Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1053/2017

Urteil vom 25. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, S chöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.E.________,
2. C.E.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,
Beschwerdegegnerinnen,

D.E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik.

Gegenstand
Kindesunterhalt (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. November 2017 (LZ170011-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.E.________ (geb. 2010; Beschwerdegegnerin 1) und C.E.________ (geb. 2012; Beschwerdegegnerin 2) sind die Kinder von D.E.________. Zur Zeit der Geburt der Kinder war Letztere mit F.________ verheiratet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 2013 beseitigte das Bezirksgericht Zürich die Vaterschaft des Ehemannes.

A.b. In der Folge klagte D.E.________ für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Bezirksgericht) gegen A.________ (Beschwerdeführer) auf Feststellung der Vaterschaft und auf Festsetzung des Kindesunterhalts. Mit Teilurteil vom 3. Juli 2014 stellte das Bezirksgericht fest, dass A.________ der Vater der beiden Kinder ist. Die von A.________ gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos (vgl. Urteil 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015) wie die seither eingereichten Gesuche um Revision bzw. Wiedererwägung (vgl. Urteile 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016; 5F 13/2016 vom 15. Dezember 2016; 5F 26/2018 vom 18. Juli 2019).

A.c. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 beantragten B.E.________ und C.E.________, vertreten durch ihre Mutter, den Erlass vorsorglicher Massnahmen im verbleibenden Unterhaltsprozess. Mit Urteil vom 15. November 2016 verurteilte das Bezirksgericht A.________ dazu, für die Dauer des Verfahrens an die Kindsmutter monatlichen Unterhalt für die Töchter zu bezahlen. Zugleich merkte das Bezirksgericht vor, dass A.________ seiner Unterhaltspflicht im Umfang von mindestens Fr. 45'000.-- bereits nachgekommen ist.

B.
Hiergegen reichten sowohl B.E.________ und C.E.________ als auch A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit Urteil vom 28. November 2017 (eröffnet am 30. November 2017) setzte dieses soweit hier interessierend die von A.________ vorsorglich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu fest. Weiter berechtigte das Obergericht A.________ dazu, durch Urkunden sofort belegbare Zahlungen von den verfallenen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte und die Parteikosten schlug es wett.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangt A.________ am 27. Dezember 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die teilweise Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Neufestsetzung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge, welche er im Einzelnen beziffert. Die Zahlung sei auf ein von der Beiständin der Töchter verwaltetes Kinderkonto, eventuell an die gesetzliche Vertreterin zu leisten. Weiter beantragt A.________, es sei die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Kindsmutter, eventuell den Töchtern, aufzuerlegen und es sei ihm für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts aufzuschieben, eventuell nur für alle rückwirkenden (d.h. vor dem Entscheid über den Vollstreckungsaufschub fälligen) Beiträge. Subeventualiter sei er zu berechtigen, allfällige rückwirkende Unterhaltsbeiträge leistungsbefreiend auf ein Kinderkonto zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten für die verfallenen, nicht aber für die laufenden Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung gewährt.
Am 16. Mai 2018 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet und am 14. Juni 2018 schliessen B.E.________ und C.E.________ sowie D.E.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Replik vom 25. Juni 2018 und Duplik vom 9. Juli 2018 haben die Verfahrensbeteiligten an ihren Begehren festgehalten.
Im Übrigen hat A.________ dem Bundesgericht eine superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts vom 16. Mai 2018 zukommen lassen, mit welcher das Urteil vom 15. November 2016 (vorne Bst. A.c) insoweit abgeändert wurde, als die strittigen Unterhaltsbeiträge neu auf ein von der Beiständin der Töchter verwaltetes Kinderkonto zu bezahlen sind. Sodann haben B.E.________ und C.E.________ sowie D.E.________ dem Bundesgericht das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. September 2018 in der Hauptsache (Kindesunterhalt) zugestellt, zu dem sich sämtliche Verfahrensbeteiligten geäussert haben. Weitergehend hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) vorsorglich über den vom Beschwerdeführer an seine minderjährigen Töchter zu bezahlenden Unterhalt und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG entschieden hat. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
sowie Art. 51 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; zum Ganzen Urteil 5A 955/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel und die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und er hat diese auch fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).
Die Beschwerdegegnerinnen und die Kindsmutter sind der Ansicht, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, weil ein Zwischenentscheid nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vorliege und dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Damit verkennen sie die Rechtsprechung, wonach in Konstellationen wie der hier zu beurteilenden ein Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vorliegt, gegen den die Beschwerde ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist (BGE 137 III 586 E. 1.2; kürzlich etwa Urteil 5A 678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 1.1; kritisch: ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47 ff., 96 ff.). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben die vom Bezirksgericht zwischenzeitlich getroffenen Anordnungen (vgl. vorne Bst. C) : Soweit diese sich überhaupt auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auszuwirken vermöchten, sind sie nach Angabe der Parteien jedenfalls noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde näher darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Damit bleibt es den Parteien verwehrt, sich vor Bundesgericht auf nach der Ausfällung des angefochtenen Entscheids eingetretene Umstände zu berufen. Dies gilt beispielsweise insoweit, als der Beschwerdeführer auf die Verhandlung in der Hauptsache vom 15. Dezember 2017 verweist und das Bundesgericht verschiedentlich über neuste Entwicklungen informiert.

1.4. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils, in welcher das Obergericht die einzelnen Unterhaltsbeiträge festsetzte. Eine Ausnahme macht er für den letzten Absatz dieser Ziffer, "gegen welchen keine Beschwerde erhoben" werde (Rechtsbegehren, Ziffer 1). In diesem Absatz regelte das Obergericht die Anrechnung bereits erbrachter Unterhaltsleistungen. Dennoch äussert der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdebegründung in einiger Länge "zur Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen".
Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und erhebt gegen die vom Obergericht getroffene Regelung zur Anrechnung früherer Zahlungen ausdrücklich keine Beschwerde. Unter diesen Umständen ist auch mit Blick auf die Regeln zur Auslegung von Rechtsbegehren (BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2; 105 II 149 E. 2a) auf seine Ausführungen zu diesem Thema nicht einzugehen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; vgl. BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend gemacht, reicht es dabei nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer verkennt die zulässigen Rügegründe, soweit er in der Beschwerdeschrift einleitend festhält, er rüge die unrichtige Rechtsanwendung. Entgegen seiner Ansicht spielt ebenfalls keine Rolle, ob sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl. Urteil 5A 781/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.1; vgl. auch E. 2.3 hiernach). Nachfolgend ist allein zu prüfen, ob durch das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden, soweit dieser entsprechende Verletzungen hinreichend präzise aufzeigt.

2.2. Verschiedentlich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine aktenwidrige oder sonst willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor, so namentlich im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdegegnerinnen in der Republik Trinidad und Tobago sowie mit der Berechnung von deren Bedarf. Freilich beschränkt er sich dabei über weite Strecken darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzustellen und dem Obergericht Willkür vorzuwerfen. Er unterlässt es, mit hinreichender Präzision und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, inwieweit seine verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Damit genügt die Beschwerde in diesem Umfang den Begründungsanforderungen nicht und auf sie ist insoweit nicht einzutreten.

2.3. Weiter moniert der Beschwerdeführer verschiedene Rechtsverletzungen bei der Festsetzung des Unterhalts. Dabei beschränkt er sich indessen über weite Strecken darauf, dem Obergericht vorzuwerfen, es habe die falschen Rechtsgrundlagen oder die massgebenden Bestimmungen falsch angewendet. Weiter verweist er auf das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte macht er insoweit nicht geltend. Verschiedentlich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht sodann Willkür in der Rechtsanwendung vor. Diesbezüglich beschränkt er sich allerdings regelmässig darauf, seine Einschätzung der Dinge darzulegen, ohne in hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer damit überhaupt zulässige Rügen erhebt, fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde. Ebenfalls allzu pauschal bleibt zuletzt der knappe Vorwurf, das Obergericht habe dem Beschwerdeführer das "Replikrecht" zu einzelnen Aktenstücken verwehrt. Auf die Beschwerde kann auch insoweit nicht eingetreten werden.

3.

3.1. In der Sache strittig ist die Festsetzung des Kindesunterhalts. Mit Blick auf die beim Bedarf der Beschwerdegegnerinnen angerechneten Wohnkosten rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn offenbar mit dem Ehemann der Kindsmutter verwechselt. Sie habe erwogen, dass
"die Kindsmutter zur Zeit der Beziehung mit dem Beschwerdeführer in der Eigentumswohnung in U.________ wohnte, was für gehobene Verhältnisse spricht und was sich der Beklagte entgegenhalten lassen muss".

Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nie in einer Paarbeziehung mit der Kindsmutter gestanden, sondern mit dieser eine aussereheliche Affäre unterhalten. Damit müsse allein der Ehemann den damaligen Lebensstandard aufrecht erhalten und finanzieren. Die Herstellung eines finanziellen Bezugs zwischen dem Ehemann der Kindsmutter und dem Unterhalt der Beschwerdegegnerinnen sei qualifiziert falsch.
Wie die Beschwerdegegnerinnen richtig einwenden, lässt das angefochtene Urteil nicht darauf schliessen, dass das Obergericht von einer Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter ausging. Vielmehr äusserte sich das Obergericht einzig zur Wohnsituation der Kindsmutter zu der Zeit, als die Beziehung zum Beschwerdeführer andauerte. Soweit der Beschwerdeführer daher aus diesem Grund eine aktenwidrige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2; Urteil 5A 678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.2), ist die Beschwerde unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer dagegen die Art und Weise der Berechnung der Wohnkosten für diesen Zeitabschnitt als willkürlich beanstandet, erweist die Beschwerde sich wiederum als ungenügend begründet: Wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, hat das Obergericht den Beschwerdegegnerinnen für diese Zeit deshalb die der damaligen Lebenshaltung entsprechenden Wohnkosten angerechnet, weil der Beschwerdeführer in seinen im erstinstanzlichen Verfahren angestellten Berechnungen von eben diesen Zahlen ausgegangen sei und weil die Beteiligten ihre finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt hätten. Unter diesen Umständen sei die Veranschlagung des
Mietpreises für die Wohnung ein gangbarer Weg und vertretbar. Mit diesen Überlegungen setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend auseinander. Ganz im Gegenteil führt er selbst aus, vor Obergericht vorgebracht zu haben, dass er in Ermangelung anderweitiger Angaben der Kindsmutter hilfsweise auf die entsprechenden Zahlen abgestellt habe.

3.2. Im Zusammenhang mit dem Bedarf der Beschwerdegegnerinnen wendet der Beschwerdeführer sich sodann gegen die Anrechnung von zusätzlichen Betreuungsgeldern. Diesbezüglich verweist er auf S. 26 des angefochtenen Urteils und macht geltend, das Obergericht habe die beiden Kinder verwechselt und sei deshalb in Willkür verfallen. Anders als das Obergericht dies ausführe, erhalte nicht die Beschwerdegegnerin 1, sondern die Beschwerdegegnerin 2 Zahlungen der Invalidenversicherung.
Zwar trifft zu, dass das Obergericht an der fraglichen Stelle von den "IV-Zahlungen bei B.E.________" spricht. Aus den unmittelbar vorangehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz sich vollauf bewusst war, dass es die Beschwerdegegnerin 2 ist, welche an einem Rett-Syndrom leidet, bei der erhöhter Betreuungsaufwand anfällt und der deshalb eine Entschädigung der Invalidenversicherung zusteht. Bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Verwechslung handelt es sich um einen offenbaren Verschreiber. Wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht darlegen, ist sodann nicht ersichtlich, dass sich dieses Versehen weiter auswirken würde. Solche Auswirkungen werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht aufgezeigt; der pauschale Hinweis, die Unterhaltsbeiträge würden unterschiedlich lange in unterschiedlicher Höhe anfallen, reicht hierzu nicht. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts liegt auch insoweit nicht vor.

4.

4.1. Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), zumal der Beschwerdeführer seinen entsprechenden Antrag allein mit dem von ihm beantragten abweichenden Verfahrensausgang begründet. Zum weiteren Antrag, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf Fr. 5'000.-- zu reduzieren, findet sich in der Beschwerde sodann einzig der Hinweis, dies erscheine als sachgerecht. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht (vorne E. 2.1).

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dieser hat den Beschwerdegegnerinnen und D.E.________ ausserdem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen und D.E.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, D.E.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber