Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5365/2019

Urteil vom 26. Februar 2021

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. September 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna) reiste am (...) Juli 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2016 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Eine erste Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) vom 14. Juni 2019 wurde abgebrochen, weil der Beschwerdeführer geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte. Am 23. Juli 2019 wurde eine erneute Anhörung mit einem reinen Männerteam durchgeführt.

B.

B.a Der Beschwerdeführer brachte in der BzP vor, er habe bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsort gelebt. Sein in die Schweiz geflüchteter Bruder D._______ (N [...]) sei von der Armee/Spionageabteilung gesucht worden. Er selber sei ab 2013 mehrmals mitgenommen und zum Verbleib seines Bruders befragt worden. Vier oder fünf Tage vor seiner Ausreise sei er während zweier Tage in einem Bunker festgehalten, geschlagen und gequält worden. Einen Tag später seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) bei ihm zu Hause erschienen um ihn mitzunehmen. Sie hätten in Erfahrung gebracht, dass sein Bruder noch lebe, weil dieser einen Brief wegen seines Führerscheins verschickt habe. Er (Beschwerdeführer) habe sich vor diesen Männern versteckt und sei fünf oder sechs Tage später, am (...) Mai 2016, ausgereist, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Er sei mithilfe eines Schleppers per Flugzeug via E._______ nach F._______ gereist und von dort auf dem Landweg über die sogenannte Balkan-Route in die Schweiz weitergereist. Im Übrigen habe er sich vor mehr als einem Jahr (vor Juli 2015) in Katar und vor sieben oder acht Monaten (November/ Dezember 2015) in Indien aufgehalten.

B.b In der ersten Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder D._______ sei unter der Anschuldigung, bei der "Bewegung" zu sein, gesucht worden, und habe Sri Lanka im Jahr 2006 verlassen. Er selber und sein Vater seien wiederholt zum Verbleib des Bruders befragt worden; zuerst sei sein Vater deswegen vorgeladen worden und später auch er. Er sei während eines Tages im Armee-Camp festgehalten und wieder über den Verbleib seines Bruders befragt und geschlagen worden. Erst nach einer Intervention seiner Eltern beim Camp sei er unter der Auflage freigelassen worden, das Dorf nicht zu verlassen und den Behörden den Aufenthaltsort seines Bruders zu verraten. Zwei oder drei Tage später seien sie wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn nach einer Hausdurchsuchung geschlagen und für einen Tag ins Armee-Camp mitgenommen. Dort sei er von zwei Armeeangehörigen vergewaltigt worden. Er habe sich etwa 2015, respektive im Alter von (...) oder (...) Jahren, während sechs Monaten in Katar und auch für eine gewisse Zeit bei Verwandten in Indien aufgehalten, sei aber jeweils wieder zu seiner Familie nach Sri Lanka zurückgekehrt. Ab Januar 2016 habe er sich während zwei bis drei Monaten bei einer Cousine in G._______ und vor seiner Ausreise im März 2016 für drei Monate in H._______ aufgehalten.

B.c Im Rahmen der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder sei im Jahr 2006 aus seinem Herkunftsdorf verschwunden. Er wisse nicht, welche Funktion dieser bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) bekleidet habe. Behördenvertreter hätten sich bei einer Razzia nach diesem erkundigt und ein Foto von ihm verlangt. In der Folge hätten sie ihn zweimal sowie auch seinen Vater ins Camp mitgenommen und zu D._______ befragt. Etwa sechs Monate später sei er wegen der Probleme im Zusammenhang mit der Suche nach D._______ nach Indien gegangen und habe sich dort etwa sechs bis sieben Monate aufgehalten. Nachdem er von seiner Mutter erfahren habe, dass die Besuche des Militärs abgenommen hätten, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Zeitraum zwischen seiner Rückkehr aus Indien und seiner erneuten Ausreise nach Katar hätten die Behörden seinen Vater einmal für eine Befragung mitgenommen, wobei sie sich auch nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Er sei rund drei Monate nach der Rückkehr aus Indien wieder aus seinem Heimatstaat ausgereist, respektive er sei drei bis vier Monate nach der Rückkehr aus Indien wieder von den Behörden aufgesucht worden, weswegen er zu seiner Cousine nach G._______ gezogen sei, wo er sich etwa ein halbes Jahr aufgehalten habe, um dann - wahrscheinlich Ende 2015 - nach Katar zu reisen. Nach einigen Monaten sei er wiederum nach Sri Lanka zu seiner Cousine zurückgegangen. Nach seiner Rückkehr aus Kater sei er dreimal vom Militär zu Befragungen mitgenommen worden. Beim ersten Mal sei er ins Militär-Camp mitgenommen und über seinen Bruder befragt worden. Nach einem Tag sei er infolge einer Intervention seiner Mutter freigelassen worden. Drei bis vier Monate später habe er erneut eine Vorladung der Armee erhalten, welcher er Folge geleistet habe. Im Camp habe man ihn wiederum über seinen Bruder befragt und geschlagen, obwohl er beteuert habe, nicht zu wissen, wo sein Bruder sei. Zwei Tage später sei er nach einer erneuten Vorsprache seiner Mutter wieder freigelassen worden. Er habe daraufhin versucht, Sri Lanka zu verlassen, was aber misslungen sei. Im Frühsommer 2016 hätten ihn etwa neun Personen ein drittes Mal mitgenommen und ihn ins (...)-Camp gebracht. Dort sei er in einen kleinen Raum gesperrt und von zwei Personen über seinen Bruder befragt und geohrfeigt worden; er habe sich auch ausziehen müssen. Gegen Abend seien zwei andere Soldaten in seinen Haftraum gekommen und hätten ihn geschlagen und sexuell missbraucht. Einer der Soldaten habe von ihm Oralsex verlangt; nachdem er sich geweigert habe, hätten sie ihn anal vergewaltigt. Nach ungefähr eineinhalb bis zwei Tagen habe man ihn wieder gehen lassen, nachdem seine Mutter vor dem Camp geweint und
geschrien habe und ein höherer Offizier ins Camp gekommen sei. Ohne mit jemandem über diesen Vorfall gesprochen zu haben, sei er zu seiner Cousine nach G._______ gegangen. Weil es ihm nicht gut gegangen sei und er seiner Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass er nicht mehr leben möchte, habe diese mit der Hilfe eines Schleppers seine Ausreise organisiert. Er habe sich vor seiner Ausreise etwa einen Monat in I._______ (H._______) aufgehalten. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sie seit seiner Ausreise zweimal von den Behörden aufgesucht worden sei, letztmals einen Monat vor der Anhörung.

C.
Mit Verfügung vom 11. September 2019 (eröffnet am 13. September 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er mehrere Patientenrechnungen mit Übersichten über vorgenommene Untersuchungen und verschriebene Medikamente, ein Sprachkurs-Zertifikat (...) vom 19. Mai 2017 sowie eine Kopie des Aufenthaltsausweises seines Bruders D._______ zu den Akten.

E.
Mit ergänzender Eingabe vom 25. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente als Beweismittel nach (Unterstützungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten des Jaffna-Distrikts vom 5. Oktober 2019, mit Übersetzung, sowie eines Pfarrers, beide inklusive Versandscheine und Zustellcouverts).

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrichter den der Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Rechtsbegehren zu präzisieren, ansonsten angesichts der Begründung der Beschwerde von einer vollumfänglichen Anfechtung der Verfügung des SEM vom 11. September 2019 ausgegangen werde. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Arztberichte sowie, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, zur Einbezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 6. November 2019 fristgerecht einbezahlt.

G.
Mit Eingabe vom 13. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung der verlangten Arztberichte. Ferner wurden die Beschwerdeanträge dahingehend ergänzt, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

H.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 einen ausführlichen Arztbericht von Dr. med. J._______ und lic. phil. K._______, vom 12. Dezember 2019 zu den Akten.

I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2019 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.

3.1.1 Zur Begründung führte es aus, seine Asylvorbringen seien überwiegend unstimmig, unsubstanziiert und insgesamt nicht überzeugend ausgefallen. Er habe kein stimmiges Bild über seine Aufenthaltsorte in den Jahren 2015 und 2016 abgeben können, da er diesbezüglich in den Befragungen verschiedene Angaben gemacht habe. Auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer sich unterschiedlich geäussert.
Da dieses Zeitfenster noch nicht weit zurückliege und mit der geltend gemachten Verfolgung in Zusammenhang stehe, wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Lage gewesen wäre, hierzu schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu machen. Weiter habe der Beschwerdeführer in der BzP erwähnt, vier oder fünf Tage vor seiner Ausreise während zweier Tage in einem Bunker festgehalten und gequält worden zu sein; dieses Vorbringen habe er aber im Rahmen der Anhörungen nicht erwähnt, sondern zu Protokoll gegeben, die Vergewaltigung habe sich in diesem unterirdischen Raum ereignet. In der BzP habe er ausgesagt, er sei am Tag nach der Freilassung aus dem Bunker von mehreren Personen zu Hause aufgesucht worden, während er im Rahmen der Anhörungen angegeben habe, er sei beim dritten Vorfall von mehreren Personen ins Camp gebracht worden und nach der Freilassung zu seiner Cousine in G._______ gegangen; mithin habe er geltend gemacht, es habe sich bei dem Vorfall, bei welchem er sexuell missbraucht worden sei, um den dritten und letzten Kontakt mit den Armeebehörden gehandelt. Der Beschwerdeführer habe diese Unstimmigkeiten nicht überzeugend zu erklären vermocht. Stattdessen hätten die von ihm auf Nachfrage hin gemachten Aussagen weitere Unstimmigkeiten erzeugt, namentlich in Bezug auf die Dauer seiner letzten Festnahme. Weitere Vorbehalte würden sich daraus ergeben, dass der von ihm vorgebrachte sexuelle Übergriff nachgeschoben dargelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Sachverhaltselement anlässlich der BzP nicht erwähnt, obwohl ihm Gelegenheit zu einer relativ ausführlichen Gesuchsbegründung gegeben worden sei. Hätte er das Gesagte tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies trotz der erschwerten Erzählsituation bereits anlässlich der BzP vorgebracht hätte. Weitere Sachverhaltselemente habe der Beschwerdeführer sowohl während der zweiten Anhörung als auch im Vergleich zu der vorangegangenen Befragung unstimmig geschildert. Er habe widersprüchliche Angaben zum LTTE-Profil seines Bruders sowie zu den sich für ihn daraus ergebenden Problemen gemacht. Ebenso wenig habe er überzeugend zu erklären vermocht,
weshalb er erst neun Jahre nach dem Verschwinden des Bruders von der sri-lankischen Armee behelligt worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb nicht gelungen, ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Armee
im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft darzutun.

3.1.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei der Wiedereinreise am Flughafen zu erwartende Befragung sowie allfällige Kontrollmassnahmen am Wohnort würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein; vielmehr habe er nach dem Kriegsende noch rund sieben Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

3.1.3 Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern es müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der vom Staatspräsidenten Sirisena ausgerufene Notstand vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Ferner würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie über eine schulische Ausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren.

3.2

3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter schweren somatischen Beschwerden leide und ein dringender Verdacht auf das Vorliegen einer psychischen Belastungsstörung bestehe. Dies sei bei den Befragungen nicht berücksichtigt worden. Sein Bruder sei wegen LTTE-Zugehörigkeit in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, und er habe eine Reflexverfolgung zu befürchten. Gemäss Berichten verschiedener Quellen müssten Personen mit vermuteten Verbindungen zu den LTTE mit Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden, namentlich mit willkürlicher Verhaftung und Misshandlungen, rechnen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei die Praxisänderung des SEM verfrüht, und es gebe Berichte, wonach Tamilen mit zum Teil nur marginalen LTTE-
Kontakten Opfer von staatlichen Misshandlungen geworden seien.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien neben
einer vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE auch ein längerer Aufenthalt in der Schweiz, eine frühere Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden sowie das Fehlen von Identitätspapieren als Risikofaktoren zu bewerten.

3.2.2 Im Weiteren seien inkohärente Aussagen vor dem Hintergrund einer Traumatisierung aus psychiatrischer Sicht nicht erstaunlich. Die Interview-Situation sei für betroffene Personen stark stressgeladen, und dies könne zu Erinnerungslücken und Gedächtnisstörungen führen. Aufgrund seiner sexuellen Gewalterfahrung und seiner psychischen Verfassung sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Asylgründe detailliert und widerspruchsfrei vorzutragen, und er habe das Protokoll der zweiten Anhörung kaum bei klarem Bewusstsein unterzeichnet. Traumatisierende Erlebnisse könnten sich in solchem Mass auf die Gedächtnisleistungen niederschlagen, dass gewisse Fehlleistungen bei der Wiedergabe des Erlebten unvermeidlich seien, die sich auf Logik, Widerspruchsfreiheit, Vollständigkeit und Konsistenz der Aussagen auswirken würden. Widersprüche und Unvollständigkeiten in den Aussagen seien dementsprechend bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu würdigen. Zu beachten sei auch, dass es bei den Befragungen aufgrund kulturspezifischer Gewohnheiten zu Missverständnissen kommen könne. Hieraus ergebe sich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur retraumatisiert würde, sondern auch die erforderliche therapeutische und medikamentöse Behandlung nicht erhältlich machen könnte. Er habe im Rahmen der Befragungen an einer Vielzahl von Stellen darauf aufmerksam gemacht, dass er an Amnesien, Stress, Nervosität und Konzentrationsschwierigkeiten leide. Die Vorinstanz habe sich jedoch mit diesen klaren Hinweisen auf eine psychische Erkrankung aufgrund erlittener Traumata in keiner Weise auseinandergesetzt und auch seine Angaben zu der erlittenen Vergewaltigung in unzureichender Weise gewürdigt. Hierin sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken.

3.2.3 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach seine Asylvorbringen unstimmig und unsubstanziiert seien, sei nicht zutreffend. Die festgestellten Ungereimtheiten seien durch seine Traumatisierung zu erklären und nachvollziehbar. Seine Erklärung in der zweiten Anhörung, dass er viele Sachen vergesse, sei schlüssig und wissenschaftlich erklärbar. Zudem seien die Ansprüche des SEM hinsichtlich der Aussagen zu Abläufen, Zeiten und Orten generell sehr hochgesteckt. Namentlich die Inkonsistenzen bei den Aussagen zur Festhaltung in einem Bunker und zum Ort der Vergewaltigung liessen sich durch seine schwere Persönlichkeitsstörung aufgrund des erlebten gewaltsamen Übergriffs erklären. Die Folgerung des SEM,
der sexuelle Übergriff sei nachgeschoben, ungeachtet der klaren Hinweise auf eine Traumatisierung, sei willkürlich und verkenne die Realität. Die Argumentation, es sei ihm bei der BzP Gelegenheit zu einer relativ ausführlichen Gesuchsbegründung gegeben worden, sei rechtswidrig. Die BzP diene in erster Linie der Feststellung der Personalien, und die Gesuchstellenden würden in der Regel dazu aufgefordert, sich kurz zu fassen. Die Vorinstanz habe auch ausser Acht gelassen, dass es einem Mann aus der tamilischen Kultur fast unmöglich sei, über Eingriffe in seine sexuelle Integrität zu berichten. Im Übrigen könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass er über klandestine Aktivitäten seines Bruders für die LTTE Bescheid wisse. Er sei nicht erst neun Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders, sondern schon wesentlich früher in Schwierigkeiten geraten. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die Gründe für die Vor-
gehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht kenne. Gerade die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen seien zusammen mit den Hinweisen auf eine Traumatisierung als Indizien für die Wahrheit seiner Aussagen zu bewerten. Ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sei zudem zweifelsfrei weiterhin gegeben. Er habe bei dieser Ausgangslage begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

3.2.4 Im Weiteren drohe ihm aufgrund der erwähnten Risikofaktoren Folter und unmenschliche Behandlung von Seiten der sri-lankischen Behörden, welche mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht vereinbar wäre. Die Wegweisung von Personen mit Familienangehörigen, die LTTE-Kämpfer oder -Sympathisanten seien, sei offensichtlich unzulässig. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten, weil keine begünstigenden Faktoren vorliegen würden. Seine Existenz wäre nicht gesichert, weil seine Familie ihn aufgrund ihrer schwierigen ökonomischen Situation nur unzureichend unterstützen könnte. Zudem sei die Arbeitslosigkeit hoch und er habe "kaum einen regulären Schulabschluss" und vor seiner Ausreise nur niedrigqualifizierte berufliche Tätigkeiten verrichtet.

3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 13. Dezember 2019 wurde unter Verweis auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2019 insbesondere darauf hingewiesen, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde eindeutig die Folge einer fortschreitenden Traumatisierung seien. Die traumatischen Erlebnisse hätten seine Persönlichkeit nachhaltig geschädigt. In Sri Lanka bestehe kulturell bedingt ein kollektives Tabu betreffend sexuellen Missbrauch, was die krankheitsbedingten Symptome noch verstärke. Er benötige dringend eine spezifische psychiatrisch-psycho-
therapeutische Behandlung. Die Psychiatrie sei in Sri Lanka jedoch weder gefestigt noch anerkannt. Es sei zu erwarten, dass eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat die Traumatisierung noch verstärken würde.

3.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen an ihrer Einschätzung fest, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine Reflexverfolgung zu befürchten gehabt habe. Deshalb sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine solche drohen sollte. Die Tatsache allein, dass Familienangehörige und Verwandte von Gesuchstellern in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien,
reiche praxisgemäss nicht für die Annahme einer Reflexverfolgung aus. Das eingereichte psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2019 sei nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Ferner deute nichts darauf hin, dass er bei der zweiten Anhörung nicht bei klarem Bewusstsein gewesen sei. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, bei guter Gesundheit zu sein. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden wurde darauf verwiesen, dass entsprechende Medikamente in Sri Lanka verfügbar seien und im Distrikt Jaffna staatliche Institutionen existieren würden, die eine ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten würden.

3.5 In der Replik wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht mit den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Sie habe sich auch nur oberflächlich mit den Asylakten seines Bruders D._______ auseinandergesetzt, und ihre diesbezüglichen Feststellungen würden bestritten. Es sei in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer nur deshalb Asyl erhalten solle, weil sein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde; vielmehr sei die Anerkennung des Bruders ein klares Indiz dafür, dass er ebenfalls gefährdet sei. Ferner sei nicht rechtsgenüglich ausgeführt worden, welche zusätzlichen Kriterien für die Annahme einer Reflexverfolgung erfüllt sein müssten. Im Weiteren habe das SEM seine schwere psychische Erkrankung und die sich daraus ergebende Einschränkung seiner Aussagefähigkeit fundamental verkannt. Die Argumentation, das eingereichte Gutachten könne seine Asylvorbringen nicht belegen, sei rechtlich unhaltbar und abwegig. Im Lichte der Befunde im Gutachten sei es gut möglich, dass es sich bei seiner Aussage im Rahmen der zweiten Anhörung, es gehe ihm gut, um eine Zwangshandlung gehandelt habe. Viele psychisch Kranke würden gar nicht wissen oder verstehen, dass sie krank seien. Dass eine medikamentöse Behandlung in Sri Lanka problemlos möglich sei, werde bestritten. Das diesbezüglich von der Vor-instanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mehr aktuell. Zudem werde verkannt, dass er auch eine umfassende Therapie benötige. Schliesslich sei die Vorinstanz nicht auf die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsabklärung eingegangen. Die Vernehmlassung sei in erster
Linie selbstreferenziell, unzureichend begründet, oberflächlich und un-
zureichend; sie setze sich mit der Beschwerde und insbesondere dem
beigebrachten Gutachten überhaupt nicht auseinander.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).

5.2 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

5.3 Bei Berücksichtigung dieser Kriterien sind den Akten erhebliche Indizien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den durch Soldaten im Armee-Camp im Jahre 2016 erlittenen sexuellen Missbrauch zu entnehmen: Seine diesbezüglichen Ausführungen sind schlüssig und plausibel, weisen einen hinreichenden Detaillierungsgrad auf (beispielsweise betreffend den Raum, wo die Misshandlungen stattfanden), und enthalten auch eine Vielzahl weiterer Realkennzeichen, wie etwa Schilderungen eigener Gefühle und Gedanken (vgl. Akten SEM A16 F48, F52 ff., F65). Zudem lässt sich den Befragungsprotokollen entnehmen, dass die Schilderung dieses Vorfalls bei ihm auffällige und starke Emotionen auslöste (vgl. die verbalisierten nonverbalen Reaktionen im Protokoll 1. Anhörung [A12 F108] und im Protokoll 2. Anhörung [A16 F48, 52, 54, 55, S. 6 f.]). Zu beachten ist sodann, dass beim Beschwerdeführer fachärztlich eine komplexe posttraumatische Belastungsreaktion sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sind, wobei er in allen gemessenen Störungsbereichen jeweils die höchste Kriterienanzahl
erreicht habe (vgl. Gutachten vom 12. Dezember 2019 S. 4). Diese Diagnosen bilden zwar für sich allein naturgemäss noch keinen Beweis für die attestierten, zugrunde gelegten Gewalterfahrungen; die auf einer klinischen Beobachtung beruhende Einschätzung einer Fachärztin beziehungsweise eines Facharztes kann aber als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beigezogen werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2).

5.4 Der Argumentation des SEM, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement bereits anlässlich der BzP erwähnt hätte, kann nicht gefolgt werden. Nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann ein verspätetes Vorbringen sexueller Gewalterfahrungen durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen entsprechenden Selbstschutzmechanismus erklärbar sein. Es ist bekannt, dass Opfer von sexueller Gewalt in der Regel Mühe haben, umfassend über das Erlebte zu sprechen. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5, 2009/51 E. 4.2.3 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17, E. 4b). Aus den Befragungsprotokollen wird ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer offenkundig sehr schwer fiel, über den erlebten sexuellen Missbrauch zu sprechen, was diese Einschätzung untermauert. Überdies ist zu berücksichtigen, dass bei der BzP mit der Dolmetscherin eine Frau anwesend war, diese Befragung mithin nicht in einer reinen Männerrunde stattfand.

5.5 Der vom SEM thematisierte angebliche Aussagewiderspruch, der Beschwerdeführer habe in der BzP davon gesprochen, er sei in einem
"Bunker" festgehalten worden, den er bei den folgenden Anhörungen nicht mehr erwähnt habe, löst sich bei Durchsicht des Protokolls der Anhörung vom 23. Juli 2019 weitgehend auf, wo der Beschwerdeführer den Raum beschrieb, in dem er misshandelt worden sei (vgl. Protokoll A16 ad F110: "Die Hälfte war unterirdisch, es ging ein bisschen runter in einen Ort, der mit Sandsäcken gefüllt war. Das ist ein grosses Camp, draussen hat man trainiert. Wenn man runter geht, das war ein unterirdischer Raum").

5.6

5.6.1 Im Weiteren fällt zwar auf, dass der Beschwerdeführer sehr grosse Mühe bei der zeitlichen Einordnung der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankische Armee sowie seiner Auslandsaufenthalte in Indien und Katar bekundete und seine Aussagen zu zahlreichen Elementen seiner Vorbringen (Anzahl der Mitnahmen zu Befragungen ins Armee-Camp, Zeitpunkt des Beginns der Behelligungen durch die sri-lankische Armee, Zeitpunkt seiner definitiven Ausreise aus Sri Lanka, Dauer seines Aufenthalts in Colombo vor der Ausreise) deutliche Widersprüche enthalten. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist indes zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen im eingereichten ärztlichen Fachbericht vom 12. Dezember 2019 die Konzentrations- und Merkfähigkeit, Auffassung, und Gedächtnisleistung des Beschwerdeführers stark herabgesetzt sind. Die Anamnese des Gutachtens beginnt mit der Feststellung der behandelnden Psychiaterin, der Patient habe "aufgrund der neurologischen Verarbeitung erlebter Traumata grosse Mühe mit biografischen Erinnerungen und zeitlichen Abläufen" (vgl. Gutachten S. 1). Es wird zudem festgehalten, es liege beim Beschwerdeführer eine komplexe dissoziative Störung der gesamten Persönlichkeit vor, die namentlich zu widersprüchlichen Verhaltensweisen und Äusserungen führe. Demnach seien vor dem Hintergrund der Komplextraumatisierung und in Anbetracht der grossen Belastung durch die Interview-Situation inkohärente Aussagen nicht erstaunlich. Durch die eintretende Dissoziierung könnten Erinnerungslücken und Gedächtnisstörungen auftreten (vgl. hierzu auch:
Angelika Birck a.a.O. S. 40 ff.). Diesen Erkenntnissen entsprechen die wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörungen, dass er vieles vergessen habe - beziehungsweise zu vergessen versuche - sowie dass er sehr angespannt sei und sich deswegen nicht konzentrieren könne (vgl. Protokoll 1. Anhörung [A12 F77], Protokoll 2. Anhörung [A16 F22, F52, F100, F113, F116, F124, F126]).

5.6.2 Unter Würdigung der gesamten Akten liegen nach dem Gesagten stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass die erwähnten (insbesondere zeitlichen und chronologischen) Ungenauigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner starken psychischen Beeinträchtigung stehen. Unter diesen Umständen vermögen diese Ungereimtheiten die oben dargelegten Indizien, die für die Authentizität der von ihm vorgebrachten Misshandlungen durch die sri-lankische Armee sprechen (welche den Kern der Begründung seines Asylgesuchs darstellen), nicht zu entkräften. Ob auch von der Glaubhaftigkeit der darüber hinausgehenden Darlegungen des Beschwerdeführers auszugehen ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

5.7 Bei Durchsicht der beigezogenen Akten des Bruders D._______ sticht ins Auge, dass dieser zu Protokoll gegeben hatte, er habe bei einem Telefonat mit seiner Mutter in der Schweiz erfahren, dass nach seiner (im Jahr 2009 erfolgten) Ausreise Armeeangehörige im Haus der Familie nach ihm gesucht hätten; dabei hätten sie seinen Bruder mitgenommen und geschlagen (vgl. Akten N [...], Protokoll der Anhörung vom 20. Januar 2010 ad F29 f.). D._______ präzisierte dabei zwar nicht, welcher seiner beiden
Brüder - L._______ oder A._______ (Beschwerdeführer) - von dieser
Mitnahme betroffen gewesen sei; die Aussage ist aber immerhin als Indiz für die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu werten, dass die Angehörigen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders nach dessen Ausreise von der sri-lankischen Armee behelligt worden seien.

5.8 Schliesslich hat der Beschwerdeführer Schreiben eines Parlamentsmitglieds und eines Pfarrers zu den Akten gereicht, in welchen die schwierige Situation, in welche der Beschwerdeführer und die anderen Familienangehörigen von D._______ nach dessen Ausreise geraten seien, bestätigt werden. Der Beweiswert solcher Dokumente für sri-lankische Asylverfahren wird praxisgemäss grundsätzlich tief eingeschätzt; im Kontext des vorliegenden Verfahrens stellen sie demnach nur schwache Indizien für die Richtigkeit des Sachvortrags des Beschwerdeführers dar.

5.9 In einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise als glaubhaft zu qualifizieren sind.

6.

6.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl-entscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f. oder 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., m.w.H.).

6.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise von sri-lankischen Armeeangehörigen vor dem Hintergrund seiner Verwandtschaft mit seinem Bruder D._______, der von den sri-lankischen Sicherheitskräften der Mitgliedschaft bei den LTTE beschuldigt wurde, wiederholt befragt und misshandelt wurde. Diese ihm gezielt zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte.

6.3 Praxisgemäss ist von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen, zumal in Anbetracht der allgemeinen Situation in Sri Lanka die Verfolgungsfurcht als im heutigen Zeitpunkt noch immer aktuell zu erachten ist.

6.4 Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Sri Lanka berechtigterweise befürchten, asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erleiden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind demnach erfüllt.

6.5 Aus den Akten sind sodann keine Hinweise ersichtlich, die auf das
Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Beschwerdeführer habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu beurteilen wären.

7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist ihm rückzuerstatten.

9.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 11. September 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain