Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 689/2010,
6B 690/2010

Urteil vom 25. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
6B 689/2010
Xa.________,
Beschwerdeführer,

und

6B 690/2010
Xb.________,
Beschwerdeführerin,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 5. März 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte Xa.________ und Xb.________ am 17. November 2008 wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 respektive 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--.
Xa.________ und Xb.________ appellierten gegen dieses Urteil. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt reduzierte die Tagessätze am 5. März 2010 in teilweiser Gutheissung der Appellationen auf Fr. 20.--. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid.

B.
Xa.________ und Xb.________ führen je Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 5. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und stehen in engem sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, sie gemeinsam zu behandeln und die Verfahren zu vereinigen.

2.
Die Vorinstanz hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Die Beschwerdeführer werden seit März 2003 von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt. In dem von ihnen unterzeichneten Unterstützungsgesuch gaben sie wahrheitswidrig an, der Beschwerdeführer sei arbeitslos. Tatsächlich erzielte dieser als Hauswart der von ihnen bewohnten Liegenschaft in Basel ein monatliches Einkommen von Fr. 400.--. Damit verschwiegen sie der Sozialhilfe in der Zeit von März 2003 bis November 2006 ein erzieltes Erwerbseinkommen von Fr. 18'400.--. Obschon sie sich am 3./4. März 2003 schriftlich verpflichtet hatten, jede Veränderung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse sofort und unaufgefordert mitzuteilen, kamen sie ihrer Informationspflicht auch anlässlich der persönlichen Beratungsgespräche nicht nach.

3.
Die Beschwerdeführer rügen Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung.

3.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung keine Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (S. 3 ff.), ihm könne kein Täuschungswille vorgeworfen werden, da die Einkommen aus der Hauswartstätigkeit jährlich gegenüber den Steuerbehörden und somit dem gleichen Gemeinwesen wiederholt und regelmässig deklariert worden seien.

Entgegen dessen Auffassung schliesst die Deklaration der Einkommen in der Steuererklärung die Annahme einer willentlichen Täuschung nicht aus, wenn dieselben Einkünfte gegenüber dem Sozialamt absichtlich verschwiegen werden. Ob die Täuschung auch arglistig war, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, und wird nachfolgend zu prüfen sein.

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein (S. 3 ff.), sie sei aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen, das Formular zu lesen. Sie habe den Inhalt des von ihr unterzeichneten Gesuchs nicht verstanden. Die Vorinstanz führt dazu aus (S. 5 f.), die Beschwerdeführerin sei eingebürgerte Schweizerin, was eine gewisse Sprachkompetenz und Kenntnisse über die Behördenstruktur voraussetze. Sie habe auch bestätigt, dass sie sich anlässlich ihrer Einbürgerung über ihre Sprachkenntnisse habe ausweisen müssen. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen willkürfrei davon ausgehen, die Beschwerdeführerin sei fähig gewesen, den Inhalt des von ihr unterzeichneten Gesuchs zu verstehen.

4.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vor.

4.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB; BGE 133 IV 1 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8;
74 IV 40 E. 2).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, welche vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; 125 IV 242 E. 3c).

4.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Täuschung sei nicht vorsätzlich erfolgt (Beschwerden S. 3 ff.).
4.2.1 Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Einkommen aus der Hauswartstätigkeit wissentlich verschwiegen, dies in der Absicht, das Sozialamt über seine wahren Einkommensverhältnisse zu täuschen. Er handelte nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz vorsätzlich.
4.2.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus (S. 5 f.), diese sei zur Unterzeichnung des Antrags nicht auf dem Sozialamt erschienen. Sie habe einen mehrseitigen Text zuhause einfach unterschrieben, ohne sich bei der Sozialhilfe zu melden und nachzufragen. Auch habe ihr klar sein müssen, dass sie den Text billige, indem sie ihn unterzeichne, womit sie eine allfällige Falschdeklaration zumindest in Kauf genommen habe. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, den Irrtum der Sozialhilfebehörde etwa mit einem Hinweis auf die ihr bekannte Hauswartstätigkeit zu korrigieren. Hinsichtlich der Täuschung habe sie daher wenigstens eventualvorsätzlich gehandelt.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei schlechthin nicht ersichtlich, was sie zur Annahme hätte veranlassen müssen, die Angaben im Formular seien unzutreffend. Die Unterstellung der Inkaufnahme einer Täuschung dürfe nur erfolgen, wenn die Person, welche ein Dokument ungelesen unterzeichne, hätte merken müssen, dass dieses unrichtige Angaben enthalten könnte.
Solche Anhaltspunkte für eine mögliche Falschdeklaration lagen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Sozialamt von der Hauswartstelle ihres Ehemanns und den daraus fliessenden Einkommen Kenntnis. Indem sie den Antrag auf Sozialhilfe ungelesen unterzeichnete und sich nicht vergewisserte, dass die Hauswartseinkommen darin deklariert wurden, nahm sie in Kauf, die möglicherweise falschen Angaben ihres Ehemanns durch ihre Unterschrift zu bestätigen und die Behörden dadurch zu täuschen. Die Vorinstanz geht bezüglich der Beschwerdeführerin daher zu Recht von einer eventualvorsätzlichen Täuschung aus.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist sei nicht gegeben. Das Sozialamt werde in § 28 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt ausdrücklich ermächtigt, sich bei anderen Ämtern die benötigten Informationen zu beschaffen. Ihre Steuererklärung, in welcher die Hauswartseinkommen deklariert worden seien, hätte daher ohne Aufwand beigezogen werden können. Das Sozialamt hätte bei pflichtgemässer Arbeit überdies durch die Einforderung und Prüfung ihrer Kontoauszüge der letzten Monate von den Einkünften Kenntnis erhalten können. Auch ein IK-Auszug der Ausgleichskasse, aufgrund dessen das Sozialamt doch noch auf die besagten Einkommen gestossen sei, sei erst im Jahre 2007 eingefordert worden, obschon dies mit entsprechend geringem Aufwand bereits vor der ersten Auszahlung hätte erfolgen können. Die Überbeanspruchung der Sozialämter könne nicht zur Folge haben, dass blind und ohne Einsicht von Bankunterlagen und dergleichen auf die Vollständigkeit der von den Leistungsempfängern abgegebenen Informationen vertraut werden dürfe. Das Sozialamt habe die zumutbare Überprüfung ihrer Angaben unterlassen, weshalb Arglist zu verneinen sei (Beschwerden S. 5 ff.).
4.3.2 Die Vorinstanz erwägt dazu, das Strafgericht habe zu Recht auf die "extrem hohe Zahl von Leistungsempfängern der Sozialhilfe" hingewiesen, die es letzterer unmöglich machen würde, bei jedem der Bezüger umfassende Abklärungen in jeder allenfalls relevanten Hinsicht vorzunehmen, zunächst bei der Anmeldung und anschliessend auch anlässlich von periodischen Überprüfungen. Im Sozialhilferecht bestehe gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt (SG 890.100) eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung der unterstützten Person. Dies gelte auch bei der Anmeldung. Die Vorinstanz habe umso weniger aktiv nach Einkommen suchen müssen, als der Beschwerdeführer sich als arbeitslos geworden gemeldet habe und im Herbst 2003 Belege eingereicht habe, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt hätten. Bei dieser Sachlage hätte ein Beizug der Steuerunterlagen für die Vorjahre von vornherein wenig Sinn gemacht (angefochtenes Urteil S. 8).
4.3.3 Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a S. 20; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
4.3.4 Letzteres gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil 6B 409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B 558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2).
4.3.5 Die Beschwerdeführer waren von Gesetzes wegen zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Angesichts dieser gesetzlichen Pflicht kann Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein. Der Beschwerdeführer meldete sich Anfang März 2003 beim Sozialamt, nachdem er Ende 2002 die Kündigung erhalten hatte. Im Herbst 2003 wurde ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (kantonale Akten, Urk. 41 ff.). Unter diesen Umständen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass ein Beizug weiterer Belege nicht auf der Hand lag, da diese voraussichtlich einzig die frühere, zwischenzeitlich veränderte Situation wiedergegeben hätten. Dem Sozialamt kann, auch wenn möglicherweise nicht alles unternommen wurde, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, kein leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden. Vielmehr ist von einer arglistigen Täuschung durch die Beschwerdeführer auszugehen, welche davon ausgingen, dass dieses in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen und der kürzlich eingetretenen Arbeitslosigkeit sowie der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde.

4.4 Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Das Sozialamt wurde durch die falschen Angaben der Beschwerdeführer in die Irre geführt, was zur Folge hatte, dass diesen zu hohe Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Die Beschwerdeführer handelten in Bereicherungsabsicht. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin, welche sich der Möglichkeit einer Bereicherung, für den Fall, dass das Anmeldeformular unzutreffende Angaben enthielt, bewusst war, und diese wollte. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 9) verwiesen werden. Die Verurteilung wegen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz sei von einem zu hohen Deliktsbetrag ausgegangen, was sich auf das Strafmass ausgewirkt habe. Im Betrag von Fr. 400.-- seien Spesen von Fr. 100.-- inbegriffen gewesen. Die Vorinstanz habe die Frage, ob die vom Strafgericht angenommene Deliktssumme von Fr. 18'400.-- (46 monatliche Raten zu je Fr. 400.--) um den Betrag der Spesen zu reduzieren sei, zu Unrecht offen gelassen. Zudem wäre von der Deliktssumme ein Freibetrag von einem Drittel abzuziehen gewesen, was die Vorinstanz ebenfalls nicht geprüft habe. Ihre pauschale Feststellung, die vom Strafgericht ausgefällte Strafe sei auch bei einer Reduktion des Deliktsbetrages noch angemessen, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Beschwerden S. 7 ff.).

5.2 Die Vorinstanz erwägt (S. 9), Verbrauchsmaterial wie Dichtungen, Glühbirnen etc., Reinigungsmaterial und Telefonspesen seien gemäss dem Hauswartsvertrag separat abgerechnet worden. Schleierhaft sei, welche Spesen die monatlich ausbezahlten Fr. 100.-- abdecken sollten. Auch das Sozialamt gehe von verdecktem Einkommen aus. Die Frage könne aber offen gelassen werden wie auch jene nach dem von den Beschwerdeführern geltend machten Freibetrag von einem Drittel, da die vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen auch bei einer Schadenssumme von Fr. 9'200.-- angemessen erschienen.

5.3 Wie die Vorinstanz richtig ausführt (S. 9), kommt dem Deliktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) zwar eine gewichtige, nicht jedoch eine vorrangige Bedeutung zu (vgl. Urteile 6B 866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2; 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war die Vorinstanz daher nicht gehalten, die Strafen in Berücksichtigung der Spesen und des Freibetrags zu reduzieren. Sie durfte in Ausübung des ihr bei der Strafzumessung zustehenden Ermessens zur Auffassung gelangen, die Geldstrafe von 90 bzw. 60 Tagessätzen sei bei einem Deliktsbetrag von Fr. 9'200.-- angemessen. Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

5.4 Beim Grundsatz der lex mitior von Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB handelt es sich um eine Regel des Strafrechts. Grundgedanke des lex mitior-Prinzips ist, dass die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 89 IV 113 E. I.1a). Der Grundsatz kommt auch in anderen Rechtsbereichen zum Tragen, wo Normen die Bewertung eines speziell umschriebenen Verhaltens regeln und neues Recht zu einer anderen Bewertung führt (BGE 123 IV 84 E. 3; Urteil 2A.460/2003 vom 11. August 2004 E. 2.2). Gegenüber dem Sozialamt muss das gesamte Einkommen angegeben werden, ungeachtet der sich im Laufe der Zeit ändernden Freibeträge. Höhere Freibeträge sollen die Begünstigten zur Arbeit motivieren (vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Sie sind nicht Ausdruck einer geänderten Rechtsauffassung. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB gelangt daher für die Frage, welcher Freibetrag den Beschwerdeführern zugestanden hätte, nicht zur Anwendung. Die Beschwerden sind auch unbegründet, soweit geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte die seit dem 1. Juli 2009 geltenden Unterstützungsrichtlinien berücksichtigen müssen, welche einen Freibetrag von Fr. 150.-- vorsehen würden (vgl. Beschwerden S. 10 ff.).

6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen im Zusammenhang mit der Bemessung des Tagessatzes eine Verletzung von Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
und 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV sowie von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB geltend. Die Grenze zum Symbolcharakter der Geldstrafe liege nach der Rechtsprechung bei Fr. 10.--. In Anbetracht ihrer finanziellen Situation sei selbst dieser Tagessatz noch zu hoch (Beschwerden S. 12).

6.2 Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder
unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
1    Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2    Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3    Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinweisen).

6.3 Die Vorinstanz geht für die Berechnung des Tagessatzes von einem Nettoeinkommen des Ehepaars von Fr. 2'622.-- aus, was in der Beschwerde nicht beanstandet wird. Diesen Betrag halbiert sie aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um die Hälfte (angefochtenes Urteil S. 11), was ein monatliches Einkommen von Fr. 655.50 pro Person und einen Tagessatz von Fr. 20.-- ergibt, und bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.

6.4 Eine Geldstrafe trifft einkommensschwache Personen prinzipiell härter als (wohlhabendere) Straftäter, welche diese bezahlen können, ohne ihr Existenzminimum anzutasten. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Gesetzgeber bewusst hingenommen. Durch den rechnerischen Einbezug der Nothilfe in die Bemessung der Geldstrafe wird der Leistungsanspruch gegenüber dem Staat nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV nicht beschränkt. Diese Mittel können dem Verurteilten auch nicht durch Eintreibung der Geldstrafe mittels Schuldbetreibung entzogen werden. Es wird ihm lediglich die im Einklang mit Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV stehende, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit geboten, eine Geldstrafe freiwillig zu bezahlen (vgl. Urteil 6B 610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 und 1.5). Dass bei der Berechnung des Tagessatzes die Mittel, welche die Beschwerdeführer zur Deckung ihres Notbedarfs ausbezahlt erhalten, mitberücksichtigt werden, verletzt daher weder das Recht auf Nothilfe nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV noch die Menschenwürde nach Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV.

7.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Unseld