Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 180/2023

Urteil vom 25. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Kölz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ninos Jakob,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. März 2023 (UB230024-O/U/HON).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, Drohung etc. Er soll die Geschädigte B.________ am 1. April 2022 mit beiden Händen gewürgt haben, bis sie beinahe ohnmächtig geworden sei. Zuvor soll er ihr gesagt haben: "Du musst nicht meinen, ich sei wie die anderen Typen, ich bringe dich um." Am 2. April 2022 wurde A.________ verhaftet und am 5. April 2022 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 11. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ab. Ein weiteres Haftentlassungsgesuch vom 30. Januar 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Februar 2023 ab, wogegen A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, gelangte.
Am 14. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf. Sie beantragt die Bestrafung von A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer Geldstrafe und einer Busse sowie die Anordnung von Sicherheitshaft.
Mit Beschluss vom 1. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen das abgewiesene Haftentlassungsgesuch ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. März 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 1. März 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig und daher willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweis) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

2.
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und zudem ein besonderer Haftgrund gemäss lit. a-c vorliegt; so etwa, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO).
Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht, macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor.

3.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).

3.1.

3.1.1. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B 9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B 347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis).

3.1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer weise gemäss den vorliegenden Strafregisterauszügen zwei Vorstrafen je wegen Nötigung und Tätlichkeiten auf. In der laufenden Strafuntersuchung stünden nicht nur Delikte gegen Leib und Leben, sondern mit der Drohung auch ein das Rechtsgut der inneren Freiheit betreffendes Delikt im Raum. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ausschliesslich um andere Rechtsgüter gehe, gehe damit fehl. Ob sich die beiden Vortaten als genügend schwer erwiesen, um für die Begründung von Wiederholungsgefahr herangezogen zu werden, könne jedoch offengelassen werden.
Dem Beschwerdeführer würden unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung vorgeworfen. Er sei nicht geständig und habe bis anhin durchwegs die Aussagen verweigert. Die aktenkundigen Aussagen der Geschädigten seien a priori glaubhaft. Sie habe sehr detailliert und konstant geschildert, was sich am betreffenden Abend am Wohnort des Beschwerdeführers abgespielt haben soll. Die a priori glaubhaften Aussagen der Geschädigten würden durch die im Nachgang des betreffenden Vorfalls erhobenen medizinischen Befunde gestützt. So seien anlässlich einer Untersuchung der Geschädigten weniger als 24 Stunden nach dem Vorfall diverse Hämatome an ihrem Körper sowie Würgemale in der Halsregion festgestellt worden, die sich ohne Weiteres mit der Darstellung der Geschädigten in Einklang bringen liessen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Drohung zum Nachteil der Geschädigten weder in seinen an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahmen noch in seiner Beschwerdeschrift in Abrede gestellt. Folglich sei zumindest von einer erdrückenden Beweislage in Bezug auf zwei Tatvorwürfe, die versuchte vorsätzliche Tötung und die Drohung, auszugehen. Das Vortatenerfordernis sei entsprechend erfüllt.

3.1.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe sich dabei auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht im ersten Haftentscheid vom 5. April 2022 gestützt und eine von allen bisherigen Haftentscheiden abweichende Würdigung der unveränderten Sachlage vorgenommen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine umfassende Prüfung der im Streit liegenden Angelegenheit vornehmen durfte (Beschwerde als vollkommenes Rechtsmittel; vgl. Urteil 6B 1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2). Insofern ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine vom Zwangsmassnahmengericht abweichende Würdigung vorgenommen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz damit auch nicht dem Sachgericht vorgegriffen oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein verfassungsmässiges respektive zuständiges Gericht verletzt. Der Beschwerdeführer hält selber zutreffend fest, dass die Vorinstanz lediglich von "a priori glaubhaften Aussagen" der Geschädigten ausgegangen sei und dass die erschöpfende Beweiswürdigung Aufgabe des
Sachgerichts sei. Ein Widerspruch bzw. eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist darin nicht zu erblicken.
Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) : Die Vorinstanz habe eine erdrückende Beweislage bejaht, obschon eine solche bis anhin nie thematisiert worden sei. Sie hätte ihm im Rahmen eines Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumen müssen, zur angeblich erdrückenden Beweislage Stellung zu nehmen. Dabei beruft er sich auf das Urteil 1B 95/2023 vom 8. März 2023 E. 3, in dem das Bundesgericht eine Verletzung des Gehörsanspruchs bejaht hat, nachdem die Vorinstanz von den in der ursprünglichen Haftanordnung und den im Entscheid betreffend Haftverlängerung des Zwangsmassnahmengerichts angenommenen besonderen Haftgründen abgewichen ist und erstmals den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ohne dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B 335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen mussten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 130 III 35 E. 5; 126 I 19 E. 2c/aa; 124 I 49 E. 3c; Urteil 1B 469/2019 vom 21. November 2019 E. 1.2).
Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 1B 95/2023 vom 8. März 2023 hat die Vorinstanz hier denselben Haftgrund bejaht wie das Zwangsmassnahmengericht. Sie hat einzig das Vortatenerfordernis mit einer anderen Begründung als erfüllt erachtet als das Zwangsmassnahmengericht. Damit beruht der angefochtene Beschluss weder auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen noch auf nachträglich eingetretenen oder dem Beschwerdeführer unbekannten tatsächlichen Umständen. Die sachlichen und rechtlichen Grundlagen waren dem Beschwerdeführer mithin bekannt.

3.1.4. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Zeugenaussagen der beiden Personen, mit denen er und die Geschädigte den Abend verbracht hätten, stünden den Aussagen der Geschädigten in wesentlichen Punkten diametral entgegen. Dabei führt er je zwei Aussagen der beiden Zeugen betreffend das Geschehen vor der ihm vorgeworfenen Tathandlung an. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Geschädigte sehr detailliert und konstant geschildert habe, was sich am betreffenden Abend am Wohnort des Beschwerdeführers abgespielt haben soll, bestreitet er hingegen nicht. Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen der Geschädigten a priori glaubhaft seien, nicht als willkürlich darzutun. Aus seinem pauschalen Vorbringen, eine erdrückende Beweislage könne per se nicht vorliegen, wenn der Vorwurf einer Straftat gegenüber einer beschuldigten Person auf den blossen Aussagen einer involvierten Verfahrenspartei beruhe, kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zudem liegt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Mai 2022 zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vor. Zwar ist diesem - wie der Beschwerdeführer vorbringt - zu entnehmen, dass sich objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) in der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht hätten feststellen lassen. Ebenso geht aus dem Gutachten jedoch hervor, dass die Blutergüsse und die geschilderten subjektiven Beschwerden (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) mit den Folgen eines Angriffs gegen den Hals (Würgen) zu vereinbaren seien. Und weiter: "Folgt man den subjektiven Angaben [der Geschädigten], wonach es im Rahmen des Halsangriffes / Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein "Kribbeln im Kopf" verspürt habe, liegen subjektive Symptom[e] einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen." Ausserdem befindet sich ein Notfallbericht der chirurgischen Klinik des Stadtspitals Waid und Triemli vom 2. April 2022 in den Akten, worin als Diagnose "Multiple Würgemale am Hals und oberflächliche Abschürfungen an Schulter und untere[n] Extremitäten beidseits nach einem körperliche
[n] Angriff vom 01.04.2022" erfasst ist. Aus seinem Vorbringen, gemäss eben diesem Notfallbericht habe die Geschädigte die Notfallstation gleichentags in gutem Allgemeinzustand verlassen, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen ist, kann der Beschwerdeführer auch damit nicht aufzeigen, dass am Hals der Geschädigten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Januar 2023 betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren keine DNA von ihm habe festgestellt werden können. Gemäss diesem Gutachten konnte aus den beiden Spurenasservaten ab dem Hals rechts und links der Geschädigten nicht genügend humane DNA extrahiert werden, um daraus auswertbare DNA-Profile zu erstellen. Auch mit seinem Vorbringen, gemäss Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2023 müsse das Gericht die Geschädigte mutmasslich erneut befragen, damit es sich ein eigenes Bild über sie und deren Aussageverhalten machen könne, kann der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung nicht in Zweifel ziehen.

3.1.5. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Beweislage als erdrückend Bundesrecht verletzt und namentlich gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO) verstossen hätte.
Dass die Vorinstanz aus der bisherigen Aussageverweigerung des Beschwerdeführers Schlüsse für die erdrückende Beweislage gezogen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer bemängelte Wort "folglich" in der Begründung der Vorinstanz bezog sich nicht nur auf den vorhergehenden Satz, sondern vielmehr auf die gesamte Erwägung der Vorinstanz (vgl. oben E. 3.1.2). Dass die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig oder in rechtsverletzender Weise getroffen worden wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend.

3.2.

3.2.1. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen).

3.2.2. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, namentlich die versuchte vorsätzliche Tötung sowie auch die im Raum stehenden Todesdrohungen, seien offenkundig von erheblicher Sicherheitsrelevanz, womit auch die zweite Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr gegeben sei.

3.2.3. Nachdem sich der Beschwerdeführer zu dieser Erwägung der Vorinstanz nicht äussert und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollte, ist auf diesen Aspekt nicht einzugehen.

3.3.

3.3.1. Bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte massgebende Kriterien. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den massgebenden Grundlagen für die Risikoprognose auseinandergesetzt und normative Vorgaben an den Sachverständigenbeweis formuliert. Danach ist der Punktwert aus standardisierten Prognoseinstrumenten ein Beurteilungselement, das als Orientierungspunkt dienen kann, aber nicht als eigenständige oder gar abschliessende Grundlage für die Gefährlichkeitsbeurteilung des Gerichts. Adäquat beantworten lassen sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse im Einzelfall. Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (zum Ganzen: Urteil 1B 555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis).
Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 1B 487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Die Würdigung von Gutachten bildet ausserdem Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; zum Ganzen: Urteil 1B 496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.4 f.; je mit Hinweisen).

3.3.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2022 imponierten bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers narzisstische Züge mit erheblicher Kränkbarkeit und deutlicher Eifersucht, ein Dominanzstreben mit negativem Frauenbild sowie eine Gewaltbereitschaft im partnerschaftlichen bzw. sozialen Nahfeld. Auffallend sei sodann der starke und sehr rigide Bezug zum Christentum. Der Beschwerdeführer wirke bei gewissen Reizthemen mit aggressiver Reaktionsbereitschaft leicht provozierbar und habe angegeben, aufgrund teils schwerer Depression mehrjährig in Psychotherapie gewesen zu sein und Medikamente eingenommen zu haben. Zudem habe, in letzter Zeit wohl recht intensiv, ein Cannabiskonsum stattgefunden. Bei der aktuell in Frage stehenden Tat sei die Stimmung offenbar gekippt und es sei zu einem schnellen Wechsel der Stimmung bei leichter Provozierbarkeit, Kränkbarkeit und aggressiver Reaktionsbereitschaft gekommen. Auch das persönlichkeitsimmanente Dominanzbedürfnis komme durch die Tatbeschreibung der Geschädigten deutlich zum Ausdruck. Der Gutachter komme zum Schluss, dass die Gefahr für erneute, auch schwere Gewalthandlungen als deutlich, für minderschwere Gewalt und Drohungen/
Nötigungen als hoch einzustufen sei. Die belastete Legalprognose gründe einerseits auf Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers, andererseits auch auf dem Suchtmittelkonsum. Zudem bestünden mehrere Vorstrafen, insbesondere im Rahmen partnerschaftlicher Gewalt. Auch zukünftig sei im partnerschaftlich-familiären Kontext im ausgeprägten Mass mit auch deutlicherer Gewalt zu rechnen. Die gesamten Lebensumstände seien bezüglich Rückfallgefahr ungünstig; es bestehe eine fehlende Tagesstruktur, Suchtmittelkonsum sowie die Belastung durch die Distanz des Beschwerdeführers zu seinen Kindern.
Dass sich das Gutachten a priori als unverwertbar erweise, ergebe sich insbesondere nicht aus der dahingehenden Einschätzung von Prof. Dr. iur. C.________. Es erscheine fraglich, inwiefern Prof. Dr. iur. C.________ überhaupt in der Lage gewesen sei, das betreffende Gutachten, das sie in jeglicher Hinsicht für ungenügend halte, seriös in Zweifel zu ziehen. Es könne nicht angehen, gestützt auf eine einzige gegenteilige Einschätzung, auf die keineswegs vorbehaltlos abgestellt werden könne, einem psychiatrischen Gutachten die Verwertbarkeit abzusprechen und so dem zuständigen Sachgericht vorgreifen zu wollen. Weder erwiesen sich die gutachterlichen Feststellungen als a priori nicht überzeugend noch erweise sich das Gutachten prima vista als derart offensichtlich fehlerbehaftet, dass ihm - im jetzigen Verfahrensstadium - die Verwertbarkeit abzusprechen wäre.
Das Zwangsmassnahmengericht habe sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einschlägig vorbestraft sei, sondern der aktuelle Tatvorwurf auch auf eine deutliche Steigerung des deliktischen Verhaltens seit seiner letzten Verurteilung hinweise. Mithin liege eine Aggravationstendenz vor, was die Rückfallprognose belaste. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich der Beschwerdeführer offenbar aus nichtigem Anlass und nach einem Stimmungsumschwung stark gekränkt gezeigt und sodann die Geschädigte massiv gewürgt haben soll, durch welches Vorgehen sich eine gewisse Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers manifestiere. Es sei daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Hierbei sei die Rückfallgefahr und die damit einhergehende Gefährdung der Sicherheit anderer als hoch einzustufen.

3.3.3. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren bemängelt der Beschwerdeführer das psychiatrische Gutachten vom 27. September 2022 insbesondere gestützt auf die diesbezügliche Beurteilung von Prof. Dr. iur. C.________ vom 19. Januar 2023. Diese zeige auf, dass das Gutachten "an verschiedenen krassen Mängeln" leide und nicht verwertbar sei.
Soweit er beanstandet, dass ein Aktengutachten erstellt wurde, ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass der Gutachter den Beschwerdeführer ordnungsgemäss über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung aufgeklärt habe, der Beschwerdeführer sich dann aber entschieden habe, an der gutachterlichen Exploration nicht teilzunehmen. Im Übrigen habe der Gutachter im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Datenlage infolge Verweigerung der Exploration durch den Beschwerdeführer eingeschränkt sei, weshalb die Schlussfolgerungen zurückhaltend vorgenommen würden. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich; der Gutachter hat dies in seinem Gutachten sodann selber entsprechend festgehalten.
Bei seiner Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Gutachter verkennt der Beschwerdeführer, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich keine Anwendung findet. Bei der forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsbeurteilung ist es die sachverständige Person, die sämtliche für ihre Einschätzung relevanten Tatsachen und Fallmerkmale erfassen und gewichten muss. Die auftraggebende Behörde gibt ihr zwar Kenntnis von den nach den jeweiligen beweisrechtlichen Vorgaben erhobenen Tatsachen, soweit deren Feststellung Sache der Behörde ist. Die sachverständige Person würdigt die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten tatsächlichen Elemente dann aber nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn sie für ihre fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte heranziehen dürfte, die dem strafrechtlichen Zweifelsgrundsatz ( in dubio pro reo) standhalten (Urteile 1B 496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.5; 1B 289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Dem Gutachten sind sodann - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - auch unter "Befunde" (ab Seite 35) und unter "Beurteilung" (ab Seite 41) Bezüge zum Sachverhalt zu entnehmen. Betreffend Legalprognose hielt der Gutachter unter anderem fest, die Delinquenz des Beschwerdeführers reiche bis in die Jugend zurück, Gewalt ausserhalb des partnerschaftlichen bzw. familiären Kontexts sei nicht ersichtlich. Gegenüber seinen Partnerinnen zeige er erstmals ab 2008 aggressives Verhalten mit Dominanzbedürfnis und bei negativem Frauenbild ausgeprägte herabwürdigende Verhaltensweisen. Der Hinweis auf Drogenkonsum und auf depressive Phasen deute auf gewisse Instabilität hin, die erhöhte Kränkbarkeit verstärke wiederum die aggressive Reaktionsbereitschaft. Auch zukünftig sei im partnerschaftlich-familiären Kontext im ausgeprägten Mass mit auch deutlicherer Gewalt zu rechnen. Wenn die Vorinstanz festhielt, der Gutachter habe anschaulich und nachvollziehbar dargestellt, welche Risikofaktoren seiner Ansicht nach im Hinblick auf allfällige künftige Delinquenz des Beschwerdeführers von Relevanz seien, ist dies vor dem Hintergrund der im haftrichterlichen Verfahren vorzunehmenden bloss summarischen Würdigung des Gutachtens, nicht zu
beanstanden. Sie hielt zudem zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die vom Gutachter ausgemachten Risikofaktoren im Übrigen nicht in Abrede stelle und es Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein werde, sich eingehend mit dem Gutachten zu befassen und nötigenfalls eine Ergänzung desselben vornehmen zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich zu der im Gutachten thematisierten Schuldfähigkeit und den Massnahmen äussert, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Vorbringen vorliegend von Relevanz sein sollen, ist darauf nicht einzugehen.
Schliesslich hat die Vorinstanz - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie hat in der gebotenen Tiefe dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer eingeholte "Beurteilung" das behördlich bestellte Gutachten nicht derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Dass sie nicht auf jeden einzelnen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.3.4. Die Vorinstanz hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie zum Schluss kam, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des eingeholten Gutachtens bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung rückfällig und wiederum mit Gewaltdelikten, insbesondere in seinem nahen sozialen Umfeld, in Erscheinung treten würde, und dass daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei.

3.4. Demnach hat die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zu Recht bejaht. Ob auch andere Haftgründe - namentlich die Kollusionsgefahr - gegeben sind, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

4.
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft bringt der Beschwerdeführer einzig vor: "Sollte das Bundesgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass eine Ersatzmassnahme erforderlich sein sollte, so erscheint ein Kontaktverbot zur Privatklägerin im Sinne des Eventualantrags als verhältnismässig (Art. 237 Abs. 2 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO)." Damit wiederholt er sein bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachtes Vorbringen.
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang April 2022 in Haft. Angesichts der ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe im Fall einer Verurteilung bestehe noch keine Überhaft und die Fortdauer der Haft erweise sich vor dem Hintergrund der Schwere der im Raum stehenden Tatvorwürfe und der drohenden empfindlichen Strafe weiterhin als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen erwiesen sich als unzureichend und fielen daher ausser Betracht, wenn mit einer Haftentlassung mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden. Dies sei vorliegend der Fall, zumal der Gutachter diverse Risikofaktoren bezeichnet habe und sich der Beschwerdeführer mutmasslich aus nichtigem Anlass zur Begehung eines schweren Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil einer Kollegin habe hinreissen lassen. Zudem sei, wie erwähnt, eine deutliche Aggravationstendenz seit seiner letzten Verurteilung auszumachen. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, ist nicht weiter darauf einzugehen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

5.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Beschwerdeführer werden daher keine Gerichtskosten auferlegt und seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Ninos Jakob wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck