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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 59 |
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| Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. | ||||||
| Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. | ||||||
| Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: | ||||||
| dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); | ||||||
| den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; | ||||||
| den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; | ||||||
| den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||||||
| Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 59 |
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| Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. | ||||||
| Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. | ||||||
| Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: | ||||||
| dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); | ||||||
| den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; | ||||||
| den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; | ||||||
| den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||||||
| Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere: | ||||||
| der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; | ||||||
| der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers; | ||||||
| der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt; | ||||||
| der Erhaltung von Fischgewässern; | ||||||
| der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente; | ||||||
| der landwirtschaftlichen Bewässerung; | ||||||
| der Benützung zur Erholung; | ||||||
| der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere: | ||||||
| der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; | ||||||
| der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers; | ||||||
| der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt; | ||||||
| der Erhaltung von Fischgewässern; | ||||||
| der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente; | ||||||
| der landwirtschaftlichen Bewässerung; | ||||||
| der Benützung zur Erholung; | ||||||
| der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen |
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| Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. | ||||||
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SR 923.0 BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt: | ||||||
| die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen; | ||||||
| bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; | ||||||
| eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten; | ||||||
| die Fischereiforschung zu fördern. | ||||||
| Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben. | ||||||
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SR 923.0 BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt: | ||||||
| die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen; | ||||||
| bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; | ||||||
| eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten; | ||||||
| die Fischereiforschung zu fördern. | ||||||
| Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben. | ||||||
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SR 923.0 BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) Art. 2 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. | ||||||
| Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 und 16 Bst. c und d). Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe (Art. 8-10). | ||||||
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SR 923.0 BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) Art. 3 Bewirtschaftung |
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| Die Kantone regeln die nachhaltige Nutzung der Bestände und sorgen dafür, dass: | ||||||
| die natürliche Artenvielfalt der Fische und Krebse erhalten bleibt; | ||||||
| die Tiere beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden. | ||||||
| Sie erlassen insbesondere Bestimmungen über: | ||||||
| die erlaubten Fanggeräte und ihre Verwendung; | ||||||
| die erlaubten Hilfsgeräte; | ||||||
| den Fang von Köderfischen; | ||||||
| den Fang von Fischnährtieren; | ||||||
| den Besatz von befischten Gewässern; | ||||||
| das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen. | ||||||
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SR 923.0 BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen |
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| Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. | ||||||
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SR 923.0 BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) Art. 15 |
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| Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar. | ||||||
| Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen. | ||||||
| Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen. | ||||||
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SR 923.0 BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) Art. 15 |
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| Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar. | ||||||
| Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen. | ||||||
| Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen. | ||||||
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SR 923.0 BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) Art. 15 |
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| Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar. | ||||||
| Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen. | ||||||
| Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen. | ||||||
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SR 923.0 BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) Art. 15 |
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| Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar. | ||||||
| Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen. | ||||||
| Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||