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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 16 Preise |
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| Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1]. | ||||||
| Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. | ||||||
| Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. | ||||||
| Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: | ||||||
| abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung. | ||||||
| Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2] | ||||||
| Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3] | ||||||
| Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: | ||||||
| 40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5] | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. | ||||||
| [1] SR 942.20 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit |
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| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung. | ||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin: | ||||||
| bestimmt die Führungsleitlinien; | ||||||
| überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; | ||||||
| legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
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SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 38 Hängige Verfahren |
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| Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 16 Preise |
||||||
| Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1]. | ||||||
| Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. | ||||||
| Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. | ||||||
| Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: | ||||||
| abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung. | ||||||
| Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2] | ||||||
| Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3] | ||||||
| Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: | ||||||
| 40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5] | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. | ||||||
| [1] SR 942.20 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 16 Preise |
||||||
| Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1]. | ||||||
| Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. | ||||||
| Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. | ||||||
| Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: | ||||||
| abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung. | ||||||
| Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2] | ||||||
| Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3] | ||||||
| Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: | ||||||
| 40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5] | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. | ||||||
| [1] SR 942.20 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 16 Preise |
||||||
| Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1]. | ||||||
| Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. | ||||||
| Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. | ||||||
| Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: | ||||||
| abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung. | ||||||
| Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2] | ||||||
| Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3] | ||||||
| Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: | ||||||
| 40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5] | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. | ||||||
| [1] SR 942.20 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 16 Preise |
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| Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1]. | ||||||
| Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. | ||||||
| Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. | ||||||
| Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: | ||||||
| abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung. | ||||||
| Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2] | ||||||
| Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3] | ||||||
| Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: | ||||||
| 40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; | ||||||
| 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5] | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. | ||||||
| [1] SR 942.20 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178). [5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
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| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
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| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
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| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
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| kostenpflichtig sind; und | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| abonniert sind; | ||||||
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| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
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| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
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| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
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| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
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| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
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| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| abonniert sind; | ||||||
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| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
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| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
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| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
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| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
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| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
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| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
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| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
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| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
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| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
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| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
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| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
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| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
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| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
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| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 38 Grundsatz |
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| Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung |
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| Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: | ||||||
| abonniert sind; | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| mindestens einmal wöchentlich erscheinen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; | ||||||
| eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. | ||||||
| Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. | ||||||
| Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: | ||||||
| der Post zur Tageszustellung übergeben werden; | ||||||
| vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; | ||||||
| von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder; | ||||||
| ihre Abonnentinnen und Abonnenten, | ||||||
| ihre Spenderinnen und Spender, oder | ||||||
| ihre Mitglieder; | ||||||
| vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; | ||||||
| mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; | ||||||
| nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; | ||||||
| einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; | ||||||
| eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; | ||||||
| nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; | ||||||
| nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; | ||||||
| kostenpflichtig sind; und | ||||||
| einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. | ||||||
| Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||