Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung III
C-6627/2008
{T 0/2}

Urteil vom 26. März 2010

Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena AvenatiCarpani, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien

B._______,
vertreten durch Leila Roussianos, avocate,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-6627/2008

Sachverhalt:
A.
Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) gelangte erstmals am 12. März 1999 in die Schweiz und reichte unter falschem Namen (M._______, geb. 1974) ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 5. Juli 1999 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 16. September 1999 letztinstanzlich ab. Am 11. Januar 2000 wurde er nach Teheran ausgeschafft.
Am 25. April 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Teheran eine Schweizer Bürgerin und reiste am 26. Juni 2000 unter der Identität B._______ erneut in die Schweiz ein, wo er im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, gültig zuletzt bis am 30. Juni 2008. Bereits im August 2000 trennten sich die Eheleute wieder. Im Juli 2004 reichte die Ehefrau nach der gesetzlichen Bestimmung über die Trennungszeit die Scheidungsklage ein. Die Scheidung erfolgte am 31. August 2007.
B.
Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 29. Juli 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten. In der Folge wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich mehrmals verwarnt. Mit Strafbefehl vom 16. November 2002 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen dessen mehrfacher Übertretung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen. Es folgten weitere Verurteilungen durch die Bezirksanwaltschaft Zürich vom 14. Januar 2003 (30 Tage Gefängnis wegen derselben Delikte), vom 28. Mai 2003 (21 Tage Haft wegen Drohung), vom 4. September 2003 (fünf Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz) und vom 30. November 2003 (zehn Tage Gefängnis erneut wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz). Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2005 verurteilte ihn das Bezirskamt Aarau wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 400.-. Am 19. Mai 2005 verfügte das Bezirksgericht Zürich den Vollzug der am 29. Juli 2002 bedingt ausgesprochenen
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Strafe von fünf Monaten. Am 20. Januar 2006 wurde die Busse vom 13. Juli 2005 wegen schuldhafter Nichtbezahlung in 13 Tage Haft umgewandelt. Mit Strafbefehlen vom 4. September 2006 und vom 25. Januar 2007 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich­Limmat wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen sowie 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
C.
Aufgrund der verschiedenen Verurteilungen zu Gefängnisstrafen lehnte das Migrationsamt Kanton Aargau am 27. Juni 2006 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Am 20. Juni 2007 teilte ihm die kantonale Migrationsbehörde mit, die Niederlassungsbewilligung werde ihm nach wie vor nicht erteilt, da er erneut delinquiert habe. Gleichzeitig wurde dem damals noch immer mit einer Schweizerin verheirateten Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung für ein weiteres Jahr verlängert. D.
Am 18. Juli 2008 unterbreitete das Migrationsamt Kanton Aargau dem BFM das neuerliche Gesuch des zwischenzeitlich seit 31. August 2007 geschiedenen Beschwerdeführers vom 12. Juni 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. Anschliessend teilte die Vorinstanz letzterem mit Schreiben vom 12. August 2008 mit, dass sie die Absicht habe, die Zustimmung zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit, bis zum 1. September 2008 schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben kam trotz zweimaliger Zustellung zurück (postalischer Vermerk: "Weggezogen" bzw. "Nicht abgeholt"). Am 17. September 2008 ging bei der Vorinstanz eine E-Mail des Beschwerdeführers ein, wonach er sich zurzeit im Iran aufhalte. Gleichzeitig ersuchte er das BFM um entsprechende Zustellung per E-Mail.
E.
Mit Verfügung vom 19. September 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 7. November 2008 eingeräumt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer sowohl per E-Mail als auch per Einschreiben an seine Wohnadresse in der Schweiz zugestellt.
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F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Anordnung einer medizinischen Beurteilung des Beschwerdeführers, den Beizug der Akten der Invalidenversicherung (IV) und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag auf Anordnung einer medizinischen Beurteilung ab und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die von ihm erwähnten Akten der IV und weitere aktuelle Belege (medizinische Gutachten, Berichte oder Zeugnisse) nachzureichen. Davon machte er innert angesetzter Frist (27. November 2008) keinen Gebrauch.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die hierfür angesetzte Frist (13. Februar 2009) verstrich wiederum ungenutzt.
J.
Am 13. Juli 2009 sprach die IV-Stelle Aarau dem Beschwerdeführer bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 75 Prozent eine ganze IVRente rückwirkend ab 1. April 2006 zu. K.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die beigezogenen kantonalen Akten) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit es um die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht. Denn nur diese ­ und nicht die unmittelbare Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ­ kann Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2213/2008 vom 2. Februar 2010 E. 2.2 f). 2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und ­ soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat ­ die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
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geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2002). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt seines Entscheides in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft ­ unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 1).
3.2 In casu ist über die Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden, die letztmals mit Wirkung bis 30. Juni 2008 verlängert worden war und die der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 beantragte. Insoweit weist die Bewilligungssache Bezüge ausschliesslich zum neuen Recht auf. Dennoch erwägt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, gemäss Art. 126 AuG sei das alte Recht anwendbar, da die Scheidung am 31. August 2007 und damit vor dem Inkrafttreten des AuG erfolgt sei. Damit scheint die Vorinstanz die Meinung zu vertreten, die Rechtshängigkeit des Zustimmungsverfahrens sei mit der Scheidung begründet worden, weil diese die Zustimmungsbedürftigkeit einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge hat. Ferner untersucht die Vorinstanz,
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ob der Beschwerdeführer aus Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, und prüft nach Verneinung dieser Frage, ob die Zustimmung im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung nach Art. 4 ANAG zu erteilen ist. 3.3 Der von der Vorinstanz vertretene Rechtsstandpunkt überzeugt nicht. Das Abstellen auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens heisst nicht, dass der Gesuchseinreichung intertemporal keine Bedeutung zukommt. Kann eine Verfügung, wie die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, nur auf Gesuch hin erlassen werden (zum Begriff der mitwirkungsbedürftigen Verfügung vgl. etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 897 ff.), ist es der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, der das anwendbare Recht bestimmt. Er tut es nicht nur für die kantonale Bewilligungsbehörde, sondern für alle Instanzen, die sich von der Gesuchseinreichung bis zum rechtskräftigen Entscheid mit der Bewilligungssache zu befassen haben, so auch für die Vorinstanz, die darüber zu befinden hat, ob sie der nachgesuchten Bewilligung ihre Zustimmung erteilen will. Keine Rolle spielt demgegenüber in letzterem Zusammenhang, wann sich der Sachverhalt zugetragen hat, der die Zustimmungsbedürftigkeit eines kantonalen Bewilligungsentscheids begründet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.3). 3.4 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz mit dem alten Recht die intertemporal falsche Rechtsordnung angewendet hat. Richtigerweise hätte sie die Bewilligungssache auf der Grundlage des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen beurteilen müssen.
3.4.1 Das neue Recht macht den Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom tatsächlichen Zusammenleben abhängig und nicht wie bisher vom formellen Bestand der Ehe (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG). Weiter vermittelt es der ausländischen Person neue Ansprüche auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Bereits das ANAG sah vor, dass dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünf Jahren ein vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängiger Anspruch auf Erteilung der
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Niederlassungs- und damit a fortiori auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwuchs (vgl. Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG; ferner BGE 128 II 145 E. 1.1.4 f. S. 149 mit Hinweisen). Weitere Ansprüche kannte das ANAG nicht. Ergaben sich solche nicht aus übergeordnetem Recht, namentlich aus der Garantie des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), lag der Entscheid über die weitere Bewilligung im pflichtgemessen Ermessen der Behörde (Art. 4 ANAG, vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1236/2007 vom 2. März 2009 E. 5 mit Hinweisen). Das neue Recht bestimmt in Art. 42 Abs. 3 ebenfalls, dass dem ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erwächst, jedoch ­ wie oben erwähnt ­ nur wenn die Ehegatten diese Zeit auch tatsächlich zusammengelebt haben. Daneben führte es in Art. 50 Abs. 1 AuG gegenüber dem Vorzustand neue Anspruchstatbestände ein. So besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft drei Jahre gedauert hat und eine gute Integration vorliegt (Bst. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). 3.4.2 Das alte Recht bestimmte in Art. 7 Abs. 2 ANAG, dass die Ansprüche nach Abs. 1 nicht entstehen oder dahinfallen, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Die Rechtsprechung betrachtete den in Art. 7 Abs. 2 ANAG umschriebenen Tatbestand der Ausländerrechts- oder Scheinehe als besondere Form des Rechtsmissbrauchs und setzte ihm unter Rückgriff auf das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch der Form nach bestehende Ehe gleich (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2008 vom 30. September 2008 E. 2.1). Das neue Recht erwähnt weder den einen noch anderen Rechtsmissbrauchstatbestand, sondern stellt in Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG alle Nachzugs- und Verbleiberechte unter einen allgemein formulierten Rechtsmissbrauchsvorbehalt. Danach erlöschen sämtliche Ansprüche, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und
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seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Die Ausländerrechtsehe und die missbräuchliche Berufung auf eine nur der Form nach bestehende Ehe stellen auch nach neuem Recht Rechtsmissbrauch dar, sodass die bisherige Rechtsprechung massgebend bleibt (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Übersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ­ von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.51 und 8.52 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufgrundes. Die neurechtliche Regelung (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG) entspricht weitgehend der altrechtlichen von Art. 7 Abs. 1 ANAG (vgl. A. ZÜND/L. ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.48).
4.
Unterwerfen das alte und das neue Recht einen Lebenssachverhalt, wie das Verbleiberecht nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, einer derart unterschiedlichen Regelung, wie es Art. 7 ANAG und Art. 50 AuG tun, dann führt die Anwendung der intertemporal falschen (bzw. die Nichtanwendung der intertemporal massgeblichen) Rechtsordnung ungeachtet des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen und des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 5). Davon abgesehen werden könnte jedoch, wenn ein Rechtsmissbrauchstatbestand oder Widerrufsgründe vorliegen, die zum Erlöschen des Anspruchs führen. 4.1 In casu heiratete der Beschwerdeführer am 25. April 2000 in Teheran eine Schweizer Bürgerin und gelangte am 26. Juni 2000 in die Schweiz. Im August 2000 trennten sich die Eheleute bereits wieder, ohne die eheliche Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Obwohl die Scheidung erst am 31. August 2007 erfolgte, scheiterte die Ehe somit wesentlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist, weshalb aufgrund des Rechtsmissbrauchverbots sowohl nach Art. 7 Abs. 2 ANAG als auch nach neuem Recht, das gemäss Art. 42 AuG sogar ein Zusammenwohnen während fünf Jahren ver-
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langt, kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstanden ist. Während nun nach altem Recht über eine Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles (Dauer des Aufenthalts, Grad der Integration, gesundheitlicher Zustand, Beachtung der Rechtsordnung, Reintegrationschancen im Heimatland) noch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu befinden ist, können diese Umstände nach neuem Recht einen Anspruch begründen, sofern die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren und erfolgreiche Integration) oder Art. 50 Abs. 1 Bst b AuG (wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz) erfüllt sind. Hat der betreffende Ausländer beispielsweise wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, so fällt dies bei der nach altem Recht vorgenommen Interessenabwägung negativ ins Gewicht und führt regelmässig zur Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diesselbe Folge hat dies auch bei der Anwendung des neuen Rechts, wenn der betreffende Ausländer mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, der zum Erlöschen seines Anspruchs führt (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst b i.V.m. Art. 62 AuG).
4.2 Im bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 (C-7842/2008) war aufgrund des Aktenstandes nicht ersichtlich, ob die Ehe des betreffenden Ausländers bereits vor Ablauf der dreijährigen Frist nach Art. 50 Abs. 1 AuG gescheitert und deshalb der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen war. Ob ein Rechtsmissbrauch nach neuem Recht vorlag oder nicht, hing somit von zusätzlichen Abklärungen ab, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen werden musste. Ganz anders ist dies im vorliegenden Verfahren. Hier kann ­ wie nachfolgend dargelegt ­ der festgestellte Sachverhalt auch auf Grundlage des neuen Rechts geprüft und entsprechend beurteilt werden. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz macht keinen Sinn, weil hier eben keine neue bzw. zusätzliche Abklärung des Sachverhalts notwendig ist.
5.
Grundsätzlich sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig. Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat jedoch fest, in welchen Fällen Aufenthaltsbewilligungen
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dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken. Abgesehen von den in Art. 85 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
und 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
VZAE geregelten Zustimmungsserfordernissen des BFM kann die kantonale Ausländerbehörde aber auch von sich aus ihren Entscheid zwecks Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen dem Bundesamt zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
VZAE). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht dabei nicht (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.).
6.
Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht habe äussern können. Allerdings war der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit an der den Behörden bekannten Wohnadresse in der Schweiz nicht erreichbar, da er sich mehrere Wochen im Iran aufhielt. Andererseits wusste er auch nicht, dass das von ihm am 12. Juni 2008 beim Kanton eingeleitete Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung inzwischen dem BFM zur Zustimmung unterbreitet worden war. Ob das BFM bei dieser Konstellation verpflichtet war, dem Beschwerdeführer nochmals eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, nachdem er sich per E-Mail gemeldet hatte, kann jedoch ­ wie im Folgenden dargelegt ­ offen gelassen werden.
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien, worunter u.a. auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
VwVG) fällt, das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig zu allen wesentlichen Punkten einer behördlichen Anordnung, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2). 6.2 Auf den Gehörsanspruch als solchen kann nicht verzichtet werden. Ob das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER,
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Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 130).

des

Bundes,

6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, als dass die Verletzung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und ebenso bereits BGE 116 V 182 E. 1b S. 185 f. mit Hinweisen sowie E. 3d S. 187). Nach in der Lehre vertretener Auffassung fällt eine Heilung dabei nur in Fällen nicht besonders schwerwiegender Verletzungen von Parteirechten in Betracht (vgl. BERNARD WALDMANN / JÜRG BICKEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 f. zu Art. 29; PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 21 ff. zu Art. 29; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER , Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern
2008,
Rz. 3.112).
Demgegenüber hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden die eben dargelegten Grundsätze auch im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs anwendbar erklärt und damit grundsätzlich die Auffassung vertreten, auch solche Verletzungen seien einer Heilung zugänglich (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt, womit die grundsätzliche Voraussetzung für die (ausnahmsweise) Heilung der Verletzung des
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Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist und keine der negativen Bedingungen vorliegen (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hätte eine unnötige Verlängerung des Verfahrens zur Folge. Abgestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung kann somit auch eine als schwerwiegend zu qualifizierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ­ falls das BFM in casu überhaupt ein Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat ­ geheilt werden. 7.
7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG). 7.2 Weil der Beschwerdeführer, wie oben erwähnt, lediglich zwei Monate in ehelicher Gemeinschaft mit der schweizerischen Ehefrau lebte, bestand kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG und ­ trotz der auf dem Papier noch über sieben Jahre bestehenden Ehe ­ auch kein entsprechender Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG, welcher natürlich auch eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung umfasst hätte. Denn schon aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass der Anspruch aus Art. 42 Abs. 3
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG nur für den ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren während der (in einer Hausgemeinschaft gelebten) Ehe gilt (vgl. MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 2. aktualisierte Ausgabe, Zürich 2009, S. 107, Rz. 9 zu Art. 42 AuG; Weisungen des BFM im Ausländerbereich vom 1. September 2009, Ziff. 6.2.4.1). 7.3 Der Beschwerdeführer kann sich ferner auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG berufen, wonach der Anspruch weiter besteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Einerseits dauerte die eheliche Gemeinschaft viel weniger als drei Jahre, andererseits kann angesichts seines wiederholten deliktischen Verhaltens (vgl. Bst. B der Prozessgeschichte) und dem Umstand, dass er nie einer erwähnenswerten beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und auch von der Fürsorge
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unterstützt werden musste, von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz keine Rede sein. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG besteht sodann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG). Diesbezüglich als wichtiger Grund wird u.a. der Tod des in der Schweiz lebenden Ehepartners angesehen. Anspruchsbegründend sind auch gemeinsame Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind; ferner die durch die eine gescheiterte Ehe bedingte erschwerte familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, a.a.O., S. 122, Rz. 7 zu Art. 50 AuG, Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3754).
7.4 Dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Zudem hat der Beschwerdeführer keine Kinder in der Schweiz. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz könnten seine psychische Krankheit sein, welche nach mehrjähriger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Zusprache einer Invalidenrente führte, und möglicherweise eine allfällige damit verbundene erschwerte soziale Wiedereingliederung in seiner Heimat (fehlende notwendige medizinische Behandlungsmöglichkeit, keine Ausrichtung der IV-Rente nach der Rückkehr mangels eines entsprechenden Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit dem Iran). Ob es sich dabei tatsächlich um wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG handelt, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Schweiz erforderlich machen, kann aufgrund der folgenden Ausführungen jedoch offen gelassen werden. 7.5 Gemäss Art. 51 Abs. 2 erlöschen nämlich die Ansprüche nach Art. 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Danach kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung u.a. widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
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verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Bst. c
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG).
7.5.1 Der Beschwerdeführer musste u.a. wegen zahlreicher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt werden (vgl. Bst. B der Prozessgeschichte), zuletzt mit Strafbefehl vom 25. Januar 2007. Die längste Freiheitsstrafe betrug dabei fünf Monate, welche am 29. Juli 2002 zunächst nur bedingt ausgesprochen, am 19. Mai 2005 jedoch vollzogen wurde. Mit seinem deliktischen Verhalten über Jahre hinweg hat der Beschwerdeführer zweifellos wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und damit einen Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
i.V.m. Art. 62 Bst. c
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG gesetzt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung selbst ist allerdings nicht schon dann zulässig, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Der tatsächliche Widerruf bzw. in casu die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss darüber hinaus immer auch verhältnismässig gemäss Art. 96 Abs. 1
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG sein. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. A. ZÜND/L. ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.28; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
7.5.2 Angesichts der wiederholten deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht von einem leichten Verschulden auszugehen. Hinzu kommt, dass er sich trotz eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren in der Schweiz nicht gut integriert hat (vgl. E. 7.3 vorstehend). Ferner hat er hier keine Verwandten und unterhält ­ soweit aus den Akten ersichtlich ­ auch keine engen Beziehungen zu anderen Personen in der Schweiz. Dass ihm wegen seiner nicht näher beschriebenen Krankheit (entsprechende medizinische Berichte, Gutachten oder Zeugnisse wurden trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht eingereicht) in seiner Heimat gesundheitliche Nachteile drohen würden, ist nicht belegt und zudem unwahrscheinlich. Schliesslich konnte er sich im August/September 2008 offensichtlich mehrere Wochen problemlos im Iran aufhalten, ohne auf eine allfällige medizinische Pflege oder Unterstützung verzichten zu müssen. In wirtschaftlicher Hinsicht hätte er allerdings mit Nachteilen zu rechnen, wenn ihm nach der Rückkehr in seine Heimat die in der Schweiz zugesprochene IV-Rente nicht mehr ausbezahlt wird. Die schlechten wirtschaftlichen Perspektiven bei einer Rückkehr sind jedoch seinem kriminellen Handeln zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen, zumal
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ihm diesbezüglich für die Zukunft keine günstige Prognose gestellt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist deshalb höher zu gewichten als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
7.6 Demzufolge ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesrecht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Im Übrigen besteht auch kein Anspruch gestützt auf eine Norm des Staatsvertragsrechts. Der daraus folgende Verlust der Anwesenheitsberechtigung erweist sich als verhältnismässig, weshalb die Verfügung der Vorinstanz, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu beanstanden ist.
8.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz ex lege zu verlassen (vgl. Art. 66 Abs. 1
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
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AuG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Demnach bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2
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3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
­ 4 AuG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
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AuG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 8.1
Gemäss Art. 83 Abs. 2
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AuG ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Ferner ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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AuG).
Seitens des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren weder eine Verfolgungssituation geltend gemacht noch vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. Strafe rechnen müsse. Sein freiwilliger Heimataufenthalt vom August/September 2008 belegt denn auch eindrücklich, dass nichts gegen die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs spricht. Der Vollzug ist auch heute noch problemlos möglich, zumal sein heimatlicher Reisepass bis zum 21. Februar 2012 gültig ist. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 4
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Allein schon die "Kann-Formulierung" dieser Bestimmung weist darauf hin, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls aus humanitären Gründen und nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz erfolgt. Konkret gefährdet im Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder ­ aus objektiver Sicht ­ wegen den herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (zum inhaltlich identischen Art. 14a Abs. 4
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
ANAG vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1 und E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG wird jedoch nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b
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VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG). Dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, ist bereits bei der Beurteilung des Widerrufes im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung festgestellt worden (vgl. E. 7.5.1 f. vorstehend). Im Übrigen sind Art. 83 Abs. 7 Bst. b
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VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
und Art. 62 Bst. c
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VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG absolut identisch, weshalb kein Raum besteht für eine unterschiedliche Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen eines Widerrufgrundes einerseits und bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme andererseits. Da der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b
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1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG erfüllt ist, kann keine vorläufige Aufnahme gestützt auf
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C-6627/2008

Art. 83 Abs. 4
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VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
AuG verfügt werden. Eine weitere Überprüfung einer allfälligen konkreten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers beim Vollzug der Wegweisung ­ z.B. eine fehlende medizinische Behandlungsmöglichkeit, welche jedoch nicht belegt ist ­ erübrigt sich daher.
8.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers möglich, zulässig und zumutbar ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

Dispositiv Seite 19

Seite 18

C-6627/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (mit den Akten AG [...])
Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher

Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
BGG).

Versand:

Seite 19