Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-48/2006
{T 0/2}

Urteil vom 26. Oktober 2007

Mitwirkung:
Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Trommer; Gerichtsschreiberin Haake.

X._______,
vertreten durch Martin Ilg,

und
Y._______, Grand Rue 26, 2710 Tavannes,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Einreisesperre in Bezug auf X._______.

Sachverhalt:
A. Der aus Guinea stammende X._______, geboren am 6. März 1977, reiste am 5. Juni 1999 in die Schweiz ein und stellte hier als angeblicher Staatsangehöriger von Sierre Leone unter falschem Namen ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) wies dieses Gesuch am 19. Juli 2001 rechtskräftig ab und verfügte seine Wegweisung. Noch während des laufenden Asylverfahrens wurde er wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Tribunal Correctionnel du district de La Chaux-de-Fonds am 7. September 2000 zu einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Bereits im Jahr 1999 war er im Kanton Bern wegen gleichartiger Verstösse mit Freiheitsstrafen von 20 und 10 Tagen Gefängnis bestraft worden. Aufgrund angerechneter Untersuchungshaft wurde X._______ am 3. Mai 2001 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 28. Juli 2004 wurde er in Biel zwecks Vollzugs der noch ausstehenden Wegweisung festgenommen und am 31. Juli 2004 in sein Heimatland ausgeschafft.
B. Am 6. September 2004 verhängte die Vorinstanz gegen ihn eine zeitlich unbefristete Einreisesperre. Am 23. Oktober 2004 heiratete X._______ in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin Y._______ und beantragte am 28. Oktober 2004 bei der Schweizerischen Vertretung in Conakry zwecks Familienzusammenführung die Erteilung eines Einreisevisums. Unter Berufung auf die Eheschliessung ersuchte der Rechtsvertreter von X._______ die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. November 2004 um Aufhebung der Einreisesperre. Dieses Ersuchen wiederholte er per Telefax am 12. Juli 2005, wobei er angab, dass das Familienbüchlein nun vorliege und das Familiennachzugsgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt worden sei. Am 25. Juli 2005 informierte der Migrationsdienst des Kantons Bern das BFM dahingehend, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an X._______ nicht in Frage komme. Unter Hinweis darauf teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. August 2005 mit, sie sehe keine Veranlassung, die Fernhaltemassnahme aufzuheben. Sie stelle ihm aber die bisher nicht offiziell eröffnete Einreisesperre zu; damit habe er Gelegenheit, gegebenenfalls Beschwerde einzureichen.
C. Aufgrund dieses Schreibens erhob Y._______ beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Eingabe vom 21. September 2005 Beschwerde. Sie macht geltend, ihr Ehemann habe für die Fehler, die er gemacht habe, bezahlen müssen. Sie wolle mit ihm eine Familie gründen, was ihm die Gelegenheit zu einem Neuanfang geben werde.
Am 22. September 2005 reichte Martin Ilg im Namen des Beschwerdeführers ebenfalls Beschwerde in gleicher Sache ein. Er macht geltend, ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau sei pendent und werde im Hinblick auf Artikel 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bewilligt werden müssen, da die seinerzeitige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren gelegen habe. Für das Zusammenleben mit seiner Ehefrau sei sein Mandant auf die Gutheissung des Antrags um Aufhebung der Einreisesperre angewiesen.
D. In ihrer darauf folgenden Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung und der Schwere des Falles bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Ausländers. Insbesondere im Zusammenhang mit illegalem Drogenhandel seien die Behörden gehalten, alle ihnen dagegen zur Verfügung stehenden Mittel voll auszuschöpfen und zu verdeutlichen, dass ein solches Verhalten schlicht nicht akzeptiert werde. Allfällige private Interessen an ungehinderten beziehungsweise unkontrollierten Einreisen in unser Land hätten dahinter klar zurückzutreten. Insbesondere sei auch der Migrationsdienst des Kantons Bern nicht bereit, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
E. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 21. November 2005 weist der Parteivertreter darauf hin, dass gerade auch die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Verfügung mitbetroffen sei. Ihr sei es nicht zumutbar, im afrikanischen Herkunftsland ihres Ehegatten zu leben. Eine Verweigerung der hiesigen Anwesenheit des Ehegatten sei in Anbetracht dessen unverhältnismässig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre (Art. 20 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der erlassenen Einreisesperre legitimiert. Dies gilt gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ANAG ebenfalls für die mitbeteiligte Ehefrau. Auf die beidseits frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Rechtsmitteleingabe ausdrücklich Bezug auf die Einreisesperre vom 6. September 2004, die ihm am 23. August 2005 eröffnet worden sei. Ob die genannte Verfügung tatsächlich erst am 23. August 2005 als eröffnet zu betrachten ist (wovon offensichtlich auch das BFM ausgeht) erscheint fraglich. Immerhin war dem Rechtsvertreter spätestens im November 2004 bekannt, dass gegen seinen Mandanten eine Einreisesperre besteht, beantragte er doch deren Aufhebung. Allerdings wurde die Aufhebung der Sperre mit der inzwischen erfolgten Heirat begründet, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre, den diesbezüglichen Antrag als förmliches Gesuch um Wiedererwägung an die Hand zu nehmen. Vor diesem Hintergrund liesse sich das Schreiben des BFM vom 19. August 2005 auch als Wiedererwägungsentscheid verstehen, der auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden kann.
2.
2.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Satz 1 ANAG). Während der Dauer der Einreisesperre ist jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Satz 3 ANAG).
2.2 Als präventivpolizeiliche Massnahme will die Einreisesperre der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter begegnen (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 E. 2c S. 89 und 465 E. 3a S. 467 f.). Die Frage, ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, lässt sich dabei nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten Ausländer als "unerwünscht", deren Verhalten in der Vergangenheit darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen, und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (Entscheide des EJPD, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 63.1, 60.4, 58.53 sowie Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1884 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen).
3. In der Regel gilt ein Ausländer, der wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen als unerwünscht (bezüglich Drogendelikten vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251). Er soll einerseits daran gehindert werden, hier erneut straffällig zu werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung von Straftaten bei schweren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen. Andererseits soll eine konsequente Fernhaltepraxis aber auch dafür sorgen, dass andere sich in der Schweiz aufhaltende Ausländer nicht gegen hiesige Rechtsvorschriften verstossen. Die aus sicherheitspolizeilichen Gründen verfügte Fernhaltemassnahme ist indessen weder Regelfolge einer in der Schweiz oder im Ausland verübten oder abgeurteilten Straftat, noch hat sie eine solche zur Voraussetzung. Dennoch geben vor allem strafrechtlich relevante Verhaltensweisen Anlass zum Erlass einer Einreisesperre, wobei eine vom Strafrichter verhängte Strafe auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung als Ausgangspunkt und Massstab dient (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
4.
4.1 Nach seiner Einreise im Juni 1999 stellte der Beschwerdeführer unter falschem Namen und als angeblicher Staatsangehöriger von Sierra Leone ein Asylgesuch, um leichter als Flüchtling anerkannt zu werden. Seine wirkliche Identität legte er erst fünf Jahre später im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschliessung mit Y._______ offen und beantragte hierfür beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) unter Vorlage seines echten Passes die Korrektur seiner Personalien (siehe Schreiben des BFF vom 29. Juni 2004). Bereits kurz nach seiner Einreise trat X._______ - damals unter dem Namen A._______ - strafrechtlich in Erscheinung, beging trotz der beiden damit einhergehenden Verurteilungen vom 25. November und 13. Dezember 1999 aber weitere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und erhielt dafür mit Urteil vom 7. September 2000 eine 22-monatige Gefängnisstrafe. In seiner Urteilsbegründung hielt das Gericht fest, dass sein Verschulden schwer wiege, da die von ihm - zusammen mit einem Komplizen - verkaufte Menge Kokain erheblich genug gewesen sei, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 3. Mai 2001 hielt sich X._______ noch mehr als drei Jahre illegal in der Schweiz auf, bevor er in sein Heimatland ausgeschafft wurde.
4.2 Der Beschwerdeführer hat nahezu während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz - d.h. bis kurz vor seiner Ausschaffung - unter falscher Identität gelebt und auch aufgrund seines von Beginn an strafbaren Verhaltens deutlich gemacht, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass seine Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zugleich Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen der Gesundheit anderer bedeuteten. Derartige Straftaten rechtfertigen aufgrund ihrer stetigen Zunahme grundsätzlich den Erlass langjähriger Fernhaltemassnahmen, damit der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden kann. Dabei ist, wie bereits oben dargelegt (E. 3), der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potentieller Rechtsbrecher so weit wie möglich zu gewährleisten (vgl. dazu auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f.).
4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten grundsätzlich zur Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Satz 1 ANAG führt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist.
5. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des bzw. der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür die Grundlage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
5.1 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist offenkundig. Es ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Erwägungen, d.h. aus der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und dem deutlich gewordenen Bemühen, seine wirkliche Identität zu verbergen und damit seine Wegweisung zu verhindern.
5.2 Dem öffentlichen Interesse an einem Einreiseverbot stellen die Beschwerdeführer ein persönliches Interesse an einer Einreise gegenüber. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht insbesondere geltend, es könne der Ehefrau nicht zugemutet werden, im Heimatland des Ehemannes zu leben. Diese selbst macht darüberhinaus geltend, dass sie in der Schweiz eine Familie gründen wolle und dass ihr Ehemann daher die Chance für einen Neuanfang verdiene. Sinngemäss berufen sich die Beschwerdeführer damit auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.).
5.2.1 Mit ihren Einwänden scheinen die Beschwerdeführer davon auszugehen, dass es die Einreisesperre ist, die ihnen ein familiäres Zusammenleben in der Schweiz verunmöglicht. Diese Ansicht geht jedoch fehl. Die Realisierung einer auf Dauer angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft auf schweizerischem Territorium setzt zwingend eine Aufenthaltsbewilligung voraus, deren Erteilung in erster Linie in die kantonale Zuständigkeit fällt. Von dem entsprechenden kantonalen Verfahren muss das Verfahren um Aufhebung bzw. Abänderung der Einreisesperre klar unterschieden werden. Dabei ist zu betonen, dass die kantonale Behörde die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht im Hinblick auf eine bestehende Einreisesperre verweigern darf (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A. 141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4, 2A.43/2000 vom 12. April 2000 E. 1a und 2A.19/1993 vom 10. März 1994, E. 1d).
5.2.2 Im vorliegenden Fall hat die für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständige Migrationsbehörde der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Juli 2005 mitgeteilt, sie sei nicht bereit, X._______ eine solche Bewilligung zu erteilen. Sein Rechtsvertreter hat zwar in der Beschwerdeschrift vom 22. September 2005 behauptet, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei pendent; allerdings ergibt sich weder aus den Akten noch aus den weiteren Vorbringen des Parteivertreters und der Beschwerdeführerin, dass ein entsprechendes Verfahren - gestützt auf den Aufenthaltsanspruch nach Art. 7 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG - jemals durchgeführt bzw. rechtskräftig entschieden worden wäre. Festzustellen ist somit, dass die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht an der bestehenden Einreisesperre, sondern daran scheitert, dass der Beschwerdeführer über kein Anwesenheitsrecht verfügt.
5.3 Eine Aufhebung der Einreisesperre würde somit nur bewirken, dass X._______ den allgemeinen, für Staatsangehörige aus Guinea geltenden Einreisebestimmungen unterstünde und folglich nur im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts hierzulande verweilen dürfte. Insofern relativieren sich die Auswirkungen der Einreisesperre auf die Interessensphären der Beteiligten und tangieren die Möglichkeit eines ehelichen Zusammenlebens nur in diesem vorgegebenen Rahmen.
5.4 Die Frage, ob die Anordnung der Einreisesperre - im Hinblick auf die ohnehin beschränkte Möglichkeit des ehelichen Zusammenlebens - einen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die bestehende Fernhaltemassnahme verhindert nämlich von ihrer rechtlichen Ausgestaltung her nicht jeden Kontakt der Eheleute in der Schweiz. Die Einreisesperre ist nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet, sondern als Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt (Suspension der Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Satz 3 ANAG). Allfälligen Ansprüchen kann durch entsprechend ausgestaltete Suspensionspraxis in konventions- und verfassungskonformer Weise Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-125/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer hat bisher - soweit aus den Akten ersichtlich - noch keinen Versuch unternommen, eine Suspensionsbewilligung zu erwirken. Dabei ist allerdings zu betonen, dass das BFM als Bewilligungsbehörde im Rahmen einer Gesuchsprüfung berücksichtigen darf, ob gegenseitige Besuche auch im Herkunftsstaat des Gesuchstellers stattfinden können. Eine derartige Kontaktpflege erscheint für die Betroffenen umso eher zumutbar, als das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber dem Massnahmebelasteten evident ist und die Ehegattin im Zeitpunkt des Eheabschlusses um das Vorleben ihres Gatten wusste. Überdies ist festzuhalten, dass die Berufung auf die Familienschutznorm von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV voraussetzt, dass das Familienleben intakt ist und im Rahmen des Möglichen auch gelebt wird (vgl. statt vieler BGE 126 II 377 E. 2b/aa S. 382). Diesbezüglich ergeben sich im vorliegenden Fall etwelche Zweifel. Während die Beschwerdeführerin in erster Linie ihre Sicht der Dinge bzw. ihre Interessen an einem ehelichen Zusammenleben darlegt (laut ihrer Eingabe vom 1. September 2005 sollen telefonische Kontakte bestehen), äussert sich der Beschwerdeführer in keiner Weise zu Art und Intensität der Kontaktpflege (z.B. Briefe, Telefonate, E-mail-Verkehr etc.). Vor diesem Hintergrund sind die privaten Interessen als nicht besonders hoch einzustufen. Gegenüber dem öffentlichen Interesse haben sie klar zurückzutreten.
5.5 Auch von ihrer Dauer her erweist sich die Einreisesperre weder als unverhältnismässig noch als unangemessen. Dass die Massnahme nicht befristet wurde, bedeutet nicht, dass sie lebenslänglich Gültigkeit haben soll. Wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, hängt von der persönlichen Entwicklung des Betroffenen ab und kann daher erst nach einer gewissen Bewährungszeit im Ausland erneut überprüft werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als drei Jahren wieder in seinem Heimatland. Die seit seiner Ausschaffung vergangene Zeitspanne ist jedoch zu kurz, um bereits jetzt eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens stellen und damit eine zeitliche Befristung der Einreisesperre aussprechen zu können. Es kommt hinzu, dass über seine jetzige Lebenssituation und seinen Lebenswandel nichts bekannt ist. Weder sein Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführerin haben hierzu irgendwelche Angaben gemacht. Vom Beschwerdeführer muss daher verlangt werden, dass er sich noch während einer gewissen Zeit in Ausland bewährt und damit ein künftiges straffreies Verhalten erwarten lässt. Bei einem grundlegenden Gesinnungswandel und damit einhergehend einer längeren Phase stabilisierter Lebensverhältnisse - die von ihm auch nachzuweisen wären - steht es ihm frei, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu wenden.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreisesperre als angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu betrachten ist. Sie ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Art. 3 lit. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 6. Oktober 2005 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 120 714 retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Haake

Versand: