Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1176/2021

Urteil vom 26. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys, Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung, Strafzumessung, Landesverweisung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Juli 2021 (SB200193-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2019 wurde A.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie schuldig und vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es ordnete ein Tätigkeitsverbot sowie eine siebenjährige Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im Weiteren befand es unter anderem über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft.

B.
A.________, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B.________ erhoben Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 12. Juli 2021 fest, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie in Rechtskraft erwachsen war. Im Weiteren befand es A.________ der Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen erstanden waren, sowie einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es sprach ein Tätigkeitsverbot von zehn sowie eine Landesverweisung von neun Jahren aus und ordnete die Ausschreibung der Letztgenannten im SIS an. Weiter stellte das Obergericht fest, dass A.________ gegenüber B.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Privatklägerin für die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg. Nebst dem verpflichtete es A.________, B.________ Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 11. August 2018 und der Privatklägerin C.________Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Januar 2018
Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsbegehren ab. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.

C.a. Der Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gründet auf zwei Tathandlungen, welche sich am 21. Januar 2018 im Hauptbahnhof Zürich zugetragen haben. Dort traf sich A.________ im Wissen um deren Alter mit der 13-jährigen C.________, die er zuvor über eine Online-Dating-Plattform kennengelernt hatte. Nach kurzer Zeit begann er sie zu küssen, namentlich mittels Zungenkuss, schob dann gegen ihren Willen ihr Oberteil nach oben, führte seine Finger unter ihre Hose und Unterhose und penetrierte sie zumindest mit einem Finger (1. Tathandlung). Nachdem A.________ die vorgenannten Handlungen beendet hatte, suchte C.________eine Toilette auf und verriegelte die Tür hinter sich. Als sie diese wieder öffnete, begab sich A.________ sofort zu ihr in die Kabine und schloss die Tür ebenfalls hinter sich ab. Daraufhin berührte er C.________erneut im Intimbereich und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr (2. Tathandlung).

C.b. Betreffend den Schuldspruch wegen Vergewaltigung geht die Vorinstanz zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Während der Street Parade am 11. August 2018 bot A.________ B.________ an, an seinem Arbeitsort auf die Toilette zu gehen und begleitete sie anschliessend zum entsprechenden Coiffeurgeschäft an der V.________strasse xx in Zürich. Als sich B.________ nach dem Toilettengang zum Ausgang begeben wollte, rief er sie zu sich. Die beiden begaben sich daraufhin ins Kellergeschoss, wo A.________ ihre Hand an seinen erigierten Penis führte und ihr Geld für einen "Blowjob" anbot. Dies lehnte B.________ ab. Daraufhin zog er sie zu einem nebenstehenden Tisch und positionierte sie mit dem Bauch voran darauf. Obschon er den Widerstand von B.________ wahrnahm, widersetzte er sich ihrer ablehnenden Haltung bewusst mit seiner Körperkraft, drückte sie auf den Tisch und drang von hinten mit seinem Penis ungeschützt vaginal in sie ein. Dies führte bei B.________ zu Schmerzen. Anschliessend ejakulierte A.________ auf ihr Gesäss. Er vollzog den vaginalen Beischlaf, währenddessen sie mehrfach bittend darum ersuchte, aufzuhören und gleichzeitig erfolglos versuchte, ihn mit den Händen wegzustossen. Der Geschlechtsverkehr dauerte ca. zwei
Minuten.

D.

D.a. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt vor Bundesgericht, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen, die Strafe sei neu auszufällen und klar zu reduzieren, auf die Aussprache eines Tätigkeitsverbots sei zu verzichten, von einer Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung sei abzusehen, die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von B.________ seien abzuweisen, die Genugtuungsansprüche zugunsten von C.________seien angemessen zu reduzieren und die Kostenverlegung sei anzupassen. Eventualiter seien das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur Ergänzung der Untersuchung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

D.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG setzt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Dieses muss aktuell und praktisch sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.2. Im Hinblick auf die Aufklärung des Vergewaltigungsvorwurfs wurde das Mobiltelefon des Beschwerdeführers durchsucht, wobei Hinweise auf die Straftat der sexuellen Handlungen mit Kindern auftauchten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit dieser von der Vorinstanz als Zufallsfund bezeichneten Beweismittel. Er beantragt vor Bundesgericht jedoch keinen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, womit es ihm an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Klärung der Frage der Verwertbarkeit fehlt. Da er auch nicht geltend macht, dass ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden könnte (vgl. hierzu BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 mit Hinweis), wird auf seine Vorbringen betreffend Verwertbarkeit der ab seinem Mobiltelefon sichergestellten Daten nicht eingetreten.

2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung. In formeller Hinsicht macht er diesbezüglich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Vorinstanz seinen Antrag auf Einholung eines psychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens über B.________ (Beschwerdegegnerin 2) abgewiesen hat.

2.1. Die Vorinstanz führt zur Abweisung des Beweisantrags aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe von Beginn weg offengelegt, an einer Borderline-Störung zu leiden. Dabei handle es sich nicht um eine schwere psychische Beeinträchtigung, welche eine Begutachtung zwingend erforderlich mache, sondern es gehe vor allem darum, dass die Betroffenen sehr starke Ambivalenz in den Emotionen zeigen würden. Das Gericht habe sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Aussageverhalten gemacht. Ihre Aussagen seien interpretierbar, womit die Voraussetzungen für die Anordnung einer sachverständigen Begutachtung nicht erfüllt seien (Akten Vorinstanz act. 143 S. 16).

2.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B 141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B 567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B 1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2; 6B 1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Allein dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B 541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2.1; 6B 931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.4. Vorab kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 2 nochmals persönlich befragte. Das Berufungsgericht erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B 541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; 6B 735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Dies ist etwa dann der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B 541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; 6B 735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht damit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unmittelbaren Beweisabnahme im Berufungsverfahren und sagt nichts über die Notwendigkeit einer sachverständigen Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 aus.

2.5.

2.5.1. Im Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer, dass bei Aussagepersonen mit der Diagnose "Borderline" mit Impulsivität und Instabilität gerechnet werden müsse. Als Folge davon könne es störungsbedingt zu einer absichtlichen Falschbezichtigung als auch zu einem nachträglichen Umdeuten respektive Umbewerten einer einvernehmlichen sexuellen Interaktion in eine Vergewaltigung kommen. Die vorliegend festzustellende Diskrepanz zwischen der auf den Videobildern gezeigten äusserlichen Verfassung der Beschwerdegegnerin 2 und ihren Aussagen zu ihrem inneren Befinden sei ein Hinweis dafür, dass sich ihre Störung effektiv auswirke. Angesichts dessen hätten die möglichen Einflüsse der psychischen Störung von einer Fachperson abgeklärt werden müssen.

2.5.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Vorliegen einer psychischen Störung allein keine aussagepsychologische Begutachtung rechtfertigt. Es braucht vielmehr ernsthafte Anzeichen dafür, dass eine vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte. Indem die Vorinstanz dies vorliegend verneint, überschreitet sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum (vgl. Urteile 6B 141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B 567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; 6B 1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweisen) nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das auf den Videoaufnahmen aus dem Coiffeurgeschäft zu sehende Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 mit gesicherten Erkenntnissen aus der Viktimologie erklären lässt (siehe E. 3.3.2 hiernach). Darüber hinaus hält die Vorinstanz für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verbindlich fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Abend des Vorfalls laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) allseits orientiert und formalgedanklich geordnet war. Sie sei denn auch in der Lage gewesen, das Geschehen im Anschluss bei der Polizei im Kern sowie weitere Einzelheiten klar
zu schildern, manche stimmige Dialoge zwischen sich und dem Beschwerdeführer wiederzugeben und bei der Tatortermittlung gezielt mitzuwirken. Weiter habe die Therapeutin, welche die Beschwerdegegnerin 2 regelmässig behandelt, als Zeugin verneint, dass die Einnahme der verschriebenen Medikamente oder auch das Vergessen einer Tagesdosis gravierende Auswirkungen zeitigen würden oder in Kombination mit Cannabis und Alkohol Wechselwirkungen zu erwarten wären (angefochtenes Urteil S. 45). Bei dieser Ausgangslage bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, wenn sie mangels besonderer, für eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung sprechender Umstände auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet.

2.6. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus moniert, die Vorinstanz hätte die Krankengeschichte der Beschwerdegegnerin 2 einholen müssen, wird auf seine Ausführungen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) nicht eingegangen. Laut Protokoll der Berufungsverhandlung verlangte er vor der Vorinstanz einzig die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, nicht jedoch der Krankenakte der Beschwerdegegnerin 2 (Akten Vorinstanz act. 143 S. 14 f.). Etwas anderes lässt sich auch dem angefochtenen Urteil (vgl. S. 8), dessen Feststellungen betreffend Prozesssachverhalt für das Bundesgericht mangels stichhaltiger Willkürrüge verbindlich sind, nicht entnehmen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Folglich hat der fragliche Antrag vor Bundesgericht als neu zu gelten und ist damit nicht zulässig (siehe auch Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.

3.1. In der Sache selbst bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf als voreingenommen und willkürlich. Ausserdem verletze die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo". Willkürlich sei zunächst ihre Annahme, wonach aufgrund der Videoaufnahmen aus dem Coiffeurgeschäft erstellt sei, dass die Initiative zu einem sexuellen Kontakt von ihm ausgegangen sei. Nicht haltbar sei sodann die vorinstanzliche Würdigung der Videoaufnahmen nach dem Vorfall. Wie auf diesen zu erkennen sei, trete die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Vorfall bestimmt und sogar konfrontativ auf. Dies lasse sich entgegen der Vorinstanz nicht mit den von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Gefühlen von Lähmung und Paralyse in Einklang bringen. Ebenfalls aktenwidrig und klar falsch sei die Feststellung, es sei zu einer Penetration mit dem Penis gekommen, denn die Beschwerdegegnerin 2 habe sich diesbezüglich in ihren Befragungen von Anfang an unsicher gezeigt respektive dies nicht von sich aus so ausgesagt. Demgegenüber habe er, der Beschwerdeführer, konstant deponiert, dass es das Ziel gewesen sei, Geschlechtsverkehr zu haben, was aber nicht funktioniert habe, da sein
Glied nicht vollständig erigiert gewesen sei. Etwas anderes habe er auch gegenüber dem Assistenzarzt D.________, der ihn nach dem Vorfall untersucht habe, nicht kundgetan. Lebensfremd sei die Schlussfolgerung, wonach neutral zu werten sei, dass nur seine DNA, nicht aber Sperma in der Vagina der Beschwerdegegnerin 2 gefunden worden sei. Die Vorgehensweise der Vorinstanz sei auch insoweit unzulässig, als sie die Angaben der Zeugin E.________ selektiv heranziehe und pauschal festhalte, diese würden sich mit denjenigen der Beschwerdegegnerin 2 zu seinem Verhalten gegenüber jungen Frauen decken. Allgemein gehe die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht von der Nullhypothese aus, sondern versuche wiederholt, Ungereimtheiten zu erklären und eine im voraus angenommene Glaubhaftigkeit dieser Behauptungen zu verteidigen. Auf der anderen Seite nehme sie bei der Würdigung seiner Aussagen von vornherein die Position der Unwahrheit ein. Ihr Vorgehen sei methodisch falsch.

3.2. Bei der Würdigung von Aussagen sind folgende theoretischen Grundlagen zu beachten: Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der Zeugin entspringen. Damit eine Behauptung als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird eine Inhaltsanalyse vorgenommen, die Entstehungsgeschichte der Aussage und das Aussageverhalten insgesamt bewertet und das dadurch gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft. Auch die persönliche Kompetenz der aussagenden Person wird analysiert. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Darstellung gerade nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so
wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; Urteile 6B 1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3; 6B 751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweis[en]).

3.3. Die Vorinstanz würdigt zunächst die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wobei sie diese mit anderen objektiven und subjektiven Beweismitteln, wie den Videoaufnahmen aus dem Coiffeurgeschäft, dem Spurenbericht des Forensischen Instituts (FOR) vom 31. August 2018 sowie den Zeugenaussagen ihrer Psychotherapeutin F.________, ihrer Kollegin G.________ und von E.________ in Zusammenhang bringt. Anschliessend geht sie auf die Angaben des Beschwerdeführers ein und würdigt die Aussagen des Assistenzarztes des IRM D.________. Dabei nimmt die Vorinstanz eine vertiefte Beweiswürdigung vor, die sie ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung einzelner Beweismittel nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil in ihrer Gesamtheit offensichtlich fehlerhaft ist. Bezugnehmend auf seine einzelnen Rügen zeigt sich dies wie folgt:

3.3.1. Auf den Videoaufnahmen aus dem Coiffeurgeschäft ist gemäss Zusammenfassung der Vorinstanz ersichtlich, wie sich die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Verlassen der Toilette zur Mitte des Raums in Richtung Ausgang begibt. Der Beschwerdeführer befindet sich in der linken Ecke des Kamerabereichs. Sie fragt "bisch ready?", er antwortet mit "chum mal", sie sagt "hä?" und er nochmals "chum mal". Dann endet die Aufzeichnung (angefochtenes Urteil S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschwerdeführer dazu aus, er könne sich nicht erinnern, die Beschwerdegegnerin 2 zu sich gerufen zu haben, es könne aber sein, man sehe bzw. höre es auf dem Video (angefochtenes Urteil S. 33). Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage festhält, die Beschwerdegegnerin 2 habe eigentlich gehen wollen, der Beschwerdeführer habe sie aber zu sich gerufen, weshalb er nachweislich die Initiative ergriffen und den ersten Schritt gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 43), ist dies nachvollziehbar und logisch.

3.3.2. Vertretbar sind auch die Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz aus den Videoaufnahmen der Beschwerdegegnerin 2 beim Verlassen des Coiffeurgeschäfts und ihren diesbezüglichen Aussagen zieht. Die entsprechende Szene wird im angefochtenen Urteil wie folgt umschrieben: Die Beschwerdegegnerin 2 geht zielgerichtet Richtung Ausgang. Währenddessen ist zu hören, wie sie zum Beschwerdeführer sagt, "Ich schwöre, wenn ich schwanger bin... (bisch) em (gemeint: am) Arsch". Er meint "bisch nöd". Vor dem Kassenbereich blickt die Beschwerdegegnerin 2 kurz in den Spiegel und richtet ihr Top, ihr Halsband und ihre Haare. Der Beschwerdeführer öffnet die Türe, wobei zu erkennen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor dem Verlassen des Coiffeursalons tief Luft holt und durchatmet, als würde sie sich kurz sammeln (angefochtenes Urteil S. 18). Letzteres, so die vorinstanzliche Würdigung des Geschehens, spreche dafür, dass sich soeben etwas Unerfreuliches ereignet habe. Dies decke sich mit den Angaben der Zeugin G.________, welche bestätigt habe, der Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer Rückkehr angesehen zu haben, dass etwas nicht stimme. Auch das Richten von Top und Haaren sei lebensnah und sage nichts über die Einvernehmlichkeit von zuvor
stattgefundenen sexuellen Handlungen aus. Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin 2 ausgesagt, die Aufnahmen hätten nicht ihre wirkliche Verfassung widerspiegelt. Sie habe sich gewundert, dass es so normal aussehe. Innerlich sei sie leer gewesen. Sie habe das Ganze irgendwie nicht realisiert. Es sei surreal gewesen. Die Vorinstanz beurteilt diese Schilderung so, dass die Beschwerdegegnerin 2 hier offensichtlich einen vorübergehenden dissoziativen Zustand beschreibe, wie er nach einem traumatischen Erlebnis auftreten könne. Darin liege ein weiteres Indiz für die angeklagte Tat (angefochtenes Urteil S. 43). Die Überlegungen der Vorinstanz sind plausibel. Sie stehen insbesondere im Einklang mit der gerichtsnotorischen Tatsache, dass sich Betroffene nach einem traumatischen Erlebnis oftmals in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung befinden und deshalb (anfänglich) keine äusserlich wahrnehmbare Reaktion auf das Erlebte zeigen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Voreingenommenheit und "Anmassung fachmedizinischer Kenntnisse" zielt folglich ins Leere.

3.3.3. Ebenfalls unberechtigt ist der generelle Vorhalt, die Vorinstanz gehe methodisch falsch vor. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie bei ihrer Beweiswürdigung von der belastenden Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 ausgeht und diese dabei auf ihren Wahrheitsgehalt hin untersucht. Dass die Vorinstanz dabei ohne wirkliche Würdigung der Aussagen "ergebnisorientiert und zirkelschlüssig" argumentieren würde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Zu Beginn hält die Vorinstanz fest, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu denjenigen wenige Stunden nach dem Vorfall bei der Polizei im Kerngeschehen deckungsgleich seien. Ihre Auffassung, die Beschwerdegegnerin 2 umschreibe den sexuellen Übergriff anschaulich, authentisch und schlüssig, untermauert sie alsdann mit konkreten Beispielen von Aussagen (angefochtenes Urteil S. 39). Gleiches gilt für die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und Gedanken sowie das Fehlen unnötiger Belastungen und Eingestehen eigener Schwächen (angefochtenes Urteil S. 44 f.). Diese Merkmale wertet die Vorinstanz zu Recht als Realkennzeichen. Sodann zeigt sie auf, inwiefern die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 durch diejenigen ihrer
Therapeutin, ihrer Kollegin G.________ und diejenigen von E.________ sowie den Videoaufnahmen aus dem Coiffeursalon gedeckt werden (angefochtenes Urteil S. 40, 43 f. und 46). Weiter geht die Vorinstanz auf einzelne Unzulänglichkeiten in der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 ein, so etwa bezüglich der Frage, wie es dazu kam, dass sie mit dem Beschwerdeführer in den Keller "mitgegangen" ist, oder bezüglich der einzig bei der Polizei vorgetragenen Behauptung, er habe sie an ihren Brüsten angefasst (angefochtenes Urteil S. 41 f.). Wenn sie dabei zum Schluss kommt, diesen Unzulänglichkeiten komme im Rahmen des Gesamtgeschehens kein entscheidendes Gewicht zu, ist dies, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht offensichtlich unhaltbar. Im Übrigen kann es unter Umständen zu einer sorgfältigen Beweiswürdigung gehören, Erklärungen für auf den ersten Blick als unstimmig erscheinende Aussagen zu finden. Vorliegend ist dies etwa der Fall, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei nachvollziehbar und lebensnah, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bei der Polizei, wo keine vertiefte Befragung stattfand, auf das Kerngeschehen konzentriert und sich bei der Staatsanwaltschaft wieder an weitere Details habe erinnern können (angefochtenes Urteil S.
40). Solche Erläuterungen bedeuten nicht, dass den betroffenen Aussagen von vornherein in unzulässiger Weise Wahrheitsgehalt unterstellt würde.
Was seine eigenen Aussagen anbelangt, so übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz konkret aufzeigt, worin sie die entscheidrelevanten Unstimmigkeiten erblickt, ohne die Aussagen pauschal und ungeprüft als unwahr zu bezeichnen. Sie legt dar, dass seine Darstellungen teilweise dem Videomaterial widersprechen (angefochtenes Urteil S. 47), hinsichtlich der Frage, mit was er die Beschwerdegegnerin 2 penetriert hat, schwankend sind (angefochtenes Urteil S. 49) und dass seine auf die Anklagevorwürfe vorgetragenen analogen Gegenpositionen und Herabwürdigungen der Beschwerdegegnerin 2 als Lügensignale zu werten sind (angefochtenes Urteil S. 49 f.). Eine Auseinandersetzung mit dieser vorinstanzlichen Argumentation findet in der Beschwerde nicht statt. Damit bleibt die Kritik des Beschwerdeführers betreffend die Würdigung seiner Aussagen letztlich appellatorisch, weshalb das Bundesgericht darauf nicht weiter einzugehen hat.

3.3.4. Nebst der allgemeinen Vorgehensweise bei der Beweiswürdigung hält auch die konkrete vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zur Frage der Penetration vor dem Willkürverbot stand. Insbesondere setzt sie sich einlässlich mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin 2 sei diesbezüglich konstant unsicher gewesen, auseinander. Sie führt aus, die Beschwerdegegnerin 2 selbst habe nie von einer Penetration mit einem oder mehreren Fingern gesprochen. Vielmehr habe sie grundsätzlich konstant festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Penis ungeschützt in ihre Vagina eingedrungen sei. Auch ihrer Freundin G.________ habe sie bei ihrer Rückkehr gesagt, sie sei soeben im Coiffeurgeschäft vergewaltigt worden. Dass sie am Schluss gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, nicht mehr zu wissen, ob es sich wie ein Penis angefühlt habe und gegenüber der Vorinstanz ausführte, hinten keine Augen zu haben, weshalb sie nicht gesehen habe, was "es" gewesen sei, ändere daran nichts. Ansonsten habe sie nämlich ausschliesslich von der Penetration mittels Penis und stets von einem erigierten Penis des Beschwerdeführers gesprochen. Letzteres ergebe sich aus dem von ihr konstant und bildhaft berichteten und gut in den Tatablauf
passenden Vorfall, wonach der Beschuldigte zunächst auf der untersten Treppenstufe hockend seine Hose geöffnet, seinen steifen Penis herausgenommen und ihre Hand daran gedrückt habe, so dass sie diesen habe anfassen müssen. Nebst dem habe die Beschwerdegegnerin 2 auch bei ihrer Therapeutin, der Zeugin F.________, erwähnt, dass sie vergewaltigt worden sei. Dass sie sich im Rahmen ihrer Befragung vor Berufungsgericht nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschwerdeführer mit seinem Glied oder einem Finger eingedrungen sei, tue ihren lebensnahen Schilderungen keinen Abbruch. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ausdrücklich festgehalten, sie wolle das aus dem Kopf haben und verfolge die Taktik des Verdrängens (angefochtenes Urteil S. 39 f.). Der Umstand, dass sie gemäss Videoaufnahmen beim Verlassen des Coiffeurgeschäfts von einer allfälligen Schwangerschaft sprach, deute zudem ebenfalls auf ein Eindringen mit dem Penis hin (angefochtenes Urteil S. 44). Auf der anderen Seite sei auffallend, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, eine Penetration mit dem Penis sei nicht möglich gewesen, da dieser zu wenig hart gewesen sei. Von sich aus habe er eine Penetration mit einem oder mehreren Fingern nicht erwähnt, sondern erst auf Nachfrage.
Gegenüber dem Assistenzarzt D.________ habe er von einem "ungeschützten Penetrationsversuch" (und nicht von einem Eindringen mit den Fingern) gesprochen. Seine Aussagen seien somit schwankend und wenig glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Schliesslich habe das Ganze gemäss den überzeugenden Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nur eine bis zwei Minuten gedauert. Damit lasse sich erklären bzw. in Übereinstimmung bringen, weshalb der Beschwerdeführer nur wenige Tropfen auf ihr Gesäss ejakuliert habe und in ihrer Vagina kein Sperma, sondern nur DNA sichergestellt worden sei (angefochtenes Urteil S. 49).
Damit begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie eine Penetration mit Penis annimmt. Der Beschwerdeführer nimmt an diesen Erwägungen nur punktuelle Kritik vor, ohne darzulegen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in ihrer Gesamtheit und ihrem Ergebnis willkürlich ist. Insbesondere legt die Vorinstanz dar, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 im Laufe der Zeit geäusserten Unsicherheiten aussagepsychologisch erklärbar und damit nachvollziehbar sind. Wenn sich der Beschwerdeführer zudem auf den Standpunkt stellt, im Verfahren konstant ausgesagt zu haben, das Ziel sei Geschlechtsverkehr gewesen, er sei jedoch nicht richtig "spitz" geworden und habe keine vollständige Erektion gehabt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche die Schwankungen in seinen Aussagen detailliert aufzeigt. Derartige Rügen sind für den Nachweis von Willkür nicht geeignet.

3.3.5. Schliesslich verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu ihren Abwehrhandlungen würden durch diejenigen von E.________ gestützt. Konkret hält sie auf S. 46 des angefochtenen Urteils fest, was die Vorgehensweise des Beschwerdeführers gegenüber jungen Frauen anbelange, deckten sich manche Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit jenen der Zeugin E.________. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es indes nicht zu, dass darauf insbesondere bei der Frage nach der Erkennbarkeit des fehlenden Einverständnisses in die sexuellen Handlungen "absolut und quasi ausschlaggebend Bezug genommen" wird. So würdigt die Vorinstanz zunächst eingehend die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe konstant und glaubhaft ausgesagt, dass sie dem Beschwerdeführer mehrfach deutlich durch Worte, namentlich "nein" und Handlungen wie "wegstossen" und "wegdrücken" zu verstehen gegeben habe, keinen sexuellen Kontakt zu wollen (angefochtenes Urteil S. 39 und 41). Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 - nachdem sie zuvor frohgemut mit ihren Freunden unterwegs gewesen war - einen emotionalen Zusammenbruch
erlitt, als sie nach dem Vorfall zu diesen zurückkehrte (angefochtenes Urteil S. 44 und 51). Die Aussagen von E.________, die mehrfach zu Protokoll gegeben hatte, der Beschwerdeführer könne ein "Nein" nicht gut akzeptieren, versuche es trotzdem immer wieder und mache einfach weiter, auch wenn man ihn wegdrücke, zieht die Vorinstanz nur ergänzend bei (angefochtenes Urteil S. 51). Das von ihr gestützt auf das genannte Beweismaterial gezeichnete Gesamtbild ist stimmig. Auch wenn E.________ darüber hinaus ausgesagt hat, bei ihr habe er aufgehört und sich entschuldigt, als sie wütend geworden sei (angefochtenes Urteil S. 35), bleibt die vorinstanzliche Beweiswürdigung vertretbar.
Alles in allem verletzt die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil betreffend den Tatvorwurf der Vergewaltigung kein Bundesrecht. Der entsprechende Schuldspruch ist zu bestätigen.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.

4.1. Betreffend die Vergewaltigung bringt er vor, die Vorinstanz unterlege die angebliche "nicht unerhebliche kriminelle Energie" mit sachfremden oder bereits tatbestandsimmanenten Gründen. Sie schildere nichts, was für die Tatbegehung nicht bereits objektiv oder subjektiv notwendig wäre. Entsprechend scheide eine verschuldenserhöhende Gewichtung aus. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen sei zudem nicht ersichtlich, wie die subjektive Tatschwere die objektive erhöhen solle, eine Begründung hierzu fehle vollständig. Die angesetzte Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung sei übermässig hart und falle insbesondere bereits in den Bereich von Art. 190 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB, d.h. einer durch Grausamkeit qualifizierten Tatbestandsvariante. Dass sein Verschulden an dieser Grenze liegen solle, sei der vorinstanzlichen Begründung nicht zu entnehmen.
Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Strafzumessung praktisch ausschliesslich auf tatbestandsbegründende Umstände zu stützen. Ausserdem hätte sie das geringfügige Überschreiten der Altersdifferenz und den engen Zusammenhang zwischen den beiden Tathandlungen zu seinen Gunsten bewerten müssen.

4.2.

4.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

4.2.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

4.2.3. Nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.3. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die Vergewaltigung geht die Vorinstanz von einer "nicht unerheblichen kriminellen Energie" und im Ergebnis von einer "nicht mehr leichten" objektiven Tatschwere aus. Diese Einordnung begründet sie hinreichend, indem sie erwägt, der Beschwerdeführer sei mit der Örtlichkeit, wo er damals gearbeitet hat, insbesondere mit der in den Keller führenden steilen Metalltreppe, bestens vertraut gewesen und habe über einen Wissensvorsprung verfügt. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 im dunklen Kellerbereich überrumpelt, wo es ihr aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit gar nicht mehr möglich gewesen sei, ihrer misslichen Lage zu entkommen. Erschwerend komme hinzu, dass er den Geschlechtsverkehr ungeschützt vorgenommen habe. Die Vorinstanz nennt hier verschiedene, aus ihrer Sicht verschuldenserhöhende Elemente. Gleichzeitig berücksichtigt sie zugunsten des Beschwerdeführers die fehlende übermässige Gewalt und die Spontanität respektive fehlende Planung sowie die kurze Dauer der Tat (angefochtenes Urteil S. 63 f.). In der Beschwerde ist nicht hinreichend dargetan, dass die Vorinstanz bei diesen Überlegungen auf sachfremde Kriterien zurückgreifen würde. Wenn die Vorinstanz hiernach darauf schliesst,
dass die erschwerenden Elemente leicht stärker ins Gewicht fallen, übt sie ihr Ermessen rechtskonform aus.
Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz erkennt, die subjektive Tatschwere würde die objektive leicht erhöhen. Sie leitet dies im Wesentlichen aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer seinen Sexualtrieb nicht im Griff gehabt habe, obschon er wenige Stunden zuvor mit E.________ bereits Sex im Kellerbereich gehabt hat. Er habe sich beharrlich und hemmungslos über den ausdrücklichen und wiederholt bekundeten Willen der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt. Offenbar entspreche es einem gängigen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, ein Nein nicht zu akzeptieren (angefochtenes Urteil S. 64). Die Vorinstanz erachtet somit die beim Beschwerdeführer mehrfach zutage getretene Ignoranz gegenüber dem Willen seiner Sexualpartnerinnen als subjektiv erschwerenden Umstand, was unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
Der Strafrahmen für eine (einfache) Vergewaltigung reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB). Dass die Einsatzstrafe von 36 Monaten ungenügend begründet und letztlich übersetzt wäre, ist nicht ersichtlich.

4.4.

4.4.1. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Bewertung der objektiven Tatschwere der ersten sexuellen Handlung mit einem Kind (Küssen sowie Penetrieren der Vagina mit den Fingern) richten, ist er damit von vornherein nicht zu hören. Die Vorinstanz erachtet das diesbezügliche Verschuldensprädikat als "noch leicht" (angefochtenes Urteil S. 65) und es erhellt nicht, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik zusätzlich zu seinen Gunsten ableiten will.
Richtig gelesen kommt die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass die subjektive Tatschwere der ersten Tathandlung "nicht mehr leicht" wiege und "das objektive Tatverschulden etwas" erhöhe. Dabei zieht sie in Erwägung, dass der Beschwerdeführer direkt- (und nicht evenutal-) vorsätzlich, allein zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, mithin aus rein egoistischem Beweggrund gehandelt habe, das fehlende Einverständnis des Opfers für ihn jedoch nicht erkennbar gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 65). Wenn die Vorinstanz die egoistischen Motive letztlich leicht verschuldenserhöhend bewertet, bewegt sie sich - namentlich mit Blick auf den hohen Stellenwert, dem das Kindeswohl in der Rechtsordnung zukommt (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; Urteil 6B 93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7 mit Hinweisen) - im Rahmen ihres Ermessens.

4.4.2. Zur zweiten Tathandlung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe das Opfer am Verlassen der Toilette gehindert, es mit den Händen im Vaginalbereich berührt und mit ihm schliesslich während weniger Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Dies stelle einerseits eine deutliche Steigerung in der Schwere der sexuellen Handlungen und andererseits einen sehr erheblichen Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers dar. Insgesamt sei von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen (angefochtenes Urteil S. 65). Der Einwand des Beschwerdeführers, die genannten Elemente seien bereits tatbestandsimmanent, ist klar unbegründet. Immerhin lassen die Feststellungen der Vorinstanz namentlich ein gewisses Mass an seinerseits ausgeübtem Zwang erkennen, was kein Tatbestandselement der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB darstellt. Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen betreffend Altersdifferenz, denn nach der Rechtsprechung ist eine Strafminderung wegen eines vergleichsweise geringen Altersunterschieds nicht zwingend angebracht (vgl. Urteil 6B 93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.5.3). Anders würde es sich verhalten, wenn die sexuellen Handlungen im Rahmen
einer Liebesbeziehung stattgefunden hätten (vgl. Art. 187 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB und Urteil 6B 432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen), was vorliegend indes nicht der Fall war. Die Einzelstrafe von 18 Monaten erscheint denn auch im Ergebnis nicht unhaltbar streng und erweist sich somit als rechtens.

4.5.

4.5.1. Zu guter Letzt kritisiert der Beschwerdeführer die Gesamtstrafe. Die Vorinstanz nehme aufgrund der sexuellen Handlungen mit Kindern eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Monate vor und berücksichtige diese Delikte bei der Asperation somit zu vollen fünf Vierteln. Bei einer weiteren rechnerischen Kontrolle laufe die Bildung der Gesamtstrafe faktisch auf eine Kumulation der Einzelstrafen hinaus (56 Monate asperiert im Vergleich zu 60 Monaten kumuliert), was das Ermessen klar verletze.

4.5.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile 6B 196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B 1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B 496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).

4.5.3. Die Vorinstanz legt die hypothetischen Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit Kindern auf sechs (1. Tathandlung) und 18 Monate (2. Tathandlung) fest. Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe berücksichtigt sie davon insgesamt 20 Monate. Damit rechnet sie der Einsatzstrafe einen verhältnismässig grossen Teil der zusätzlichen Einzelstrafen an, ohne die Asperation jedoch näher zu begründen. Insbesondere trägt sie dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind keine Rechnung. Ebenso wenig schlägt sich der Umstand, dass bei sämtlichen Taten das gleiche Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität betroffen war, in der vorinstanzlichen Asperation nieder. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

5.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und hält sich als vorläufig aufgenommener Ausländer in der Schweiz auf. Mit den Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern liegen Katalogtaten vor, die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. h
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB).

5.1.

5.1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die angeordnete Landesverweisung und rügt unter formellen Gesichtspunkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der verfahrensrechtlichen Aspekte von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter). Er habe im Berufungsverfahren aufgezeigt, dass er und seine Familie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen aus Syrien geflohen seien, zwei seiner Brüder von Seiten des offiziellen Syriens als Militärdienstverweigerer gesucht würden und in einer Datei als gesuchte Personen (Landesverräter) gelistet seien und er als wehrpflichtfähiger junger Mann wie seine Brüder Gefahr laufe, bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden und mit der Eröffnung eines Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung (Landesflucht), Folter oder erniedrigenden Behandlung in diesem Verfahren sowie einer Verurteilung zu einer überharten Strafe rechnen müsse. Dennoch unterlasse es die Vorinstanz, die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen. Sie hätte weitere Abklärungen treffen und insbesondere die Asylakten beiziehen müssen, um die von ihm detailliert geltend gemachte individuell-persönliche Gefährdung zu beurteilen.

5.1.2. Zur strittigen Frage allfälliger Vollzugshindernisse hält die Vorinstanz fest, zumindest im jetzigen Zeitpunkt könne nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Er sei jung, gesund, unverheiratet und kinderlos. Individuell konkret gefährdende Umstände in seinem Heimatland seien weder erkennbar noch substanziiert vorgebracht worden. Ausserdem könne sich die dortige Situation während der Dauer der vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe noch ändern. Allfällige Vollzugshindernisse seien daher von der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 74 f.).

5.1.3. Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO), dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; anstatt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen) gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Es muss sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinandersetzen. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar (Urteil 6B 105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweis). Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes trifft den beschuldigten Ausländer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 6B 33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B 368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweis[en]).
Ist der Betroffene, wie der Beschwerdeführer, kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66d - 1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:91
1    Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:91
a  der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199892 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann;
b  andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
2    Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.
StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B 33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B 45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B 105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich auf folgende Garantien berufen: Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV zufolge darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/
11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Urteile 6B 1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B 33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen).

5.1.4. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise aus Syrien (namentlich durch Männer im wehrfähigen Alter, d.h. 17-42-jährig ohne Ausreisebewilligung) ein Prozess, der eines formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status, eines sog. Genehmigungsverfahrens bedarf. In dessen Rahmen führen die syrischen Behörden zunächst eine Sicherheitsprüfung durch und prüfen, ob die betreffende Person auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist und potenziell ein Sicherheitsrisiko darstellt (sog. "security clearance"). Die Verweigerung der "security clearance" kann viele Gründe haben. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitsbedenken der syrischen Regierung gegenüber der antragstellenden Person selbst oder gegenüber Personen aus deren Umfeld, wie etwa inhaftierte Familienmitglieder, oppositionsfreundliche Social-Media Aktivitäten, der Aufenthalt in einem in den Augen der syrischen Regierung missliebigen Land oder auch nur der Umstand, dass die Person an einen Ort zurückzukehren gedenkt, der von der syrischen Regierung als un- oder noch nicht bewohnbar qualifiziert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.3 f.).
Gewisse Personen müssen in einem zweiten Schritt ihren individuellen Status gegenüber der syrischen Regierung regeln (sog. "status settlement"). Angelegenheiten, die eine solche Statusregelung erforderlich machen können sind beispielsweise die illegale Ausreise, Teilnahme an Anti-Regierungsdemonstrationen, Wehrdienstverweigerung oder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland. Im Zuge der Sicherheitsprüfung und Statusregelung werden die Antragstellenden - nebst den aktenkundigen Sachverhalten, die ein staatliches Interesse an ihnen begründet und zu deren Suche geführt haben - etwa zu den Gründen für ihre Ausreise und Rückkehr, zu ihren Aktivitäten im Ausland sowie zu ihren Familienverhältnissen und den Aktivitäten ihrer Angehörigen befragt. Sofern die Behörden der Statusregelung zustimmen, wird die Person von den Fahndungslisten gestrichen. Illegal ausgereiste Personen, die ohne vorgängige Statusregelung zurückkehren, laufen Gefahr, bei ihrer Wiedereinreise inhaftiert und befragt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.5).

5.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden. Die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise könne sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur Statusregelung, als problematisch erweisen sowie gewisse Risiken bergen. Es sei aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse. Eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur
Wehrdienstverweigerung derart exponiert hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1, 7.4.1 und 7.4.7; siehe auch Urteil 6B 33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.9).

5.1.6. Vor diesem Hintergrund sind in den Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz keine individuell konkret gefährdenden Umstände zu erkennen, die bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen wären. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zwar knapp, vermögen dem Anspruch auf rechtliches Gehör aber gerade noch zu genügen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, persönlich regimekritisch in Erscheinung getreten zu sein und deshalb Repressalien der syrischen Regierung zu befürchten. Er, der gemäss den tatsächlichen und nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz mit 16 Jahren - und damit noch vor Erreichen der Wehrdienstpflicht - in die Schweiz einreiste (angefochtenes Urteil S. 73), bringt auch nicht vor, Syrien illegal verlassen zu haben oder dort als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er beruft sich einzig auf eine "Reflexverfolgung" aufgrund bereits laufender Strafverfahren gegen seine beiden Brüder. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist aufgrund dessen höchstens damit zu rechnen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien eine Sicherheitsprüfung sowie eine Statusregelung erforderlich sein würden. Konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen
Folter oder anderer grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden könnte, vermag er keine zu benennen und sind auch nicht ersichtlich. Auch drohender Wehrdienst im Heimatland allein kann ohne weitergehende Hinweise im dargelegten Sinn kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen (vgl. das einen eritreischen Staatsangehörigen betreffende Urteil 6B 86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (respektive Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV und Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter) liegt nach dem Gesagten nicht vor.

5.1.7. Die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Zwar hat der EGMR Im Jahr 2021 entschieden, dass die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach Syrien in naher Zukunft aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht durchführbar scheine (Urteil des EGMR M.D. und andere gegen Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 § 109). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ein Wegweisungsvollzug momentan aus humanitären Gründen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erachtet werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.3). Zwischenzeitlich kommt hinzu, dass sich Anfang Februar 2023 im syrisch-türkischen Grenzgebiet mehrere starke Erdbeben ereignet haben, wodurch sich die humanitäre Situation in Syrien weiter verschlechtert hat. Dieser Umstand hat vorliegend im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache Beachtung zu finden. Nichtsdestotrotz begründet die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens kein definitives Vollzugshindernis. Es
gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vollzug der Landesverweisung - auch nach der Gutheissung seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung - voraussichtlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird (vgl. Art. 66c Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66c - 1 Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils.
1    Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils.
2    Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen.
3    Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird.
4    Wird die mit einer Landesverweisung belegte Person für den Straf- und Massnahmenvollzug in ihr Heimatland überstellt, so gilt die Landesverweisung mit der Überstellung als vollzogen.
5    Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat.
StGB). Bis zu seiner Entlassung kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Da die (allgemeinen) Umstände, die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anordnung nicht entgegen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6B 38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6).

5.2.

5.2.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
i.V.m. Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK geltend. Die Landesverweisung knüpfe allein an die ausländische Staatsbürgerschaft an. Sie weise zudem klar pönalen Charakter auf und müsse daher als Sanktion im Sinne von Art. 7 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK begriffen werden. Demnach werde er härter bestraft, nur weil er ausländischer Herkunft sei. Eine solche zusätzliche Bestrafung hänge nicht mit seinem Verschulden zusammen, sei somit willkürlich, nicht mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip vereinbar, diskriminierend und unverhältnismässig. Auf die entsprechenden, bereits der Vorinstanz vorgetragenen Rügen gehe diese ausserdem mit keinem Wort ein, weshalb ihr Urteil auch in diesem Punkt bereits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei.

5.2.2. Mit diesen Ausführungen, die das Institut der Landesverweisung an sich in Frage stellen, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB) und primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen. Auch wenn ihr eine gewisse pönale Komponente nicht abgesprochen werden kann, steht nach der Rechtsprechung nicht der Straf-, sondern der Massnahmecharakter im Vordergrund (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.7 mit Hinweis). Darüber hinaus anerkennt der EGMR das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweisen; 144 I 266 E. 3.2). Im Grundsatz sind die Staaten berechtigt, Delinquenten auszuweisen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Zwar verbietet das Diskriminierungsverbot nach Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK Unterscheidungen aufgrund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK garantierten Rechten und Freiheiten. Nicht jede unterschiedliche Behandlung stellt dabei jedoch eine Diskriminierung dar. Eine solche liegt nur vor, wenn aufgrund eines verpönten Kriteriums wie namentlich der Nationalität vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt werden, ohne dass dies objektiv und
sachlich gerechtfertigt wäre; die umstrittene Massnahme muss mit Blick auf den verfolgten Zweck zulässig erscheinen und die zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel müssen verhältnismässig sein (BGE 136 II 120 E. 3.3.3). Der Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten stellen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung legitime Zwecke dar (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Die Landesverweisung bewirkt daher nicht generell eine Verletzung von Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK (vgl. Urteil 6B 1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 7.1 f. mit Hinweisen).

5.2.3. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, äussert sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Landesverweisung nicht zum Diskriminierungsverbot und dem Legalitätsprinzip. Ob sie sich unter Gehörsaspekten (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers hätte befassen müssen oder ob sie sich auf die Kernelemente einer Landesverweisungsprüfung - den Härtefall und (gegebenenfalls) die Interessenabwägung - beschränken durfte, kann offenbleiben. Die streitigen Vorbringen betreffen allein Rechtsfragen, welche das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann. Demnach hätte eine allfällige Gehörsverletzung mit dem vorliegenden Entscheid als geheilt zu gelten, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch die Heilung ein Nachteil erwachsen könnte (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; 133 I 100 E. 4.9).

5.3. Weitere konkrete Verletzungen von Grundrechten behauptet der Beschwerdeführer nicht. Da diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht bestehen würde (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und keine offensichtlichen rechtlichen Mängel erkennbar sind (vgl. BGE 141 V 234 E. 1; 134 I 65 E. 1.3; Urteil 6B 171/2022 vom 29. November 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen) erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der Landesverweisung.

6.
Bezugnehmend auf die weiteren Nebenpunkte des angefochtenen Urteils stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, "aufgrund der minderen Tatschwere der sexuellen Handlungen mit Kindern und der offensichtlich fehlenden Notwendigkeit" sei von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen. Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG klarerweise nicht. Darauf wird nicht eingetreten.

7.
Für den Fall einer blossen Strafreduktion verlangt der Beschwerdeführer eine Reduktion der Genugtuungsansprüche von C.________und, "aufgrund der klar zu relativierenden Tatschwere", der Beschwerdegegnerin 2. Nachdem die vorinstanzliche Festlegung der Einsatzstrafe sowie der weiteren Einzelstrafen für sich allein zu keiner Kritik Anlass gibt (vgl. E. 4.3 und 4.4 oben) und der Beschwerdeführer sein Begehren nicht weiter begründet, wird darauf nicht näher eingegangen.

8.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuen Bildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG verpflichtet, den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, wobei eine anteilsmässige Pauschalentschädigung von Fr. 500.-- angemessen scheint.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger