Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 853/2008

Urteil vom 26. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Roger Lerf,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold,

Gegenstand
Ehescheidung (Güterrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 18. November 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Ehemann) (geb. 1956) und Z.________ (Ehefrau) (geb. 1960) heirateten 1984. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 24. Oktober 2003 wurde der gemeinsame Haushalt der Parteien mit Wirkung per 1. November 2003 aufgehoben, die Folgen des Getrenntlebens geregelt und mit Wirkung per 31. Dezember 2003 die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 247 - Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.
. ZGB angeordnet.

A.b Mit Klage vom 29. April 2005 verlangte Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Am 8. November 2005 reichte X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Klage auf Scheidung ein und stellte den Antrag, es sei der Prozess bezüglich güterrechtlicher Auseinandersetzung mit dem Scheidungsprozess zu vereinigen.

Mit Urteil vom 30. Januar 2008 des Kantonsgerichts, 1. Abteilung, wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die in der Verfügung vom 24. Oktober 2003 genannten Gegenstände wurden der Beschwerdegegnerin zugewiesen. Das Kantonsgericht verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 189'000.-- zu bezahlen. Sodann wurde unter anderem das Grundbuchamt A.________ angewiesen, die im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücke ins Alleineigentum des Beschwerdeführers zu übertragen. Ferner wurde die Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge verfügt.

B.
Die von der Beschwerdegegnerin dagegen eingereichte Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 18. November 2008 teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts Zug aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 391'111.55 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2).

C.
Der Beschwerdeführer hat - nun vertreten durch einen Rechtsanwalt - die Sache mit Beschwerde vom 22. Dezember 2008 an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, und Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils vom 30. Januar 2008 sei zu bestätigen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Sind nur Nebenfolgen der Scheidung streitig, handelt es sich es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) mit Vermögenswert, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- bei Weitem überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.

1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei von einem güterrechtlichen Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber ihm von Fr. 391'111.55 ausgegangen und habe vergessen, bei ihrer Berechnung etliche auf dem Gesamtwert der Errungenschaft lastende Schulden in Abzug zu bringen. Das Obergericht habe es unterlassen, sämtliche sich bereits bei den Akten befindenden Unterlagen zu würdigen. Nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG könne die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhe und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könne.
1.2.1 Das Obergericht hat unter anderem ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berufungsschrift die unentgeltlichen Zuwendungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB betragsmässig und mit dem jeweiligen Ausführungsdatum aufgelistet und die entsprechenden Belege dazu eingereicht. Dies habe nun zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in § 53 Abs. 1 ZPO/ZG statuierten Verhandlungsmaxime die genannten Sachvorbringen substantiiert zu bestreiten habe, ansonsten das Gericht diese ungeprüft seinem Urteil zugrunde Iege. Der Beschwerdeführer nehme in seiner Berufungsantwort nun aber mit keinem Wort zu den eben erwähnten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin Stellung. Damit sei er den dargelegten Anforderungen an die Substanziierung der Bestreitung der klägerischen Vorbringen nicht gerecht geworden. Es habe deshalb als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer die unentgeltlichen Zuwendungen in der Höhe von Fr. 322'781.30.-- zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt vorgenommen habe. Nachdem diese Zuwendungen gemäss den unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 14. Februar 2003 bis 29. Dezember 2003 und damit während der Dauer des Güterstandes der
Errungenschaftsbeteilung erfolgt seien, seien sie im Sinne von Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
Abs. Abs. 1 Ziff. 1 ZGB der Errungenschaft des Beschwerdeführers hinzuzurechnen.
1.2.2 Eine "offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts" entspricht der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Unter diesen Voraussetzungen kann die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Dabei genügt es aber nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
1.2.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere nicht, das Obergericht habe kantonales Prozessrecht (namentlich § 53 Abs. 1 ZPO/ZG) willkürlich angewendet oder ihm bei der Erhebung von Beweisen das rechtliche Gehör verweigert (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Er macht vielmehr geltend, nach Auffassung des Obergerichts solle er Vermögensentäusserungen im Betrage von Fr. 322'781.30 vorgenommen haben, welche gemäss Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB seiner Errungenschaft zuzurechnen seien. Weiter sollen zu seiner Errungenschaft Vermögenswerte im Betrag von Fr. 81'441.85 per 31. Dezember 2003 gehören. Die Vorinstanz habe jedoch bei ihrer Berechnung Schulden per 31. Dezember 2003 nicht berücksichtigt: Bankschulden von Fr. 23'529.-- und Hypothekarschulden von Fr. 650'000.--, welche beide aus der Steuererklärung 2003 ersichtlich seien. Sodann seien vom Obergericht Steuerrechnungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 im Betrag von Fr. 22'106.70 nicht in Abzug gebracht worden. Schliesslich habe er in der Zeit vom 31. Dezember 2003 Mietzinszahlungen von insgesamt Fr. 6'000.-- für die eheliche Wohnung vorgenommen, in welcher die Beschwerdegegnerin gewohnt gehabt habe. Gestützt auf diese Vermögenswerte und Schulden ergibt sich nach der Berechnung des Beschwerdeführers eine
Errungenschaft von Fr. 80'517.45, welche den Vorschlag bilde und welcher gemäss Art. 215 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB mit der Beschwerdeführerin zu teilen sei.

Diese Vorschlagsermittlung kann nicht entgegen genommen werden. Der Beschwerdeführer hätte für jede einzelne Position dartun müssen, dass das Obergericht aufgrund seiner vor diesem hinreichend begründeten Tatsachenbehauptungen in Willkür verfallen ist (zum Willkürbegriff: BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, er habe vor Obergericht hinreichend dargelegt, es dürften keine Vermögenswerte aufgerechnet und es müssten noch Schulden berücksichtigt werden. Vielmehr begnügt er sich mit dem Hinweis, diese Angaben ergäben sich aus der Steuererklärung und andern Belegen. Mit der blossen vor Bundesgericht erstmals vorgetragenen Auflistung von Vermögenswerten und Schuldbeträgen kann eine materielle Rechtsverweigerung nicht dargetan werden.

Auch die Behauptung, der vorsitzende Richter des Obergerichts habe ihm geraten, seine Sachvorbringen lediglich pauschal und nicht substanziiert vorzutragen, ist nicht zu hören. Sie ist im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt, neu und unbelegt. Zudem erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Willkürrüge. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.

2.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett