Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 241/2008

Urteil vom 26. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt, Untersuchungsrichter 9, Amthaus, 3011 Bern,
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Entsiegelung bzw. Durchsuchung beschlagnahmter Datenträger,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
Sachverhalt:

A.
Die bernischen Strafjustizbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Laut Meldung der Bundeskriminalpolizei sei am 4. Juli 2007 per Internet (und über internationale "Tauschbörsen") kinderpornographisches Material über eine bestimmte IP-Adresse heruntergeladen worden. Die gemeldete Inhaberin des Internetanschlusses sei bekannt. Als weitere Benutzer des Anschlusses kämen auch ihr Ehemann und ihr (ebenfalls im gleichen Haushalt lebender) Sohn in Frage. Die weiteren Ermittlungen würden ergeben, gegen welche dieser Personen sich der Tatverdacht konkretisiere.

B.
Am 30. April 2008 ordnete der Untersuchungsrichter 9 des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes eine Hausdurchsuchung am Wohnort der genannten Personen an, welche die bernische Kantonspolizei am 14. Mai 2008 vollzog. Dabei wurden diverse elektronische Datenträger beschlagnahmt, deren Siegelung der betroffene Ehemann verlangte. Am 19. Mai 2008 beantragte der Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern die förmliche "Entsiegelung" des beschlagnahmten Materials bzw. dessen Freigabe zur Durchsuchung.

C.
Die Anklagekammer gab dem betroffenen Ehemann Gelegenheit, sich zum genannten "Entsiegelungsgesuch" vernehmen zu lassen. Dieser reichte in der Folge diverse Eingaben ein. Mit Beschluss vom 5. August 2008 entschied die Anklagekammer wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch betreffend Ablehnung einer weiteren Fristverlängerung gegenstandslos geworden ist.
2. Die auf den beschlagnahmten Speichermedien sich befindenden Daten gelten als entsiegelt und dürfen für das polizeiliche Ermittlungsverfahren ausgewertet werden.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Der Rekurs wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens, insgesamt bestimmt auf Fr. 400.--, werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer auferlegt.
6. Das Entsiegelungsverfahren ist kostenlos.

D.
Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 5. August 2008 gelangte der von der Beschlagnahme betroffene Ehemann mit Beschwerde vom 25. August 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände; ausserdem sei "zu erkennen, dass durch das Unterlassen der faktischen Versiegelung der beschlagnahmten Sachen und Papiere grundlegende Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden".
Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 3. bzw. 15. September 2008 je die Abweisung der Beschwerde. Vom kantonalen Untersuchungsrichteramt ist keine Vernehmlassung eingegangen. Mit Verfügung vom 25. September 2008 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine kantonal letztinstanzliche strafprozessuale Zwischenverfügung, in der (zur Hauptsache) die förmliche "Entsiegelung" bzw. die Durchsuchung von beschlagnahmten elektronischen Datenträgern bewilligt wird.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, entgegen seinen ausdrücklichen Anträgen hätten die kantonalen Behörden die gesetzlich vorgeschriebene Siegelung der sichergestellten Gegenstände verweigert. Die beschlagnahmten elektronischen Geräte seien von den Polizeibeamten in Plastiksäcke gesteckt und unversiegelt mitgenommen worden. Die blosse getrennte Aufbewahrung in der Asservatenkammer der Untersuchungsbehörde genüge nicht und leiste möglichen Missbräuchen Vorschub. Die Anklagekammer habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die ungesetzlich erhobenen Beweismittel einem Verwertungsverbot unterlägen. Der Anfangsverdacht einer strafbaren Tat sei nicht gegeben, da es technisch unmöglich sei, festzustellen, ob über den benutzten Zielrechner (bzw. die verwendeten Filesharing-Programme) eine Datei vollständig heruntergeladen wurde. Ausserdem seien die strafprozessualen Zwangsmassnahmen unverhältnismässig. Ihm, dem Beschwerdeführer, lägen Kopien der Untersuchungsakten vor, denen er die Namen und vollständigen Adressen von Personen entnehmen könne, die ebenfalls von analogen Ermittlungen betroffen seien. Auch dies illustriere, wie unsorgfältig die Untersuchungsbehörde vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner
Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV), seines Familienlebens (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die kantonalen Behörden hätten überdies kantonale Prozessvorschriften krass missachtet und dadurch Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt.

3.
Nach bernischem Strafprozessrecht sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sicherzustellen und in geeigneter Weise in Verwahrung zu nehmen (Art. 138 StrV/BE). Der Beschlagnahme unterliegen auch Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich strafrechtlich einzuziehen sind (Art. 142 Ziff. 2 StrV/BE). Grundsätzlich nicht zu beschlagnahmen sind höchstpersönliche Aufzeichnungen von Personen, die aus familiären Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, Mitteilungen an Personen, die aufgrund von Amts- und Berufsgeheimnissen die Auskunft verweigern dürfen (sofern solche Aufzeichnungen sich bei diesen Personen befinden), sowie Verteidigerkorrespondenz (Art. 141 StrV/BE). Die beschlagnahmten Gegenstände werden mit einem Erkennungszeichen versehen, und es ist ein Beschlagnahmeverzeichnis zu erstellen (Art. 143 Abs. 1 StrV/BE). Elektronische Daten bzw. Datenträger werden dabei den Schriftdokumenten gleichgestellt (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.1 S. 195 mit Hinweis; s. auch BGE 132 IV 63, 64; Urteil des EGMR Smirnov gegen Russland vom 7. Juni 2007, §§ 48, 53 ff.).
Schriftliche oder andere Aufzeichnungen sind, sofern dies möglich ist, in Gegenwart der Inhaberin oder des Inhabers zu beschlagnahmen. Erhebt diese Person gegen die Beschlagnahme Einsprache, sind die Aufzeichnungen zu versiegeln. Über die Entsiegelung entscheidet im Vorverfahren die Anklagekammer (Art. 143 Abs. 2 StrV/BE). Diese Regelung gilt auch für elektronische Datenträger (vgl. Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 247 f.). Vor einer Durchsuchung und inhaltlichen Überprüfung von schriftlichen und anderen Aufzeichnungen ist dem Betroffenen in der Regel nochmals Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern und der Überprüfung beizuwohnen. Das Amtsgeheimnis ist zu wahren, ebenso ein mit dem Verfahren nicht zusammenhängendes privates Geheimhaltungsinteresse (Art. 148 Abs. 2 StrV/BE). Widersetzt sich die Inhaberin oder der Inhaber der Überprüfung, sind die Aufzeichnungen zu versiegeln, und es ist das Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 143 Abs. 2 StrV/BE einzuleiten (Art. 149 StrV/BE). Falls eine Durchsicht als grundsätzlich zulässig erachtet wird, entfernt der Zwangsmassnahmenrichter das Siegel, und es erfolgt eine Sichtung der Daten und Gegenstände (sog. richterliche
Triage). Der Entsiegelungsrichter hat zu prüfen, welche Gegenstände für eine Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden in Frage kommen und welche ausscheiden (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.3 S. 66; s. auch Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
Eidg. StPO, BBl 2007, S. 7050). Die Strafrechtspflege muss in den gesetzlich vorgesehenen Formen ausgeübt werden (Art. 2 Satz 2 StrV/BE; s. auch Art. 2 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Eidg. StPO, BBl 2007, S. 6977).

4.
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer habe Einsprache gegen die Beschlagnahme erhoben und die Siegelung sämtlicher sichergestellten Datenträger beantragt. Die Untersuchungsbehörde habe das beschlagnahmte Material zwar "physisch nicht versiegelt". Sie habe "die Auswertung der Daten, d.h. den entsprechenden Auftrag an die Fachgruppe FCWK der Polizei", jedoch "sistiert, was faktisch und rechtlich einer Versiegelung im Sinne von Art. 143 StrV/BE" gleichkomme. Gemäss dem Schreiben der Untersuchungsbehörde vom 19. Mai 2008 an die Vorinstanz werde das sichergestellte Material "in einer separaten Schachtel bei der Kantonspolizei in Langenthal aufbewahrt". Auch die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Vernehmlassung die Ansicht, eine Siegelung der Datenträger "erübrige" sich. Die "Lagerung" der beschlagnahmten Gegenstände "unter Verschluss" und das "Zuwarten mit der Auswertung" bis zum richterlichen "Entsiegelungsentscheid" genüge.

4.1 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz selbst darlegt, hat der von der Beschlagnahme betroffene Beschwerdeführer frist- und formgerecht die Siegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände verlangt. Der Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden keine Kenntnis von den fraglichen Beweisgegenständen erhalten können, solange der zuständige Entsiegelungsrichter nicht über die Zulässigkeit der Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände zu Untersuchungszwecken entschieden hat (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4 S. 65-68; Thomas Armbruster, Durchsuchungen und Untersuchungen in: Gianfranco Albertini/Bruno Fehr/Beat Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Handbuch der Vereinigung der schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren, Zürich 2008, S. 346 ff., 361; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, § 70 Rz. 21; Maurer, a.a.O., S. 246 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 735 f.). Wie die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid zutreffend erwägt, hat "die Entsiegelungsbehörde darüber zu wachen, dass der Eingriff verhältnismässig ist und Aspekte des
Persönlichkeitsschutzes berücksichtigt werden". Die Siegelung dient insofern dem vorläufigen Rechtsschutz und mittelbar den Geheimnis- und Parteiinteressen der von der Beschlagnahme betroffenen Personen (vgl. Art. 141 und Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 113-118 StrV/BE und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV; s. auch Art. 69 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und Abs. 3 BStP, Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
i.V.m. Art. 264 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
und Abs. 3 Eidg. StPO, BBl 2007 S. 7050-55). Im Entsiegelungsverfahren ist deshalb sicherzustellen, dass die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden keine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die fraglichen Daten und Aufzeichnungen erhalten können (BGE 132 IV 63 E. 4.2 S. 65 f., E. 4.6 S. 67 f.; 130 II 193 E. 2.1 S. 195; 127 II 151 E. 5b S. 159; 114 Ib 357 E. 4 S. 360; 101 IV 364 E. 1 S. 366; Urteile 1B 274/2008 vom 27. Januar 2009 E. 6.5; 1B 200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6; 1S.5/2005 vom 6. September 2005 E. 7.6). Auch eine vollständige "Delegation" der richterlichen Triage der beschlagnahmten Gegenstände an die Ermittlungs- oder Untersuchungsbehörde ist unzulässig (Urteil 1B 274/2008 vom 27. Januar 2009 E. 6-8). Nach bernischem Strafverfahrensrecht hat die Anklagekammer als Zwangsmassnahmengericht im Vorverfahren darüber zu wachen, dass die kantonalen Behörden das
gesetzlich vorgeschriebene Beschlagnahme- und Siegelungsverfahren durchführen (Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 StrV/BE).

4.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, wie im vorliegenden Verfahren gewährleistet wurde, dass die Untersuchungs- und Ermittlungsbehörden keine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die beschlagnahmten unversiegelten Datenträger nehmen konnten. Die Vorinstanz hält lediglich im Nachhinein fest, dass die Untersuchungsbehörde "die Auswertung der Daten, d.h. den entsprechenden Auftrag an die Fachgruppe FCWK der Polizei sistiert" habe. Damit bestand aber keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Ermittlungs- oder Untersuchungsbehörde vor dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes keine Einsicht in die unversiegelt in ihrem Gewahrsam befindlichen elektronischen Daten nahm. Es kann auch nicht mehr verlässlich geprüft werden, ob eine unzulässige verfrühte Einsichtnahme tatsächlich erfolgte oder nicht. Die Auffassung der Anklagekammer, es sei hier dennoch "faktisch und rechtlich" von einer Siegelung "im Sinne von Art. 143 StrV/BE" auszugehen, lässt sich sachlich nicht nachvollziehen. Da der durch die Siegelung gesetzlich bezweckte vorläufige Rechtsschutz faktisch unterlaufen wurde, erweist sich die Verweigerung der Siegelung nicht nur in der Begründung, sondern auch im prozessualen Ergebnis, als sachlich unhaltbar
(vgl. BGE 121 I 240 E. 1d S. 242 f.).

4.3 Die Verweigerung der beantragten Siegelung steht im klaren Widerspruch zu den Vorschriften des kantonalen Strafverfahrensrechts (Art. 143 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Satz 2 StrV/BE) und zum Sinn und Zweck des Siegelungsverfahrens. Sie erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und begründet einen gesetzlich nicht vorgesehenen unzulässigen Eingriff in die verfassungsmässigen Individualrechte des Beschwerdeführers (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
-3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
i.V.m. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV; vgl. auch Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV). In diesem Punkt erweisen sich die erhobenen Rügen als begründet und ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.
Zu prüfen ist weiter, ob (und allenfalls wie weit) das beschlagnahmte Beweismaterial trotz der unterlassenen Siegelung zu Ermittlungs- und Untersuchungszwecken verwendet werden kann. Im angefochtenen Entscheid wird die Ansicht vertreten, dass weder schützenswerte Geheimhaltungs- und Parteiinteressen, noch das Verhältnismässigkeitsgebot der förmlichen "Entsiegelung" und Durchsuchung entgegen stünden. Es fragt sich, ob insofern (ex post) eine teilweise oder vollständige "Heilung" durch den Entsiegelungsrichter erfolgen kann, oder ob die versäumte Siegelung ein absolutes Verwertungsverbot für alle beschlagnahmten Datenträger nach sich zieht.

5.1 Das bernische Strafprozessrecht kennt Beweisverwertungsverbote nur für spezifische Fälle. In der Regel kann mit jedem Mittel Beweis geführt werden, das die menschliche Würde und die Grundprinzipien des Rechts achtet und hinreichende Beweiskraft hat (vgl. Art. 55 Ziff. 1 StrV/BE; s. auch Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
Eidg. StPO, BBl 2007, S. 6977). Der Fall eines absoluten kantonalrechtlichen Beschlagnahme- und Beweisverbotes (Art. 141 StrV/BE; vgl. Maurer, a.a.O., S. 241-244) liegt hier nicht vor.

5.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Beweismittel, die unter Verletzung strafprozessualer Vorschriften erhoben wurden, in der Regel nicht verwertbar. Falls ein (grundsätzlich legales) Beweismittel an formellen Fehlern leidet, können jedoch - gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung - Ausnahmen zulässig sein. Die Interessenabwägung hat im Lichte der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Je schwerer die untersuchte Straftat ist, desto eher kann das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeschuldigten überwiegen, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1 S. 278, E. 4.3.3 S. 281; 130 I 126 E. 3.2 S. 132, je mit Hinweisen). Beim Verwertungsverbot bleibt es namentlich dann, wenn bei der streitigen Untersuchungsmassnahme ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts verdient (BGE 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279). Im Rahmen dieser Prüfung ist in rechtlicher Hinsicht neben den tangierten Freiheitsrechten auch den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (BGE 131 I 272 E. 3.2.2 S. 275; Urteil 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3-3.6). Mit der
Kritik eines Teils der Fachliteratur gegen diese Praxis hat sich das Bundesgericht bereits ausführlich auseinander gesetzt (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.3.2- 4.3.3 S. 280 f.). Es besteht hier kein Anlass, darauf zurückzukommen.

5.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer kinderpornographische Bilder oder Filme über elektronische Mittel beschafft oder besitzt (Art. 197 Ziff. 3bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB). Für das Lagern, Inverkehrbringen oder Zugänglichmachen von Kinderpornographie liegt die Strafobergrenze bei drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 197 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB). Bei den hier sichergestellten elektronischen Datenträgern handelt es sich um Beweismittel, die auf gesetzeskonformem Weg hätten erhoben werden können. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen privaten Geheimhaltungsinteressen darlege. Auch das Verhältnismässigkeitsgebot oder Anliegen des Persönlichkeitsschutzes stünden einer Durchsuchung des sichergestellten Beweismaterials nicht entgegen. Zwar sei die Verdachtsmeldung der Bundeskriminalpolizei im vorliegenden Fall nicht aufgrund eines Kreditkarteneinsatzes (mit entsprechenden Sicherungs- und Identifizierungsmöglichkeiten) erfolgt und könnten bei der Verdachtsmeldung einer blossen IP-Internetadresse mögliche Fehler "nicht ganz ausgeschlossen werden". Dies vermöge den Anfangsverdacht für strafbare Pornographie hier jedoch nicht zu entkräften und lasse die erfolgten Zwangsmassnahmen nicht
als unverhältnismässig erscheinen. Die Auswertung der elektronischen Daten werde einige Zeit in Anspruch nehmen, und der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei beruflich auf die Verwendung der fünf PC-Geräte angewiesen. Der Untersuchungsrichter werde daher "nach einer ersten Sichtung durch den FCWK zu entscheiden haben, ob die Computerchassis zurückgegeben werden können". Allenfalls "könnte sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über die Hardware im Hinblick auf eine allfällige spätere Sicherungseinziehung von Tatwerkzeugen" rechtfertigen. Ob dies jedoch "angesichts der problemlosen Wiederbeschaffung zweckmässig erscheint", könne und müsse "offen gelassen" werden.

5.4 Im angefochtenen Entscheid und in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird ein Anfangsverdacht für strafbare Pornographie über den fraglichen Internetanschluss (mittels des Filesharing-Programms eMule und im Rahmen internationaler "Tauschbörsen" bzw. sogenannter Peer-to-Peer-Netzwerke) nachvollziehbar dargelegt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den entsprechenden Verdacht nicht dahinfallen. Die von ihm erhobenen informatiktechnischen Einwände werden (im Falle einer Erhärtung des Anfangsverdachtes) im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein. Darüber hinaus soll die vom Beschwerdeführer bestrittene Frage, ob illegale Daten "vollständig heruntergeladen" wurden oder nicht, gerade mit Hilfe der sichergestellten Dateien geklärt werden. Im Vorhalt eines Anfangstatverdachtes gegen Unbekannt (gegenüber einem von Zwangsmassnahmen Betroffenen) liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV).
Hinsichtlich der als Beweismittel in Frage kommenden elektronischen Daten legt der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen privaten Geheimnisinteressen dar. Zwar erwähnt er beiläufig angebliche "Geschäftsgeheimnisse" und "höchstpersönliche Daten". Er benennt und substanziiert diese jedoch nicht näher und legt noch weniger dar, inwiefern ein entsprechendes privates Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten überwiegen könnte. Insofern besteht hier kein strafprozessuales Verwertungsverbot.

5.5 Nach dem Gesagten können die beschlagnahmten Datenträger grundsätzlich zur Durchsuchung freigegeben werden. Insofern ist dem Antrag des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Gegenstände seien (in fachgerechter Verpackung) "versiegelt" zu halten, keine Folge zu leisten. Ebenso wenig ist seiner Ansicht zu folgen, die Durchsuchung habe sich auf sichergestellte "Filme" zu beschränken.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erweist sich als unbegründet. Dass die Vorinstanz den genannten Einwänden des Beschwerdeführers (gegen eine Durchsuchung) nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer Anträge zu den Modalitäten der weiteren Durchsuchung stellt, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, kann darauf nicht eingetreten werden. Dass die Verweigerung der Siegelung gesetzwidrig und willkürlich war und die verfassungsmässigen Individualrechte des Beschwerdeführers verletzt hat, wurde bereits festgestellt (s. oben, E. 4).

5.6 Weiter ist zu prüfen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
i.V.m. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
-27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV; s. auch Art. 144 Abs. 1 StrV/BE) eine Einschränkung der angeordneten Untersuchungsmassnahmen aufdrängt.
Die kantonalen Behörden haben auf eine Siegelung der beschlagnahmten Datenträger verzichtet. Überdies haben sie die als Beweismaterial in Frage kommenden elektronischen Daten nicht (bloss) gespiegelt (kopiert) und die entsprechenden Speichermedien sichergestellt. Vielmehr haben sie diverse Rechner des Beschwerdeführers (PCs bzw. ein Notebook) beschlagnahmt und mitgenommen. Diese Geräte befinden sich unbestrittenermassen seit dem 14. Mai 2008 in ihrem Gewahrsam. Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe der "Computerchassis". Er hat schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass er auf die Geräte beruflich angewiesen sei. Seiner Ansicht nach erschiene es (selbst für den Fall einer strafrechtlichen Anklage und Verurteilung) als "geradezu absurd", die Sicherungseinziehung der Rechner anzuordnen. Im angefochtenen Entscheid wird nicht verfügt, dass jene Daten, die als Beweismaterial in Frage kommen, elektronisch kopiert und die Rechner danach unverzüglich an den Beschwerdeführer zurückgegeben werden. Die Vorinstanz legt auch nicht dar, dass die fraglichen PCs bzw. das Notebook aus Beweissicherungsgründen weiterhin beschlagnahmt bleiben müssten. Vielmehr seien zu Ermittlungszwecken "nur die Datenträger von Interesse". Inwiefern
eine strafrechtliche Sicherungseinziehung der Rechner als zulässig und zweckmässig in Frage komme, wird im angefochtenen Entscheid offen gelassen.

5.7 Die elektronischen Datenträger können demnach zur Durchsuchung freigegeben werden. Nach erfolgter Sichtung wird die Untersuchungsbehörde (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs) zu entscheiden haben, welche Dateien als Beweismittel in Frage kommen. Ebenso wird zu prüfen sein, ob diese auf einen separaten Datenträger zu kopieren sind und die Rechner (nach erfolgter Löschung allfälliger offensichtlich illegaler Dateien) an den Beschwerdeführer zurückgegeben werden können.

6.
Die Beschwerde ist (im Sinne der obigen Erwägungen) teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG). Ebenso wenig ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Weder ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, noch hat er entschädigungspflichtige besondere Privatkosten ausgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Verweigerung der Siegelung durch die kantonalen Behörden Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV verletzt hat.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Forster