Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 345/2008

Urteil vom 25. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
7. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
F.________ (geboren 1951), Bezügerin einer Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), meldete sich am 1. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad von 49 % und ersetzte die bisherige Witwenrente mit Verfügung vom 27. September 2005 mit Wirkung ab 1. August 2004 durch eine ganze Invalidenrente. Ferner ordnete sie die Auszahlung der von der Krankentaggeldversicherung erbrachten Vorleistung für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 30. September 2005 im Umfang von Fr. 10'670.- an den Krankenversicherer an. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 wurde die von F.________ und ihrer Tochter erhobene Einsprache teilweise gutgeheissen, indem die IV-Stelle die Drittauszahlung für die Monate August und September 2005 neu berechnete und entschied, dass F.________ der Betrag von Fr. 458.- nachbezahlt wird. Die Rechtsbegehren der Tochter von F.________ betrachtete sie als obsolet, da mit Verfügung vom 27. September und 7. November 2005 über die entsprechende Kinder- und Waisenrente entschieden worden sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Januar 2007 änderte die IV-
Stelle entsprechend dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 die Verfügung vom 27. September 2005 insofern ab, als der Drittauszahlungsbetrag um Fr. 458.- gekürzt wurde, ansonsten sie aber an der ursprünglichen Verfügung festhielt.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 und gegen die Verfügung vom 16. Januar 2007 durch F.________ und ihre Tochter erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr für die Zeit ab 1. August 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 65 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 400 E.2 S. 403, 249 E. 1.1 S. 251).

2.
Streitig und angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid einzig in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades.

2.1 Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 43 - 1 Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.281
1    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.281
2    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.282
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.283
IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; es wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Gestützt auf diese Norm hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil S. vom 18. März 2005 (I 791/03; publiziert in SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41) erkannt, dass eine Witwe, deren Invaliditätsgrad von 90 % auf 50 % herabgesetzt wird, die aber dank des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Witwenrente der AHV weiterhin eine ganze Invalidenrente beziehen kann, kein schutzwürdiges Interesse an der Bestreitung des Invaliditätsgrades hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im IV-Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente ermittelte Invaliditätsgrad habe für die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente keine präjudizierende Wirkung. Dasselbe gilt auch beim Zusammenfallen von Witwen- und Invalidenrente: Da die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad nicht präzis ermitteln muss, sondern einzig zu prüfen hat, ob er mindestens 40 % beträgt, kann sich die IV-Stelle mit einer groben Schätzung begnügen. Eine solche
Schätzung kann die berufliche Vorsorge nicht binden. Demzufolge lässt sich ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer exakten Feststellung des Invaliditätsgrades nicht mit Bezug auf andere Sozialversicherungszweige begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte mit Blick auf eine Wiederverheiratung den Anspruch auf eine Witwenrente verlieren könnte. Im Urteil in Sachen V. vom 9. Juni 2006 (I 808/05; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls bei einer Versicherten, die wie im vorliegenden Fall eine durch eine Invalidenrente abgelöste Witwenrente bezogen hatte, in Bestätigung der Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Invalidenversicherung bei Ablösung einer Witwenrente durch eine Invalidenrente gerade keine präzise Bemessung des Invaliditätsgrades vornimmt, da für die ihr obliegenden Belange eine grobe Schätzung genügt. Aus diesem Grund hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesen Urteilen ausdrücklich erwogen, der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad entfalte für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung. Unter diesen Umständen entfällt aber auch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
Invaliditätsgrades (dazu auch Ulrich Meyer, Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 57 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr schutzwürdiges Interesse in der Beschwerde damit, dass die Feststellung des IV-Grades im Rahmen der 1. Säule die Pensionskasse binde und durch die freie Vorsorge (3. Säule) in der Praxis meist übernommen werde. Damit lässt sich aber nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 48 S. 176) ein schutzwürdiges Interesse nicht begründen. Weitere Sozialversicherer - wie hier die Pensionskasse der Beschwerdeführerin - werden den IV-Grad von Amtes wegen mit der gebotenen Sorgfalt zu ermitteln haben (erwähntes Urteil I 791/03, E. 2.4). Andere Gründe sind nicht ersichtlich, zumal einzig die Höhe des Invaliditätsgrades, nicht jedoch der Beginn der Invalidenrente bestritten ist (vgl. Urteil U. vom 4. Juni 2007 [I 272/06]). Bereits IV-Stelle und kantonales Gericht hätten daher auf die Einsprache resp. Beschwerde in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades nicht eintreten dürfen (vgl. BGE 131 V 298 E. 3 S. 300, 130 V 560 E. 3.3 S. 563; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 1 [I 808/05], je mit Hinweisen). Da im Einspracheverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren weitere - mit der vorliegenden Beschwerde nicht mehr angefochtene - Rechtsfragen strittig waren und in den jeweiligen Dispositiven nicht
auf die Erwägungen verwiesen wird, besteht angesichts der Unverbindlichkeit der Invaliditätsbemessung für die Vorsorgeeinrichtung kein Anlass, den Entscheid des kantonalen Gerichts und den Einspracheentscheid in diesem Punkt von Amtes wegen aufzuheben (vgl. dazu BGE 129 V 289; ARV 1999 Nr. 14 S. 74; Urteile I 92/07 in Sachen S. vom 21. Februar 2008 und I 299/93 in Sachen vom F. vom 25. März 1994).

3.
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG kostenpflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Nussbaumer