Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 534/02

Urteil vom 25. August 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Traub

Parteien
E.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 24. Mai 2002)

Sachverhalt:
A.
E.________ (geb. 1955) übte, nachdem er 1975 in die Schweiz eingereist war, verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. So arbeitete er als Kellner, Aussendienstmitarbeiter, Magaziner und Taxifahrer, wobei er etwa ab 1987 wegen aufkommender Rückenbeschwerden gezwungen war, auf leichtere Arbeiten umzustellen. Ein bei der Invalidenversicherung eingereichtes Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen wurde 1992 abgelehnt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer gab E.________ im November 1999 aus gesundheitlichen Gründen auf.

Am 16. November 1999 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Im Laufe der Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts holte die IV-Stelle des Kantons Bern unter anderem ein neurologisches Gutachten ein. Sie gelangte zum Schluss, es bestehe keine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass (Verfügung vom 4. September 2001).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Mai 2002 ab.
C.
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2000 eine Viertelsrente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier am 4. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich aus der Einkommensdifferenz (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.
Streitig ist allein die Bemessung des Invalideneinkommens.
3.1 Verwaltung und Vorinstanz stellten zur Bezeichnung der zumutbaren Tätigkeiten, auf deren Grundlage der anrechenbare Lohn festzustellen ist, auf die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch Frau Dr. L.________, Spezialärztin für Neurochirurgie, ab. In ihrem Gutachten vom 17. Juni 2000 diagnostizierte sie im Wesentlichen ein zervikales Schmerzsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen, beidseitige Schulter- und Thoraxschmerzen, ein lumbales Schmerzsyndrom mit pseudo-radikulärer Ausstrahlung links, wiederum mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen, sowie beidseitige Knieschmerzen (letztere ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Die an eine Verweisungstätigkeit zu stellenden Anforderungen umriss die Medizinerin sodann folgendermassen: Eine leidensangepasste Arbeit erfordere kein Kopfdrehen bzw. kein längeres Verharren in einer gedrehten, reklinierten oder geneigten Kopfhaltung, schliesse das Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm aus und erlaube - besonders bei einer sitzenden Beschäftigung - einen häufigen Positionswechsel. Eine solche Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar und mit keiner Leistungseinbusse verbunden. Zu den erwähnten Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates kommt allerdings
noch ein schweres Schlafapnoesyndrom hinzu (vgl. den Bericht des Zentrums X.________ am Spital B.________ vom 29. April 2002), das bereits bei der neurologischen Begutachtung bekannt war. Unter Berücksichtigung der Folgen dieser Krankheit bezifferte die Sachverständige die Arbeitsfähigkeit auf etwa 75 bis 80 %.

Nicht näher abgeklärt wurde, inwiefern diese Einschätzungen mit Blick auf das - nach der Begutachtung, aber vor dem Verfügungsdatum eingetretene - Unfallereignis vom 25. Juni 2000 noch abschliessenden Charakter beanspruchen können; in den medizinischen Akten ist von einer posttraumatischen Aktivierung des Zervikalsyndroms die Rede (vgl. die Berichte des Allgemeinmediziners Dr. W.________, vom 2. Mai 2001 und des Dr. G.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 16. April 2001).
3.2 Sowohl in der streitigen Verfügung als auch im angefochtenen Entscheid wurde bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn zurückgegriffen. Konkret stellten die Vorinstanzen auf das durchschnittliche Einkommen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten in allen Wirtschaftszweigen ab (gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für Statistik [LSE], Tabelle TA 1 S. 31). Unter Einrechnung der reduzierten Arbeitsfähigkeit (75 % gemäss Gutachten der Frau Dr. L.________ vom 17. Juni 2000) und eines sogenannten leidensbedingten Abzuges (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) von 15 % ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 36,25 %.
3.3 Verwaltung und Vorinstanz verfügten nicht über ausreichende Entscheidungsgrundlagen, um das Invalideneinkommen mit der erforderlichen Sorgfalt (BGE 127 V 134 Erw. 4c) bemessen zu können. So ist das Ausmass allfälliger erwerblich bedeutsamer Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2000 ungeklärt (vgl. Erw. 3.1 in fine hievor). Im Weitern ist fraglich, ob bei der Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich auch der Schlafstörung, ausreichend Rechnung getragen wurde.
3.3.1 Die Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird vorwiegend von den mit beruflicher Beratung und Eingliederung betrauten Einrichtungen der IV beurteilt. Die medizinischen Sachverständigen, welche das jeweilige Anforderungsprofil des Arbeitsmarktes in der Regel nicht kennen, haben prinzipiell nur die medizinischen Rahmenbedingungen einer behinderungsgerechten erwerblichen Beschäftigung zu bezeichnen, dies in negativer (sachliche und zeitliche invaliditätsbedingte Restriktionen) wie positiver (erwerbsrelevante funktionelle Integrität) Umschreibung. Nach der Rechtsprechung ist zwischen dem ärztlichen Gutachter und den Fachleuten der Berufsberatung eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin beurteilt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; die Mediziner äussern sich vor allem zu jenen Funktionen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die
Fachleute der Berufsberatung dagegen nehmen dazu Stellung, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).
3.3.2 Der Versicherte leidet einerseits an degenerativen Schädigungen des Bewegungsapparats (Erw. 3.1 hievor), anderseits aber auch an einem - möglicherweise therapieresistenten (vgl. die Berichte des Zentrums X.________ am Spital B.________ vom 29. April 2002 und des Dr. G.________ vom 16. April 2001 sowie das Gutachten der Frau Dr. L.________ vom 17. Juni 2000) - Schlafapnoesyndrom.

Das Gutachten der Frau Dr. L.________ vom 17. Juni 2000, das vorab den rheumatologisch-orthopädischen Befunden gewidmet ist, enthält keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Schlafstörung und deren Folgen. Derweil veranschlagt die Sachverständige die - ansonsten vollschichtig zumutbare - Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit "unter Berücksichtigung der Schlafstörung" auf 75-80 %. Diese Angaben genügen nicht, um die Tragweite des Schlafapnoesyndroms für die Zwecke der Bemessung des Invalideneinkommens zuverlässig abschätzen zu können. Eine vertiefte fachmedizinische Abklärung erscheint entscheiderheblich, denn nach Feststellung des Zentrums X.________ am Spital B.________ liege eine "schwere schlafassoziierte Atemstörung" vor; die durchgeführte Polysomnographie bestätige das Vorliegen eines schweren Schlafapnoesyndroms als Ursache einer "subjektiv stark störenden und ausgeprägten Tagesschläfrigkeit" (Bericht vom 29. April 2002). In Anbetracht des offenbaren Ausmasses der Schlafstörung kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die erwähnte Einschätzung der Gutachterin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit die Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinlänglich berücksichtigt.
In den Akten der Invalidenversicherung ist überdies nicht dokumentiert, in welchem Mass sich der Befund auf den hier massgebenden Zeitraum (bis zum Erlass der strittigen Verfügung) zurückbeziehen lässt. Es bedarf in dieser Hinsicht sowie bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Schlafstörung weiterer medizinischer (und erwerblicher; dazu Erw. 3.3.3 hienach) Abklärungen. Mit Blick auf den sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Schadenminderung (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a) sind schliesslich therapeutische Möglichkeiten zu relevieren.
3.3.3 Verwaltung und kantonales Gericht haben bei der Bemessung des Invalideneinkommens das statistische Durchschnittseinkommen eines ungelernten Hilfsarbeiters herangezogen, ohne die noch zumutbaren Tätigkeitsbereiche näher zu bezeichnen; den ärztlicherseits definierten funktionellen Einschränkungen wurde mit einem Abzug in Höhe von 15 % Rechnung getragen. Mit Blick auf die Auswirkungen des in die Abklärung einzubeziehenden Leidens erscheint es angezeigt, die zumutbaren Arbeiten auf der Grundlage der ergänzten Akten (Erw. 3.3.2 hievor) spezifischer zu umschreiben. Denn falls sich als Folge des Schlafapnoesyndroms etwa eine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit oder des Arbeitstempos ergeben sollte, wäre nämlich darzutun, welche Kategorien von Arbeiten beispielsweise eine verlangsamte Arbeitsweise oder eine verminderte Aufmerksamkeit überhaupt zulassen. Im bislang vorliegenden Bericht des Zentrums X.________ am Spital B.________ ist einzig davon die Rede, ohne adäquate Therapie sei zumindest das gewerbliche Lenken eines Motorfahrzeuges zu unterlassen. Die angesichts der krankheitsbedingten Tagesschläfrigkeit im Zusammenhang mit der Bemessung eines leidensbedingten Abzuges am Invalidenlohn bedeutsame Frage, ob den allfälligen
Folgen des Leidens für die erwerbliche Leistungsfähigkeit mit einer zeitlichen Reduktion der Verweisungstätigkeit Genüge getan wird oder ob eine im Rahmen des zugemuteten Arbeitspensums zusätzlich anfallende Minderung des Rendements zu gewärtigen ist, kann nicht unter blossem Rückgriff auf die Gesamtheit der einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sinne der LSE beantwortet werden.
4.
4.1 Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören - nebst den Rechtsverhältnissen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde verbindlich Stellung genommen hat - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Die versicherte Person wahrt mit der Anmeldung alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche. Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf die nach Sachverhalt und Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft sie auch eine Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 f. Erw. 3b).

Nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 126 V 243 Erw. 5, 108 V 212 f. Erw. 1d; AHI 2001 S. 284 Erw. 5a/bb; Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 21 ff.).
4.2 Die medizinischen Akten enthalten Hinweise, dass die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten mit der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gesteigert werden könnte. Frau Dr. L.________ befürwortete in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2000 unter Hinweis auf "an verschiedenen Körperstellen" bestehende Beschwerden, auf die Rücksicht zu nehmen sei, "eine IV-interne Abklärung betreffend eine berufliche Umstellung", welche die Arbeitsfähigkeit anzuheben vermöge. Auch im Arztbericht des Dr. W.________ vom 2. Mai 2001 wurde eine Umschulung angeregt. Die Sozialberatung der Gemeinde K.________ vertrat gegenüber der IV-Stelle - unter gewissen Vorbehalten - ihrerseits die Auffassung, dem Versicherten sei im Zusammenhang mit einer allfälligen Umschulung auf Grund seiner Leistungen und Flexibilität ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zuzumuten (Schreiben vom 16. Mai 2000).
4.3 Es besteht somit ausreichend Anlass, um den Anspruch auf eine Umschulung (Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG, Art. 6 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV; AHI 2000 S. 192 Erw. 2b/aa) zu prüfen, zumal die von der Rechtsprechung angenommene Erheblichkeitsschwelle, die bei einer Erwerbseinbusse von ungefähr 20 % liegt, jedenfalls klar übertroffen wird (vgl. BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; Urteil J. vom 18. Oktober 2000, I 665/99, Erw. 4b). Das erforderliche Mass an Eingliederungswirksamkeit (Erw. 4.4 hienach) ist im Übrigen nicht erst dann erfüllt, wenn die Vorkehr den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad bzw. das Ausmass des Rentenanspruchs beeinflusst (BGE 108 V 213 Erw. 1d; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 84).
4.4 Im Rahmen einer erneuten Prüfung des Leistungsbegehrens wird die IV-Stelle zunächst der individuellen (objektiven und subjektiven) Eingliederungsfähigkeit des Versicherten nachzugehen haben; dabei sind die massgebenden medizinischen und erwerblichen Rahmenbedingungen (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.; AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; ZAK 1963 S. 37 Erw. 2; Urteil N. vom 1. Februar 2000, I 618/99, Erw. 1a) zu erheben. Weiter kommt eine Umschulung nur in Betracht, wenn sie in wesentlichem Ausmass eingliederungswirksam ist (vgl. BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d, 107 V 88 Erw. 2; Urteil F. vom 19. April 2000, I 30/00, Erw. 3b; Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 83 ff., 184 f.). Schliesslich ist der Vorbehalt einer annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen) zu beachten.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Entscheidungsgrundlagen für die Bemessung des Invalideneinkommens ergänzungsbedürftig sind. Die Sache ist daher zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Dies betrifft vorab die Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2000 sowie des Schlafapnoesyndroms. Anschliessend ist abzuklären, ob die Voraussetzungen zur Durchführung beruflicher Massnahmen gegeben sind.
6.
Der durch den Rechtsdienst der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB) vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (vgl. SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. September 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: