Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 64/02

Urteil vom 26. Februar 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
L.________, 1947, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 25. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Am 1. Juli 2001 zog sich L.________ beim Essen eines Salsiz einen Zahnschaden zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte die Übernahme der Zahnarztkosten mit Verfügung vom 14. September 2001 ab mit der Begründung, es liege kein Unfall im Rechtssinn vor, und bestätigte ihre Auffassung mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2001.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Januar 2002 ab.
C.
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es sei die SUVA zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV) sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (BGE 122 V 233 Erw. 1 mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 203 Erw. 4a und b) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung, wonach die einzelnen Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom Ansprecher glaubhaft zu machen sind (BGE 116 V 140 Erw. 4b mit Hinweis) und die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zu den Beweislastregeln (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Präzisierend ist zu ergänzen, dass die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, und daher den Angaben, welche der
Versicherte kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Des Weiteren ist ein Knochensplitter in einer Wurst im Gegensatz zu einem Knorpel ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und gilt das Abbrechen eines Zahnes beim Beissen auf einen Knochensplitter in der Wurst als Unfall (RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe beim Essen eines Salsiz auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dabei einen Zahn abgebrochen. In seiner Einsprache gegen die ablehnende Verfügung der SUVA vom 14. September 2001 machte er erstmals geltend, dass es sich beim fraglichen Gegenstand um ein Stück Knochen gehandelt habe.
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen), und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.
2.2.1 In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zunächst entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteile S. vom 21. Februar 2003, U 229/01, R. vom 26. April 2000, U 33/00, N. vom 17. Januar 2000, U 268/99; nicht veröffentlichte Urteile S. vom 20. Dezember 1999, U 200/99, X. vom 23. Dezember 1998, U 186/98, K. vom 30. April 1996, U 61/96, J. vom 8. Februar 1996, U 189/95).
2.2.2 Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde ("ein Stein", Urteil Z. vom 16. Juli 2001, U 211/00, sowie nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 9. Februar 1996, K 124/95), der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte.
2.2.3 Schliesslich hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht auch Fälle zu beurteilen, in denen die versicherte Person ihre Angaben im Laufe des Verfahrens änderte und zunächst als Schadensursache "einen harten Gegenstand" angab oder den Fremdkörper gar nicht oder nur unpräzise (z.B. als "Knorpelgebilde") benennen, ihn später jedoch genau beschreiben konnte oder ihn gar identifiziert haben wollte (als "kleinen Stein", Urteil M. vom 27. Juni 2002, U 148/01, "kleinen, sehr harten, sich kalt anfühlenden und in der Oberfläche unregelmässig geformten Gegenstand", Urteil D. vom 8. Oktober 2002, U 153/02; "Knorpel-Knochen-Gemisch", nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. April 1996, U 58/96). Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat (Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a), überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt, denn es leuchtet nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand wie etwa der Biss
auf einen Stein als Schadensursache bis zum Einspracheverfahren unerwähnt geblieben ist. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil M. vom 27. Juni 2002, U 148/01; vgl. auch den dem nicht veröffentlichten Urteil S. vom 20. Dezember 1996, K 119/96, zu Grunde liegenden Fall, in welchem die Versicherung auf die Unfallmeldung hin keinerlei Ergänzungsfragen zu Art und Beschaffenheit des "harten Gegenstandes" gestellt hatte und die Sache zur ergänzenden Abklärung an sie zurückgewiesen wurde).
2.3 Die SUVA hat den Sachverhalt nach Eingang der Unfallmeldung der Arbeitgeberin detailliert erhoben (Fragebogen vom 6. September 2001). Auf die Fragen, "Wie kam es zur Zahnschädigung (bitte Sachverhalt genau schildern)?" und "Hat sich etwas Ungewohntes, Besonderes zugetragen bzw. ist etwas nicht normal verlaufen? Wenn ja, bitte genau beschreiben", gab der Versicherte an: "Beim Essen einer Salsiz biss ich auf etwas Hartes und die Krone brach ab." Bei der Frage, "Falls der Zahnschaden beim Essen aufgetreten ist: War ein Lebensmittel die Ursache? Weshalb?" wiederholte er: "ja, etwas Hartes war darin". Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese konkreten Fragen nicht präzise hätte beantworten sollen, wenn er den harten Gegenstand identifiziert hätte. Seine Behauptung in der Einsprache vom 20. September 2001, die Art des Gegenstandes sei ihm sehr wohl bekannt, es habe sich um ein Stückchen Knochen gehandelt, und damit müsse in einer Wurst nicht gerechnet werden, ist daher in Zusammenhang mit der entsprechend begründeten ablehnenden Verfügung der SUVA vom 14. September 2001 zu sehen, und es kann nach den in Erwägung 2.2 dargelegten Grundsätzen nicht darauf abgestellt werden.
3.
Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich geltend, dass die von ihm im Fragebogen vom 6. September 2001 angegebene Zeugin hätte befragt werden müssen.

Nach der Rechtsprechung ist eine Befragung von Zeugen dann nicht angezeigt, wenn diese keine Angaben darüber machen können, worauf die versicherte Person gebissen hat, da die entsprechende Aussage nicht entscheidrelevant ist (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 20. Dezember 1999, U 200/99). Ebenso wenig wie die nachträgliche Schilderung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer selber überzeugt, würde dies für eine entsprechende Aussage der Zeugin zutreffen. Eine Befragung erübrigt sich deshalb.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 26. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: