Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 155/02

Urteil vom 25. Juni 2003
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
Z.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 16. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Z.________, geboren am 9. Mai 1979, war als Heizungsmonteur-Lehrling bei der Firma X.________ AG tätig. Am 1. Mai 1997 verunfallte er mit dem seinem Bruder entwendeten Personenwagen und erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirntrauma sowie weitere Verletzungen. Eine Blutprobe ergab, dass er im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,38 ? aufgewiesen hatte. Mit Verfügung vom 16. Juli 1997 stellte der Jugendanwalt des Kantons Schwyz das Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das SVG gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB ein. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilkosten aufkam, verfügte am 1. September 1997 eine Kürzung der Geldleistungen um 30 % wegen Herbeiführung des Unfalls bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens.

Am 28. Mai 1999 meldete sich Z.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz richtete ihm vom 1. Mai 1998 bis zum 31. August 1999 eine halbe einfache Invalidenrente aus (Verfügung vom 12. Februar 2000) und übernahm für die Zeit vom 6. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Heizungsmonteur (Verfügung vom 29. Oktober 1999). Nach Abschluss der Ausbildung war Z.________ als Heizungsmonteur beim bisherigen Arbeitgeber angestellt, wobei er eine Leistung von etwa 50 % erzielte. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. August 2000 erneut eine halbe einfache Invalidenrente zu, welche sie wegen Grobfahrlässigkeit um 30 % kürzte.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ die Zusprechung einer ungekürzten Rente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab.
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ungekürzte halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Kürzung auf 10 % herabzusetzen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die IV-Stelle beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2003 stellt Z.________ das Gesuch um Sistierung des Verfahrens, dies im Hinblick auf das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. Aus diesem Grunde stellt sich die Frage einer Sistierung des Verfahrens nicht.
2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
IVG können Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Auf Grund des direkt anwendbaren Art. 32 Ziff. 1 lit. e des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und Art. 68 lit. f
IR 0.831.104 Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (mit Anlage und Beilagen)
EOSS Art. 68 - Eine Leistung, auf die eine geschützte Person nach einem der Teile II bis X Anspruch hätte, kann in vorgeschriebenem Ausmass ruhen,
a  solange die betreffende Person sich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei aufhält,
b  solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder Dienststelle der Sozialen Sicherheit bestritten wird; ein Teil der Leistung ist jedoch den unterhaltsberechtigten Angehörigen des Leistungsempfängers zu gewähren,
c  solange die betreffende Person eine andere Barleistung der Sozialen Sicherheit mit Ausnahme einer Familienleistung bezieht, ferner, solange sie für denselben Fall von dritter Seite entschädigt wird, wobei jedoch der ruhende Leistungsteil die andere Leistung oder die von dritter Seite gewährte Entschädigung nicht übersteigen darf,
d  wenn die betreffende Person versucht hat, durch Betrug eine Leistung zu erhalten,
e  wenn die betreffende Person den Fall durch ein Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt hat,
f  wenn die betreffende Person den Fall vorsätzlich herbeigeführt hat,
g  in entsprechenden Fällen, wenn die betreffende Person es unterlässt, die ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen des ärztlichen Dienstes oder für die Rehabilitation zu benutzen oder die für die Nachprüfung des Bestehens des Falles oder für das Verhalten der Leistungsempfänger vorgeschriebenen Regelungen nicht befolgt,
h  bei Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit, wenn die betreffende Person es unterlässt, die ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen der Arbeitsvermittlung zu benutzen,
i  bei Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit, wenn der Verlust der Beschäftigung die unmittelbare Folge einer auf eine Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung war oder die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ohne ausreichenden Grund aufgegeben hat, und
j  bei Leistungen an Hinterbliebene, solange eine Witwe mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) sind Leistungskürzungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls allerdings ausgeschlossen (BGE 119 V 171 ff.). Dagegen bleibt die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen wegen absichtlicher Herbeiführung der Invalidität oder Herbeiführung der Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens zulässig, soweit sie Leistungen an den anspruchsberechtigten Versicherten zum Gegenstand hat (BGE 120 V 226 Erw. 2a, 119 V 244 Erw. 3). Wie in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 37 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
1    Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
2    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.85
3    Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.86
UVG), aber anders als in der Militärversicherung (Art. 65 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 65 - 1 Werden Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG116 gekürzt, so können Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG höchstens um ein Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehegatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht.117
1    Werden Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG116 gekürzt, so können Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG höchstens um ein Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehegatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht.117
2    ...118
3    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.119
MVG), setzt die Bestimmung die Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes und nicht notwendigerweise Absicht oder Grobfahrlässigkeit voraus. Der Unfall muss nicht zwingend
schuldhaft herbeigeführt worden sein; es genügt, wenn er bei (anlässlich) der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde (BGE 120 V 227 Erw. 2c).
2.2 Die Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" sind im strafrechtlichen Sinne aufzufassen. Als Vergehen gelten nach Art. 9 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten strafbaren Handlungen. Soweit es das Gesetz vorsieht, gehören dazu auch fahrlässig begangene Handlungen (Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Kein Vergehen liegt vor, wenn die strafbare Handlung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit (bzw. Zurechnungsunfähigkeit) begangen wurde (Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB). Wurde der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit vom Handelnden selbst herbeigeführt, um in diesem Zustand eine strafbare Tat auszuführen, oder hat der Handelnde die Unzurechnungsfähigkeit insofern fahrlässig herbeigeführt, als er die Erfüllung eines Straftatbestandes voraussehen konnte oder musste, findet Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB nicht Anwendung (Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Die Leistungen sind alsdann trotz Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zu kürzen oder zu verweigern (BGE 120 V 227 Erw. 2d).
3.
3.1 Laut Rapport der Kantonspolizei vom 10. Mai 1997 hat sich der Unfall ereignet, als der Versicherte mit einem entwendeten Personenwagen ohne gültigen Führerausweis (bzw. ohne das erforderliche Mindestalter von 18 Jahren erreicht zu haben) in angetrunkenem Zustand, unangegurtet und mit überhöhter Geschwindigkeit in einer leichten Linkskurve geradeaus fuhr, worauf das Fahrzeug einen Holzzaun durchschlug und ins angrenzende Wiesland geschleudert wurde. Er hat damit u.a. die Straftatbestände von Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG (Fahren in angetrunkenem Zustand) und Art. 94 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG (Entwendung zum Gebrauch) erfüllt, wofür das Gesetz Gefängnis oder Busse als Strafe vorsieht. Nach der Legaldefinition von Art. 9 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB handelt es sich dabei um Vergehen, welche nicht nur strafbar sind, wenn sie vorsätzlich, sondern auch wenn sie fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG). Der Beschwerdeführer hat den Unfall demnach im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
IVG bei der Ausübung eines Vergehens herbeigeführt. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat auch der Tatbestand von Art. 94 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG als erfüllt zu gelten. Der privilegierte Tatbestand von Satz 2 dieser Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn der Fahrzeugführer
über einen gültigen Führerausweis verfügt (Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Bern 1964, S. 245 f.; Harry Kalt, Die Entwendung zum Gebrauch nach Art. 94
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG, Diss. Zürich 1972, S. 50 ff.). Weil dies im vorliegenden Fall nicht zutraf, ist unerheblich, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welchem das entwendete Fahrzeug gehörte, auf einen Strafantrag verzichtet hat.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung seien nicht gegeben, weil gemäss Art. 66bis
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
StGB von einer Bestrafung abgesehen worden sei und er nie der Verletzung von Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
bzw. Art. 94 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG schuldig gesprochen worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht erforderlich, dass ein Strafentscheid vorliegt, und es ist gegebenenfalls Sache der Verwaltung und des Sozialversicherungsrichters, selbstständig zu prüfen, ob eine für die Leistungskürzung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung vorliegt (vgl. BGE 120 V 224 ff.). Zum andern bedeutet die im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 66bis
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
StGB verfügte Einstellung des Strafverfahrens nicht, dass sich der Beschwerdeführer keiner Vergehen im Sinne von Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
und Art. 94 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG schuldig gemacht hat. Nach Art. 66bis Abs. 1 StGB sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Dabei ist zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter zuzumessen und alsdann gegen die - eine
unmittelbare Folge seiner Tat darstellende - Betroffenheit des Täters abzuwägen (BGE 121 IV 175 Erw. 2d mit Hinweisen; vgl. auch Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, S. 304 ff.). In jedem Anwendungsfall von Art. 66bis
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
StGB geht die zuständige Behörde somit notwendigerweise von einem strafrechtlichen Verschulden aus (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 1997, 6S.388/1993). Im vorliegenden Fall hat der Jugendanwalt denn auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verletzung verschiedener Verkehrsregeln pflichtwidrig verhalten hat, er durch die unmittelbaren Folgen seines Fehlverhaltens aber derart betroffen ist, dass eine Bestrafung unangemessen wäre. Dass der Versicherte unbestrittenermassen Straftatbestände erfüllt hat, welche als Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB gelten, genügt für eine Leistungskürzung gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
IVG (vgl. zu Art. 37
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
1    Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
2    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.85
3    Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.86
UVG: Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
1    Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
2    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.85
3    Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.86
-39
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse - Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG89 ordnen.
UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 167). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht feststellt, würde es zu stossenden Rechtsungleichheiten führen, wenn Versicherte, die gestützt auf Art. 66bis
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
StGB von Bestrafung befreit werden, nicht unter die
Kürzungsregel fallen würden. Diese bezweckt den Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pönalen Charakter (BGE 106 V 28 mit Hinweisen).
3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, von einer Leistungskürzung sei mangels Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat abzusehen (Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 ? in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor, während bei einer solchen von 3 ? und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Für den Bereich zwischen 2 und 3 ? besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (BGE 122 IV 50 Erw. 1b und die dort zitierte Literatur; vgl. auch Peter Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. Düsseldorf 2000, S. 100 ff.; Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart 2000, S. 103). Es handelt sich allerdings nur um eine grobe Faustregel, welcher kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde liegt. Denn es gibt keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blutalkoholkonzentration. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration
widerspiegelt. Konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit haben daher prinzipiell den Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten (BGE 122 IV 50 Erw. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, 6S.17/2002).

Laut Bericht des Instituts für Rechtsmedizin Y.________ wies der Versicherte im Zeitpunkt der Probeentnahme (1 h 15 min nach dem Unfall) eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 bis 1,53 ? auf, was einen Mittelwert von 1,45 ? ergibt. Nach der von der Vorinstanz zitierten Literatur (Rudolf Hauri-Bionda, Fahrfähigkeit, in: Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Probleme der Verkehrsmedizin, Zürich 1994, Anhang 3; Wolfgang Schwerd [Hrsg.], Kurzgefasstes Lehrbuch der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen, Köln 1975, S. 118, 5. Aufl. Köln 1992, S. 120; vgl. auch die etwas abweichende Einteilung und Umschreibung bei Nedopil, a.a.0., S. 96) entspricht dies einer leichten Trunkenheit (Angetrunkenheit), die zu Euphorie, Kritikschwäche, Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, der Auffassungs-, Kombinations- und Umstellungsfähigkeit, Einschränkungen der Geschicklichkeit, leichten Gleichgewichtsstörungen und Sehstörungen führen kann. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist damit in der Regel jedoch nicht verbunden. Zu einem andern Schluss besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. Wohl war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht ganz 18 Jahre alt. Es fehlen aber konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass er das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen vermochte und nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Trotz der leichten Trunkenheit musste er sich der Unrechtmässigkeit seines Handelns bewusst sein, zumal er nicht nur in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gesteuert, sondern, ohne über einen Führerausweis zu verfügen, auch ein fremdes Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat. Es spricht sodann nichts dafür, dass seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), in einer die Zurechnungsfähigkeit vermindernden oder gar aufhebenden Weise beeinträchtigt war. Dass der Alkohol wahrscheinlich zu einer gewissen Enthemmung geführt und den Eintritt der Straftatbestände begünstigt hat, genügt auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGE 107 IV 5). Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht rechtfertigt es sich zwar, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit geltenden Richtwerte bei wenig trinkgewohnten Jugendlichen tiefer anzusetzen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine verminderte Schuldfähigkeit schon bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,5 ? und
eine Schuldunfähigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 2,5 ? anzunehmen (Reinhart Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern 1983, S. 278). Selbst diese Werte sind hier jedoch nicht erreicht, und es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die zu einer von der Vermutungsregel abweichenden Beurteilung Anlass zu geben vermöchten. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt an einer die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung gelitten hat. Zur Einholung eines Gutachtens besteht kein Anlass, woran auch der Hinweis auf Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB nichts zu ändern vermag. Von weiteren Abklärungen wären zudem kaum erhebliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weil der Beschwerdeführer in Abwesenheit seiner Eltern zu Hause Alkohol getrunken hat, der Unfall sich ohne Zeugen ereignet hat und er nach dem Unfall bewusstlos aufgefunden wurde, sodass es an konkreten Feststellungen über die Auswirkungen des Alkoholkonsums unmittelbar vor und nach dem Unfall fehlt.
4.
Als unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch, soweit damit die Angemessenheit der verfügten Leistungskürzung von 30 % bestritten wird. Die IV-Stelle hat sich diesbezüglich an den Entscheid der SUVA gehalten, welche am 1. September 1997 eine Leistungskürzung von 30 % verfügt hat. Dabei ging sie von den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der Unfallversicherer aus, welche den Kürzungssatz vom Ausmass der Trunkenheit abhängig machen und wonach bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2 ? in der Regel eine Kürzung von 20 % und für je zusätzliche 0,4 ? eine weitere Kürzung von 10 % vorzunehmen ist (vgl. hiezu Rumo-Jungo, a.a.O., S. 222). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat, stellen die Empfehlungen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für den Richter nicht verbindlich; sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie bei der Festsetzung der Leistungskürzung zu berücksichtigen sind (BGE 120 V 231 Erw. 4c). Eine analoge Anwendung rechtfertigt sich auch im Bereich der Invalidenversicherung (Urteil G. vom 25. Juni 2003, I 484/01).

Der beim Beschwerdeführer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,38 bis 1,53 ? entspricht ein Kürzungssatz von 30 %, wovon auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht abzugehen ist. Einerseits vermag zwar das jugendliche Alter des Versicherten im Unfallzeitpunkt das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anderseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden des Beschwerdeführers nicht auf das Fahren in angetrunkenem Zustand beschränkt, sondern dadurch qualifiziert ist, dass er ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat und über keinen gültigen Führerausweis verfügte, was mangels entsprechender Fahrpraxis geeignet war, das Unfallrisiko zu erhöhen. Insgesamt ist die Kürzung von 30 % daher als angemessen zu betrachten, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Eventualbegehren um Herabsetzung der Leistungskürzung führt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: