Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5194/2011

Urteil vom 26. September 2012

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Toni Steinmann.

A._______
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration BFM,

Vorinstanz.

Gegenstand Aussetzung der Lohnfortzahlung infolge nicht bewiesener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitet seit dem 1. Oktober 1993 beim Bundesamt für Migration (BFM), wobei er seit dessen Neustrukturierung per 1. September 2010 als Fachspezialist dem Direktionsbereich Zuwanderung und Integration zugeordnet ist.

A.a Ab dem 1. Oktober 2010 leistete A._______ in der Sektion Dublin Office 2 des Direktionsbereichs Asyl und Rückkehr einen halbjährigen Arbeitseinsatz. Dieser verlief nach Ansicht der Vorgesetzten negativ, weshalb eine Weiterbeschäftigung in diesem Bereich nicht möglich war. Da sich A._______ jedoch nicht vorstellen konnte, in den Direktionsbereich Zuwanderung und Integration zurückzukehren, wandte er sich mit Schreiben vom 27. März 2011 an den Direktor des BFM, der ihn am Freitag, 1. April 2011, zu einem Gespräch empfing. Am folgenden Montag, 4. April 2011, erschien A._______ nicht mehr zur Arbeit. Er war telefonisch nicht erreichbar und reagierte auch nicht auf die Schreiben vom 20. und 26. April 2011, mit welchen er zu einem erneuten Gespräch mit dem Direktor und dem Personalchef eingeladen wurde. Am 28. April 2011 reichte er dem Personaldienst des BFM ein ärztliches Zeugnis vom 13. April 2011 ein, gemäss welchem ihm sein Hausarzt Dr. med. B._______ vom 4. April 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte.

A.b Das BFM teilte A._______ mit Schreiben vom 9. Mai 2011 insbesondere mit, dass nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit von über einem Monat der ärztliche Dienst (MedicalService) beratend und unterstützend beizuziehen sei. Damit dieser mit dem behandelnden Arzt Verbindung aufnehmen könne, sei das beigelegte Formular zur Entbindung vom Arztgeheimnis innert einer Frist von zehn Tagen unterschrieben zu retournieren. Die Rücksendung der Einwilligungserklärung sei Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

A.c Da A._______ dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte ihn das BFM mit Schreiben vom 10. Juni 2011 erneut auf, das Ermächtigungsformular innert einer Frist von zehn Tagen unterschrieben zuzustellen, ansonsten die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eingestellt werde.

A.d Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 machte A._______ unter Beilage eines Arztzeugnisses seines Hausarztes vom 15. Juni 2011 geltend, dass er ab dem 4. Juli 2011 seine Arbeit wieder zu 100% aufnehmen werde, weshalb er den Beizug des MedicalService zur Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit als obsolet erachte. Er habe im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration erleben müssen, dass Vorgesetzte nach Bekanntgabe seiner Herzprobleme als Abschluss einer jahrelangen Serie von Provokationen, Kränkungen und Leistungsunterbewertungen, Schreckauftritte inszeniert hätten. Unter solchen Umständen sei es verständlich, dass er nicht bereit sei, dem Amt Auskunft über seinen gesundheitlichen Zustand zu geben, zumal diese Vorgesetzten heute noch in der Führungsverantwortung stünden.

A.e Nachdem A._______ am 4. Juli 2011 zur Arbeit zurückgekehrt war, sich jedoch bereits am Tag darauf wieder krankheitshalber abgemeldet hatte, teilte ihm das BFM mit Schreiben vom 5. Juli 2011 mit, dass der erneute Ausfall nach nur einem Arbeitstag die Notwendigkeit einer Abklärung durch den MedicalService bestätige und er deshalb bis am Mittag des 12. Juli 2011 das unterzeichnete Ermächtigungsformular einzureichen habe. Weiter wies das BFM darauf hin, dass die Frist auch für den Fall einer zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme gelte und für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall allein die erforderliche Entbindung seines behandelnden Arztes vom Arztgeheimnis massgebend sei.

A.f Da A._______ auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess, teilte ihm das BFM am 13. Juli 2011 mit, dass die Lohnfortzahlung wie angekündigt eingestellt werde. Mit E-Mail vom gleichen Tag ersuchte A._______ um eine anfechtbare Verfügung betreffend die Einstellung der Lohnfortzahlung.

B.
Mit Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 wurde A._______ verpflichtet, das unterzeichnete Ermächtigungsformular zu Handen des MedicalService innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Dispositivziffer 1). Weiter hielt das BFM fest, dass die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten krankheitsbedingten Abwesenheiten nur vergütet würden, wenn der MedicalService die Arbeitsunfähigkeit bestätige (Dispositivziffer 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 3).

In der Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass sich A._______ trotz mehrmaliger Aufforderungen geweigert habe, das für die vertrauensärztliche Untersuchung erforderliche Ermächtigungsformular zur Entbindung seines Hausarztes vom Arztgeheimnis einzureichen. Dieses Verhalten verstosse einerseits gegen die Treuepflicht und andererseits werde damit die Beauftragung des MedicalService verunmöglicht. Dass die in Art. 56 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) normierte vertrauensärztliche Abklärung angezeigt sei, ergebe sich aus der Dauer der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten. Indem sich A._______ ohne sachliche Gründe weigere, seinen Hausarzt von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem MedicalService zu entbinden, könne die geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung, für welche der Arbeitnehmer die Beweislast trage, nicht als ausgewiesen betrachtet werden. Deshalb bestehe für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten Abwesenheiten entsprechend den wiederholten Abmahnungen kein Lohnanspruch. Dasselbe gelte auch für sämtliche zukünftigen Absenzen, sofern der MedicalService diese nicht als gesundheitsbedingt bestätige.

C.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. August 2011 Beschwerde beim Rechts- und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2011 sowie die Auszahlung des entzogenen Lohnes in der Höhe von Fr. 1'240.90. Dem BFM sei ferner zu verbieten, ihn auf direkte oder indirekte Weise zur Entbindung vom Arztgeheimnis zu zwingen und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 1. Juli 2011 von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig zu machen. Sodann seien die angebotenen Beweismittel zu den Personalakten zu erkennen und das Personaldossier sei zu paginieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er das vom BFM pflichtgemäss ausgeübte Ermessen zur Veranlassung einer Abklärung beim MedicalService anerkenne. Entsprechend habe er sich im E-Mail vom 20. Mai 2011 auch zum Besuch einer vertrauensärztlichen Untersuchung bereit erklärt. Er vertrete allerdings die Auffassung, dass eine solche Untersuchung nicht notwendigerweise an die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gebunden sei. Er habe an seinem Arbeitsplatz erleben müssen, wie die Vorgesetzten seine gesundheitlichen Schwächen mit Schreckauftritten auszunutzen versuchten. Wegen des anhaltenden psychischen Drucks sei er seit dem Jahr 2008 gesundheitlich zunehmend bedroht. Er habe in den letzten zwei Jahren neun druckvolle Personalgespräche hinnehmen müssen. Aus diesen Gründen sei sein Interesse an der Geheimhaltung von medizinischen Daten gross und er lasse sich deshalb auch nicht zur Unterzeichnung der Ermächtigungseinwilligung bewegen.

D.
Mit Schreiben vom 14. September 2011 hat das EJPD die Beschwerde aufgrund der als erfüllt erachteten Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2011 den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

F.
In der Vernehmlassung vom 14. November 2011 beantragt das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.

In der Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich der verfügte Lohnrückbehalt aus Art. 56 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
BPV ergebe, der eine Untersuchung durch den MedicalService als Voraussetzung für die Ausrichtung von Lohnzahlungen ausdrücklich normiere. Weigere sich ein Arbeitnehmer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - das für die Abklärung erforderliche Ermächtigungsformular auszuhändigen, bestehe ein gewichtiges Indiz für das Nichtbestehen einer gesundheitlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Folgen einer unbewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung habe nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung der Beschwerdeführer zu tragen. Dieser könne mit der Verfügung zwar nicht zur Abgabe des Ermächtigungsformulars gezwungen werden, sein Verhalten führe jedoch dazu, dass die Voraussetzungen für die Entrichtung eines Krankenlohnes nicht erfüllt seien. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Juli 2011 ununterbrochen zur Arbeit erschienen sei. Ohne die erfolgte Verfügung müsste gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass er sich weiterhin und wiederholt mit hausärztlichen Zeugnissen von der Arbeit fernhalten würde, ohne dass der MedicalService unterstützend und beratend beigezogen werden könnte. Dies könne nicht im Sinn des Verordnungsgebers sein, der dafür Sorge tragen müsse, dass die Lohnausfallkosten mit Blick auf die effizient zu verwendenden Steuermittel möglichst tief zu halten seien. Auch hätte die Lohnfortzahlung trotz nicht bewiesener Arbeitsunfähigkeit erhebliche Rechts-ungleichheiten gegenüber denjenigen Mitarbeitenden zur Folge, die ihren Pflichten im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit nachkommen und diese durch den MedicalService überprüfen lassen.

G.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften ist - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich des Bundespersonalrechts besteht einzig in Art. 32 Abs. 1 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG (Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile) eine derartige Ausnahme, die indessen vorliegend keine Anwendung findet.

1.2 Der direkte Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht gegen personalrechtliche Verfügungen des BFM als Arbeitgeberin im Sinn von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) steht grundsätzlich nicht offen. Im Normalfall unterliegen lediglich die Beschwerdeentscheide einer internen Beschwerdeinstanz der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Gemäss Art. 110 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
BPV sind die Departemente die internen Beschwerdeinstanzen für erstinstanzliche Verfügungen der Ämter. Eine Verfügung ist jedoch mittels Sprungbeschwerde unmittelbar bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz anzufechten, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG). Gemäss Rechtsprechung genügt es, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die interne Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (BVGE 2009/30 E. 1.2.2 mit Hinweisen, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 und A 7615/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55).

Das gemäss Art. 110 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
BPV als interne Beschwerdeinstanz des BFM vorgesehene EJPD hat im Überweisungsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2011 u.a. ausgeführt, dass es sich seit Monaten teilweise intensiv mit der Streitsache befasst und die angefochtene Verfügung auch federführend mitgestaltet habe. Aufgrund dieses Umstands ist davon auszugehen, dass das EJPD als interne Beschwerdeinstanz zu keinem von der angefochtenen Verfügung abweichenden Ergebnis gelangen würde. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb insbesondere mit Blick auf die Verfahrensökonomie, vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde im Sinn einer Sprungbeschwerde zu bejahen.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Vorinstanz die Lohnfortzahlung für vom Beschwerdeführer geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten ab 1. Juli 2011 zu Recht von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig macht.

3.1 Gemäss Art. 56
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
BPV bezahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall den vollen Lohn nach Art. 15
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
und 16
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 16 Teuerungsausgleich - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3    Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
BPG während 12 Monaten (Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während 12 Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder als die Leistungen der PUBLICA, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte (Abs. 2). Die Lohnfortzahlung nach Abs. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden (Abs. 3). Voraussetzung für die Leistungen nach Abs. 1 bis 3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Art. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
BPV kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen (Abs. 4).

3.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zu Recht anerkannt, dass die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt ist, eine vertrauensärztliche Abklärung beim MedicalService zu veranlassen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem eindeutigen und keine weiteren Voraussetzungen enthaltenden Wortlaut von Art. 56 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
Satz 2 BPV. Es erübrigen sich deshalb Weiterungen zur - in der Lehre umstrittenen, jedoch weitgehend bejahten - Frage, ob die Pflicht zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auch bereits aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers fliessen kann (vgl. BGE 125 III 70 E. 3c; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
- 362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 424; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 128, Fn. 32; Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2/2010, S. 170).

3.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vom Beschwerdeführer verweigerte Mitwirkung bei der vertrauensärztlichen Untersuchung den Lohnanspruch für geltend gemachte krankheitsbedingte Absenzen ab 1. Juli 2011 verneint. Dieses Vorgehen erscheint mit Blick auf die Systematik von Art. 56
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
BPV naheliegend, wird doch die Möglichkeit zur Veranlassung einer vertrauensärztlichen Untersuchung im gleichen Absatz geregelt, wie die Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall (vgl. Art. 56 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
BPV). Insofern kann die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung als Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit verstanden werden. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer den Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nach der allgemeinen Regel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zu erbringen hat, soweit er daraus Rechte - wie beispielsweise die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit - ableitet (BGE 125 III 70 E. 3c; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 419; Müller, a.a.O., S. 169). Ergeben sich - wie vorliegend aufgrund der verweigerten Entbindung vom Arztgeheimnis - begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 421), kann diese nicht als ausgewiesen gelten. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ändern, zumal diesen kein absoluter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4; Müller, a.a.O., S. 169). Der Beschwerdeführer hat somit die Folgen des nicht rechtsgenüglich erbrachten Krankheitsbeweises im Sinn eines Verlusts des Besoldungsanspruchs zu tragen (Thomas Geiser/Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2012, Rz. 435; Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 252; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 425 mit Hinweisen). Die Vorinstanz war demnach gestützt auf die vom Beschwerdeführer verweigerte Mitwirkung bei der vertrauensärztlichen Untersuchung grundsätzlich berechtigt, die Lohnfortzahlung für geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten einzustellen.

3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, seine Weigerung habe sich lediglich gegen die Entbindung vom Arztgeheimnis, nicht aber gegen eine vertrauensärztlichen Untersuchung gerichtet, was er der Vorinstanz im E-Mail vom 20. Mai 2011 mitgeteilt habe, lässt sich diesem - und soweit ersichtlich auch den übrigen Akten - nichts dergleichen entnehmen. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre und der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend geäussert hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist es nicht auszuschliessen, dass in gewissen Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung auch ohne Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht möglich wäre. Vorliegend würde jedoch die Abklärung des medizinischen Sachverhalts ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt offensichtlich zu einem massiven und gleichsam unnötigen Mehraufwand führen, der insbesondere mit Blick auf die dabei entstehenden und von der Vorinstanz zu tragenden Mehrkosten unverhältnismässig wäre. Dies gilt umso mehr, als keine objektiven Gründe für die verweigerte Arztgeheimnisentbindung erkennbar sind. Inwiefern der Beschwerdeführer aus den verschiedenen Verhaltensweisen seitens der Vorgesetzten (er erwähnt u.a. Provokationen, psychischen Druck, Schreckauftritte und Leistungsunterbewertungen) auf eine begründete Verweigerung schliesst, ist nicht nachvollziehbar. Soweit er damit allenfalls die Befürchtung eines Missbrauchs der medizinischen Daten durch seine Vorgesetzten zum Ausdruck bringen will, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Vertrauensarzt - bzw. vorliegend der MedicalService - der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Es ist daher sichergestellt, dass der Arbeitgeberin bzw. den Vorgesetzten weder Befunde noch Diagnosen bekannt gegeben werden und die Erkenntnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung geheim bleiben (Urteil des Bundesgerichts 2P.206/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3;Müller, a.a.O., S. 171; Geiser/Müller, a.a.O., Rz. 435). Eine allfällige Besorgnis des Beschwerdeführers, die Vorgesetzten könnten medizinische Daten zu seinen Ungunsten verwenden, ist demnach unbegründet und kann folglich auch nicht als nachvollziehbares Motiv für die verweigerte Entbindung vom Arztgeheimnis dienen.

4.
Zu prüfen bleibt noch, ob die verfügte Lohneinstellung für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten und vom MedicalService nicht bestätigten Krankheitsabsenzen verhältnismässig ist.

4.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt von einer Massnahme, dass sie geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist (BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 21 Rz. 2).

4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, ist die verfügte Massnahme ohne Zweifel geeignet, das betriebliche Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung von Krankheitsfällen durchzusetzen. Denn ohne die Einstellung der Lohnfortzahlung bei unbewiesener Arbeitsunfähigkeit käme es zu erheblichen Rechtsungleichheiten gegenüber denjenigen Mitarbeitenden, die ihren Pflichten im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit nachkommen und diese durch den MedicalService überprüfen lassen. Weiter kann mit der verfügten Lohneinstellung im Krankheitsfall die Ausrichtung von allenfalls unrechtmässigen Lohnzahlungen vermieden und damit den berechtigten finanziellen Interessen der Vorinstanz entsprochen werden. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem Verfügungserlass offenbar ununterbrochen zur Arbeit erschienen ist und keine krankheitsbedingten Abwesenheiten mehr geltend gemacht hat. Insofern scheint die verfügte Massnahme auch eine positive Wirkung auf die im Interesse beider Verfahrensparteien liegende Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess zu haben.

4.3 Weil ferner keine gleich geeignete, aber mildere Alternative zu den angestrebten Zielen führen würde, erscheint die verfügte Massnahme auch erforderlich. Obschon es grundsätzlich denkbar gewesen wäre, die Lohneinstellung für geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten auf einen gewissen Zeitraum zu beschränken, ist es mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht zu beanstanden, dass diese vorliegend davon abgesehen hat. Eine solche Befristung würde denn auch keine gleichwertige Alternative zur verfügten Massnahme darstellen, weil sie hinsichtlich der angestrebten Ziele den Nachteil hätte, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist wiederum von der Arbeit fernhalten und ohne unmittelbare Konsequenzen der Mitwirkung bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung entziehen könnte.

4.4 Die von der Vorinstanz verfolgten betrieblichen und finanziellen Interessen (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) sind gewichtig und lassen die verfügte Massnahme als angezeigt erscheinen. Das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers beschränkt sich dagegen auf die Abwendung einer Lohneinbusse im Krankheitsfall und damit auf einen finanziellen Aspekt. Diesem kann vorliegend kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil es der Beschwerdeführer in den eigenen Händen hat, einen solchen Lohnausfall zu verhindern. Dazu müsste er allerdings - in Abweichung zu seiner bisherigen Haltung - den Hausarzt vom Arztgeheimnis befreien und eine zukünftige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den MedicalService bestätigen lassen. Eine solche Mitwirkung erscheint ohne Weiteres als zumutbar, zumal - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) - keine objektiven Gründe für die bisher verweigerte Arztgeheimnisentbindung ersichtlich sind. Insgesamt übertreffen die Interessen der Vorinstanz an der verfügten Massnahme die damit verbundenen Nachteile für den Beschwerdeführer deutlich, weshalb sich die verfügte Lohneinstellung für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten und vom MedicalService nicht bestätigten Krankheitsabsenzen als verhältnismässig erweist.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Lohnfortzahlung für vom Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten zu Recht von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, das Personaldossier sei zu paginieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgekommen ist, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dass im umfangreichen Aktendossier der Vorinstanz einige Unterlagen fehlen (so z.B. das Schreiben des Beschwerdeführers an den Direktor des BFM vom 27. März 2011 oder die Aktennotiz zum Zwischengespräch vom 10. Mai 2010), ist zu bedauern, aber nicht weiter von Bedeutung. Denn der Beschwerdeführer hat die fehlenden Akten als Beilagen eingereicht, weshalb sie das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidfindung einbeziehen konnte. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile aus dem nicht ganz vollständigen Aktendossier der Vorinstanz entstanden. Diese wird jedoch zukünftig darauf zu achten haben, dem Bundesverwaltungsgericht bei allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren die vollständigen Akten einzureichen.

6.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenso wenig ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche weder der Vorinstanz als Bundesbehörde noch dem unterliegenden Beschwerdeführer zusteht (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Jeo/Zdl; Einschreiben)

- das EJPD (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Toni Steinmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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