OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:
OG); da dem Verwaltungsgericht keine engere Kognition als dem Bundesgericht zukommt, liegt hier keine Ausnahme vor (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f.). Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die unterinstanzlichen Entscheide richtet.
OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzutreten.
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 41a [1] |
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| Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde. | ||||||
| Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung. | ||||||
| Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser [2], Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten. | ||||||
| Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung |
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| Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht |
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| Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung. | ||||||
| Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 2 |
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| Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung. | ||||||
| Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt. [1] | ||||||
| Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet. | ||||||
| Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2000 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 41a [1] |
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| Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde. | ||||||
| Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung. | ||||||
| Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser [2], Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten. | ||||||
| Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
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| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
OG) und es sich um im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige Noven handelt, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 127 I 145 E. 5 S. 160). Gleiches gilt bezüglich der Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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