SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. |
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1 | Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. |
2 | Er regelt insbesondere: |
a | die Eintragungsberechtigung; |
b | die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft; |
c | das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; |
d | die Kontrolle. |
2bis | In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37 |
3 | Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden. |
4 | Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt. |
5 | Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38 |
5bis | Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39 |
6 | Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden: |
a | vor dem 1. Januar 1996; oder |
b | bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41 |
6bis | Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42 |
7 | Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen: |
a | jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; |
b | jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. |
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1 | Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. |
2 | Er regelt insbesondere: |
a | die Eintragungsberechtigung; |
b | die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft; |
c | das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; |
d | die Kontrolle. |
2bis | In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37 |
3 | Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden. |
4 | Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt. |
5 | Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38 |
5bis | Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39 |
6 | Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden: |
a | vor dem 1. Januar 1996; oder |
b | bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41 |
6bis | Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42 |
7 | Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen: |
a | jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; |
b | jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
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1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 10 Einsprache - 1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben: |
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1 | Gegen die Eintragung können Einsprache erheben: |
a | Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können; |
b | die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt. |
2 | Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen. |
3 | Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: |
a | Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht. |
b | Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung. |
c | Die Gruppierung ist nicht repräsentativ. |
d | Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
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1 | Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
a | für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; |
b | für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet. |
2 | Absatz 1 gilt insbesondere: |
a | wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; |
b | wenn sie übersetzt wird; |
c | wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird; |
d | wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird; |
e | ... |
3 | Verboten ist ausserdem: |
a | jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften. |
b | jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann; |
c | jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b. |
4 | In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn: |
a | das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder |
b | die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52 |
5 | Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
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1 | Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
a | für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; |
b | für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet. |
2 | Absatz 1 gilt insbesondere: |
a | wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; |
b | wenn sie übersetzt wird; |
c | wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird; |
d | wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird; |
e | ... |
3 | Verboten ist ausserdem: |
a | jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften. |
b | jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann; |
c | jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b. |
4 | In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn: |
a | das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder |
b | die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52 |
5 | Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
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1 | Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
a | für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; |
b | für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet. |
2 | Absatz 1 gilt insbesondere: |
a | wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; |
b | wenn sie übersetzt wird; |
c | wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird; |
d | wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird; |
e | ... |
3 | Verboten ist ausserdem: |
a | jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften. |
b | jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann; |
c | jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b. |
4 | In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn: |
a | das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder |
b | die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52 |
5 | Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
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1 | Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
a | für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; |
b | für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet. |
2 | Absatz 1 gilt insbesondere: |
a | wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; |
b | wenn sie übersetzt wird; |
c | wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird; |
d | wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird; |
e | ... |
3 | Verboten ist ausserdem: |
a | jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften. |
b | jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann; |
c | jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b. |
4 | In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn: |
a | das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder |
b | die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52 |
5 | Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
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1 | Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten: |
a | für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; |
b | für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet. |
2 | Absatz 1 gilt insbesondere: |
a | wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; |
b | wenn sie übersetzt wird; |
c | wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird; |
d | wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird; |
e | ... |
3 | Verboten ist ausserdem: |
a | jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften. |
b | jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann; |
c | jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b. |
4 | In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn: |
a | das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder |
b | die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52 |
5 | Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53 |