Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-494/2018

Urteil vom 26. April 2018

Einzelrichterin Constance Leisinger,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;

Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM vom 29. November 2016 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Die Verfügung des SEM vom 29. November 2016 ist damit in Rechtskraft erwachsen.

B.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch beziehungsweise ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch aufgrund verpasster Eingabefrist nicht ein. Es verfügte zudem die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 (grundsätzliche Erwägungen publiziert als BVGE 2017/6) wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ab. Auch die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 ist somit in Rechtskraft erwachsen.

C.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein "neues Asylgesuch".

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es würden dem Rechtsvertreter betreffend das im vorangegangenen Verfahren erwähnte Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 (HCV/2634/16) nunmehr seit dem 21. Dezember 2017 neu die Gerichtsakten vorliegen. Das Urteil des High Court in Vavuniya betreffe ein tamilisches Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), welches trotz Durchlaufens eines Rehabilitationsprogramms zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Diese neuen Beweismittel würden die bisherige Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall als fehlerhaft erscheinen lassen und würden ein neues Verfolgungsmuster von vermeintlichen und tatsächlichen LTTE-Unterstützern dokumentieren. Das Bundesverwaltungsgericht, welches bereits zu dem in Rede stehenden Urteil Ausführungen getroffen habe, habe in Unkenntnis der Akten falsche Schlüsse in Bezug auf den Sachverhalt gezogen. Die Erkenntnisse aus jenem Urteil würden nahe legen, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner politischen Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Dieser neue rechtserhebliche Sachverhalt stelle, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, eine veränderte Sachlage bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dar. Ebenfalls eingereicht würden die Gerichtsunterlagen betreffend das Verfahren HC/5186/2010, welches vom High Court in Colombo wieder aufgenommen worden sei und ein gegen 13 Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) wegen Terrorfinanzierung im Jahr 2005 eingeleitetes Verfahren betreffe. Aus diesem Vorgehen zeige sich deutlich die Willkür des sri-lankischen Staates bei der Verfolgung von angeblichen LTTE-Unterstützern. Die Unterlagen würden dem Rechtsvertreter seit dem 13. Dezember 2017 vorliegen.

Der Beschwerdeführer liess Auszüge der Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 mit teilweise englischer Übersetzung, Gerichtsunterlagen betreffend den Fall vor dem High Court in Colombo, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka als Beweismittel einreichen.

D.
Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 15. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der negativen Asylentscheide vom 29. November 2016 und 11. Juli 2017 fest. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.

Zur Qualifizierung des Gesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, nachträglich (d.h. nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, seien nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Bei solchen Gesuchen handle es sich vielmehr um qualifizierte Wiedererwägungsgesuche, bei denen die Prüfungszuständigkeit beim SEM liege (BVGE 2013/22). Zur Begründung im Hinblick auf die materielle Beurteilung hielt die Vorinstanz fest, das Bundesverwaltungsgericht habe im Falle des Beschwerdeführers mit Urteil E-4703/2017/ E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 bereits festgestellt, dass es sich beim vorgebrachten Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 um einen Einzelfall handle, der keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Zudem sei auch in anderen Fällen festgehalten worden, dass aus dem betreffenden Urteil des High Court in Vavuniya keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern abgeleitet werden könne. Auch die vom Rechtsvertreter mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten zusätzlichen Akten würden keinen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erkennen lassen. Zudem sei die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bereits im vorangegangenen Asylverfahren festgestellt worden (BVGer, Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 E. 6). Mangels eines Bezugs des Urteils des High Court in Vavuniya zum vorliegenden Fall habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt folglich nicht verändert. Auch resultiere aus der Menschenrechtssituation in Sri Lanka keine konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei daher zulässig, zumutbar und möglich.

E.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren, wobei die zuständige kantonale Behörde unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Verfahren mit weiteren am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden zu koordinieren, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gestellt worden seien und die ähnliche datenschutzrechtliche Fragen zum Gegenstand hätten. Zudem sei das Verfahren in Bezug auf die Beurteilung von Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Dem Rechtsvertreter seien die mit der Behandlung des Verfahrens betrauten Gerichtspersonen unverzüglich nach Eingang der Beschwerde darzulegen und zu bestätigen, dass deren Auswahl zufällig gewesen sei.

Eventuell seien schliesslich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 und E-32/2017 vom 19. Januar 2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

G.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdevervollständigung unter Beilage weiterer Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können. Aus Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV lässt sich kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b; Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3.3).

5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits erläutert hat, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2).

6.

6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, dies im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

6.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 2. Januar 2018 eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe beim SEM ein, dies unter Beilage von Akten betreffend das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017. Er führt aus, diese Gerichtsakten seien erst nach Erlass des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 entstanden beziehungsweise dem Rechtsvertreter am 21. Dezember 2017 zugestellt worden. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die eingereichten Akten erst nach dem Erlass des Urteils E-4703/2017 vom 15. Oktober 2017 entstanden seien, weshalb das Vorliegen von neuen Beweismitteln geltend gemacht würde. Diese seien (unter Verweis auf BVGE 2013/22) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vom SEM anhand zu nehmen.

6.4 Zwar liegt die Vorinstanz richtig, dass es sich bei der Eingabe vom 2. Januar 2018 tatsächlich nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG handelt, wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers annimmt. Ein solches Mehrfachgesuch liegt nur vor, wenn eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht wird, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist. Dass die Vorinstanz das Gesuch somit nicht als Asylgesuch an Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Sofern die ersuchende Partei, wie im vorliegenden Fall, Beweismittel beibringt, die sie im früheren Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht beibringen konnte, welche aber dazu dienen sollen, vorbestandene und bisher unbelegt gebliebene Tatsachen zu beweisen, sind diese im Rahmen einer Revision nach Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG geltend zu machen. Anderes gilt nur dann, wenn die Beweismittel sich zwar auf vorbestandene Tatsachen beziehen, jedoch erst nach dem rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. In diesem Fall hat die Vorinstanz Revisionsgründe unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu berücksichtigen (BVGE 2013/22). Davon geht die Vorinstanz vorliegend aus. Die eingereichten Beweismittel sind jedoch - entsprechend der auf ihnen angebrachten Datierungen - vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ergangen am 25. Oktober 2017, entstanden. Die Eingabe wäre daher als Revisionsgesuch zu qualifizieren gewesen, weshalb das SEM nicht gehalten gewesen wäre, auf das Gesuch überhaupt einzutreten.

6.5 Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf geltend gemachte Revisionsgründe inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen. Im Gegenteil hat das SEM die eingereichten Beweismittel materiell auf ihre Relevanz in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers überprüft. Auch das Bundesverwaltungsgericht verschliesst sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer inhaltlichen materiellen Prüfung der eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Relevanz für den Beschwerdeführer und sein Asylvorbringen nicht. Nicht Gegenstand eines ausserordentlichen Rechtsmittels kann es jedoch sein, nochmals eine gesamte Sachverhaltsprüfung vorzunehmen, wie dies vom Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 16).

7.

7.1 Nicht einzutreten ist auf den Antrag um Koordination weiterer beim Bundesverwaltungsgericht hängiger Beschwerdeverfahren, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka stehen. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden.

7.2 Gleiches gilt für den gestellten Koordinationsantrag, wonach übrige vor Bundesverwaltungsgericht hängige, ähnlich gelagerte Fälle, die datenschutzrechtliche Fragen zum Gegenstand haben, zu koordinieren seien. Ebenfalls erübrigen sich weitere Erläuterungen zum Antrag der Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis die datenschutzrechtlichen Fragen geklärt seien. Im Urteil E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 (BVGE 2017/6) hat das Bundesverwaltungsgericht sämtliche sich datenschutzrechtlich stellenden Fragen abschliessend behandelt und festgehalten, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (BVGE 2017/6 E. 4.3.3). Im Übrigen wird im vorliegenden ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Einschätzung führen könnte.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es seien nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 neue Beweismittel entstanden beziehungsweise zugänglich geworden, welche die ursprüngliche Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen würden. Dabei verweist er auf die neu eingereichten Gerichtsunterlagen das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 betreffend.

Die in diesem Zusammenhang auch auf Ebene dieses ausserordentlichen Rechtsmittels vorgetragenen Rügen (Verletzung des Willkürverbots wegen unterlassener Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Befragung vor dem Generalkonsulat am 18. Mai 2017, exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers; vgl. Beschwerdeergänzung S. 11 ff.) wurden bereits mit Verfügungen des SEM vom 29. November 2016 und 11. Juli 2017 beziehungsweise mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgericht E-32/2017 vom 19. Januar 2017 und E-4703/2017 / E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 abschliessend behandelt und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die eingereichten Gerichtsakten des Urteils des High Court in Vavuniya fehlerhaft interpretiert beziehungsweise nicht gewürdigt habe (Beschwerdeergänzung S. 15 f. und 21 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die für das ausserordentliche Rechtsmittelverfahren wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in die Verfügung aufgenommen und materiell abgehandelt hat. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne Weiteres möglich. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffen keine Gehörsverletzung, sondern vielmehr eine Rüge an der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz.

9.

9.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren und den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, zu einer anderen Beurteilung der bereits rechtskräftigen Urteile zu führen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu führen, da sie in keinem konkreten Bezug zu seinem Asylvorbringen stehen. Sie sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu führen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich vielmehr um Gerichtsakten betreffend die in Rede stehenden Verfahren vor dem High Court in Vavuniya und dem in Colombo, welche in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen. So betrifft das genannte Gerichtsurteil die Verurteilung eines ursprünglich rehabilitierten, ehemaligen LTTE-Kadermitglieds, während im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinen Bezug zur LTTE hat glaubhaft machen können. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf. Den eingereichten Beweismitteln ist daher die Erheblichkeit in Bezug auf das vorliegende Verfahren abzusprechen. Eine andere Beurteilung würde sich auch nicht unter revisionsrechtlichen Aspekten (vgl. Eventualantrag Beschwerdeergänzung, S. 42) gebieten.

9.2 Die Vorinstanz hat folglich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 eingehend dargelegt, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Entscheide in den vorgelagerten Verfahren beseitigen könnten.

10.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem eingereichten ausserordentlichen Rechtsmittel zu einer anderen Beurteilung seines Asylvorbringens zu führen.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand: