Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 682/2012

Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug; Willkür, Garantie des gesetzmässigen Richters, Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 19. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
In den Jahren 1998 bis November 2001 warb der Sohn von Y.________, X.________ (Verfahren 6B 596/2012), teilweise zusammen mit A.________ aus München mittels Zeitungsinserate und Vermittler zahlreiche Kapitalsuchende an. X.________ gab den Interessenten wahrheitswidrig vor, bei den potentiellen Investoren handle es sich unter anderem um 976 Mitglieder des B.________ Sport Club Limited, welche um äusserste Diskretion bemüht seien, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kapitalsucher und Investor nicht möglich sei. Die Kapitalsuchenden wurden sodann aufgefordert, Projektbeschreibungen einzureichen, die per Mailing an sämtliche Clubmitglieder versendet werden sollten. Für den angeblichen Versand hatten die Interessenten jeweils Vorauszahlungen zu leisten. Einzelnen Kapitalsuchenden gab X.________ weiter vor, die potentiellen Investoren des Clubs wollten ihre Investitionen aus steuertechnischen Gründen (Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns) über eine britische Aktiengesellschaft mit Verlustvortrag einbringen. Soweit jene im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben die angebotenen Beteiligungen erworben hätten, hätten sie indes lediglich einen praktisch wertlosen Mantel einer englischen Gesellschaft erhalten, zumal die Investoren
ausblieben und die Aktien kaum veräusserbar waren.

Y.________ wird vorgeworfen, ihren Sohn bei seiner betrügerischen Geschäftstätigkeit teilweise unterstützt zu haben. Dabei habe sie im Rahmen der einzelnen, von den Kapitalsuchenden vorgestellten Projekten verschiedene Dokumente, namentlich diverse Briefe, Rechnungen und Quittungen verfasst. Der Erlös aus den Machenschaften sei zwischen ihr, X.________ und A.________ aufgeteilt worden.

B.
Das Kantonsgericht Schaffhausen erklärte Y.________ mit Urteil vom 17. Mai 2011 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. An die Strafe rechnete es einen Tag Untersuchungshaft an. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf.
Eine von Y.________ gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 19. Oktober 2012 ab, wobei es sie in einem Punkt von Schuld und Strafe freisprach.

C.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Ausfällung eines neuen Entscheides an das Kantonsgericht, eventualiter an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein gesetzmässiges Gericht. Das Kantonsgericht habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Strafkammer in Dreierbesetzung getagt. Die Verhandlung sei am 4. Mai 2011 um 8.10 Uhr mit den Befragungen der Angeklagten zur Person und zur Sache eröffnet und am folgenden Morgen fortgesetzt worden. Am 6. Mai 2011 sei die Verhandlung ab 8.10 Uhr mit der Übergabe der vom Gerichtsschreiber ausgefertigten Befragungsprotokolle zur Durchsicht und Unterzeichnung weitergeführt worden. Die Kontrolle des Protokolls habe bis 9.55 Uhr gedauert. Bei der Wiederaufnahme der Verhandlung an diesem Tag sei Kantonsrichter C.________ nicht anwesend gewesen. Er sei erst nachträglich gegen 9.35 Uhr im Gerichtssaal erschienen. Damit habe das Kantonsgericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung getagt. Mangels Anwesenheit von Kantonsrichter C.________ hätten ihre Fragen nicht geklärt werden können. Dieser habe sie am Tag zuvor gesondert befragt. Nach ihrer Auffassung habe diese Befragung zu ihrer Entlastung beigetragen. Dieser Teil der Einvernahme sei aber nicht protokolliert worden. Da sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe sie die
Protokolle schliesslich dennoch unterzeichnet. Die Sache sei daher zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Beschwerde Ziff. 4).

1.2 Die Vorinstanz führt aus, soweit die Verhandlung für die Durchsicht und Unterzeichnung des Protokolls durch den Einvernommenen unterbrochen sei, sei die Anwesenheit sämtlicher Richter nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch aus Art. 79 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 79 Berichtigung - 1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
1    Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
2    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
3    Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.
StPO. Dass Kantonsrichter C.________ während dieses Zeitraums nicht anwesend gewesen sei, schade daher nicht. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass Kantonsrichter C.________ der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme nur eine einzige Frage gestellt habe. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin das Protokoll nicht korrigiert, obwohl sie an anderen Stellen Korrekturen vorgenommen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Frage von Kantonsrichter C.________ sowie die Antwort der Beschwerdeführerin korrekt protokolliert worden seien. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin vom Vorsitzenden des Kantonsgerichts über die Abwesenheit des Kantonsrichters informiert worden und habe hiegegen nicht opponiert. Es erscheine daher als treuwidrig, wenn sie diesen Punkt erst im Berufungsverfahren beanstande (angefochtenes Urteil S. 11 ff.).

1.3 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 14 Abs. 1 IPBPR). Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 136 I 207 E. 5.6; 127 I 128 E. 4b; je mit Hinweisen).

Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts - 1 Das Gericht tagt während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers.
1    Das Gericht tagt während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers.
2    Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so wird die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf.
3    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass von Anfang an ein Ersatzmitglied des Gerichts an den Verhandlungen teilnimmt, um nötigenfalls ein Mitglied des Gerichts zu ersetzen.
4    Hat das Gericht Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen, so muss ihm auf Antrag des Opfers wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer angehören. Bei Einzelgerichten kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn Opfer beiderlei Geschlechts beteiligt sind.
StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
1    Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
2    Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3    Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84.
StPO) in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so wird gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf.

Gemäss Art. 409 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Als wesentlicher Mangel gilt u.a. die nicht richtige Besetzung des Gerichts (LUCIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 409
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO N 1; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 409 N 4; THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 335 N 9; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 1576; DERS., Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 409 N 5).
1.4
1.4.1 Gemäss dem Verhandlungsprotokoll wird am 6. Mai 2011 die erstinstanzliche Verhandlung um 08.10 Uhr eröffnet, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben, die anwesenden Personen festgestellt und die Protokolle über die Befragung zur Sache an die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten zur Durchsicht und Unterschrift übergeben. Um 9.55 Uhr wurde die Verhandlung unterbrochen und um 10.25 Uhr weitergeführt (Akten des Obergerichts, act. 520). Wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Mai 2001 ergibt, brachte die Beschwerdeführerin verschiedene Korrekturen an (Akten des Obergerichts act. 512 ff.).

Im Protokoll der Verhandlung vom 6. Mai 2011 wird festgehalten, dass die II. Strafkammer in vollständiger Besetzung, mithin mit Einschluss von Kantonsrichter C.________, anwesend war (Akten des Obergerichts, act. 133). Unbestrittenermassen war Kantonsrichter C.________ in der Zeit von 8.10 bis 9.35 Uhr wegen der Wahrnehmung anderweitiger, nicht aufschiebbarer Termine aber abwesend. Die Beschwerdeführerin wurde über diesen Umstand vom Vorsitzenden des Kantonsgerichts in Kenntnis gesetzt. Weder die Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ noch der Hinweis des Vorsitzenden des Kantonsgerichts wurden indes im Protokoll festgehalten. Die Beschwerdeführerin brachte nach eigenem Bekunden gegen die Abwesenheit des Kantonsrichters keine Einwendungen vor.
1.4.2 Nach Art. 78 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert (vgl. auch Art. 76
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2    Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3    Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4    Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
StPO). Nach Abs. 5 derselben Bestimmung wird der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verhandlung während der Durchsicht des Protokolls nicht notwendig unterbrochen ist. Im zu beurteilenden Fall ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass die erstinstanzliche Verhandlung vom 6. Mai 2011 erst in der Zeit von 9.55 bis 10.25 Uhr unterbrochen war. Das Kantonsgericht hat am 6. Mai 2011 in der Zeit von 8.10 bis 9.35 Uhr in Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ und damit in unvollständiger Besetzung getagt. Das erstinstanzliche Verfahren leidet insofern an einem wesentlichen Mangel. Dass gemäss Art. 79 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 79 Berichtigung - 1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
1    Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
2    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
3    Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.
StPO die Verfahrensleitung über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die
Protokollberichtigung nach dieser Bestimmung kann sich naturgemäss nur auf nachträgliche Berichtigungen, mithin auf erst später entdeckte und geltend gemachte Mängel beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B 492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 79 N 1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2012, N 1279).

Indes hat die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gegen die angekündigte Vorgehensweise nicht opponiert. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Parteien, für die richtige Besetzung des Gerichts besorgt zu sein (vgl. schon BGE 32 I 33, S. 37). Doch wurde die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben über die Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ in Kenntnis gesetzt (Beschwerde Ziff. 4.1 lit. c). Die Abwesenheit hätte ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit ohnehin nicht verborgen bleiben können. Bei dieser Sachlage wäre sie gehalten gewesen, ihre Einwände hiegegen sogleich vorzutragen. Indem sie bis zur Erhebung der Berufung damit zugewartet hat, hat sie sich treuwidrig verhalten. Denn nach der Rechtsprechung sind Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen (BGE 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1; 130 III 66 E. 4.3; 121 I 121 E. 2; je mit Hinweisen). Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, inwiefern sich die Wiederholung der Verhandlung in Bezug auf die Durchsicht des Protokolls zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnte. Denn die Beschwerdeführerin konnte zum einen ihre Korrekturen am Protokoll anbringen und
zum andern erschien Kantonsrichter C.________ nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt im Gerichtssaal, als die Kontrolle des Protokolls noch im Gange war, so dass allfällige Unklarheiten auch noch während seiner Anwesenheit hätten geklärt werden können.

Dass sich aus dem in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren für den Richter die Pflicht ergibt, rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre prozessualen Rechte aufzuklären (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3a), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich das Protokoll überprüft, darin Korrekturen angebracht und es schliesslich unterzeichnet. Eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht ist nicht ersichtlich. Ob die erste Instanz ihr Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat, bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund ihrer Ausbildung als Zahnarztgehilfin und ihrer lediglich zudienenden praktischen Tätigkeit im Büro ihres Sohnes nicht in der Lage gewesen, dessen Geschäftstätigkeit zu erfassen und zu erkennen, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten gehandelt habe. Sie habe dieses daher auch nicht wissentlich und willentlich unterstützen können. Falls überhaupt kriminelle Handlungen stattgefunden hätten, seien diese bei A.________ in München und damit ausserhalb ihres Wahrnehmungsbereichs erfolgt. Im Weiteren rügt sie die Abweisung ihres Antrags auf Beizug eines IT-Fachmannes und die Würdigung der Aussagen der Zeugen A.________ und D.________ durch die Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft München sei zum Schluss gekommen, dass A.________ ihren Sohn betrogen habe, und habe entsprechend Anklage erhoben. Jener sei im Schweizer Verfahren zudem als Lügner qualifiziert worden, der nur zugegeben habe, was ohnehin habe bewiesen werden können. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den
Geschäften E.________ Ltd. habe es sich nicht um Verlustgeschäfte, sondern um Neugründungen gehandelt (Beschwerde Ziff. 5 ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, aus der Anklageschrift gehe ohne Weiteres hervor, welcher Sachverhalt Gegenstand der Anklage bilde. Die Beschwerdeführerin habe somit genau gewusst, was ihr vorgeworfen werde. Gestützt auf ihre eigenen Aussagen vor der Polizei, auf diejenigen anderer Beteiligter und auf diejenigen ihres mitangeklagten Sohnes sowie angesichts der von ihr unterschriebenen Korrespondenz mit den Geschädigten und der übrigen Belege bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Dokumente, in denen sie gemäss Anklageschrift als Autorin bezeichnet werde, verfasst habe. Daran vermöge auch ihre Behauptung nichts zu ändern, wonach ihr Computer und derjenige ihres Sohns mit einem Peer-to-Peer-Kabel verbunden gewesen seien. Weitere Beweiserhebungen erwiesen sich in dieser Situation als nicht erforderlich. Indem die Beschwerdeführerin die erwähnte Korrespondenz verfasst habe, habe sie die betrügerischen Machenschaften ihres Sohns gefördert, wofür sie sich habe entlöhnen lassen. Angesichts des Beweisergebnisses sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch nicht bis in jede Einzelheit - um die betrügerischen Machenschaften ihres Sohnes gewusst habe. Sie habe zumindest in Kauf
genommen, diese zu fördern. Damit habe sie den Tatbestand der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug erfüllt (angefochtenes Urteil S. 18).

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.

2.4 Soweit die vorliegende Beschwerde bei Anwendung einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, erweist sie sich jedenfalls als unbegründet. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat sie indes nicht getan. Sie beschränkt sich darauf, noch einmal die Einwendungen vorzubringen, die sie im kantonalen Verfahren erhoben hat. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1 und
305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil in diesem Sinne willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da ihr Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ihren ungünstigen finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog