnungstüre um Polizisten handelte. Auf dem Flur sowie im angrenzenden Treppenhaus hätten sich acht Polizisten aufgehalten, darunter vier in Vollmontur mit der offiziellen Beschriftung "Police" und auffälligem Helm. Als die Wohnungstüre aufgebrochen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor zwei Polizisten in Vollmontur befunden. Die Wohnungstüre sei mindestens 30 bis 40 cm geöffnet gewesen. Vor der Wohnungstüre und weiter hinten im Gang habe Licht gebrannt. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Polizisten nicht erkannt habe. Er müsse auch den Ausruf der Polizei verstanden haben, dass er eine Waffe habe. Dass dieser schweizerdeutsche Ausruf nicht von den Serben habe kommen können, sei offensichtlich. Es komme hinzu, dass er gemäss eigenen Aussagen am helllichten Tag nicht mit den Serben gerechnet habe. Aufgrund des Vorfalls der vergangenen Nacht habe er allen Grund gehabt, mit dem Erscheinen der Polizei zu rechnen. Auch wenn es sich um ein sehr dynamisches und rasches Geschehen gehandelt habe, habe er die Polizei erkannt.

1.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137
IV 1
E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.5. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz einwendet, genügt für den Nachweis von Willkür nicht. Er beschränkt sich darauf, die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen. Zum Beispiel trägt er vor, es sei auch möglich, dass die Polizei ihren Angriff im Halbdunkel vorangetrieben habe. Weiter behauptet er, der Umstand, dass die Wohnungstüre nur einen Spalt weit geöffnet gewesen sei, verbiete den Schluss, dass er mehrere Polizisten vor seiner Wohnungstüre gesehen habe. Er sei aus tiefem Schlaf gerissen worden und habe kaum Zeit gehabt, sich ein Bild der Situation zu machen, die Pistole zu behändigen und in Stellung zu gehen. Im Übrigen habe er die Rammstösse irrtümlich für Pistolenschüsse gehalten. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. E. 1.4). Der Beschwerdeführer hätte dartun müssen, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dass sich dies so verhält, macht er nicht rechtsgenügend geltend und ist auch nicht ersichtlich.

1.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Grösse der Türöffnung gebe es widersprüchliche Aussagen, und legt ein Privatgutachten ins Recht.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, dass heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Mit dem neu eingereichten Bericht zur Öffnungsweite der Wohnungstüre vom 27. Dezember 2013 will der Beschwerdeführer belegen, dass der Spalt zwischen Türe und Rahmen weniger gross war. Weil dieser Bericht im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorhanden war, stellt er ein unzulässiges echtes Novum dar und ist nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass dazu gegeben, einen solchen Bericht einzureichen. Die Grösse des Spalts war schon vor erster Instanz ein Thema.

2.

Der Beschwerdeführer macht eine Notwehrlage geltend. Er habe angenommen, er und seine Familie würden von den Serben angegriffen. Weil er die Geräusche der Ramme für Pistolenschüsse gehalten habe, sei er davon ausgegangen, die Serben hätten bereits geschossen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer sie auf der Grundlage eines Sachverhalts vorträgt, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. E. 1).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB. Er sei bei der Auseinandersetzung vom 4. November 2010 im illegalen Spielclub durch einen Schlag mit einem Stuhl verletzt worden und leide seither unter chronischen Schmerzen. Hinzu komme der Wangensteckschuss, der eine Narbe im Gesicht hinterlassen habe.

3.2. Gemäss Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach dem Grundsatz "a maiore minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Die Bestimmung von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, oder dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen verfügt (Urteil 6B 373/2009 vom 22. September 2009 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.3. Soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil beanstandet, ist darauf nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur das letztinstanzliche kantonale Urteil sein (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Darin erwägt die Vorinstanz, Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB setze eine schwere Betroffenheit des Täters voraus, welche den Rahmen des Üblichen deutlich sprenge. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien dafür zu wenig gravierend. Es bestehe indessen die Möglichkeit, die erlittenen Nachteile im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB verletzt haben soll.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB geltend.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O. E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- sowie Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie legt den Strafrahmen korrekt fest. Für die versuchte Tötung veranschlagt sie eine Strafe von 7 ½ Jahren und erhöht diese aufgrund der weiteren Delikte auf 10 ½ Jahre. Unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten nach der Tat erwägt sie, eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren sei seinem Verschulden und den gesamten Umständen angemessen. Damit hält sie sich im Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens. Insbesondere ist bei einer Gesamtwürdigung nicht ersichtlich, inwiefern der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung zum Nachteil von Y.________ hätte stärker ins Gewicht fallen müssen.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer