Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 960/2021

Urteil vom 26. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.B.________,
3. D.B.________,
handelnd durch B.B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung, Notwehrexzess; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. April 2021 (4M 20 68).

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 20. April 2021 auf Berufung des serbischen Staatsangehörigen A.________ und die staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung gegen ein Urteil des Kriminalgerichts vom 25. Mai 2020 die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG (soweit nicht verjährt) sowie wegen Besitzes von Munition nach Art. 33 Abs. 1 lit a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG fest.
Es sprach ihn schuldig der (eventual-) vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB, begangen im Notwehrexzess (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
und 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 14 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe, unter Anrechnung von 249 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs, und einer Busse von Fr. 300.-- (bereits durch Verrechnung getilgt). Es verwies ihn in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB für die Dauer von zwölf Jahren des Landes.

B.
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen, eventualiter ihn im Sinne des kantonsgerichtlichen Urteils schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen oder die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, ferner ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos, da die Beschwerde in casu von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss Gesetz ist die Sachverhaltskontrolle auf "offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt, weshalb es nicht dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen (BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteil 6B 954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; Urteil 6B 1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs.
1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 144 IV 136 E. 5.8). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht (Urteil 1B 213/2021 vom 28. April 2021 E. 3); es obliegt der Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1). Das Bundesgericht ist keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (Urteil 6B 1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 140 III 264 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1).

2.2. Der Beschwerdeführer plädiert frei zur Sache. Damit fehlt es an einer qualifizierten Anfechtung des Sachverhalts. Er verweist auf S. 6 seiner Beschwerde auf einzelne Aussagen und im Übrigen auf "sämtliche Akten der Vorinstanz". Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind blosse Aktenverweisungen unbehelflich. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 IV 122 E. 3.3; Urteil 6B 1453/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Verfahrensakten nach Belegstellen für beschwerdeführerische Vorbringen zu forschen (Urteile 6B 377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.3; 6B 954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 6B 40/2020 vom 17. August 2020 E. 2).

3.

3.1. Nach dem Urteil ist nicht strittig, dass sich der Beschwerdeführer am 1. November 2017 um ca. 23.00 Uhr in eine Bar in Luzern begab und sich kurz vor 00.30 Uhr im Einverständnis der Bardame bei der Schliessung der Bar behilflich machen wollte. Er reichte den Gästen Plastikbecher, damit sie ihre Getränke umfüllen konnten, und forderte sie auf, die Bar zu verlassen. Das spätere Opfer C.B.________ (nachfolgend: Opfer) und dessen Kollege E.________ (nachfolgend: Kollege) hielten sich zu diesem Zeitpunkt auf den Barhockern an der Theke auf. Das Opfer störte sich an der Art und Weise der Aufforderung des Beschwerdeführers und wollte dieser nicht nachkommen. Es folgte eine verbale und handgreifliche Auseinandersetzung, in deren Folge sich das relevante Geschehen auf die Tanzfläche verschob, wo der Beschwerdeführer wenig später dem Opfer mit einem Survival-Messer mit 12,2 cm Klingenlänge eine todesursächliche Stichverletzung zufügte. Der Beschwerdeführer flüchtete. Das Opfer verstarb am Tatort (Urteil S. 12 f.).

3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe den Messerstich in Notwehr zugefügt. Dass er sich freiwillig dieser Situation gestellt und die Notwehrsituation mit verursacht habe, lasse sich nicht auf die Akten stützen und sei eine willkürliche Feststellung. Das Opfer habe ihn unmittelbar angegriffen, er habe die Bar nicht verlassen können, er habe die beiden Schwarzafrikaner am Ausgang für Kollegen des Opfers gehalten. Bei dessen Angriff habe er erkennbar auf Brusthöhe in seine Jackentasche gegriffen, sodass das Opfer gefragt habe: "Was, hast du eine Pistole oder willst du Streit?" Das Opfer habe nicht ausschliessen können, dass er eine Waffe auf sich hätte tragen können, und habe gleichwohl den Angriff fortgesetzt. Es könne von einem Notwehrexzess ausgegangen werden. In aussichtsloser Situation sei ihm kein Fluchtweg offen gestanden.

3.3. Die Vorinstanz führt aus, strittig und zu beurteilen sei, wie sich der Vorfall konkret abgespielt habe (Urteil S. 14). Nach der Analyse der Zeugenaussagen und ausführlicher Beweiswürdigung, in der sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers gründlich widerlegt werden, zieht die Vorinstanz das Fazit: Die einzigen zur Tatzeit anwesenden Afrikaner waren das Opfer und dessen Kollege. Nach der Aufforderung, Feierabend zu machen und ihre Getränke umzuleeren, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. Das Opfer zog seine Jacke aus, stiess den Beschwerdeführer von sich weg, seine flache Hand auf dessen Oberkörper/Brust haltend, und streifte aus einer Drehbewegung heraus den Beschwerdeführer mit dem Fuss in der Brustgegend (Nach Aussage des Kollegen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme [Urteil S. 18] war es ein leichter Schlag gewesen, dem der Beschwerdeführer durch Zurücklehnen ausgewichen war). Der Beschwerdeführer griff in diesem Zusammenhang in die Jackeninnentasche, ohne etwas herauszunehmen. Das Opfer fragte ihn, ob er Probleme haben wolle, und forderte ihn auf, zu ihm zu kommen. Der Beschwerdeführer folgte dieser Aufforderung, worauf beide sich zur Tanzfläche verschoben und sich in Kampfstellung gegenüberstanden. Der
Beschwerdeführer zog sein Survival-Messer aus der Jacke und stach mit grosser Wucht von oben nach unten in den Kopf-/Halsbereich des Opfers. Nach dem ärztlich festgestellten Verletzungsbild war es beim Beschwerdeführer neben dem erwähnten Wegschubsen und Fusstritt zu weiteren leichten Handgreiflichkeiten respektive körperlichen Einwirkungen gekommen (Urteil S. 48 f.), jedoch konnten bei ihm keine Hämatome festgestellt werden (Urteil S. 41, 42 f.). Das vom Beschwerdeführer behauptete Einprügeln von mehreren Gegnern auf ihn konnte mithin nicht stattgefunden haben.

3.4.

3.4.1. Notwehr ist die Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht (TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 121). Nach der Phänomenologie des Geschehens erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers unbehelflich.

3.4.2. Wie erwähnt, stach der Beschwerdeführer mit einem Survival-Messer mit Klingenlänge 12,2 cm mit grosser Wucht von oben nach unten in den Kopf-/Halsbereich des Opfers ein. Dieser Einsatz des Messer führte zu einer tiefen Schnittverletzung links am Kinn mit schartenartiger Verletzung am Unterkieferknochen und zu einer Stichverletzung in die rechte Seite des Halses und Oberkörpers. Durch die Stichbeibringung in die rechte Halsseite wurden die Unterschlüsselbeinarterie sowie die Unterschlüsselbeinvene grossflächig geöffnet. Ferner kam es beim gleichen Bewegungsablauf zum Durchstich der zweiten Rippe, zur Eröffnung der rechten Brusthöhle sowie zur Verletzung des rechten Lungenoberlappens (Urteil S. 51).
Die Vorinstanz stellt konkret fest: "Der Beschuldigte griff erneut in seine Jackentasche und zog daraus ein Messer [...] hervor und stach mit grosser Wucht von oben nach unten in den Kopf-/Halsbereich" (Urteil S. 47, 49). Das Opfer "verstarb noch am Tatort nach erfolgloser Reanimation durch den Rettungsdienst. Die todesursächliche Verletzung war die Stichverletzung am Hals mit Eröffnung der Unterschlüsselbeingefässe. Hierdurch kam es zu einem raschen Blutverlust (hauptsächlich nach innen) " (Urteil S. 12 f.).

3.4.3. Nach Aussage des Kollegen des Opfers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte dieses vor dem Fusstritt aus der Drehung heraus eine Karate-Stellung eingenommen und dann den Beschwerdeführer wegen der engen Platzverhältnisse an der Theke auf dem Tanzboden herausgefordert, wo sich beide in Kampfposition gegenüberstanden (Urteil S. 18). Der von der Vorinstanz bei der Strafzumessung als "heimtückisch" beurteilte Messerangriff kam für das Opfer überraschend und musste blitzschnell und präzise geführt worden sein. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich nicht um ein geplantes Vorgehen handelte, sondern sich spontan aus dem Moment heraus entwickelte (Urteil S. 64, 65). Der Messereinsatz lässt sich auch nach der Vorinstanz nicht als Abwehrhandlung interpretieren (Urteil S. 47). Er ist folglich präventiv zu interpretieren. Noch vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer tatsachenwidrig erklärt, er habe das Messer dem Opfer abgenommen (Urteil S. 31, 38). Der Beschwerdeführer hatte unvermittelt und ohne Vorwarnung das Messer gezogen und damit zugestochen (Urteil S. 36, 45). Der die Szene beobachtende Kollege sagte aus, das Opfer habe eine Kampfposition innegehabt und habe den Kopf leicht zur Seite geneigt, als der
Beschwerdeführer das Messer aus der Jacke genommen und in einer Bewegung von oben in den Hals gestochen habe. Damit hatte das unbewaffnete Opfer nicht gerechnet. Der Beschwerdeführer wird mit dem Griff in die Jacke an der Theke wahrscheinlich das Messer bereit gemacht haben (so die nachträgliche Überlegung des Kollegen, Urteil S. 18). Phänomenologisch zeigt das Vorgehen des Beschwerdeführers die Charakteristik des absichtlichen Tötungsdelikts.
Wenn in der Beschwerde S. 8 erklärt wird, der Beschwerdeführer habe sich in einer grossen Aufregung und Bestürzung befunden und seine Kontroll- und Steuerungsfähigkeit sei in diesem Moment erheblich eingeschränkt gewesen, ist das mit dem Geschehen nicht vereinbar.

3.4.4. Für das Bundesgericht gilt nach seiner auf Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG gestützten Rechtsprechung das Verschlechterungsverbot (BGE 146 IV 311 E. 3.7; Urteile 6B 427/2020 vom 1. November 2021 E. 1.7; 6B 495/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 1.4; 6B 411/2007 vom 2. November 2007 E. 1.3). Es hat seinem Urteil von Gesetzes wegen den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz (vorliegend in minutiöser Würdigung) festgestellt hat (oben E. 2.2).
Die Vorinstanz führt aus, das Verhalten des Opfers infolge der Aufforderung des Beschwerdeführers, nur weil dieser nicht in der Bar gearbeitet habe, sei übertrieben gewesen. Es sei plausibel, dass dieses Verhalten den Beschwerdeführer wütend gemacht habe. Verschiedene Umstände sprächen aber gegen ein Affektdelikt. Der Tatablauf zeige, dass seine steuernden Funktionen und auch die Bewusstseinsfunktionen während der ganzen Tatzeit erhalten waren. Er sei nicht von einem emotionalen Erregungszustand überwältigt worden. Er habe eine Personenschützerausbildung mit den entsprechenden Kampf- und Wurftechniken absolviert. Eine "grosse seelische Belastung" sei von vornherein nicht auszumachen.
Mit Recht beurteilt die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB als erfüllt; sie verneint zutreffend die Anwendung von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB (Urteil S. 51 f.). Eine Tötungsabsicht verneint sie nach dem Zweifelsgrundsatz ("in dubio pro reo"). Indessen liege unbestrittenermassen Eventualvorsatz vor (Urteil S. 53). Es ist mit der Vorinstanz zumindest eventualvorsätzliche Tötung anzunehmen (vgl. Urteil 6B 135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein bundesgerichtlicher Freispruch kommt entgegen dem Rechtsbegehren offenkundig nicht in Betracht, ohne dass dies einer weiteren Erörterung bedürfte. Auf das ausführliche Urteil ist zu verweisen.

3.5.

3.5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den entschuldbaren Notwehrexzess analog der Rechtsprechung zum Totschlag und nicht in einer Gesamtwürdigung sämtlicher wesentlicher Umstände verneint (Beschwerde S. 8).

3.5.2. Die Vorinstanz beurteilt eine rechtfertigende bzw. entschuldbare Notwehr und damit insbesondere die Verhältnismässigkeit des Angriffs nach den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 136 IV 49 E. 3; Urteil 6B 303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Dabei stellt sie gegen die Vorbringen der Verteidigung klar, dass weder eine vom Opfer und seinem Kollegen ausgehende massive Gewalt in Form mehrerer Faustschläge insbesondere gegen den Kopf des Beschwerdeführers noch eine von weiteren Schwarzafrikanern ausgehende Bedrohung erwiesen seien. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung des Opfers "aus freien Stücken" nachgekommen, worauf sich beide auf der Tanzfläche in Kampfstellung mit geballten Fäusten, beide bereit zur Gewalt, gegenübergestanden seien. Der Beschwerdeführer habe daher mit Verletzungen rechnen dürfen. Allerdings hätte er in angemessener Weise abwehren müssen. Er habe sich "freiwillig dieser Situation gestellt" und somit die spätere Notwehrsituation in einem Ausmass mitverursacht, dass sein bestehendes Abwehrrecht eingeschränkt gewesen sei (mit Hinweis auf die Urteile 6B 352/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B 251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2), wobei bei einem gefährlichen Werkzeug erhöhte Anforderungen
gelten würden und eine Warnung notwendig sei (mit Hinweis auf BGE 136 IV 49 E. 3.3; 6B 239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 4.3). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die Grenzen der rechtmässigen Notwehr in massivem Masse und nicht in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten. Es liege kein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB vor (mit Hinweis auf BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteil 6B 810/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3.2). Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien nicht vorhanden (Urteil S. 58).

3.5.3. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Diese Bestimmung regelt den intensiven, quantitativen Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert (Urteil 6B 205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Notwehrexzess entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (Urteil 6B 822/2020 vom 13. April 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.5.4. Die Vorinstanz urteilt "analog" der Rechtsprechung zum Totschlag im Sinne von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB und verneint die Anwendung von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB zu Recht. Es fragt sich bereits, ob von einer Notwehrsituation auszugehen war, da der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen "aus freien Stücken" der Aufforderung zum Wettkampf nachgekommen war und sich somit "freiwillig dieser Situation gestellt" hatte. In dieser Situation überraschte er das Opfer mit einem präzisen Messerangriff und verletzte es nicht durch ein behauptetes "Herumfuchteln" zur Abwehr (Urteil S. 46 f.). Der Beschwerdeführer befand sich als ausgebildeter Personenschützer (der niemals in dieser Weise handeln dürfte) und Türsteher (der mit solchen Situationen vertraut ist) keineswegs hilflos in einer "aussichtslosen Situation, da ihm kein Fluchtweg offenstand", wie er wenig überzeugend behauptet (Beschwerde S. 8); er konnte nach der Tat ungehindert fliehen. Die Vorinstanz nimmt auf der Tanzfläche einen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf den Beschwerdeführer an (Urteil S. 57). Das Opfer war jedoch unbewaffnet und über einen möglichen Messerbesitz oder -einsatz des Beschwerdeführers nicht gewarnt. Dieser hat nach der Vorinstanz und entgegen der
Verteidigung auch nicht als körperlich unterlegen zu gelten (Urteil S. 52). Ob dem bewaffneten Beschwerdeführer tatsächlich eine Notwehrsituation angesichts der beidseitigen Kampfbereitschaft zuzugestehen ist (wobei allerdings das Opfer zum Kampf aufgefordert hatte), kann offen bleiben und ebenso, ob beim Beschwerdeführer von einem extensiven Notwehrexzess auszugehen wäre (in dem der Täter ausserhalb der Notwehrsituation handelt; Urteil 6B 205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4; TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Die Beurteilung der Vorinstanz basiert darauf, dass sie keine Zäsur zwischen dem Geschehen an der Theke und jenem auf der Tanzfläche annimmt (Urteil S. 49). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt aber so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (Urteil 6B 575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.2; 6B 648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.3.2). Der Rechtsbegriff "Angriff" wird bei der Notwehr nicht eng gefasst (BGE 102 IV 1 E. 2b). Der Angegriffene braucht mit der Abwehr nicht zu warten, bis
es zu spät ist (TRECHSEL/NOLL/PIETH, a.a.O., S. 125). Jedenfalls aber nimmt die Vorinstanz mit Recht einen massiven (intensiven oder quantitativen) Exzess an. Die "Abwehr" des Beschwerdeführers erscheint nach den Umständen absolut unverhältnismässig.
Zu beachten ist, dass die Vorinstanz diese Sachfrage als Tatgericht zu prüfen hat und ihr ein gewisses Ermessen zuzugestehen ist (Urteil 6B 588/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.3.2; 6B 971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.4), was in tatsächlicher Hinsicht nur bei hier nicht gegebener qualifizierter Willküranfechtung der bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Vorinstanz prüft wie bei der Anwendung von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB ferner, ob auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch den Angriff in Aufregung und Bestürzung geraten wäre (vgl. TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 2 zu Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Nach der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass ein solcher Mensch sich in dieser Situation distanziert hätte und sich nicht auf diesen Kampf und schon gar nicht auf einen tödlichen Messerkampf eingelassen hätte (Urteil S. 52).

3.5.5. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem wesentlichen Vorbringen eines entschuldbaren Notwehrexzesses nicht durchzudringen. Die verneinte Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB verletzt kein Bundesrecht. Die vorinstanzlich aufgrund ihrer tatsächlichen Feststellungen angenommene Rechtslage im Sinne von Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
und Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus und ist angesichts des ohnehin geltenden Verschlechterungsverbots nicht vertiefter zu prüfen und kann daher letztlich offen bleiben.

3.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, sollten die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB nicht erfüllt sein, so müsste aufgrund des unrechtmässigen Angriffs auf ihn von einem verringerten Verschulden auszugehen sein. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, er habe sich freiwillig dieser Situation gestellt, er sei wütend gewesen und habe nicht nachgeben wollen, aber es wäre ihm möglich gewesen, sich anders zu verhalten, verkenne sie, dass er massiv angegriffen worden sei und mit weit schwereren Faustschlägen auf seinen Kopf habe rechnen müssen. Die Vorinstanz gehe willkürlich von einer massiven Überschreitung des Notwehrrechts aus. Nach Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB sei in einem weit höheren Ausmass eine Strafmilderung vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer wendet sich damit im Wesentlichen gegen die Sachverhaltsfeststellung, ohne dies zu begründen (vgl. oben E. 2.1 f.), sodass darauf nicht einzutreten ist. Wie die Vorinstanz darlegt, spricht der Einsatz eines Messers im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung für eine Bereitschaft, lebensgefährliche Verletzungen zu riskieren, und damit für eine besondere Gefährlichkeit. Das Vorgehen sei im Grenzbereich zum direkten Vorsatz anzusiedeln. Er habe eine erhebliche kriminelle Energie, ein heimtückisches Vorgehen und eine Geringschätzung des Lebens des Opfers manifestiert. Sein vorgängiger Alkohol- und Cannabiskonsum habe eine gewisse enthemmende Wirkung auf ihn gehabt. Er habe zwar mit Faustschlägen rechnen müssen, aber das gewählte Abwehrverhalten überschreite die Grenzen der rechtmässigen Notwehr in massivem Masse. Die Vorinstanz schliesst auf eine Einsatzstrafe von 10 Jahren, wovon in Anwendung von Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
i.V.m. mit Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB ein Jahr abzuziehen sei (Urteil S. 65). Im Übrigen bestätigt die Vorinstanz die erstinstanzliche Asperation wegen der weiteren Straftaten und der Zusatzstrafe um 14 Tage und die ebenfalls bereits erstinstanzlich ausgefällte Busse (Urteil S. 66 f., 69). An dieser Strafzumessung
ist nichts auszusetzen. Auf die ausführliche vorinstanzliche Motivation ist zu verweisen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Praxisgemäss werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt. Eine Bedürftigkeit kann angenommen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Briw